{"status":"available","doknr":"OLD271492","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0626.14A4139.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-06-26","aktenzeichen":"14 A 4139/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 31. Oktober 2002 \nund des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 9. Dezember \n2002 verpflichtet, für Frau F. T. für die Zeit vom 1. Mai 2001 bis zum 31. Juli \n2003 Wohngeld in Höhe von 50,-- EUR monatlich zu bewilligen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 1923 geborene und 2003 verstorbene Frau F. T. \nlebte seit dem 8. Dezember 1994 im Langzeitbereich der Klinik L. in L1. . Frau \nT. war im Behindertenbereich untergebracht, der keinen Krankenhausstatus \nhatte. Der Kläger gewährte Frau T. Eingliederungshilfe gemäß § 39 BSHG in \nForm der Übernahme der Kosten einer vollstationären Betreuung. Seit dem 1. Juli \n1996 erhielt Frau T. Leistungen aus der Pflegeversicherung.\n\n3\n\nAm 21. Mai 2001 beantragte der Kläger für Frau T. bei dem Beklagten unter \nBerufung auf § 91 a BSHG die Gewährung von Wohngeld. Die Renteneinkünfte von \nFrau T. gab er für den Zeitpunkt der Antragstellung auf Wohngeld mit 1.306,38 \nDM an. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 31. Oktober 2002 lehnte der Beklagte den Antrag mit der \nBegründung ab, Frau T. sei nicht antragsberechtigt, weil sie sich im \nLangzeitbereich eines Krankenhauses befinde. Den dagegen eingelegten \nWiderspruch wies die Bezirksregierung Düsseldorf mit Bescheid vom 9. Dezember \n2002 zurück.\n\n5\n\nZur Begründung seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, der \nLangzeitbereich der Klinik L. sei als Heim i.S. des Heimgesetzes anzusehen. \nDie Unterbringung im Langzeitbereich diene dazu, Frau T. aufzunehmen, ihr \nWohnraum zu überlassen und sie zu betreuen und zu verpflegen. Dem stehe nicht \nentgegen, dass das Heimgesetz für Krankenhäuser keine Anwendung finde, weil ein \nKrankenhausaufenthalt auf eine vorübergehende Dauer angelegt sei und die \närztliche Betreuung im Vordergrund stehe. Dies sei bei Frau T. nicht der Fall \ngewesen. \n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 31. Oktober 2002 und \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 9. Dezember \n2002 zu verpflichten, für Frau F. T. für die Zeit vom 1. Mai 2001 bis zum \n31. Juli 2003 Wohngeld in gesetzlich festgelegter Höhe zu bewilligen.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr hat vorgetragen, die Antragsberechtigung für Frau T. fehle, weil sie sich in \neinem Krankenhaus befunden habe. Ziel dieser Unterbringung sei die Heilung der \nRentnerin gewesen. \n\n11\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen \nund ausgeführt, Frau T. habe sich in einem Krankenhaus und nicht in einem \nHeim befunden. Bei der Klinik L. handele es sich um ein Krankenhaus nach \ndem Krankenhausplan.\n\n12\n\nAuf den Antrag des Klägers hat der Senat durch Beschluss vom 19. Januar 2006 \ndie Berufung zugelassen. Der Kläger trägt zu deren Begründung vor: Bei dem \nLangzeitbereich der Klinik L. in L1. , in der sich Frau T. aufgehalten habe, \nhandele es sich um ein Heim i.S. des Heimgesetzes und nicht um ein Krankenhaus \ni.S. des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Maßgebend für das Vorliegen eines \nHeimes sei, ob alten, pflegebedürftigen oder behinderten Menschen Unterkunft und \nBetreuung im Rahmen einer auf gewisse Dauer angelegten vom einzelnen \nBewohner weitgehend unabhängigen Kombination sächlicher und personeller Mittel \nangeboten und gewährt werde. Dies sei bei der Unterbringung von Frau T. im \nLangzeitbereich der Fall gewesen. Nach den ärztlichen Berichten sei Frau T. auf \nGrund der Ausprägung ihrer Erkrankung nicht mehr in der Lage gewesen, ein \nselbständiges Leben zu führen. Von einer Verbesserung des Krankheitsbildes habe \nnicht ausgegangen werden könne, vielmehr sei mit einer langsam zunehmenden \nVerschlechterung zu rechnen gewesen. Auf den formalen Gesichtspunkt, dass die \nKlinik L. nach dem Krankenhausplan ein Krankenhaus sei, sei nicht \nabzustellen. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht zwischen förderungsfähigen \nund nicht förderungsfähigen Betten differenziert. Er - der Kläger - habe die \nEinkommens- und Vermögensverhältnisse von Frau T. regelmäßig überprüft und \nihre Rente in voller Höhe als Kostenbeitrag vereinnahmt.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu \nerkennen.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nEr hält das angefochtene Urteil für zutreffend und macht geltend, aus der Dauer \neines Krankenhausaufenthalts könne kein Rückschluss darauf gezogen werden, ob \ndie medizinische oder die pflegerische Komponente im Vordergrund stehe. Die Klinik \nL. habe angegeben, dass Frau T. \"stationär behandelt\" werde. Frau T. \nsei im Haus N. der Klinik untergebracht gewesen, das nicht der Heimaufsicht \nunterliege.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf Inhalt der \nVerfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Berufung des Klägers ist begründet.\n\n21\n\nDer ablehnende Bescheid des Beklagten vom 31. Oktober 2002 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 9. Dezember \n2002 ist rechtswidrig und aufzuheben. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für \nFrau T. Wohngeld zu gewähren (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).\n\n22\n\nDer Kläger ist gemäß § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X für den Wohngeldanspruch \nerstattungsberechtigt. Frau T. hatte gegen den Beklagten nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 \nWoGG einen Anspruch auf Gewährung von Wohngeld. Danach ist für einen \nMietzuschuss antragsberechtigt der Bewohner eines Heimes im Sinne des \nHeimgesetzes, soweit er nicht nur vorübergehend aufgenommen wird. Heime sind \nnach § 1 Abs. 1 HeimG Einrichtungen, die alte Menschen sowie pflegebedürftige \noder behinderte Volljährige nicht nur vorübergehend aufnehmen. Sie müssen zum \nZweck der Unterbringung solcher Personen entgeltlich betrieben werden und in \nihrem Bestand von Wechsel und Zahl ihrer Bewohner unabhängig sein. \nUnterbringung in diesem Sinne umfasst neben der Überlassung der Unterkunft die \nGewährung oder Vorhaltung von Verpflegung und Betreuung. Diese \nVoraussetzungen waren bei Frau T. erfüllt. Entgegen der Auffassung des \nBeklagten lebte Frau T. nicht in einem Krankenhaus im Sinne des § 2 Nr. 1 \nKrankenhausfinanzierungsgesetz, auf das das Heimgesetz nach § 1 Abs. 2 HeimG \nkeine Anwendung findet. Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nr. 1 \nKrankenhausfinanzierungsgesetz sind Einrichtungen, in denen - soweit es hier von \nBedeutung ist - durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistungen Krankheiten, Leiden \noder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen. Aus den vom \nKläger vorgelegen ärztlichen Gutachten und den sonstigen Berichten folgt, dass Frau \nT. nicht in der Klinik L. untergebracht war, um ihre Erkrankung oder ihr \nLeiden zu heilen oder zu lindern. Im Vordergrund stand keine Arztbehandlung, \nsondern ihre pflegerische Betreuung. Sie hielt sich dort auf, weil sie ohne \numfassende Betreuung nicht in der Lage war, sich in der \"Außenwelt\" \nzurechtzufinden. Indiz hierfür ist auch, dass sie seit dem Jahr 1996 Leistungen aus \nder Pflegeversicherung erhielt. Da sie sich seit 1994 in der Klinik befand, war ihr \nAufenthalt nicht nur vorübergehend. \n\n23\n\nFrau T. war auch nicht trotz der Aussichtslosigkeit einer Heilbehandlung in \nArt einer \"Fehlbelegung\" in einem Krankenhaus im Sinne des \nKrankenhausfinanzierungsgesetzes untergebracht. Aus der vom Senat eingeholten \nAuskunft der Klinik L. vom 9. Mai 2006 ergibt sich eindeutig, dass Frau T. \nim Behindertenbereich untergebracht war, der nicht den Krankenhausstatus hatte. \nFür die Antragsbefugnis auf Wohngeld ist ohne Bedeutung, dass sich Frau T. in \neinem Bereich der Klinik aufhielt, in dem keine Heimaufsicht ausgeübt wurde. Die \nEigenschaft eines Heimes, auf die § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG abstellt, hängt nicht von \nder Wahrnehmung der Heimaufsicht ab. Umgekehrt setzt das Unterworfensein unter \ndie heimgesetzlichen Verpflichtungen ein Heim im Sinne des Heimgesetzes voraus. \nDer Umstand, dass die Klinik L. in der Anlage zum Wohngeldantrag nicht \nbestätigt hat, dass es sich um ein Heim im Sinne des Heimgesetzes handelt, sondern \nnur angegeben hat, Frau T. befinde sich im Langzeitbereich der Klinik, ist \nebenfalls ohne Einfluss auf den Wohngeldanspruch. Für die Klinik mag es Gründe \ngeben, den Langzeitbereich nicht \"förmlich\" als Heim zu bezeichnen. Dies ist aber für \ndie materielle Antragsbefugnis nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG ohne Bedeutung. So \nkann es auch zwischen einer Krankenbehandlung und einer (auch ärztlichen) \nBetreuung Pflegebedürftiger Übergänge geben, die eine genaue Abgrenzung \nerschweren. Dies kann auch zu Schwierigkeiten bei der Beantwortung der Frage \nführen, ob eine Einrichtung - und gegebenenfalls mit welchen Bereichen - der \nHeimaufsicht unterliegt. \n\n24\n\nVgl. hierzu OVG Lüneburg, Urteil vom 15. November 2000 - 7 L 3691/95 -.\n\n25\n\nFür den vorliegenden Fall kann - wie ausgeführt wurde - festgestellt werden, dass \nsich Frau T. in einem Heim im Sinne des Heimgesetzes befand und dort \npflegerisch und nicht im Vordergrund stehend ärztlich zur Besserung oder Linderung \neines Krankheitsbildes betreut wurde. Ob hierbei zwischen Frau T. und der Klinik \nL. ein Heimvertrag geschlossen worden war, ist für die Gewährung des \nWohngeldes ohne Belang.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2005 - 5 C 7.03 -, NJW 2006, 390.\n\n27\n\nDie Höhe des Wohngeldes haben die Parteien übereinstimmend mit 50,-- EUR \nmonatlich angegeben. \n\n28\n\nEs bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Geltendmachung des \nErstattungsanspruchs ermessensfehlerhaft sein könnte.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 \nZPO.\n\n30\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, \n137 VwGO nicht vorliegen.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271492","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-26/14-a-4139-03","cited_norms":[{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"HeimG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271492","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271492","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-26/14-a-4139-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271492","retrieved":"2026-07-09 02:41:50.070357+00:00"}}