{"status":"available","doknr":"OLD271490","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0626.7A2974.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-06-26","aktenzeichen":"7 A 2974/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner; \naußergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger begehren die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids für \ndie Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem in ihrem Miteigentum stehenden \nGrundstück Am M. 3 in F. (Gemarkung V. , Flur 15, Flurstück \n214).\n\n3\n\nDas Grundstück der Kläger liegt am Nordwestrand der Bebauung von F. -\nM1. nördlich der B. . Ca. 100 m nördlich der von Osten nach Westen fließenden \nB. führt etwa parallel zu dieser der T. Weg gleichfalls von Osten nach \nWesten. Vom T. Weg zweigt die nach Norden führende Straße Am M2. ab \nund führt hangaufwärts zum knapp 150 m nördlich des T. Wegs verlaufenden \nM3. Weg. Rd. 60 bis 70 m westlich der Straße Am M2. verläuft parallel zu \ndieser in einem Einschnitt im Wald der C. , der von Norden kommend den \nT. Weg unterquert und zur B. führt.\n\n4\n\nAuf Abdruck wurde verzichtet.\n\n5\n\nDie Bebauung im westlichen Bereich des Ortsteils M1. , die im vorstehenden \nKartenausschnitt wiedergegeben ist, erstreckt sich von der B. über gut 250 m \nnach Norden den Sonnenhang hinauf. Im Bereich der Straße Am M2. endet sie \nin nördlicher Richtung am M3. Weg. Nördlich des T. Wegs endet sie in \nwestlicher Richtung mit der Bebauung an der Straße Am M2. . Eine Bauzeile \nvon 6 Wohnhäusern (Am M. 1 bis 11) erstreckt sich nördlich des T. Wegs \nentlang der Westseite der Straße Am M2. . An das südlichste dieser Häuser \n(Am M2. 1) schließt sich zwischen diesem Haus und dem C. ein weiteres \nWohnhaus an der Nordseite des T. Wegs (T. Weg 54) an. Die rückwärtigen \nGrenzen der Grundstücke Am M2. 3 und 5 liegen rd. 45 m westlich der Straße \nAm M2. am Rand des Waldes, in dem der C. verläuft. Etwa von der Mitte \ndes Grundstücks Am M. 5 bis zum Grundstück Am M. 11 verjüngt sich der \nAbstand der rückwärtigen Grundstücksgrenzen zur Straße Am M2. \nkontinuierlich von 45 auf ca. 15 m. Südlich des T. Wegs befindet sich auch \nwestlich des C. Bebauung zwischen T. Weg und B. , nördlich des \nT. Wegs ist das westlich des C. gelegene Gelände hingegen \nunbebaut.\n\n6\n\nDie Bebauung Am M2. liegt nicht im Geltungsbereich eines \nBebauungsplans. Sie ist im Flächennutzungsplan der Beigeladenen als \nWohnbaufläche dargestellt. Diese Darstellung ersteckt sich bei den Grundstücken \nAm M. 3 bis 11 bis zur rückwärtigen Grundstücksgrenze. Das jenseits hiervon \ngelegene Waldgelände mit dem C. ist als Landschaftsschutzgebiet \nausgewiesen.\n\n7\n\nMit Bauvoranfrage vom 27. Juli 2002 beantragten die Kläger die Erteilung eines \nplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines Einfamilienhauses im \nrückwärtigen Bereich ihres Grundstücks. Nachdem die Beigeladene ihr \nEinvernehmen versagt hatte, lehnte der Beklagte die Bauvoranfrage mit Bescheid \nvom 28. August 2002 ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das \nVorhaben sei nach § 35 BauGB unzulässig, weil bei seiner Verwirklichung eine im \nAußenbereich gelegene Fläche für eine weitere Bebauung in Anspruch genommen \nwürde und eine Vorbildwirkung für weitere Bauvorhaben auf den angrenzenden \nGrundstücken geschaffen würde. Die Bebauung würde damit in dem betroffenen \nBereich weiter unkontrolliert in den freien Außenbereich ausufern können. Den \nhiergegen erhobenen Widerspruch der Kläger wies die Bezirksregierung Köln mit \nWiderspruchsbescheid vom 29. April 2003 als unbegründet zurück.\n\n8\n\nZur Begründung ihrer am 19. Mai 2003 erhobenen Klage haben die Kläger \ninsbesondere vorgetragen, ihr Grundstück liege nicht im Außenbereich, sondern im \nunbeplanten Innenbereich. Insoweit sei für die Grenzziehung maßgeblich auf den \nwestlich der Bebauung Am M2. verlaufenden Waldrand und den Siefen \nabzustellen. Als nach § 34 BauGB zu beurteilendes Innenbereichsvorhaben sei ihr \nVorhaben angesichts zahlreicher in der Umgebung vorhandener Vorbilder für \nHinterlandbebauung zulässig.\n\n9\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. August 2002 und \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 29. April 2003 zu \nverpflichten, ihnen einen Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf \ndem Grundstück Gemarkung V. , Flur 15, Flurstück 214 zu erteilen.\n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr hat sich im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide bezogen.\n\n14\n\nDie Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt.\n\n15\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \nEs hat offen gelassen, ob das Vorhaben der Kläger nach § 34 oder nach § 35 \nBauGB zu beurteilen sei. Bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB sei es unzulässig, \nweil es sich hinsichtlich seines Standorts im Hintergelände nicht in die Eigenart der \nnäheren Umgebung einfüge; insoweit sei nur auf die straßennahe Randbebauung \nwestlich der Straße Am M2. und nördlich des T. Wegs abzustellen. Als \nAußenbereichsvorhaben würde das nicht privilegierte Vorhaben öffentliche Belange \nbeeinträchtigen, nämlich die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten \nlassen.\n\n16\n\nAuf den Antrag der Kläger hat der Senat mit Beschluss vom 10. Februar 2006 die \nBerufung zugelassen. Die Kläger haben rechtzeitig einen Berufungsantrag gestellt \nund diesen begründet. Sie führen unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im \nZulassungsverfahren insbesondere aus, bei der Bewertung nach § 34 BauGB habe \ndas Verwaltungsgericht die maßgebliche Umgebung zu eng gezogen. Es gebe keine \nplausible Begründung dafür, warum keine Prägung des streitbefangenen \nGrundstücks durch jenseits der beiden Straßen - Am M2. , T. Weg - \ngelegene Grundstücke stattfinde. Allein in einem Radius von weniger als 120 m um \nihr - der Kläger - Grundstück gebe es sechs im Hinterland errichtete Wohnhäuser. \nEine Außenbereichslage und damit Beurteilung nach § 35 BauGB komme wegen der \ntopografischen Gegebenheiten (Bewaldung und Siefen) nicht in Betracht. Selbst \nwenn man von der Anwendung dieser Vorschrift ausginge, scheide die Entstehung \neiner Splittersiedlung aus. Einem allenfalls in Betracht zu ziehenden Ausufern der \nBebauung in den Außenbereich stehe entgegen, dass sich an der rückwärtigen \nGrundstücksgrenze eine prägnante aus Wald und Siefen bestehende Abgrenzung \nbefinde.\n\n17\n\nDie Kläger beantragen,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem Klageantrag erster Instanz zu \nerkennen.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nEr hält das angefochtene Urteil für zutreffend.\n\n22\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n23\n\nDer Berichterstatter des Senats hat am 25. April 2006 eine Ortsbesichtigung \ndurchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen.\n\n24\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Widerspruchsvorgangs der \nBezirksregierung Köln sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge \nund Luftbilder ergänzend Bezug genommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nMit Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat gemäß § 101 Abs. 2 VwGO \nohne mündliche Verhandlung entscheiden.\n\n27\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage \nim Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung \ndes begehrten Vorbescheids, weil ihr zur Genehmigung gestelltes Vorhaben \nbauplanungsrechtlich unzulässig ist.\n\n28\n\nDie bauplanungsrechtliche Beurteilung richtet sich nach § 35 BauGB, weil der \nnicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gelegene Standort des Vorhabens \nnicht (mehr) innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von \n§ 34 BauGB, sondern im Außenbereich liegt.\n\n29\n\nDie Bebauung des Ortsteils M1. der Beigeladenen erstreckt sich im hier \ninteressierenden Bereich nördlich des T. Wegs in Richtung Westen zwar bis zur \nStraße Am M2. und erfasst damit auch die Wohnhäuser Am M. 1 bis 11 \nsowie T. Weg 54. Das sich daran anschließende unbebaute rückwärtige \nGelände hinter den Häusern Am M2. 3 bis 11, mithin auch der Standort des \nhier strittigen Vorhabens, wird jedoch nicht mehr von diesem \nBebauungszusammenhang erfasst.\n\n30\n\nAusschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist, \ninwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken \nnach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und \nZusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst \ndiesem Zusammenhang (noch) angehört. Hierüber ist allerdings nicht nach \ngeografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden \nWertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts zu \nentscheiden. Grundlage und Ausgangspunkt einer solchen wertenden und \nbewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen Gegebenheiten, also insbesondere \ndie vorhandenen baulichen Anlagen, sowie außerdem auch andere topografische \nVerhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, \nBöschungen, Gräben, Flüsse u. dgl.). So kann auch eine Straße oder ein Weg je \nnach den Umständen des Einzelfalls einen Bebauungszusammenhang herstellen \noder trennende Funktion haben. Die Berücksichtigung solcher äußerlich erkennbarer \nUmstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht \n- wie dies allerdings der Regel entspricht - am letzten Baukörper endet, sondern dass \nihm noch ein oder mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der \nörtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind.\n\n31\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 -, BRS 50 Nr. 72 \nm.w.N..\n\n32\n\nGemessen an diesen Maßstäben besteht nach dem Eindruck in der Örtlichkeit, \nden der Berichterstatter des Senats vor Ort gewonnen und dem Senat vermittelt hat \nund der durch das vorliegende Lichtbildmaterial verdeutlicht wird, kein Anlass, im hier \nbetroffenen rückwärtigen Bereich des Grundstücks der Kläger von der dargelegten \nRegel abzuweichen, dass der Bebauungszusammenhang des Ortsteils M1. mit \nden letzten Gebäuden endet. Die westlich der Straße Am M2. gelegenen \nHäuser Am M2. 3 bis 11 bilden einen in der Örtlichkeit klar abgegrenzten \nzusammenhängenden Streifen Straßenrandbebauung. Dieser ist deutlich von den \nwestlich gelegenen Freiflächen getrennt, die nahtlos an die weiter westlich \ngelegenen ausgedehnten Außenbereichsflächen angebunden sind. Bereits hinter \nden Gebäuden fällt das durchgehend mit Rasen versehene freie Gelände - \nabgesehen von einigen kleineren mehr oder weniger terrassierten Bereichen im \nunmittelbaren Anschluss an einzelne Häuser - deutlich in Richtung Südwesten ab \nund geht zunächst mit etwa gleichbleibendem Gefälle in den bewaldeten Bereich \nentlang des Siefen über. Erst weiter westlich in diesem Wald verläuft der parallel zur \nStraße Am M2. von Norden nach Süden zur B. führende Siefen als \ndeutlicher topografischer Einschnitt im Gelände. Er markiert damit nicht etwa die \nGrenze zwischen einem westlich gelegenen Freiraum und einem östlich gelegenen, \ndem Bebauungszusammenhang noch zuzuordnenden unbebauten Bereich, sondern \nstellt lediglich eine topografische Besonderheit in dem bereits westlich der \nStraßenrandbebauung beginnenden zusammenhängenden Freiraum dar. Dieser \nEindruck wird dadurch bekräftigt, dass der zwischen der Straßenrandbebauung und \ndem im Wald gelegenen Siefen befindliche von Bebauung freie Bereich, in dem die \nKläger das strittige Wohnhaus errichten möchten, in Ost-West-Richtung rd. 30 m \nbreit ist, sich vom Grundstück T. Weg 54 bis in Höhe des Hauses Am M2. \nimmerhin rd. 100 m nach Norden erstreckt und dort vollständig in den Wald übergeht, \nder sich vom Grundstück Am M. 5 an immer mehr nach Osten an die \nStraßenrandbebauung heranschiebt.\n\n33\n\nAls Außenbereichsvorhaben ist das Vorhaben der Kläger, wie der Beklagte in \nseinem Ablehnungsbescheid vom 28. August 2002 zutreffend erkannt hat, nicht \nprivilegiert und demgemäß nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Hiernach ist es \nunzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt.\n\n34\n\nEine solche Beeinträchtigung ergibt sich allerdings nicht daraus, dass das \nVorhaben der Kläger die Entstehung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 \nBauGB) befürchten ließe, wie das Verwaltungsgericht meint. Die von den Klägern \nbeabsichtigte Bebauung würde nicht zum Ansatz einer im Außenbereich gelegenen \nSplittersiedlung, sondern vielmehr dazu führen, dass der im Zusammenhang bebaute \nOrtsteil in Richtung Westen verschoben und das neue Haus nunmehr dessen - von \nder Straße Am M2. aus gesehen - westliche Grenze bilden würde. Gleichwohl \nliegt auch hierin eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne von § 35 Abs. 2 \nBauGB.\n\n35\n\nAuch die Anschlussbebauung von der bebauten Ortslage aus in den \nAußenbereich hinein ist in der Regel ein Vorgang der siedlungsstrukturell \nunerwünschten Zersiedlung. Dies gilt namentlich dann, wenn das Vorhaben konkret \ngeeignet ist, Nachfolgebebauung nach sich zu ziehen; in einem solchen Fall \nerfordern es die öffentlichen Belange, den ersten Ansätzen entgegen zu treten.\n\n36\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 \n\n37\n\n- 4 C 29.81 -, BRS 44 Nr. 87.\n\n38\n\nSo liegt der Fall hier.\n\n39\n\nWürde das Grundstück der Kläger, wie von ihnen beabsichtigt, im rückwärtigen \nBereich bebaut, bestünde kein rechtfertigender Anlass, einer vergleichbaren \nBebauung auch in den rückwärtigen Bereichen insbesondere der sich nördlich \nanschließenden Grundstücke die Genehmigung zu versagen. Auch dort könnten \nfreistehende Häuser oder jedenfalls massive rückwärtige Anbauten entstehen. Dabei \nmag einer Bebauung jenseits des Bereichs, der im Flächennutzungsplan der \nBeigeladenen als Wohnbaufläche dargestellt ist, zusätzlich entgegen gehalten \nwerden können, dass sie im Widerspruch zur Darstellung des Flächennutzungsplans \nsteht oder mit der Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet nicht vereinbar ist. Im \nErgebnis ist das Vorhaben der Kläger jedoch immerhin konkret geeignet, eine solche \nNachfolgebebauung nach sich zu ziehen, dass sich der im Zusammenhang bebaute \nOrtsteil ggf. über das gesamte stark abfallende mit Rasen versehene Freigelände bis \nhin zum Wald erweitern würde. Selbst auf dem Grundstück der Kläger käme \ndurchaus noch eine weitere Verdichtung - namentlich bei Verschiebung des \nStandorts des hier zur planungsrechtlichen Beurteilung gestellten Objekts - in \nBetracht. Angesichts dieser beachtlichen potentiellen Folgewirkungen der von den \nKlägern beabsichtigten Bebauung ist der Beklagte bereits in seinem \nAblehnungsbescheid zutreffend davon ausgegangen, das Vorhaben der Kläger \nwürde zu einer weiteren unkontrollierten Ausuferung der Bebauung in den freien \nAußenbereich hinein führen und deshalb öffentliche Belange beeinträchtigen.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n41\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n42\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271490","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-26/7-a-2974-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271490","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271490","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-26/7-a-2974-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271490","retrieved":"2026-07-09 02:41:49.891385+00:00"}}