{"status":"available","doknr":"OLD271512","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0623.6A1216.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-06-23","aktenzeichen":"6 A 1216/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des \nBerufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDas beklagte Land darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die \nKlägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wurde mit Wirkung vom 1. Juni 1991 zum \ndamaligen Ministerium für die Gleichstellung von Frau und \nMann des Landes Nordrhein-Westfalen versetzt. Im Mai 1994 \nwechselte sie als Sachbearbeiterin in das Referat I.3 \n\"Presseangelegenheiten, Öffentlichkeitsarbeit, Ausstellungen, \nVeranstaltungen, Medienpolitik\" und wurde im Februar 1995 \nzur Amtsrätin befördert. In den dienstlichen Beurteilungen vom \n1. Februar 1995 und vom 23. Dezember 1997 wurde sie jeweils \nmit der Note \"erheblich über dem Durchschnitt\" beurteilt. Die \ndienstliche Beurteilung vom 20. Oktober 1998 des damaligen \nMinisteriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit \n(MFJFG) aus Anlass ihrer bevorstehenden Beförderung zur \nOberamtsrätin schloss mit dem Gesamturteil \"ohne jede \nEinschränkung: erheblich über dem Durchschnitt\". Die \nBeförderung erfolgte im Dezember 1998.\n\n3\n\nVon Oktober 1998 bis Juni 2000 war die Klägerin als \nVorsitzende des Personalrates von ihren dienstlichen Tätigkeiten \nfreigestellt. Anschließend war sie im Referat I B 5 \n\"Öffentlichkeitsarbeit, Medien, Veranstaltungen\" des damaligen \nMFJFG und später in demselben Referat des Ministeriums für \nGesundheit, Soziales, Frauen und Familie (MGSFF) tätig.\n\n4\n\nZum Stichtag 1. Februar 2002 wurden die Oberamtsrätinnen \nund Oberamtsräte sowie die Angestellten der Vergütungsgruppe \nII a BAT des MFJFG nach den Richtlinien für die dienstliche \nBeurteilung der Beschäftigten des MFJFG und im \nGeschäftsbereich des MFJFG - BRL - (Runderlass des MFJFG \nvom 3. Mai 2001 - I A 1-2003 -, MBl. NRW S. 840) im Rahmen \neiner Regelbeurteilung beurteilt. Vor Erstellung der \nErstbeurteilungen fand am 14. Dezember 2001 ein Gespräch \nzwischen dem Abteilungsleiter I als Endbeurteiler mit den \nReferatsleitungen der Abteilung I unter Beteiligung der \nGleichstellungsbeauftragten statt. Ziel des Gesprächs war die \nAnwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe und Beachtung der \nvorgegebenen Richtsätze. Am 20. März 2002 führte der \nReferatsleiter des Referats I B 5 mit der Klägerin ein \nBeurteilungsgespräch und erstellte für sie als Erstbeurteiler unter \nVerwendung der den BRL entsprechenden \nBeurteilungsvordrucke am 21. März 2002 einen \nBeurteilungsvorschlag. Er bewertete die Leistungsmerkmale wie \nfolgt: Arbeitsweise 4 Punkte, Arbeitsorganisation 5 Punkte, \nArbeitseinsatz 5 Punkte, Arbeitsgüte 5 Punkte, Arbeitserfolg \n4 Punkte, Soziale Kompetenz 5 Punkte. Die jeweils \nzugeordneten Submerkmale bewertete er ebenfalls mit 4 oder \n5 Punkten. Das Leistungsmerkmal Führungsverhalten bewertete \ner nicht. Als Gesamtnote der Leistungsbeurteilung schlug er \nvor:\n\n5\n\n\"Die Beschäftigte hat im Beurteilungszeitraum eine \nLeistung erbracht, die die Anforderungen in besonderem Maße \nübertrifft und daher mit 5 Punkten bewertet wird\".\n\n6\n\nIn der Befähigungsbeurteilung vergab der Erstbeurteiler fünf \nMal den Ausprägungsgrad C (\"stärker ausgeprägt\") und neun \nMal den Ausprägungsgrad D (\"besonders stark ausgeprägt\"). \nUnter der Rubrik \"Teilnahme an Lehrgängen, besondere \nTätigkeiten, Fortbildungsvorschlag\" vermerkte er:\n\n7\n\n\"Frau T. war im Beurteilungszeitraum bis Juni 2000 - in \nder schwierigen Phase der Neuorganisation des Hauses - als \nPersonalratsvorsitzende freigestellt\".\n\n8\n\nDer Gruppenleiter I B gab in seiner Stellungnahme zur \nErstbeurteilung am 26. März 2002 folgendes abweichendes, dem \nPunktwert 4 entsprechendes Votum ab:\n\n9\n\n\"Unter Berücksichtigung eines einheitlichen \nVergleichsmaßstabes und der Richtsätze der Vergleichsgruppe \n\"Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Bes.Gr. A 13 und \nder Vergütungsgruppe II a BAT\" sowie unter Anlegung eines \nstrengen Maßstabes, der entwickelt wurde, um zu einer \nabgestuften vergleichenden Wertung zu kommen, übertreffen \ndie Leistungen von Frau T. im Beurteilungszeitraum die \nAnforderungen, gehen aber darüber nicht hinaus.\"\n\n10\n\nAm 16. April 2002 fand eine Beurteilerkonferenz statt, an \nder neben dem Abteilungsleiter I als Endbeurteiler die \nGleichstellungsbeauftragte und die zwei Gruppenleiter der \nAbteilung I als personen- und sachkundige Bedienstete \nteilnahmen. Der Abteilungsleiter I setzte nach dieser Konferenz \ndas Gesamturteil auf 3 Punkte fest. Die Endbeurteilungen \nwurden am 25. April 2002 von der Staatssekretärin gebilligt. \nDer Abteilungsleiter I gab daraufhin am 14. Mai 2002 folgende \nEndbeurteilung der Klägerin ab:\n\n11\n\n\"Ich stimme dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers \nin der Gesamtnote der Beurteilung nicht zu und setze das \nGesamturteil auf 3 Punkte fest.\"\n\n12\n\nHierzu gab er folgende Begründung:\n\n13\n\n\"Die Absenkung des Gesamturteils gegenüber der \nErstbeurteilung erfolgt unter Berücksichtigung eines \neinheitlichen Vergleichsmaßstabes und der Richtsätze der \nVergleichsgruppe der Beamtinnen und Beamten der \nBes.Gr. A 13 bzw. Angestellten der Vergütungsgruppe II a \nsowie nach eingehender Beratung in der Beurteilungskonferenz. \nUnter Anlegung eines strengen Maßstabes, der entwickelt \nwurde, um zu einer abgestuften, vergleichenden Bewertung zu \nkommen, entsprechen die Leistungen von Frau T. im \nBeurteilungszeitraum voll den Anforderungen, gehen aber \ninsgesamt nicht darüber hinaus.\"\n\n14\n\nAusweislich des der Beurteilung beigefügten \nBeurteilungsspiegels wurden in dieser Beurteilungsrunde in der \naus 28 Beurteilten bestehenden Vergleichsgruppe siebenmal \n5 Punkte, sechsmal 4 Punkte und fünfzehnmal 3 Punkte \nvergeben.\n\n15\n\nMit Schreiben vom 18. Juni 2002 legte die Klägerin \nWiderspruch gegen ihre dienstliche Beurteilung ein. Mit einem \nweiteren Schreiben beantragte sie, das Gesamturteil auf \n5 Punkte abzuändern.\n\n16\n\nDas MFJFG wies den Widerspruch mit \nWiderspruchsbescheid vom 11. November 2002, zugestellt am \n20. November 2002, zurück.\n\n17\n\nDie Klägerin hat am 19. Dezember 2002 Klage erhoben und \nzur Begründung ausgeführt, dass der Endbeurteiler nach Nr. 5.5 \nAbs. 2 und 3 BRL eine vom Erstbeurteiler abweichende \nBeurteilung mit für die Beschäftigten nachvollziehbaren \nGründen zu erläutern habe. Dies sei nicht geschehen. Es seien \nlediglich abstrakte, formelhafte und allgemeine Gründe dafür \nangegeben worden, dass dem Vorschlag des Erstbeurteilers \nnicht gefolgt worden sei. Zudem sei die angefochtene \nBeurteilung nicht plausibel, da die Gesamtnote in \nunauflösbarem Widerspruch zu den Einzelbewertungen stehe. \nEine Abweichung erfordere eine nachvollziehbare Begründung, \nwobei bereits bei einer Abweichung um eine Notenstufe der \nbloße Hinweis auf einen einheitlichen und strengeren \nVergleichsmaßstab nicht ausreiche. Dass ihre Tätigkeit als \nfreigestellte Personalratsvorsitzende in der Erstbeurteilung \nerwähnt worden sei, obwohl sie selbst keinen entsprechenden \nWunsch gemäß Nr. 7.6 BRL geäußert habe, stelle einen \nweiteren Fehler der Beurteilung dar. Die im Rahmen dieser \nTätigkeit erbrachten Leistungen seien einer Bewertung durch \nden Dienstherrn entzogen. Es sei anzunehmen, dass ihre \nPersonalratstätigkeit zur Absenkung der Gesamtbewertung als \nsachfremde Erwägung und auch im Ergebnis nachteilig \nberücksichtigt worden sei.\n\n18\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n19\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides des Ministerium für Frauen, Jugend, \nFamilie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen vom \n11. November 2002 zu verurteilen, ihre dienstliche Beurteilung \nvom 14. Mai 2002 aufzuheben und sie unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu \nbeurteilen.\n\n20\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nEs hat vorgetragen, die Abweichungsbegründung des \nEndbeurteilers stelle den allgemeinen Quervergleich unter \nBerücksichtigung der Richtsätze in den Mittelpunkt und genüge \ndamit den nach der Rechtsprechung an eine solche Begründung \nzu stellenden Anforderungen. Nichts anderes gelte für die \nAbweichungsbegründung des der Klägerin vorgesetzten \nGruppenleiters. Fallübergreifende Ausführungen des \nVorgesetzten seien nicht ausgeschlossen, wenn er diese für \nausschlaggebend halte.\n\n23\n\nDas beklagte Land hat in der mündlichen Verhandlung die \ndienstliche Beurteilung der Klägerin dahin abgeändert, dass \nderen Tätigkeit als freigestelltes Personalratsmitglied nunmehr \nin die \"Aufgabenbeschreibung\" aufgenommen worden ist.\n\n24\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom \n10. Februar 2004 stattgegeben und zur Begründung im \nWesentlichen ausgeführt, die angegriffene dienstliche \nBeurteilung begegne in materieller Hinsicht durchgreifenden \nrechtlichen Bedenken, weil die Endbeurteilung nicht \nhinreichend plausibel sei. Das Gesamturteil stehe in einem \nunlösbaren Widerspruch zu den Einzelbewertungen. Nach \nNr. 5.5 Abs. 2 Satz 2 BRL seien für den Fall, dass der \nEndbeurteiler von der Erstbeurteilung abweiche, die Gründe für \ndiese Abweichung für den jeweiligen Beschäftigten \nnachvollziehbar darzulegen. Beschränke sich die \nAbweichungsbegründung zulässigerweise auf allgemeine \nGesichtspunkte, liege ein zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung \nführendes Begründungsdefizit gleichwohl dann vor, wenn die \nallgemeinen Erwägungen nicht ausreichten, um einander nicht \nentsprechende Wertungen innerhalb der dienstlichen \nBeurteilung aufzulösen. An einem solchen Begründungsdefizit \nleide die umstrittene Beurteilung, da die in der \nAbweichungsbegründung angeführten allgemeinen Erwägungen \nnicht erklären könnten, wie das Gesamturteil (3 Punkte) mit der \nGesamtnote der Leistungsbeurteilung (5 Punkte) und der \nBewertung der Leistungsmerkmale (dreimal 5 Punkte und \nzweimal 4 Punkte) sowie der jeweils zugehörigen Submerkmale \nvereinbar sein solle, und der Beklagte auch nachträglich keine \nausreichende Begründung gegeben habe.\n\n25\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen.\n\n26\n\nDas beklagte Land hat gegen das ihm am 4. März 2004 \nzugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 16. März 2004 - bei \nGericht eingegangen am 18. März 2004 - Berufung eingelegt \nund diese unter dem 5. April 2004 - bei Gericht eingegangen am \n13. April 2004 - begründet.\n\n27\n\nEs führt aus, die Referatsleitungen hätten als Erstbeurteiler \nihre Beurteilungsvorschläge unabhängig erstellt und seien dabei \nnicht an Weisungen gebunden gewesen. Bei der nachfolgenden \nKonferenz der Beurteilenden, die vor der Endbeurteilung \nstattgefunden habe, seien die Beurteilungsvorschläge der \nErstbeurteiler für die Beamtinnen und Beamten der \nBesoldungsgruppe A 13 der Abteilung I erörtert worden, um \nleistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare \nBeurteilungen zu erreichen. Dabei sei auch unter Beachtung der \nDauer der Zugehörigkeit zur Vergleichsgruppe eine Rangfolge \nzwischen den fünf zu Beurteilenden aufgestellt worden. Die \nKlägerin sei das erste Mal in dieser Vergleichs-gruppe zu \nbeurteilen gewesen, während drei der zu Beurteilenden in der \nVer-gleichsgruppe bereits mehrfach die Spitzennote erhalten \nhätten. Die Klägerin sei bei dem Leistungsvergleich der zu \nBeurteilenden einvernehmlich an die letzte Stelle gesetzt \nworden. Das Ergebnis der Konferenz sei gewesen, dass der Ab-\nteilungsleiter I als Endbeurteiler den Beurteilungsvorschlägen \nder Erstbeurteiler nur in zwei Fällen gefolgt sei und den \nVorschlag \"5 Punkte\" akzeptiert habe. Einmal habe er den \nVorschlag von 5 auf 4 Punkte, in zwei Fällen von 5 auf 3 Punkte \nabgesenkt. Das die Klägerin betreffende Gesamturteil sei in der \nnach der BRL vorgesehenen Besprechung zwischen der \nStaatssekretärin und den Abteilungsleitungen von der \nStaatssekretärin gebilligt worden. Die Abweichungsbegründung \ngenüge den an sie zu stellenden Anforderungen. Liege der \nGrund für die Abweichung - wie hier - in einem allgemeinen \nQuervergleich unter gleichzeitiger Berücksichtigung der \nRichtsätze, müsse die Abweichungsbegründung diesen Aspekt \nin den Mittelpunkt stellen. Die Entscheidung des Senats vom \n29. August 2001 im Verfahren 6 A 2967/00, auf die sich das \nVerwaltungsgericht als Beleg für das angenommene \nBegründungsdefizit gestützt habe, sei nicht einschlägig. Sie \nbetreffe einen Sachverhalt aus dem Bereich der Polizei. In der \ndort damals maßgeblichen Beurteilungsrichtlinie sei \nausdrücklich geregelt gewesen, dass der Schlusszeichnende die \nabweichende Beurteilung zu begründen habe, falls Erst- und \nEndbeurteilung bei der Bewertung der Hauptmerkmale und des \nGesamturteils nicht übereinstimmten. Er habe somit bei \nabweichender Auffassung auch über die Bewertung der \neinzelnen Hauptmerkmale entscheiden und die Beurteilung \ninsgesamt - einschließlich der Bewertung der Submerkmale - \nverantworten müssen. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen \nBRL enthielten keine entsprechende Regelung, nach der bei \nAbsenkung des Gesamturteils in der Endbeurteilung die \nHauptmerkmale zu ändern seien, sodass eine sich auf \neinzelfallübergreifende Aspekte stützende \nAbweichungsbegründung ausreiche. Die Orientierung an den \nRichtsätzen werde nicht dadurch unzulässig, dass die fragliche \nVergleichsgruppe in der Abteilung I nur aus fünf Beschäftigten \nbestanden habe. Vielmehr bestimmten die BRL, dass bei \nNichterreichen der Vergleichsgruppengröße von 30 Personen \nbei der Festlegung des Gesamturteils eine Differenzierung \nangestrebt werden solle, die sich an diesen Orientierungsrahmen \nanlehne. Dies sei geschehen, wobei die Richtsätze allerdings \nerheblich überschritten worden seien. Die Beurteilungen in der \nAbteilung I seien mit 40 % 5 Punkte, 20 % 4 Punkte und 40 % \n3 Punkte deutlich besser ausgefallen als in den übrigen \nAbteilungen. Nach der so genannten Billigungskonferenz unter \nBeteiligung der Staatssekretärin seien in der aus sämtlichen \nAbteilungen zu bildenden Vergleichsgruppe von 28 Personen \nsiebenmal 5 Punkte (25 %), sechsmal 4 Punkte (21 %) und \nfünfzehnmal 3 Punke (54 %) vergeben worden. Es sei \nschließlich auch nicht schematisch auf die Einhaltung der \nRichtsätze abgestellt worden, was das oben dargestellte \nErgebnis der Beratung im Rahmen der Beurteilerkonferenz \nbestätige.\n\n28\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n29\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n30\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n31\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n32\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil des \nVerwaltungsgerichts und vertieft ihren erstinstanzlichen \nKlagevortrag. Dabei führt sie ergänzend aus, dass die Berufung \nauf Richtsätze nach Nr. 7.4 Abs. 3 BRL eine Vergleichsgruppe \nvon mindestens 30 Personen voraussetze. Da in ihrem Falle eine \nVergleichsgruppe dieser Größenordnung nicht habe gebildet \nwerden können, trete die Bedeutung der Richtsätze zurück. Es \nsei - jedenfalls zusätzlich - eine ausführliche einzelfallbezogene \nBegründung für die abweichende Endbeurteilung zu fordern. \nDies gelte insbesondere dann, wenn - wie hier - die Richtsätze \ninnerhalb der Vergleichsgruppe deutlich überschritten würden. \nAuch wenn das Gesamturteil nicht notwendigerweise mit dem \narithmetischen Mittel der Einzelbewertungen identisch sein \nmüsse, dürfe das gefundene Ergebnis in seiner \nGesamtbetrachtung nicht widersprüchlich sein. Die \nWidersprüchlichkeit der angefochtenen Beurteilung resultiere \ndaraus, dass die Unterschiede zwischen der Benotung der \nHauptmerkmale und dem Gesamturteil in einer Weise \ngravierend seien, die einen rational nachvollziehbaren Grund \nnicht erkennen lasse. Es werde der Eindruck erweckt, die \nEinzelnoten seien aus Gefälligkeit erteilt und im Rahmen der \nGesamtbenotung vollständig ignoriert worden.\n\n33\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes \n(Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug genommen.\n\n34\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n35\n\nDie zulässige Berufung des beklagten Landes ist \nunbegründet.\n\n36\n\nDie dem angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteil zu \nGrunde liegende Klage ist zulässig und begründet. Die \nangegriffene dienstliche Beurteilung vom 14. Mai 2002 ist \nrechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die \nKlägerin hat daher einen Anspruch auf Aufhebung dieser \ndienstlichen Beurteilung sowie auf eine erneute, \nrechtsfehlerfreie Beurteilung für den fraglichen Zeitraum. Der \ndem entgegenstehende Widerspruchsbescheid des früheren \nMinisteriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 11. November 2002 ist \naufzuheben.\n\n37\n\nDienstliche Beurteilungen sind nach ständiger \nRechtsprechung verwaltungsgerichtlich nur beschränkt \nüberprüfbar. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde \njeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der \nRegelungen über die dienstliche Beurteilung ein \npersönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und \ninwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom \nDienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und \npersönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn \nentspricht. Die verwaltungsgerichtliche \nRechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der \ngesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung \ndarauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden \nBegriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei \nbewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen \nSachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe \nnicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen \nVerfahrensvorschriften verstoßen hat.\n\n38\n\nHat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien für die Erstellung \ndienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler an diese \nRichtlinien hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der \neinzuhaltenden Maßstäbe gebunden. Das Gericht kann \nkontrollieren, ob sich die Richtlinien im Rahmen der \ngesetzlichen Ermächtigung halten und ob sie auch sonst mit den \ngesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen.\n\n39\n\nNach diesen Grundsätzen ist die dienstliche Beurteilung \nvom 14. Mai 2002 rechtswidrig, weil das Gesamturteil von \n3 Punkten jedenfalls angesichts der ausschließlich mit 4 oder \n5 Punkten bewerteten nachgeordneten Leistungsmerkmale \n(Haupt- und Submerkmale), die dem Gesamturteil zu Grunde \nliegen, nicht plausibel ist.\n\n40\n\nDas allgemein anerkannte Gebot der Plausiblität dienstlicher \nBeurteilungen verlangt nicht, dass das Gesamturteil als \nzwingend folgerichtiges Produkt der Benotungen ihm \nnachgeordneter Einzelkriterien erscheint. Vielmehr können in \ndie höchstpersönliche Einschätzung des Beurteilers auch solche \nÜberlegungen einfließen, die bei den Einzelbewertungen nicht \nvollständig zum Ausdruck gelangen. Dementsprechend ist nach \nNr. 7.1.2 Satz 6 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung \nder Beschäftigten des MFJFG und im Geschäftsbereich des \nMFJFG - BRL - (Runderlass des MFJFG vom 3. Mai 2001 \n- I A 1-2003 -, MBl. NRW S. 840) die Gesamtnote der \nLeistungsbewertung aus der Bewertung der Leistungsmerkmale \nunter Würdigung ihrer Gewichtung und des Gesamtbildes der \nLeistungen zu bilden. Für das Gesamturteil hat der Endbeurteiler \nnach Nr. 7.3 BRL die Gesamtnote der Leistungsbeurteilung und \ndie Befähigungsbeurteilung zu berücksichtigen, wobei für \nletztere nach Nr. 7.2.2 BRL keine Gesamtbewertung \nvorzunehmen ist. Da die Befähigungsmerkmale nicht nach \nNoten, sondern nach Ausprägungsgraden zu bewerten sind \n(Nr. 7.2.2 BRL), kann das Gesamturteil schon aus diesem \nGrunde nicht mit dem arithmetischen Mittel der \nEinzelbewertungen identisch sein.\n\n41\n\nGleichwohl ist eine dienstliche Beurteilung nicht mehr \nplausibel, wenn sie in unlösbarem Widerspruch zu den \nEinzelbewertungen steht.\n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2001 - 6 A \n2967/00 - m.w.N.\n\n43\n\nEin solcher unlösbarer Widerspruch ist hier jedenfalls \nzwischen Gesamturteil und der Bewertung der \nLeistungsmerkmale festzustellen. Von den sechs bewerteten \nLeistungsmerkmalen (Hauptmerkmale) der Leistungsbeurteilung \nsind vier mit dem Spitzenprädikat 5 Punkte und zwei mit \n4 Punkten bewertet. Die diesen Bewertungen nachgeordneten \nKriterien (Submerkmale) sind ebenfalls durchgängig mit 4 oder \n5 Punkten benotet. Die Leistungsbeurteilung schließt \ndementsprechend mit der Gesamtnote 5 Punkte ab. Ohne die \neinzelnen Benotungen zu ändern, hat der Endbeurteiler bei der \nFestsetzung des Gesamturteils aber nur 3 Punkte vergeben.\n\n44\n\nDiese Diskrepanz macht die dienstliche Beurteilung \nwidersprüchlich. Der Senat hat schon in seinem oben erwähnten \nUrteil vom 29. August 2001 - 6 A 2967/00 - für den Fall, dass \nzwischen den Bewertungen von Submerkmalen und des \nentsprechenden Hauptmerkmales überwiegend mehr als eine \nNotenstufe liegt, eine Erklärung mit einer dafür denkbaren \nunterschiedlichen Gewichtung von Einzelmerkmalen als \nausgeschlossen erachtet.\n\n45\n\nFür den vorliegenden Fall gilt nichts anderes: Die \nAbweichung zwischen dem Gesamturteil und den Bewertungen \nder nachgeordneten Leistungsmerkmale, von denen keines mit \nweniger als 4 Punkten bewertet wurde, ist sogar noch \nauffälliger, zumindest aber vergleichbar. Auch würde eine \nGewichtung, die die Befähigungsbeurteilung in den \nVordergrund stellte, die Herabsetzung des Gesamturteils \ngegenüber der Gesamtnote der Leistungsbeurteilung in keiner \nWeise erklären können. Von den insgesamt vierzehn \nBefähigungsmerkmalen sind neun mit dem Ausprägungsgrad \n\"besonders stark ausgeprägt\" und fünf mit dem \nAusprägungsgrad \"stärker ausgeprägt\" bewertet, sodass sich \nauch die Befähigungsbeurteilung überwiegend im obersten \nBereich der Beurteilungsmöglichkeiten bewegt. Davon \nabgesehen hat das beklagte Land einen dahin gehenden \nErklärungsversuch auch nicht unternommen.\n\n46\n\nEine schlüssige Begründung für die aufgezeigte \nWidersprüchlichkeit ist auch sonst nicht erkennbar. Die der \nEndbeurteilung beigefügte Begründung, die nach Nr. 5.5 Satz 5 \nBRL erforderlich ist, wenn - wie hier - Erst- und Endbeurteilung \nnicht übereinstimmen, enthält dazu keine Ausführungen. \nDasselbe gilt für die Stellungnahme, die der Vorgesetzte der \nKlägerin gemäß Nr. 5.4 Satz 3 und Nr. 5.5. Sätze 5 und 6 BRL \nabgegeben hat. Beide Begründungen berufen sich für die \nHerabsetzung des Gesamturteils auf die Anlegung eines \neinheitlichen strengen Vergleichsmaßstabes, der entwickelt \nworden sei, um zu einer abgestuften vergleichenden Bewertung \nzu kommen, sowie auf die Richtsätze der Vergleichsgruppe, der \ndie Klägerin angehört. Der Endbeurteiler verweist darüber \nhinaus auf die eingehende Beratung im Rahmen der \nBeurteilungskonferenz.\n\n47\n\nIn der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass sich \nUmfang und Intensität der Begründung, die erforderlich ist, \nwenn Erst- und Endbeurteilung nicht übereinstimmen, daran \nauszurichten haben, was insoweit angesichts des vorgesehenen \nBeurteilungsverfahrens überhaupt möglich und zulässig ist. \nBeruht die Endbeurteilung nicht auf einer abweichenden \nBewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils, \nsondern auf einzelfallübergreifenden Erwägungen, etwa der \nKorrektur einer zu wohlwollenden oder zu strengen, vom \nallgemeinen Beurteilungsmaßstab abweichenden Grundhaltung \ndes Erstbeurteilers und/oder auf einem allgemeinen \nQuervergleich mit den Beurteilungen der anderen zur \nVergleichsgruppe gehörenden Personen unter gleichzeitiger \nBerücksichtigung der Richtsätze, muss die \nAbweichungsbegründung diese Gesichtspunkte in den \nMittelpunkt stellen. Die dabei maßgeblichen allgemeinen \nErwägungen führen zwangsläufig zu einer Abstrahierung vom \nEinzelfall und finden sich wegen ihrer fallübergreifenden \nBedeutung ebenso zwangsläufig in ähnlicher oder gleicher \nWortwahl auch in den Beurteilungen anderer Beamter wieder. \nAuch wenn die Begründung in derartigen Fällen möglicherweise \nformelhaft wirkt, ergibt sich allein daraus zwar kein zur \nRechtswidrigkeit führendes Begründungsdefizit.\n\n48\n\nVgl. Beschlüsse vom 13. Dezember 1999\n\n49\n\n- 6 A 3599/98 -, DÖD 2000, 161, und \n\n50\n\n- 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 266; Urteil\n\n51\n\nvom 29. August 2000 - 6 A 2967/00 - und Beschluss vom \n2. Mai 2005 - 6 B 594/05 -.\n\n52\n\nDas hilft aber nicht über einen Beurteilungsmangel der hier \nvorliegenden Art hinweg, der in einer solchen Fallgestaltung \nauftreten kann, denn die Widersprüchlichkeit einer Beurteilung, \ndie auf einem nicht nachvollziehbaren Unterschied zwischen \ndem Gesamturteil und der Bewertung nachgeordneter \nEinzelmerkmale beruht, wird dadurch nicht beseitigt.\n\n53\n\nAuch die Erwägung, dass die vom Erstbeurteiler vergebenen \nBenotungen der Einzelmerkmale als stillschweigend mit \nabgesenkt betrachtet werden können, wenn der Endbeurteiler \n- ohne diese Benotungen ausdrücklich zu ändern - das \nGesamturteil herabsetzt, \n\n54\n\nso für den damaligen Einzelfall OVG NRW, Beschluss vom \n2. Mai 2005 - 6 B 594/05 -,\n\n55\n\nrechtfertigt keine für das beklagte Land günstigere \nEntscheidung. Nach dem Rechtsstandpunkt des Landes war eine \nHerabsetzung der Leistungsmerkmale weder notwendig noch \nbeabsichtigt, weil der Endbeurteiler - anders als im \nBeurteilungswesen der Polizei - nach den hier anzuwendenden \nBRL nur für das Gesamturteil die Verantwortung trage. \nAusgehend davon kann dessen von der Erstbeurteilung \nabweichende Festsetzung im vorliegenden Streitfall nicht als \nAbänderung der Einzelbewertungen gedeutet werden.\n\n56\n\nEbenso wenig verhilft es der Berufung zum Erfolg, dass mit \nder von der Erstbeurteilung abweichenden Festsetzung des \nGesamturteils die für die Klägerin günstigeren Bewertungen der \nLeistungsmerkmale durch den Erstbeurteiler obsolet geworden \nsein könnten.\n\n57\n\nSo in einer für das damalige Eilverfahren nicht \nentscheidungstragenden Erwägung, OVG NRW, Beschluss vom \n2. Mai 2005 - 6 B 594/05 -.\n\n58\n\nZwar wäre bei einer solchen Annahme die bemängelte \nWidersprüchlichkeit zwischen Gesamturteil und nachgeordneten \nLeistungsmerkmalen möglicherweise beseitigt, doch verbliebe \neine unvollständige Beurteilung, die in späteren \nAuswahlverfahren unter Umständen für den \nQualifikationsvergleich unbrauchbar sein könnte. Der \nDienstherr muss nämlich bei gleichlautenden Gesamturteilen der \nFrage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen \ndienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige \nBewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also \nim Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf \ndas Gesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken.\n\n59\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2004 - 6 B \n1584/04 -.\n\n60\n\nUm den ihnen zugewiesenen Auslesezweck zu erfüllen, \nmüssen die in einem Auswahlverfahren herangezogenen \nBeurteilungen der jeweiligen Bewerber nicht nur im Hinblick \nauf den Zeitpunkt ihrer Erstellung und den \nBeurteilungszeitraum, sondern auch inhaltlich vergleichbar sein. \nAn einer solchen inhaltlichen Vergleichbarkeit fehlt es, wenn für \neinen der Bewerber nur eine auf das Gesamturteil reduzierte \nBeurteilung vorliegt, während die Beurteilungen anderer \nBewerber ausführliche Bewertungen von einzelnen \nLeistungsmerkmalen aufweisen.\n\n61\n\nZudem stünde eine auf das Gesamturteil reduzierte \nBeurteilung im Widerspruch zu dem nach den BRL \nnotwendigen Beurteilungsinhalt. Nach Nr. 7 BRL besteht die \nBeurteilung unter anderem aus Leistungs- und \nBefähigungsbeurteilung. Nr. 6 BRL schreibt die Verwendung \ndes in Anlage A beigefügten Beurteilungsbogens vor, der \nwiederum die Bewertung der in Nr. 7.1.2 BRL aufgezählten \nLeistungsmerkmale vorsieht.\n\n62\n\nUnzutreffend ist schließlich auch das Argument, der \nEndbeurteiler habe die Einzelfeststellungen des Erstbeurteilers \nunverändert hinzunehmen. Der Endbeurteiler verantwortet im \nGegenteil nicht nur das Gesamturteil, sondern die Beurteilung \ninsgesamt, \n\n63\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2001 - 6 A \n2967/00 -, a.a.O.,\n\n64\n\nsodass er nicht nur berechtigt, sondern unter Umständen \nsogar verpflichtet ist, die nachgeordneten Einzelmerkmale zu \nändern. Auch wenn hier für den Endbeurteiler die Möglichkeit \nzur Abänderung der Einzelmerkmale über die zu verwendenden \nVordrucke nicht ausdrücklich vorgesehen ist, ist er nicht \ngehindert, bei der Abweichungsbegründung nach Nr. 5.5 Satz 5 \nBRL auch auf die Bewertung der Einzelmerkmale einzugehen, \nzumal er dabei auf die Erkenntnisse weiterer personen- und \nsachkundiger Bediensteter zurückgreifen kann (Nr. 5.5 Satz 2 \nBRL).\n\n65\n\nIm Ergebnis ist im Interesse der Plausibilität und \nVollständigkeit der Beurteilung zu fordern, dass sich der \nEndbeurteiler, der die Erstbeurteilung hinsichtlich des \nGesamturteils abändert, auch zu den Benotungen der \nnachgeordneten Einzelmerkmale äußert. Ob er dabei die \nBewertung dieser Merkmale im Einzelnen dem von ihm \nvergebenen Gesamturteil anpasst oder die erforderliche \nAnpassung in einer sonstigen geeigneten Weise - etwa durch \nentsprechende allgemeine Aussagen zu den Benotungen der \nEinzelmerkmale in der Abweichungsbegründung - herbeiführt, \nbleibt ihm überlassen.\n\n66\n\nDer festgestellte Mangel der dienstlichen Beurteilung ist \nnicht nachträglich beseitigt worden. Ein Defizit in der \nPlausiblität kann grundsätzlich im Widerspruchsverfahren und \nauch noch im gerichtlichen Verfahren ausgeglichen werden.\n\n67\n\nDer Endbeurteiler verantwortet - wie oben bereits \nausgeführt - die dienstliche Beurteilung insgesamt, das heißt \neinschließlich der Bewertungen der dem Gesamturteil \nnachgeordneten Einzelmerkmale. Stehen sie in Widerspruch zu \ndem Gesamturteil, hat er es in den genannten Verfahrensstadien \nin der Hand, die Abweichungen - soweit möglich - vertretbar zu \nbegründen oder die Widersprüche sonst in die eine oder die \nandere Richtung aufzulösen.\n\n68\n\nDies ist nicht geschehen. Das beklagte Land trägt \nausschließlich Argumente vor, die die Herabsetzung des \nGesamturteils auf 3 Punkte rechtfertigen mögen, benennt aber \nkeine Gründe, die die Diskrepanz zwischen dem Gesamturteil \nund den Bewertungen der nachgeordneten Einzelmerkmale \nerklären könnten.\n\n69\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.\n\n70\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG hierfür nicht \ngegeben sind.\n\n71","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271512","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-23/6-a-1216-04","cited_norms":[{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271512","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271512","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-23/6-a-1216-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271512","retrieved":"2026-07-09 02:41:51.656482+00:00"}}