{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0623.6A77.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"6. Senat","decided":"2006-06-23","aktenzeichen":"6 A 77/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts wird \ngeändert.\n\nDas beklagte Land wird unter Aufhebung des \nBescheides der Bezirksregierung N. vom 5. April 2001 \nund ihres Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2001 \nverpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme \nin das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.\n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in \nbeiden Rechtszügen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig \nvollstreckbar.\n\nDas beklagte Land darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von \n110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand:\n\nDie am 00.00.1967 geborene Klägerin begehrt die \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.\n\nSie bestand im Oktober 1996 die Zweite Staatsprüfung für \ndas Lehramt für die Primarstufe mit den Fächern Deutsch, \nMathematik und Gesellschaftswissenschaften und wurde \nerstmals zum 16. April 1997 von der Bezirksregierung L. als \nLehrerin im Angestelltenverhältnis (Aushilfsangestellte) \neingestellt. Die Stelle diente der Erziehungsurlaubsvertretung \nund war befristet bis zum 2. Juli 1997.\n\nNachdem die Klägerin nach eigenen Angaben kein \nEinstellungsangebot für den Schuldienst im Schuljahr 1997/98 \nerhalten hatte, stellte das Schulamt der Stadt X. sie im \nRahmen des Programms \"Geld statt Stellen\" als Lehrerin im \nAngestelltenverhältnis ein. Die Einstellung wurde zum \n8. September 1997 wirksam und war befristet bis zum \n31. Januar 1998. Das Arbeitsverhältnis wurde später bis zum \n24. Juni 1998 verlängert.\n\nMit Schreiben vom 5. August 1998 erhob die Klägerin \nKlage beim Arbeitsgericht X. mit dem Ziel, das laufende \nArbeitsverhältnis zu entfristen. Nachdem sie im Bereich des \nSchulamtes I. eine bis zum 22. Dezember 1998 befristete \nStelle an einer Grundschule angetreten hatte, nahm sie diese \nKlage zurück.\n\nFür die Zeit vom 1. Februar 1999 bis zum 10. Mai 2000 \nstellte sie das Schulamt der Stadt X. erneut als Lehrerin im \nAngestelltenverhältnis ein. Sie wurde als \nErziehungsurlaubsvertretung an einer Grundschule in X. \neingesetzt und dort auch über den 10. Mai 2000 hinaus weiter \nbeschäftigt.\n\nDie Klägerin erhob unter dem 24. Mai 2000 nochmals Klage \nbeim Arbeitsgericht X. mit dem Ziel, ihr damaliges \nArbeitsverhältnis zu entfristen. Das Arbeitsgericht stellte mit \nUrteil vom 15. August 2000 - 0 Ca 0000/00 - fest, dass zwischen \nden Beteiligten ein auf unbestimmte Zeit geschlossenes \nArbeitsverhältnis bestehe, und verurteilte das beklagte Land, die \nKlägerin als angestellte Lehrerin mit einer \nUnterrichtsverpflichtung von 26 Unterrichtsstunden in der \nWoche bei Zahlung einer anteiligen Vergütung aus der \nVergütungsgruppe III BAT zu beschäftigen.\n\nIm Hinblick auf dieses Urteil begründeten die Beteiligten \nmit Arbeitsvertrag vom 21. Dezember 2000/24. Januar 2001 \n- rückwirkend ab dem 11. Mai 2000 - ein unbefristetes \nAngestelltenverhältnis.\n\nMit Schreiben vom 4. Februar 2001 beantragte die Klägerin, \nin das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen zu \nwerden.\n\nMit Bescheid vom 5. April 2001 lehnte die Bezirksregierung \nE. den Antrag ab und führte hierzu aus, dass die Auswahl \nder Bewerber für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf \nProbe gemäß § 7 LBG nach Eignung, Befähigung und fachlicher \nLeistung zu erfolgen habe. Die Klägerin sei demgegenüber als \nErziehungsurlaubsvertretung und nicht nach den vorgenannten \nMaßstäben eingestellt worden.\n\nDen dagegen unter dem 2. Mai 2001 eingelegten \nWiderspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung E. \nmit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2001 zurück.\n\nDie Klägerin hat am 25. August 2001 Klage erhoben und \nvorgetragen, das beklagte Land habe in verschiedenen Fällen \nLehrkräfte, deren befristete Angestelltenverträge nach \nEntscheidungen der Arbeitsgerichte entfristet worden seien, in \nden Jahren 1999 und 2000 in das Beamtenverhältnis auf Probe \nberufen. Im Übrigen werde auch bei der Vergabe von \nErziehungsurlaubsvertretungsstellen das in Art. 33 Abs. 2 GG \nund § 7 LBG normierte Prinzip der Bestenauslese beachtet. Die \nErziehungsurlaubsvertretungslehrkräfte seien - anders als \nLehrkräfte, die das beklagte Land im Rahmen des Programms \n\"Geld statt Stellen\" eingestellt habe - in den nachfolgenden \nLehrereinstellungsverfahren bevorzugt berücksichtigt worden, \nweil bei der Vergabe ihrer Stellen Leistungskriterien eine Rolle \ngespielt hätten. Examensnoten und Rangplatz seien nur für die \nFrage der Einstellung bedeutsam. Sie - die Klägerin - sei aber \nbereits eingestellt. Es gehe nunmehr nur noch um ihren Status. \nNotenaspekte seien in diesem Zusammenhang ohne Belang. \nWenn sie als Lehrerin gut genug gewesen sei, um im \nAngestelltenverhältnis eingestellt zu werden, sei sie auch gut \ngenug, um in das Beamtenverhältnis berufen zu werden. Die \nBezirksregierungen L. und E. hätten ihr am \n12. November 1999 beziehungsweise am 25. Juli 2000 jeweils \nein Einstellungsangebot für den Vertretungspool unterbreitet \nund dabei Eignung, Befähigung und fachliche Leistung beachtet. \nDie Angebote habe sie nicht annehmen können, da sie sich \ndamals in einem anderweitigen Beschäftigungsverhältnis \nbefunden habe. Andere Lehrer, die vergleichbare Angebote \nangenommen hätten, würden in \nDauerbeschäftigungsverhältnisse übernommen und danach \nverbeamtet.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der \nBezirksregierung E. vom 5. April 2001 und deren \nWiderspruchsbescheides vom 27. Juni 2001 zu verpflichten, sie \nin das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen,\n\nhilfsweise das beklagte Land unter Aufhebung des \nBescheides der Bezirksregierung E. vom 5. April 2001 \nund deren Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2001 zu \nverpflichten, über ihren Antrag auf Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nEs hat ergänzend vorgetragen, die Klägerin sei nicht nach \nden Grundsätzen des § 7 LBG eingestellt worden, sondern habe \nvielmehr vor dem Arbeitsgericht ihre unbefristete \nWeiterbeschäftigung erstritten. In ähnlich gelagerten Fällen \nwürden mittlerweile keine Verbeamtungen mehr vorgenommen. \nAls der Klägerin die Angebote für die Einstellung in den \nVertretungspool unterbreitet worden seien, habe sie nicht in \neinem Dauerbeschäftigungsverhältnis, sondern in einem \nbefristeten Angestelltenverhältnis gestanden, sodass sie eines \nder Angebote hätte annehmen können.\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage ohne mündliche \nVerhandlung mit Urteil vom 15. Oktober 2003 abgewiesen und \nzur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es fehle bereits an \neiner haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden besetzbaren \nPlanstelle, weil die Klägerin nicht auf einer solchen geführt \nwerde. Zudem sei sie nicht nach den Grundsätzen der \nBestenauslese ausgesucht worden. Sie habe nicht mit Erfolg an \neinem der in Nordrhein-Westfalen vorgesehenen \nLehrerauswahlverfahren teilgenommen. Dass sie sich in dem \nvom Schulamt der Stadt X. durchgeführten \nAuswahlverfahren für eine befristete Vertretungsstelle \ndurchgesetzt habe, ersetze die Bestenauslese ebenso wenig wie \ndie ihr unterbreiteten Einstellungsangebote für den \nVertretungspool. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch \nergebe sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit \neiner ständigen Verwaltungspraxis, da das beklagte Land im \nHinblick auf die jüngere obergerichtliche Rechtsprechung seine \nfrühere Praxis aufgegeben habe, Lehrkräfte im \nAngestelltenverhältnis, deren befristete Verträge auf Grund \narbeitsgerichtlicher Entscheidungen entfristet worden seien, in \ndas Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Schließlich \nlasse sich der Anspruch weder aus § 22 Abs. 3 SchVG noch aus \nArt. 33 Abs. 4 GG herleiten. Der in diesen Vorschriften \nbegründete Funktionsvorbehalt begründe keine individuellen \nRechte, sondern garantiere lediglich das strukturelle Prinzip, \ndass hoheitsrechtliche Befugnisse in der Regel durch Beamte \nwahrzunehmen seien. Der Einsatz von Arbeitnehmern zur \nständigen Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im Bereich des \nSchulwesens sei durch die Vorschriften nicht generell \nverboten.\n\nMit der vom Senat mit Beschluss vom 31. Mai 2005 \nzugelassenen und von ihr am 28. Juni 2005 begründeten \nBerufung trägt die Klägerin vor, es sei nicht erwiesen, dass die \nStelle, die sie besetze, keine Planstelle für beamtete Lehrkräfte \nsei. Im Übrigen sei es für die von ihr angestrebte Verbeamtung \nnicht notwendig, dass sie bereits auf einer entsprechenden \nPlanstelle geführt werde.\n\nSie habe auch ein Verfahren der Bestenauslese durchlaufen. \nDas ergebe sich schon daraus, dass ihr wiederholt die \nEinstellung in den Vertretungspool angeboten worden sei. Die \nEinstellungsangebote für den Vertretungspool seien von den \nBezirksregierungen vergeben worden. Diese hätten dabei auf die \nEinstellungslisten aus dem Einstellungsverfahren \nzurückgegriffen und sich bei den Angeboten an der Reihenfolge \nder Rangplätze orientiert. Die Angebote seien also jeweils den \nBesten der nach dem Listenverfahren verbliebenen Lehrkräfte \nunterbreitet worden. Mithin habe sie - die Klägerin - im \nNovember 1999 und im Juli 2000, als ihr jeweils die Einstellung \nin den Vertretungspool angeboten worden sei, zu den Besten \ngehört. In der Handreichung \"Vertretungspool an \nGrundschulen - Informationen und Material für die Planung, \nOrganisation und Durchführung von Vertretungsunterricht\" des \nMinisteriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und \nForschung des Landes Nordrhein-Westfalen heiße es unter \n3.1:\n\n\"Die Bewerberinnen und Bewerber mit diesen \nVoraussetzungen, die am landesweiten Verfahren für die \nLehrereinstellung an Grundschulen teilgenommen haben, aber \nbisher nicht berücksichtigt wurden, erhalten bis zur \nAusschöpfung der für den Vertretungspool bereit gestellten \nHaushaltsmittel entsprechend der sich aus der landesweiten \nListe ergebenden Reihenfolge und ihren Ortswünschen ein \nAngebot für einen befristeten Arbeitsvertrag mit maximal \n20 Wochenstunden.\"\n\nAuch ihre Einstellung im Bereich des Schulamtes X. \nsei nach dem Prinzip der Bestenauslese erfolgt. Nach ihrer \nKenntnis würden 96 % aller Stellen in schulscharfen \nAusschreibungsverfahren vergeben. Diejenigen, die sich in \neinem solchen Verfahren mit einem beschränkten Bewerberkreis \ndurchsetzten, gälten als Bestgeeignete unter Beachtung \ngrundgesetzlicher und beamtengesetzlicher Vorgaben. Sie - die \nKlägerin - habe sich bei ihrer Einstellung mehrfach gegenüber \nmehr als 100 Bewerbern auf der Ebene des Schulamtes X. \nund damit gegenüber einem größeren Bewerberkreis \ndurchgesetzt als er bei irgendeinem schulscharfen \nAusschreibungsverfahren anzutreffen sei.\n\nDie Vergabe von Erziehungsurlaubsvertretungsstellen \nerfolge stets unter Leistungsaspekten. Es sei bekannt, dass \nLehrkräfte mit Erziehungsurlaubsvertretungsverträgen mit einer \nLaufzeit von mehr als einem Jahr im nachfolgenden \nLehrereinstellungsverfahren bevorzugt eingestellt würden. In \nder Vergangenheit seien sie vor den Listenbewerbern zum Zuge \ngekommen, was damit begründet worden sei, dass sie ihre \nVertretungsstellen nach dem Prinzip der Bestenauslese erhalten \nhätten. Auch die später eingeführte Bonifizierung der \nVertretungskräfte im Rahmen nachfolgender \nLehrereinstellungsverfahren spreche für eine Vergabe der \nErziehungsurlaubsvertretungsstellen nach dem Prinzip der \nBestenauslese.\n\nIhr - der Klägerin - stehe der geltend gemachte Anspruch \nauch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten zu. Es sei nicht \nbelegt, dass das beklagte Land seine ständige Praxis geändert \nhabe, wonach es Lehrer, deren befristete Arbeitsverhältnisse \nnach arbeitsgerichtlichen Entscheidungen entfristet worden \nseien, in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen habe. Es \nsei offenkundig, dass die Bezirksregierung E. Lehrkräfte, \ndie schlechter als sie - die Klägerin - qualifiziert gewesen seien, \nin den Vertretungspool eingestellt und später verbeamtet \nhabe.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach den \nerstinstanzlich gestellten Anträgen zu erkennen.\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nEs trägt ergänzend vor, die Klägerin besetze derzeit eine \nStelle für Angestellte mit der Vergütungsgruppe III BAT. In den \nAnlagen zum Haushaltsplan würden nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 \nHGrG die Planstellen für die Beamten und die Stellen der \nAngestellten und Arbeiter getrennt voneinander aufgeführt. Im \nHaushaltsplan seien die Planstellen gemäß § 12 Abs. 5 HGrG \nnach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen \nauszubringen. Für die Verbeamtung der im \nAngestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte sei es zwingend \nerforderlich, dass diese bereits auf einer Planstelle oder \nmindestens auf einer Stelle für beamtete Hilfskräfte, die für die \nBeamten im Beamtenverhältnis auf Probe eingerichtet seien, \ngeführt würden. Für neu einzustellende Bewerber, die im \nRahmen eines Auswahlverfahrens ausgewählt würden, würden \nstets entsprechende Planstellen beziehungsweise Stellen für \nbeamtete Hilfskräfte bereitgestellt. Die Übernahme von \nLehrkräften im Angestelltenverhältnis in das Beamtenverhältnis \nauf Probe setze eine entsprechende Haushaltsänderung \nvoraus.\n\nDie früher übliche Übernahme der Lehrkräfte aus dem \nVertretungspool in Dauerbeschäftigungsverhältnisse und ihre \nspätere Verbeamtung habe nach der Rechtsprechung des \nBundesarbeitsgerichts gegen Art. 33 Abs. 2 GG verstoßen und \nsei rechtswidrig gewesen. Einen Anspruch auf Wiederholung \nunrechtmäßigen Verwaltungshandelns bestehe nicht. Ab dem \nEinstellungstermin 15. September 2003 sei nach Auswertung \nder besagten arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung den \nLehrkräften aus dem Vertretungspool keine Übernahme in ein \nDauerbeschäftigungsverhältnis mehr zugesagt worden.\n\nEs habe der Klägerin freigestanden, die ihr unterbreiteten \nAngebote zur Einstellung in den Vertretungspool anzunehmen. \nIn den Bereichen der Bezirksregierungen L. und E. \nseien nur diejenigen Lehrkräfte an der Annahme eines solchen \nAngebotes gehindert gewesen, die damals in einem \nDauerbeschäftigungsverhältnis gestanden hätten.\n\nDie arbeitsgerichtlich erzwungene Weiterbeschäftigung der \nKlägerin in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis beruhe \nauf einem Formfehler bei Abschluss des vorangegangenen \nbefristeten Arbeitsvertrages zwischen der Klägerin und dem \nSchulamt der Stadt X. . Die Grundsätze von Eignung, \nBefähigung und fachlicher Leistung hätten dabei keine \nBeachtung gefunden, sodass eine Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe nicht in Betracht komme.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes \n(Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug genommen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\nDie zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor \nersichtlichen Umfang begründet.\n\nHinsichtlich des Hauptantrages, mit dem die Klägerin die \nVerpflichtung des beklagten Landes begehrt, sie in das \nBeamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, hat die Klage \nkeinen Erfolg. Insoweit ist die Sache nicht spruchreif. Die \nÜbernahme eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis steht im \npflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Nach dem \ngegenwärtigen Sach- und Streitstand lässt sich nicht erkennen, \ndass das beklagte Land sein Ermessen allein dahingehend \nausüben kann, die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe \nzu übernehmen. Im Rahmen des dem Dienstherrn bei der \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis zustehenden \nEntscheidungsspielraums ist neben anderen Erfordernissen \nbeispielsweise auch die gesundheitliche Eignung des Bewerbers \nvon Bedeutung. Die gesundheitliche Eignung der Klägerin, die \nzu keiner Zeit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war, hat \nzunächst der Dienstherr in eigener Verantwortung zu beurteilen. \nDiese Beurteilung ist gerichtlich nur eingeschränkt zu \nüberprüfen. Ein Verpflichtungsurteil muss schon aus diesem \nGrunde ausscheiden.\n\nSoweit die Klägerin mit dem Hilfsantrag die Verpflichtung \ndes beklagten Landes zur Neubescheidung ihres Antrags vom \n4. Februar 2001 auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf \nProbe begehrt, ist die Klage begründet.\n\nDie Klägerin hat Anspruch darauf, dass das beklagte Land \nüber ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf \nProbe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut \nentscheidet, denn der Bescheid der Bezirksregierung E. \nvom 5. April 2001 und deren Widerspruchsbescheid vom \n27. Juni 2001 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\nDie bei der Übernahme eines Bewerbers in das \nBeamtenverhältnis auf Probe gebotene Ermessensausübung hat \nsich vorrangig am Prinzip der Bestenauslese zu orientieren \n(Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 Abs. 1 LBG). Die Beurteilung von \nEignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt \nwertender Erkenntnis. Die gerichtliche Überprüfung des dem \nDienstherrn insoweit zustehenden Beurteilungsspielraums \nbeschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden \nBegriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt \nzugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet \noder sachwidrige Erwägungen angestellt hat.\n\nAuch Erwägungen personalwirtschaftlicher und \norganisatorischer Art können zusätzliche Grundlage einer \nermessensgerechten Entscheidung über die Verbeamtung sein. \nBedeutung können solche Gesichtspunkte etwa gewinnen, wenn \nes darum geht, einen bestehenden personellen Engpass durch \nkurzfristige Einstellungen zu beseitigen oder bereits bestehende \nRechtsverhältnisse zu bereinigen oder zu vereinheitlichen.\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. April 2005 - 6 A 138/04 -, \nNVwZ-RR 2006, 194; a.A. BAG, Urteil vom 19. Februar 2003 -\n 7 AZR 67/02 -, BAGE 105, 161.\n\nDanach ist die langjährige Praxis des beklagten Landes, \ndiejenigen Lehrkräfte bevorzugt in \nDauerbeschäftigungsverhältnisse zu übernehmen und später zu \nverbeamten, die sich für den so genannten \"Vertretungspool\" zur \nVerfügung gestellt hatten und dort über eine gewisse Zeit in \nbefristeten Angestelltenverhältnissen tätig waren, grundsätzlich \nnicht zu beanstanden. Diese vom \"Belohnungsgedanken\" \ngetragene Praxis diente dazu, die Attraktivität der \nvergleichsweise unbequemen Tätigkeit im Vertretungspool zu \nerhöhen, um dringend benötigte Vertretungskräfte für einen \nflexiblen Einsatz im Schuldienst zu gewinnen. Diesen \npersonalwirtschaftlichen Aspekt bei der Entscheidung über die \nÜbernahme von Vertretungspoollehrkräften in das \nBeamtenverhältnis zu berücksichtigen, war durchaus \nsachgerecht, zumal sich das beklagte Land bei der Einstellung \nder Lehrkräfte in den Vertretungspool allem Anschein nach an \nderen Erfolg im landesweiten Lehrereinstellungsverfahren \norientiert und die Einstellung in den Vertretungspool jeweils den \nauf der Einstellungsliste bestplatzierten Lehrkräften angeboten \nhatte, die nach Abschluss des landesweiten \nEinstellungsverfahren noch zur Verfügung standen.\n\nAngesichts der vorstehend beschriebenen Praxis des \nbeklagten Landes, ehemals befristet angestellte Lehrkräfte aus \ndem Vertretungspool zu verbeamten, durfte der Antrag der \nKlägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe \nnicht allein mit der Erwägung abgelehnt werden, sie habe kein \nlandesweites Lehrerauswahlverfahren durchlaufen und sei damit \nnicht nach den Prinzipien der Bestenauslese ausgewählt worden. \nDie Klägerin zählte selbst zum Kreis derjenigen Lehrkräfte, die \nfür eine Einstellung in den Vertretungspool in Frage kamen. Ihr \nwurde am 12. November 1999 beziehungsweise am 25. Juli \n2000 jeweils ein entsprechendes Einstellungsangebot durch die \nBezirksregierungen L. und E. unterbreitet. Eine \nsachangemessene und am Gleichheitssatz orientierte \nEntscheidung durfte diese Aspekte nicht vernachlässigen.\n\nDer hierin liegende Ermessensfehler ist durch den Vortrag \ndes beklagten Landes im gerichtlichen Verfahren nicht beseitigt \nworden. Zwar hat das beklagte Land die Begründung seiner \nablehnenden Entscheidung in zulässiger Weise nachgebessert \n(§ 114 Satz 2 VwGO) und seine Ermessenserwägungen \ndahingehend ergänzt, dass die Klägerin die ihr von den \nBezirksregierungen L. und E. unterbreiteten Angebote \nzur Einstellung in den Vertretungspool ohne zwingenden Grund \nabgelehnt habe. Auch schließt der Senat nicht aus, dass bei der \nEntscheidung des Dienstherrn über die Verbeamtung im \nRahmen der Ermessensausübung zulässigerweise berücksichtigt \nwerden kann, dass sich der Bewerber - anders als andere - für \nden Vertretungspool nicht zur Verfügung gestellt und \ndementsprechend die mit der Beschäftigung im Vertretungspool \nverbundenen Unannehmlichkeiten - etwa kurze Einsätze an \nverschiedenen Schulen - nicht auf sich genommen hat. Der \nDienstherr darf dabei jedoch die jeweiligen Besonderheiten des \nEinzelfalles nicht außer Acht lassen.\n\nHier hat das beklagte Land den Lebenssachverhalt, der die \nKlägerin dazu bewogen hat, die ihr unterbreiteten \nEinstellungsangebote für den Vertretungspool nicht \nanzunehmen, vollständig ausgeblendet, sodass sich die \nAblehnung ihres Antrags auf Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe im Ergebnis als sachwidrig \ndarstellt.\n\nDie Klägerin hat die ihr unter dem 12. November 1999 \nbeziehungsweise 25. Juli 2000 unterbreiteten Angebote zur \nEinstellung in den Vertretungspool aus nachvollziehbaren \nGründen abgelehnt. Sie stand damals bereits auf Grund des \nArbeitsvertrages vom 3. Februar 1999 in einem befristeten \nArbeitsverhältnis als Aushilfsangestellte, das ursprünglich bis \nzum 10. Mai 2000 befristet war. Das Einstellungsangebot vom \n12. November 1999 umfasste 20 Wochenstunden und war bis \nzum 28. Juni 2000 befristet. Es stellte damit für die Klägerin \nkeine Verbesserung ihrer beruflichen Situation dar. Nachdem sie \nim Bereich des Schulamtes der Stadt X. über den 10. Mai \n2000 hinaus mit 26 Wochenstunden weiter beschäftigt worden \nwar, hatte sie am 24. Mai 2000 Klage beim Arbeitsgericht \nX. auf Entfristung des bestehenden Arbeitsverhältnisses \nerhoben. Die Klage hatte angesichts der einschlägigen \narbeitsgerichtlichen Rechtsprechung gute Erfolgsaussichten, \nsodass für die Klägerin nicht der geringste Anlass bestand, die \nChance auf eine unbefristete Weiterbeschäftigung mit \n26 Wochenstunden aufzugeben, um im Vertretungspool ein \nneues befristetes Beschäftigungsverhältnis mit nur \n20 Wochenstunden zu beginnen. Des Weiteren ist zu \nberücksichtigen, dass nach der Praxis der Bezirksregierungen \nB. und N. die Angebote zur Einstellung in den \nVertretungspool zwingend nur von denjenigen Lehrkräften \nangenommen werden konnten, die nicht ohnehin schon in einem \nbefristeten Beschäftigungsverhältnis im Schuldienst standen. \nDieser Vorbehalt - der in den entsprechenden Angeboten der \nBezirksregierungen L. und E. fehlte - macht deutlich, \ndass jedenfalls ein öffentliches Interesse an der Aufhebung einer \nbefristeten schulgebundenen Beschäftigung zu Gunsten einer \nbefristeten Beschäftigung als Vertretungskraft an verschiedenen \nSchulen nur schwer zu begründen ist, da mit dem Wechsel des \nBeschäftigungsverhältnisses regelmäßig ein zu deckender \nBedarf an anderer Stelle hervorgerufen wird. Ebensowenig darf \nvernachlässigt werden, dass die der Klägerin unterbreiteten \nAngebote zur Einstellung in den Vertretungspool mit dem \nHinweis versehen waren, wonach eine Ablehnung des Angebots \nkeinerlei Auswirkungen auf die Lehrereinstellungsverfahren \nhaben werde, die ein Dauerbeschäftigungsverhältnis \nbegründeten. Die Klägerin konnte demnach nicht vorhersehen, \ndass sich die Ablehnung der ihr unterbreiteten \nEinstellungsangebote letztlich nachteilig für sie würde \nauswirken können.\n\nDass die Klägerin inzwischen 39 Jahre alt ist, steht dem \nErfolg der Klage nicht entgegen. Zwar darf gemäß den §§ 6 \nAbs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO als Laufbahnbewerber nach § 5 \nAbs. 1 LVO grundsätzlich nur derjenige in das \nBeamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen \nwerden, der das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, doch \nist in § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO vorgesehen, dass auf Antrag \nder obersten Dienstbehörde eine Ausnahme von der Einhaltung \ndieser Höchstaltersgrenze zugelassen werden kann. Im Wege \neiner solchen Ausnahme lässt sich dem Umstand Rechnung \ntragen, dass die Klägerin auf Grund ihres Antrags vom \n4. Februar 2001 - damals war sie noch keine 34 Jahre alt - in das \nBeamtenverhältnis auf Probe hätte übernommen werden können, \ndieser Antrag aber mit rechtlich nicht tragfähigen Erwägungen \nabgelehnt worden ist.\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2000 - 2 C 13.99 -, \nNVwZ-RR 2000, 690.\n\nOb gegenwärtig eine besetzbare Planstelle oder eine \nbesetzbare Stelle für beamtete Hilfskräfte zur Verfügung steht, \nin die die Klägerin im Falle ihrer Verbeamtung eingewiesen \nwerden könnte, ist für den Erfolg der Klage ebenfalls ohne \nBelang. Allein das vorübergehende Fehlen einer solchen \nbesetzbaren Stelle würde angesichts der Vielzahl geeigneter \nStellen im Bereich der Schulverwaltung, die fortlaufend frei \nwerden, die Einstellung der Klägerin in das Beamtenverhältnis \nauf Probe allenfalls zeitlich hinausschieben, nicht aber auf \nDauer hindern können.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG hierfür nicht \ngegeben sind.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-23/6-a-77-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"HGrG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"HGrG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-23/6-a-77-04","retrieved":"2026-10-28 15:55:08.038831+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2006-06-23/6-a-77-04","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"6. 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