{"status":"available","doknr":"OLD271459","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0627.5B1142.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-06-27","aktenzeichen":"5 B 1142/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für \ndie beabsichtigte Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes \ndurch Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. Juni 2006 wird \nzurückgewiesen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren \nist unbegründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht \nauf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).\n\n3\n\nDie beabsichtigte Beschwerde ist unbegründet.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat den - sinngemäß - gestellten Antrag des \nAntragstellers, \n\n5\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung des \nAntragsgegners vom 23. Mai 2006 in der Fassung vom 6. Juni 2006 hinsichtlich des \nBetretungs- und Aufenthaltsverbotes wiederherzustellen und hinsichtlich der \nZwangsgeldandrohung anzuordnen, \n\n6\n\nzu Recht abgelehnt. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene allgemeine \nInteressenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Gemäß § 122 Abs. 2 \nSatz 3 VwGO wird Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen des \nangefochtenen Beschlusses (vgl. Beschlussabdruck S. 9), die mit der beabsichtigten \nBeschwerdebegründung nicht erschüttert werden. Insbesondere ist die Verfügung \ndes Antragsgegners vom 23. Mai 2006 in der geänderten Fassung vom 6. Juni 2006 \nentgegen dem Vorbringen des Antragstellers nicht offensichtlich rechtswidrig. \n\n7\n\nGemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen \n(PolG NRW) kann für den Fall, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine \nPerson in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer \nBegehung beitragen wird, dieser Person für eine bestimmte Zeit verboten werden, \ndiesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, es sei denn, sie hat dort ihre \nWohnung oder nimmt dort berechtigte Interessen wahr. Eine Maßnahme nach § 34 \nAbs. 2 PolG NRW setzt die hinreichende Wahrscheinlichkeit voraus, dass die Person \nin dem betroffenen örtlichen Bereich eine Straftat begehen bzw. zur ihrer Begehung \nbeitragen wird. Nicht ausreichend sind hingegen bloße Vermutungen.\n\n8\n\nVgl. Finger, DVP 2004, 367, 371 m.w.N.; Landtag NRW, Drucks. 13/2854, S. \n58.\n\n9\n\nAngesichts der vom Verwaltungsgericht im Einzelnen aufgeführten und \ngewürdigten Vorfälle sowie der sonstigen Erkenntnisse des Antragsgegners (vgl. \nBeschlussabdruck S. 6 und S. 7) spricht vieles dafür, dass unter Anlegung des \nMaßstabs der hinreichenden Wahrscheinlichkeit die Annahme gerechtfertigt ist, der \nAntragsteller werde anlässlich der Fußballweltmeisterschaft in den von der \nVerfügung bezeichneten Bereichen Straftaten, namentlich Landfriedensbruch oder \nKörperverletzungsdelikte, begehen oder zu ihrer Begehung beitragen. Dabei ist \nzugrunde zu legen, dass die szenekundigen Polizeibeamten des Antragsgegners \naufgrund jahrelanger Beobachtung der Hooliganszene über eine umfassende \nPersonenkenntnis verfügen und demgemäß in der Lage sind, Problemfans und \nproblematische Fangruppen differenziert zu beurteilen. \n\n10\n\nVgl. allgemein zur Informationsgewinnung szenekundiger Beamter auch VGH \nBaden-Württemberg, Beschluss vom 14. Juni 2000 - 1 S 1271/00 - DVBl. 2000, \n1630, 1632.\n\n11\n\nDas Vorbringen in der Antragsschrift ist nicht geeignet, die Gefahrenprognose \ndes Antragsgegners zu entkräften. Der Antragsteller räumt in der von ihm \nabgegebenen eidesstattlichen Versicherung selbst ein, dass er Fußballspiele von \n besucht und dabei auch auf Bekannte trifft, die (\"möglicherweise\") zur \nHooliganszene gehören. Ob, wie der Antragsteller versichert, der \"Vorwurf des \ngezielten Aufhaltens im Kreise der Hooliganszene\" falsch ist, kann dahinstehen. \nSelbst wenn dies zutreffen sollte, ist damit eine Beteiligung des Antragstellers an \ngewalttätigen Auseinandersetzungen der Hooliganszene anlässlich einer \"zufälligen\" \nBegegnung nicht ausgeschlossen. \n\n12\n\nDie Gefahrenprognose des Antragsgegners wird entgegen der Antragsschrift \nauch nicht dadurch widerlegt, dass gegen den Antragsteller, soweit ersichtlich, seit \ndem 12. Mai 2004 keine polizeilichen Maßnahmen mehr getroffen worden sind, die in \nZusammenhang stehen mit Auseinandersetzungen von Hooligans. Das \nVerwaltungsgericht führt zutreffend aus, dass angesichts des langen Zeitraums, über \nden hinweg der Antragsteller immer wieder einschlägig aufgefallen ist, und \nangesichts der Erheblichkeit einiger Vorfälle es einer hinreichend belastbaren Abkehr \ndes Antragstellers von der Problemfan-Szene bedürfte, um zu einer \nabweichenden Einschätzung des von dem Antragsteller ausgehenden \nGefahrenpotentials zu gelangen (Beschlussabdruck S. 7). Die vorgelegte \n\"Eidesstattliche Versicherung\" belegt, wie ausgeführt, eine solche eindeutige Abkehr \nnicht. \n\n13\n\nEntsprechendes gilt im Hinblick auf die über die \"Gefährderansprache\" des \nAntragstellers vom 23. Mai 2006 angefertigte Niederschrift gleichen Datums. Dass \ndie mit der Ansprache betrauten Polizeibeamten den Vermerk \"glaubwürdig\" \nangebracht haben, erschüttert die Gefahrenprognose nicht. Ausweislich der \nNiederschrift hat der Antragsteller im Rahmen der Gefährderansprache mehrere \nFragen beantwortet. Es ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit sich der \nGlaubwürdigkeitsvermerk auf die Äußerung des Antragstellers erstreckt, \"schon \nlange\" keine Beziehungen mehr zur Hooliganszene zu haben. Nicht belegt ist auch, \nworauf sich die Beurteilung der Beamten gründet. Zudem lässt sich dem Vermerk \nnicht entnehmen, dass die beiden Beamten damit eine Einschätzung über den \nAntragsteller abzugeben beabsichtigten, die über den unmittelbaren Kontext der \nGefährderansprache hinausreicht. Sie sahen jedenfalls keine Veranlassung, die \nangegriffene Verfügung des Antragsgegners nicht zu übergeben. Beschränkt sich \nindes der Aussagegehalt des Vermerks auf die Momentaufnahme der \nGefährderansprache, ist daraus nichts für die im Rahmen von § 34 Abs. 2 PolG NRW \nzu erstellende Gefahrenprognose abzuleiten. \n\n14\n\nDer Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe seine \nEntscheidung auf die vom Antragsgegner im Schriftsatz vom 7. Juni 2006 \nangeführten Vorfälle vom 1. Mai 2005 sowie 13. August 2005 gestützt, geht fehl. Der \nBeschluss vom 8. Juni 2006 geht darauf nicht weiter ein. Vielmehr stellt das \nVerwaltungsgericht auf die Ereignisse bis Mai 2004 ab (vgl. Beschlussabdruck S. 6 \nund S. 7). Wenn es ausführt, dass es \"auch die vom Antragsgegner im Verlauf des \nVerfahrens nachgeschobenen ergänzenden Begründungselemente\" zur Grundlage \nder gerichtlichen Beurteilung gemacht habe, bezieht sich dies ersichtlich auf die \nErkenntnisse der kriminalpolizeilichen Sammlung (vgl. Beschlussabdruck S. 6). \n\n15\n\nWeiter begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass gegenüber dem \nAntragsteller nicht nur für die Begegnung am ein \nBetretens- und Aufenthaltsverbot für den Bereich der Innenstadt ausgesprochen \nworden ist, sondern für den gesamten Zeitraum der Weltmeisterschaft einschließlich \ndes . Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die \n Innenstadt \n\n16\n\n im Hinblick auf das dort täglich veranstaltete \"Fan-Fest\" als \nbesonders gefährdeter Bereich anzusehen ist. Im Übrigen ist es allgemein bekannt, \ndass bei einer derartigen sportlichen Großveranstaltung die Innenstädte, zumal von \nSpielorten, eine besondere Attraktivität ausstrahlen und Anziehungspunkt für eine \nerhebliche Anzahl nationaler und internationaler Besucher sind. \n\n17\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271459","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-27/5-b-1142-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271459","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271459","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-27/5-b-1142-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271459","retrieved":"2026-07-09 02:41:47.259343+00:00"}}