{"status":"available","doknr":"OLD271546","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0622.4A2134.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-06-22","aktenzeichen":"4 A 2134/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 27.520 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer auf § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Die \nbis zum Ablauf der Begründungsfrist (11. Juli 2005) dargelegten Gründe (vgl. § 124 a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.\n\n3\n\n1. Aufgrund der Ausführungen des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n4\n\nDer Kläger meint, bei Nr. 3.1 ANBest-P, die ihrerseits auf die Verdingungsordnung für \nBauleistungen (VOB) verweist, handele es sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts \nnicht um eine Auflage, sondern lediglich um einen unerheblichen Hinweis; als Auflage sei sie \njedenfalls nicht hinreichend bestimmt. Dem ist nicht zu folgen.\n\n5\n\nDer Bewilligungsbescheid vom 25. September 2001 ist in entsprechender Anwendung der \nRegelungen des § 133 BGB so auszulegen, wie der Adressat - der Kläger - ihn bei \nobjektiver Würdigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles verstehen \ndurfte.\n\n6\n\nZur Auslegung vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 1 C 15.86 -, NJW \n1989, 53, 54; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 35 Rdnr. 43 m. w. \nN.\n\n7\n\nDies hat auch das Verwaltungsgericht nicht anders gesehen. Es hat sich zur Begründung \nseiner Auffassung, dass Nr. 3.1 ANBest-P als Auflage zu qualifizieren sei, auf ein auch dem \nKläger bekanntes Urteil des beschließenden Gerichts bezogen, das ebenfalls von diesem \nAuslegungsgrundsatz ausgeht.\n\n8\n\nUrteil vom 22. Februar 2005 - 15 A 1065/04 -, NVwZ-RR 2006, 86 zu Nr. 3 ANBest-\nG.\n\n9\n\nDie Erwägungen, mit denen das Oberverwaltungsgericht in jenem Verfahren eine Auflage \nbejaht hat, beanspruchen in gleicher Weise Geltung für die Auslegung der Nr. 3.1 ANBest-P. \nDaran ändert der Umstand, dass dort eine Gemeinde Zuwendungsempfänger war, während \nvorliegend eine Privatperson die Zuwendung erhalten hat, nichts. Die in jenem Verfahren \nrelevante Frage, ob Nr. 3 ANBest-G möglicherweise lediglich einen unerheblichen Hinweis \nenthält, weil nach anderen Regelungen (§ 31 GemHVO) ohnehin eine Verpflichtung zur \nAusschreibung besteht, stellt sich hier nicht; denn es ist nicht dargelegt, dass der Kläger \nanderweitig zu einer Ausschreibung verpflichtet sein könnte. Dass es sich bei Nr. 3.1 \nANBest-P nicht lediglich um einen Hinweis, sondern im Gegenteil um eine - für die \nFörderung besonders wichtige - rechtlich verbindliche Regelung handelt, ergibt sich auch \ndaraus, dass die Nebenbestimmung Nr. 7 zum Bewilligungsbescheid im Fettdruck \nausdrücklich auf die Widerrufsmöglichkeit für den Fall hinweist, „dass die Nrn. 3 ff. der \nANBest-P (Vergabe von Aufträgen)\" nicht oder nicht hinreichend beachtet werden.\n\n10\n\nAuch aufgrund der sonstigen Umstände war eine andere rechtliche Wertung nicht \ngerechtfertigt. Der Kläger meint, nach der Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde habe \nder Eindruck entstehen müssen, dass Ausschreibungen nicht erforderlich seien. Insoweit hat \naber das Verwaltungsgericht - vom Kläger nicht angegriffen - festgestellt, dass die \n(angebliche) Äußerung des Zeugen Marissen, eine öffentliche Ausschreibung sei nicht \nnotwendig, nicht gegenüber dem Kläger gefallen ist, eine solche Äußerung nicht die für eine \nZusicherung nach § 38 VwVfG NRW erforderlichen Formvoraussetzungen erfüllt und im \nÜbrigen dem Kläger klar sein musste, dass der Zeuge Zuwendungsbescheide nicht durch eine \nBemerkung während eines Telefongespräches ändern bzw. ohne Beteiligung anderer Stellen \nauf die Einhaltung der Auflage verzichten konnte. Das Argument des Klägers, gegen die \nQualifizierung der Nr. 3.1 ANBest-P als Auflage spreche, dass er erst durch den \nWiderspruchsbescheid erfahren habe, dass nach der Verwaltungspraxis bei \nZuwendungssummen bis zu 100.000 Euro auf eine öffentliche Ausschreibung verzichtet \nworden sei, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als dem Kläger ein \nhöherer Betrag bewilligt worden ist. Schließlich kommt es für die Auslegung des \nBewilligungsbescheides auch nicht darauf an, über welchen Kenntnisstand die vom Kläger \neingeschalteten Firmen verfügten, insbesondere ob sie erst im Februar 2002 von der \nNotwendigkeit einer Ausschreibung erfahren haben, und welche Informationen der Kläger \nvon ihnen erhalten hat. Dabei handelt es sich um Umstände, die mit dem Erlass des hier in \nRede stehenden Bewilligungsbescheides nicht konkret im Zusammenhang stehen und deshalb \nauch nicht als Begleitumstände bei der Auslegung des Bescheides herangezogen werden \nkönnen.\n\n11\n\nDer Kläger meint weiter, Nr. 3.1 ANBest-P sei zu unbestimmt, weil ihm als Landwirt die \ndarin erwähnte VOB nicht bekannt gewesen sei; er habe die VOB auch nicht kennen müssen; \ndiese gelte grundsätzlich nur für Behörden. \n\n12\n\nDieser Einwand kann schon deshalb nicht durchgreifen, weil der Kläger die Begründung \ndes Verwaltungsgerichts, die Auflage habe Bestandskraft erlangt und sei auch nicht nichtig - \ndeshalb brauchte sich das Verwaltungsgericht übrigens auch nicht mit dem vom Kläger \nvorgelegten Gutachten zu befassen -, nicht angegriffen hat. Der Kläger hat nicht dargelegt, \ndass es sich bei der geltend gemachten fehlenden hinreichenden Bestimmtheit der Auflage um \neinen besonders schweren und offenkundigen Fehler handelt (vgl. § 44 Abs. 1 VwVfG \nNRW).\n\n13\n\nUngeachtet dessen sieht sich der Senat zu folgenden Hinweisen veranlasst:\n\n14\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert es das \nBestimmtheitsgebot nicht, dass in einem Bescheid allgemeine oder zusätzliche \nNebenbestimmungen unmittelbar aufgeführt werden; es reicht eine ausdrückliche \nBezugnahme aus.\n\n15\n\nBVerwG, Urteil vom 27. April 2005 - 8 C 8.04 -, NVwZ 2005, 1085.\n\n16\n\nEine solche - doppelte - Bezugnahme ist hier erfolgt. Der Bewilligungsbescheid selbst \nerklärt die beigefügten ANBest-P zum Bestandteil des Bescheides und Nr.3.1 ANBest-P \nverlangt ihrerseits die Beachtung der VOB. Der Umstand, dass die VOB dem Bescheid nach \nAktenlage nicht beigefügt und dem Kläger nach seinem Vortrag auch nicht bekannt war, \nbegründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Denn der \nKläger konnte sich ohne weiteres Kenntnis vom Inhalt der VOB verschaffen. Die VOB kann \nnämlich ohne großen Kostenaufwand im Buchhandel als Textausgabe erworben werden und \nist deshalb allgemein zugänglich. Der Zuwendungsempfänger hat somit jederzeit Zugriff auf \ndie für ihn maßgeblichen Regelungen.\n\n17\n\nVgl. zu diesem Gesichtspunkt: Ziekow, VwVfG, 2006, § 37 Rn. 3; Henneke in Knack, \nVwVfG, 8. Aufl. 2004, § 37 Rn. 6; P. und U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. \nAufl. 2001, § 37 Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 29. Dezember 1999 \n\n18\n\n- 4 B 99.526 -, BayVBl 2000, 245.\n\n19\n\nVorliegend kommt hinzu, dass der Kläger schon im Jahre 2001 den Architekten Hämel \nhinzugezogen hatte. Da Teil B der VOB im Baugewerbe häufig aufgrund ausdrücklicher \nVereinbarungen in den Vertrag einbezogen wird, ist davon auszugehen, dass die VOB den im \nBaugewerbe tätigen Personen bekannt ist.\n\n20\n\nBGH, Urteil vom 16. Dezember 1982 - VII ZR 92/ 82 -, BGHZ 86, 135.\n\n21\n\nDies war auch bei dem vom Kläger beauftragten Architekten Hämel nach dessen eigenem \nBekunden in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht der Fall. Der Kläger \nhätte deshalb auch seinen Architekten zu Rate ziehen können. \n\n22\n\nSoweit der Kläger einwendet, er habe nicht nachvollziehen können, wann welche \nVergabeart einschlägig sei, hätte er sich ohne weiteres ebenfalls an seinen Architekten \nwenden können. Dass Nebenbestimmungen allgemeinverständlich abgefasst sein müssen, ist \ndem Erfordernis der Bestimmtheit von Verwaltungsakten nicht zu entnehmen,\n\n23\n\nBVerwG, Beschluss vom 22. April 1996 - 11 B 123.95 -, NVwZ-RR 1997, 278,\n\n24\n\nund im Übrigen bei technisch anspruchsvollen Vorhaben auch nicht zu erwarten. \n\n25\n\nWeiter trägt der Kläger vor, das Merkblatt zum REN-Programmbereich Breitenförderung \nhabe keinen Hinweis darauf enthalten, dass eine Ausschreibung nach der VOB/A hätte \nerfolgen müssen. In dem Merkblatt sei lediglich auf die Unzulässigkeit eines vorzeitigen \nMaßnahmebeginns hingewiesen worden. Demgemäß habe mit dem Vertragspartner ein \nRechtsanspruch auf Stornierung der Bestellung oder des Vertrages schriftlich vereinbart \nwerden müssen; dies bedeute aber, dass vor Erlass des Bewilligungsbescheides bereits \nAngebote hätten eingeholt werden können. Bei Antragstellung sei dementsprechend seine \nPlanung bereits fertiggestellt gewesen; die Angebotsunterlagen hätten ebenfalls vorgelegen. \nAuch diese Einwendungen greifen nicht durch.\n\n26\n\nEs war dem Kläger unbenommen, das geplante Vorhaben nach seinen Vorstellungen und \nunter Einsatz ausschließlich eigener Mittel abzuwickeln. Nimmt er aber öffentliche Mittel in \nAnspruch, so steht die Art und Weise der Durchführung nicht mehr in seinem Belieben, \nsondern unterliegt bestimmten rechtlichen Bindungen. Maßgeblich sind ausschließlich die \nRegelungen des Bewilligungsbescheides einschließlich seiner Nebenbestimmungen. Dessen \nErlass muss der Zuwendungsempfänger grundsätzlich abwarten. Deshalb besteht keine \nNotwendigkeit, schon vorab auf bestimmte für die Bewilligung bedeutsame Gesichtspunkte \nhinzuweisen. Will der Zuwendungsempfänger gleichwohl vorher mit der Planung und \nDurchführung des Vorhabens beginnen, so handelt er grundsätzlich auf eigenes Risiko, weil \ner Gefahr läuft, dass das von ihm Veranlasste den Vorgaben des Bewilligungsbescheides nicht \nentspricht. \n\n27\n\n2. Die Rechtssache weist auch nicht die ihr vom Kläger beigemessenen besonderen \ntatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).\n\n28\n\nDer Kläger sieht solche Schwierigkeiten bei der Klärung der Frage, ob nach der \nVerwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde in den Jahren vor 2002 fehlende \nAusschreibungen nicht beanstandet worden sind, wenn stattdessen Angebotsaufforderungen \nan zwei bis drei verschiedene Anbieter ergangen waren.\n\n29\n\nEs ist jedoch nicht dargetan, dass es darauf überhaupt ankommt. Unterstellt man, dass \neine solche Verwaltungspraxis tatsächlich bestanden hat, so würde dies nichts daran ändern, \ndass die betroffenen Zuwendungsempfänger die Auflage Nr. 3.1 ANBest-P nicht erfüllt \nhätten. Allenfalls bei der Ausübung des Widerrufsermessens könnte eine solche \nVerwaltungspraxis von Bedeutung sein. Dies würde allerdings voraussetzen, dass die \nBewilligungsbehörde gehindert gewesen wäre, eine bis zum Jahre 2002 möglicherweise \nbestehende Widerrufspraxis zu ändern.\n\n30\n\nZur Änderung einer Verwaltungspraxis vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 \n-, DÖV 1997, 732.\n\n31\n\nDafür gibt der Zulassungsantrag aber nichts her.\n\n32\n\nWelche Verwaltungspraxis bei der Abwicklung des KfW-Programms bestanden hat, ist \nunerheblich. Maßgeblich ist allein die Verwaltungsübung in Bezug auf das hier in Rede \nstehende REN-Programm.\n\n33\n\n3. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO).\n\n34\n\nDie vom Kläger aufgeworfene Frage, „ob die Nr. 3.1 ANBest-P gegenüber einem \nLandwirt ähnlich streng auszulegen ist wie gegenüber einer mit dieser Materie vertrauten \nGemeinde\", lässt sich nicht grundsätzlich klären. Bei der Auslegung eines Bescheides sind - \nwie bereits dargelegt - alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Deshalb ist eine \nfallübergreifende und damit grundsätzliche Beantwortung dieser Frage nicht möglich. \nAbgesehen davon gelten für Gemeinden auch nicht die ANBest-P, sondern die ANBest-\nG.\n\n35\n\n4. Auch die Aufklärungsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), mit \nder der Kläger beanstandet, dass das Verwaltungsgericht die Verwaltungspraxis der \nBewilligungsbehörde nicht ermittelt habe, greift nicht durch.\n\n36\n\nVon einem Aufklärungsmangel kann nur dann die Rede sein, wenn das \nVerwaltungsgericht tatsächliche Umstände unaufgeklärt lässt oder nur mangelhaft aufklärt, \nauf die es nach seiner rechtlichen Auffassung ankommt. Dass diese Voraussetzungen hier \nvorlagen, lässt sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen. Es wird schon nicht dargelegt \nund ist auch nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht der Verwaltungspraxis für die \nFrage des Widerrufs („Erlass von Änderungsbescheiden\") überhaupt eine rechtliche \nBedeutung beigemessen hat. Sollte der Kläger allerdings die Ausführungen auf Seite 15 des \nangefochtenen Urteils im Blick haben, muss er sich entgegen halten lassen, dass das Ergebnis \nder vom Verwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme nach dessen rechtlicher \nWertung letztlich nicht entscheidend war. Abgesehen davon fehlt auch jede Darlegung dazu, \ndass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung aufdrängen musste, obwohl der in \nder mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene Kläger davon abgesehen hat, die jetzt von \nihm vermisste Beweiserhebung zu beantragen oder jedenfalls anzuregen.\n\n37\n\n5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung \nergibt sich aus § 52 Abs. 3 GKG.\n\n38\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271546","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-22/4-a-2134-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271546","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271546","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-22/4-a-2134-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271546","retrieved":"2026-07-09 02:41:54.454897+00:00"}}