{"status":"available","doknr":"OLD271545","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0622.3A2112.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-06-22","aktenzeichen":"3 A 2112/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund der Kostenentscheidung \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit \nin Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines erschießungsbeitragsrechtlichen \nNacherhebungsbescheides, mit dem der Beklagte einen weiteren Betrag in Höhe von 2.209,55 \nEUR auf den für das Grundstück des Klägers Gemarkung X. , Flur 1, Flurstück 875, für die \nStraße S. in Q. -X. geschuldeten Erschließungsbeitrag nachgefordert hat.\n\n3\n\nDie Straße S. zweigt an der Abknickung der Straße T.-------ring von dieser \nsüdwestlich ab, verläuft auf ca. 100 m nach Westen, verschwenkt hinter dem Hausgrundstück \nS. Nr. 6 rechtwinklig nach Norden und knickt nach ca. 70 m am Hausgrundstück S. \nNr. 10 schließlich nach Osten ab und führt über eine Länge von etwa 100 auf den T.-------ring \nzurück. Wegen der Einzelheiten des tatsächlichen Ausbauzustandes wird auf den in den \nVerwaltungsvorgängen befindlichen Kartenausschnitt (Beiakte Heft 1, Bl. 17) sowie das \nLuftbild (Beiakte Heft 1, Bl. 51) Bezug genommen.\n\n4\n\nDie solcherart in Form eines Hufeisens ausgebaute Straße S. liegt im \nGeltungsbereich des 1987 in Kraft getretenen Bebauungsplanes W 136 A. Dieser setzt als \n\"Straßenverkehrsfläche\" über die ausgebaute Straße S. hinaus weitere hieran \nangebundene Verkehrsflächen fest, die bislang nicht hergestellt worden sind. Die eine ist als \nca. 35 m lange Stichstraße mit einer T-förmigen Aufweitung am Ausbauende geplant, die \nkurz vor der nach Norden weisenden Abknickung der Straße S. von dieser abzweigen \nsoll. Die zweite ist als Verlängerung der Straße S. zwischen den Häusern Nr. 23 und 43 \nvorgesehen, die ca. 70 m in westlicher Richtung verlaufen und sodann südwestlich in einer \nLänge von ca. 45 m und nordöstlich bei einer Straßenbreite von nur noch ca. 3,50 m in einer \nLänge von ca. 32 und daran anschließend auf ca. 60 m in südlicher Richtung weitergeführt \nwerden soll. Wegen der weiteren Einzelheiten der planungsrechtlichen Situation wird auf die \nvon dem Beklagten vorgelegten Bebauungsplankartenausschnitte (Beiakte Heft 1, Bl. 20) \nverwiesen.\n\n5\n\nMit der Herstellung der Straße S. wurde im Jahre 1987 durch die Anlegung einer \nBaustraße begonnen. Dabei wurde ein etwa 55 m langer und 4 m breiter Streifen auf den \nFlurstücken 1080 und 1151 nicht in den Ausbau einbezogen. Am 7. März 1988 wurde die \nWidmung der Straße S. im Straßenabschnitt \"Baustraßenbereich\" als Gemeindestraße für \nden öffentlichen Verkehr bekannt gemacht. \n\n6\n\nDer Endausbau des Straße S. wurde unter Inanspruchnahme der Flurstücke 1080 und \n1151 nach einem hierfür aufgestellten Ausbauplan im Wesentlichen in den Jahren 2001 und \n2002 durchgeführt. Der Beklagte nahm darauf hin an, dass die erstmalige endgültige \nHerstellung der Erschließungsanlage S. am 28. Mai 2002 erfolgt sei. \n\n7\n\nMit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 10. Februar 2001 setzte der Beklagte \ngegenüber dem Kläger einen Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung \nder Straße S. in Höhe von 7.119,87 EUR fest und forderte ihn zur Zahlung dieses \nBetrages auf. Seiner Beitragsberechnung legte er dabei zu Grunde, dass auch das von der \nStraße durch die Grundstücke Gemarkung X. , Flur 3, Flurstücke 982, 985 und 986 \ngetrennte Grundstück Flurstück 1938 jedenfalls mit 5.339 m² seiner 7.869 m² umfassenden \nGesamtfläche von der Straße S. erschlossen sei, wobei er davon ausging, dass die \nFlurstücke 985, 986 einerseits und 1938 andererseits jeweils im Eigentum des Herrn L. \nI. stünden; seit dem 23. Januar 2001 standen die Flurstücke 985 und 986 jedoch im \nEigentum seines Sohnes C. I. . Herr L. I. wurde ebenfalls mit Bescheid vom \n10. Februar 2001 zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 52.431,70 EUR herangezogen, \ngegen den er unter Hinweis auf ein noch nicht gärtnerisch angelegtes Pflanzbeet im \nStraßenbereich Widerspruch erhob. In der Folgezeit wurde das Pflanzbeet entsprechend \nangelegt; die hierauf bezogene Unternehmerrechnung ging bei dem Beklagten am 4. März \n2003 ein. Am selben Tage nahm der Beklagte den an Herrn L. I. gerichteten \nBeitragsbescheid zurück. Herr L. I. verstarb am darauf folgenden Tag; Erbe wurde \nsein Sohn C. I. . \n\n8\n\nMit dem eingangs erwähnten Nacherhebungsbescheid vom 24. März 2003 setzte der \nBeklagte den Erschließungsbeitrag gegenüber dem Kläger neu auf 9.329,42 EUR fest und \nforderte ihn unter Anrechnung bereits erbrachter 7.119,87 EUR zur Zahlung weiterer 2.209,55 \nEUR auf. \n\n9\n\nDen hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 31. Juli 2003 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die \nerstmalige endgültige Herstellung der Straße S. erst mit der nachträglichen Herstellung \ndes Pflanzbeetes erfolgt sei, sodass die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten mit Eingang \nder hierauf bezogenen Unternehmerrechnung am 4. März 2003 entstanden seien. Zu diesem \nZeitpunkt sei das Flurstück 1938 nicht von der Straße S. erschlossen gewesen. Dieses \nFlurstück grenze weder an die öffentliche Erschließungsanlage S. an, noch sei es zum \nZeitpunkt der Entstehung sachlicher Beitragspflichten durch dessen Eigentümer über sonstige \neigene Grundstücke planmäßig zur Straße S. hin erschlossen gewesen. Vielmehr sei für \ndieses Flurstück und auch andere Grundstücke neben der vorhandenen Erschließung zum \nB. I.---weg hin noch eine weitere Erschließung durch andere Erschließungsanlagen als die \nStraße S. im Bebauungsplan 136 A festgesetzt, auch wenn diese noch nicht realisiert \nworden sei. Der Ausfall des Flurstücks 1938 bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes \nführe unter Berücksichtigung des bereits erbrachten Erschließungsbeitrags zu der \nNachveranlagung. \n\n10\n\nMit der am 28. August 2003 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass es \nihm allein um die Frage gehe, ob auch das Flurstück 1938 beitragspflichtig sei. Insoweit \nspiele der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten eine besondere Rolle. Sei \ndie Beitragspflicht vor dem 21. Januar 2003 oder nach dem 5. März 2003 entstanden, sei das \nFlurstück 1938 ebenfalls beitragspflichtig wegen bestehender Eigentümeridentität mit \nGrundstücken, die an die Straße S. angrenzten. Die Beitragspflicht sei nicht etwa am 4. \nMärz 2003 entstanden, da die gartenbaumäßige Gestaltung des Pflanzbeetes zur endgültigen \nHerstellung nicht erforderlich gewesen sei. Vielmehr sei die Beitragspflicht noch gar nicht \nentstanden, da die im Bebauungsplan vorgesehene T-förmige Stichstraße als unselbstständiger \nBestandteil der Straße S. anzusehen sei, der aber noch nicht hergestellt sei. Zudem sei die \nWidmung unwirksam. Aber selbst wenn man annehme, dass die Beitragspflicht am 4. März \n2003 entstanden sei, sei das Flurstück 1938 trotz fehlender Eigentümeridentität in die \nVerteilung einzubeziehen. Denn für die Übertragung des Eigentums an den Flurstücken 985 \nund 986 gebe es nach den Umständen nur die eine Erklärung, dass die beitragsrechtliche \nSituation mit dem Ziel habe manipuliert werden sollen, dass das Flurstück 1938 nicht \nbeitragspflichtig werde. Im Übrigen vermittele aber auch schon das Anliegerflurstück 982 die \nErschließung des Flurstücks 1938 durch die Straße S. . \n\n11\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n12\n\nden Nacherhebungsbescheid des Beklagten vom 24. März 2003 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 31. Juli 2003 aufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung hat er im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass wegen der am 4. \nMärz 2003 bestehenden Eigentümerverschiedenheit bei den Flurstücken 985 und 986 einer- \nund 1938 andererseits für letzteres ein Erschlossensein nicht mehr habe angenommen werden \nkönnen. Es fehle auch an Anhaltspunkten für die Annahme, die Eigentumsübertragung im \nJanuar 2003 sei rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 42 der Abgabenordnung erfolgt. \nSchließlich sei das Flurstück 982 zu schmal, um dem Hinterliegergrundstück die Erschließung \nzu vermitteln.\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil mit im Wesentlicher \nfolgender Begründung abgewiesen: Es handele sich bei der Straße S. um eine öffentliche \nStraße im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Die 1988 erfolgte Widmung der Straße sei \nhinreichend bestimmt; sie umfasse den Bereich der damals existierenden Baustraße. Die \nWidmung sei auch ordnungsgemäß bekannt gemacht worden; der beigefügte Hinweis auf von \nder Widmung ebenfalls umfasste Neben- und Stichstraßen betreffe die Straße S. in \nErmangelung solcher Straßen nicht. Die Widmung erstrecke sich gemäß § 6 Abs. 8 StrWG \nNRW auch auf die ursprünglich hiervon nicht erfassten, weil außerhalb des \nBaustraßenbereichs gelegenen Flurstücke 1080 und 1151. Bei dem Ausbau auf den beiden \ngenannten Flurstücken handele es sich um eine Verbreiterung und bei verständiger \nWürdigung der vorhandenen Straßensituation auch um eine unerhebliche Ergänzung der \nfrüher gewidmeten Straße. \n\n17\n\nDie Straße S. sei gemäß dem für sie aufgestellten Bauprogramm und unter \nBeachtung des erschließungsbeitragsrechtlichen Planerfordernisses nach § 125 BauGB \nhergestellt worden. Eine bebauungsplanwidrige Herstellung in Form eines \nplanunterschreitenden Ausbaus wegen eines Zurückbleibens der Erschließungsanlage in ihrer \nLänge mit Blick auf die T-förmige Stichstraße sowie die Verlängerung der Straße S. \nzwischen den Häusern Nr. 23 und 43 sei nicht festzustellen. Denn diese (erst geplanten) \nStraßenverkehrsflächen seien als selbstständige Erschließungsanlagen, nicht aber als \nunselbstständige Bestandteile der Straße S. anzusehen. In Anbetracht der \nRechtsprechung zur Abgrenzung von selbstständigen und unselbstständigen \nErschließungsanlagen bedürfe dies für die Verlängerung zwischen den Häusern Nr. 23 und 43 \nkeiner weiteren Darlegung. Die T-förmige Stichstraße sei ebenfalls eine selbstständige \nErschließungsanlage, weil sie sich an ihrem südlichen Ende in beide Richtungen verzweige \nund dieser in Ost-West-Richtung verlaufende Teil mit 40 m den ersten nordsüdlich \nausgerichteten Streckenteil noch übertreffe. Außerdem seien gerade dem weiteren \nStreckenteil durch den Bebauungsplan überbaubare Grundstücksflächen in Form eines \nselbstständigen \"Bauteppichs\" von über 70 m Breite zugeordnet. Man könne das Ende der T-\nförmigen Straßenverkehrsfläche nicht erkennen, die darüber hinaus wie eine typische \nAnbaustraße eine beachtliche selbstständige Erschließungsfunktion für eine \nGrundstücksbebauung mit etlichen Bauplätzen habe.\n\n18\n\nSchließlich sei das Flurstück 1938 nicht in die Verteilung des Erschließungsaufwandes \neinzubeziehen gewesen, da es nicht im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB von der Straße S. \nerschlossen werde und zwar unabhängig davon, zu welchem der in Betracht kommenden \nZeitpunkte die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten entstanden seien. Das \nHinterliegerflurstück 1938 sei nicht über das im selben Eigentum stehende \nAnliegergrundstück 982 von der abgerechneten Erschließungsanlage erschlossen, weil dieses \nmit einer Breite von nur 77 cm nicht die nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 BauO NRW erforderliche \nMindestzugangsbreite von 1 m aufweise. Unabhängig von der nicht gegebenen Mindestbreite \ndes Anliegerflurstück 982 sei das Flurstück 1938 auch deshalb nicht über das \nAnliegerflurstück 982 von der Straße S. erschlossen, weil es hierauf nicht angewiesen \nsei. Denn zum einen werde es bereits durch die Straße B. I.---weg erschlossen, an die es \nsüdlich auf ca. 16 m Länge angrenze. Zum anderen ergebe sich aus der durch die \nFestsetzungen des Bebauungsplanes W 136 A bestimmten Planungskonzeption, dass es nicht \ndurch die Straße S. , sondern durch die bislang nicht realisierten, als öffentliche oder \nprivate Straßenverkehrsflächen im Bebauungsplan festgesetzte T-förmige Stichstraße sowie \ndie Verlängerung zwischen den Häusern Nr. 23 und 43 erschlossen werden solle. Insoweit sei \nzu berücksichtigen, dass ein Grundstück grundsätzlich von der nächsten erreichbaren \nErschließungsanlage aus erschlossen werde und sich die Frage, durch welche Straße \nGrundstücke im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes erschlossen seien, \nnach den Festsetzungen des Bebauungsplanes über die straßenmäßige Erschließung \nrichte.\n\n19\n\nDas Flurstück 1938 sei auch nicht über die Flurstücke 985 und 986 von der Straße S. \nerschlossen. Dies gelte unabhängig davon, wer zu welchem Zeitpunkt Eigentümer dieser \nFlurstücke gewesen sei, schon deshalb, weil beide Grundstücke unabhängig davon, ob sie als \nöffentliche oder private Straßenverkehrsfläche festgesetzt seien, Bestandteil einer eigenen \nselbstständigen Erschließungsanlage seien, nämlich der im Bebauungsplan festgesetzten \nVerlängerung der Straße S. zwischen den Häusern Nr. 23 und 43. \n\n20\n\nDer erkennende Senat hat auf Antrag des Klägers die Berufung mit Beschluss vom 4. \nJanuar 2006 zugelassen. Der Beklagte hat daraufhin am 18. Januar 2006 (vorsorglich) eine \nneue Widmung der Straße S. öffentlich bekannt gemacht.\n\n21\n\nMit seiner fristgerecht vorgelegten Berufungsbegründung nimmt der Kläger Bezug auf \nseine Begründung des Berufungszulassungsantrags, in der er die Rechtswidrigkeit der \nWidmung und die Missbräuchlichkeit der Übertragung des Eigentums an den Flurstücken 985 \nund 986 geltend gemacht hatte. Ferner vertritt er unter Hinweis auf die neuerliche Widmung \nder Straße S. die Auffassung, dass möglicherweise erst hierdurch die sachlichen \nBeitragspflichten entstanden sein könnten und dann eine gänzlich andere \nGrundstückssituation vorliege, als sie das Verwaltungsgericht angenommen habe. Zu diesem \nZeitpunkt hätten die Flurstücke 1933, 1932 und 1938 sowie 985 und 986 im Eigentum \nderselben Person (C. I. ) gestanden, sodass es sich erschließungsbeitragsrechtlich um \nein einziges Grundstück handele, das insgesamt der Beitragspflicht für die Straße S. \nunterliege. Der Eigentümer dieser Flurstücke habe es allein in der Hand, die Bebaubarkeit des \nFlurstücks 1938 herbeizuführen, indem er die erforderlichen Wegeflächen dem Beklagten zur \nVerfügung stelle. Es sei auf Grund des maßgeblichen Bebauungsplans im Übrigen \nbauordnungsrechtlich möglich, das Flurstück 1938 gemeinsam mit den Flurstücken 1932 und \n1933 mit einem einzigen Baukörper mit einer Tiefe von 50 m zu bebauen, welcher von der \ngegenwärtigen Straße S. hinreichend erschlossen werden könne, ohne die fehlende \nStraßenverlängerung anzulegen. Das führe zum Erschlossensein dieses Grundstücks durch die \nStraße S. .\n\n22\n\nDer Kläger beantragt,\n\n23\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils den Erschließungsbeitragsbescheid des \nBeklagten vom 24. März 2003 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 31. Juli \n2003 aufzuheben.\n\n24\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nEr hält die Berufung wegen unzureichender Begründung infolge unzulässiger \nBezugnahme auf das Berufungszulassungsvorbringen gemäß § 124a Abs. 3 Satz 4, Abs. 6 \nSatz 3 VwGO bereits für unzulässig. In der Sache verteidigt er das angefochtene Urteil unter \nHinweis auf die Widmung vom 7. März 1988, die rechtswirksam, insbesondere hinreichend \nbestimmt sei, und die sich beim Endausbau der Straße gemäß § 6 Abs. 8 StrWG NRW auch \nauf die Flurstücke 1080 und 1151 erstreckt habe.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte \nund die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n28\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n29\n\nDie Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie ordnungsgemäß begründet worden (§ 124a \nAbs. 3 Satz 4, Abs. 6 Satz 3 VwGO). Denn der Kläger hat hier mit seiner rechtzeitig \nvorgelegten Berufungsbegründung zu erkennen gegeben, dass er das Berufungsverfahren \ndurchführen will und er hat zudem außer der Bezugnahme auf bisheriges Vorbringen unter \nHinweis auf die im Januar 2006 erfolgte Widmung noch einen weiteren Grund benannt, der \naus seiner Sicht zum Erfolg des Rechtsmittels führen soll. \n\n30\n\nVgl. zu den Anforderungen an die Berufungsbegründung jüngst BVerwG, Beschluss vom \n6. Oktober 2005 - 5 B 26.05 -, Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124a Rz \n354 ff.\n\n31\n\nDie Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Erschließungsbeitragsbescheid des \nBeklagten vom 24. März 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2003 \nist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \nDer Kläger ist durch den angefochtenen Nacherhebungsbescheid zu Recht zu einem weiteren \nErschließungsbeitrag in Höhe von 2.209,55 EUR für sein Grundstück für die erstmalige \nendgültige Herstellung der Straße S. in Q. herangezogen worden. \n\n32\n\nDie sachlichen Beitragspflichten für die Straße S. sind spätestens mit der am 18. \nJanuar 2006 bekannt gemachten Widmung entstanden (§ 133 Abs. 2 BauGB). Bedenken \ngegen die Wirksamkeit dieser Widmung, die sich unzweifelhaft auf die gesamte \nErschließungsanlage bezieht, bestehen nicht. Die Straße S. ist spätestens hiermit \ninsgesamt zur öffentlichen Straße im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB geworden. Die \nErschließungsanlage ist auch plangemäß im Sinne von § 125 Abs. 1 BauGB hergestellt \nworden. Insoweit ergeben sich keine Bedenken aus dem Umstand, dass die im Bebauungsplan \nvorgesehene T-förmige Stichstraße sowie die Verlängerung zwischen den Häusern Nr. 23 und \n43 noch nicht hergestellt worden sind. \n\n33\n\nVgl. zum planunterschreitenden Ausbaus einer Erschließungsanlage wegen \nZurückbleibens in der Länge BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 -, BVerwGE \n95, 176. \n\n34\n\nBeide Straßenstrecken stellten sich nämlich nach ihrer Anlegung als selbstständige \nErschließungsanlagen und nicht lediglich als Bestandteile der abgerechneten Straße S. \ndar. Das hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Festsetzungen des \nBebauungsplanes im Einzelnen ausgeführt (UA S. 12/13).\n\n35\n\nZur Berücksichtigung der Festsetzungen eines Bebauungsplanes für die Beurteilung der \nerschließungsbeitragsrechtlichen Selbstständigkeit einer noch nicht hergestellten Stichstraße \nvgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - 11 C 16.00 -, KStZ 2002, 98; vorgehend \nSenatsurteil vom 10. November 2000 - 3 A 263/97 -; vgl. ferner den Senatsbeschluss vom 10. \nApril 2003 - 3 B 1754/02 -, OVG NRW RSE §§ 131, 133 BBauG/BauGB \nErschlossensein.\n\n36\n\nEinwände hiergegen bringt der Kläger im Berufungsverfahren nicht vor, sodass der Senat \nauf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug nehmen kann.\n\n37\n\nGegen den vom Beklagten seiner Abrechnung zugrundegelegten Erschließungsaufwand \nbringt der Kläger ebenfalls nichts vor; Bedenken ergeben sich insoweit auch bei amtswegiger \nÜberprüfung nicht.\n\n38\n\nDen hiernach zu berücksichtigenden umlagefähigen Erschließungsaufwand hat der \nBeklagte in nicht zu beanstandender Weise auf die von der Straße S. im Sinne von § 131 \nAbs. 1 BauGB erschlossenen Grundstücke verteilt. Dabei hat er dem angefochtenen \nNacherhebungsbescheid zutreffend zu Grunde gelegt, dass das Flurstück 1938 nicht von der \nStraße S. im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen wird und demzufolge nicht an \nder Verteilung des Aufwandes zu beteiligen ist. Dies gilt unabhängig davon, zu welchem \nZeitpunkt die sachlichen Beitragspflichten entstanden sind und ob zu diesem Zeitpunkt der \nEigentümer des Flurstücks 1938 auch Eigentümer der diesem Flurstück vorgelagerten, an die \nStraße S. angrenzenden Grundstücke war. Im Einzelnen:\n\n39\n\nEin Grundstück wird von einer Anbaustraße im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB \nerschlossen, wenn es wegen dieser Straße im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen \nBeitragspflichten bebaubar oder in anderer, erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise \nnutzbar ist. \n\n40\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 1. September 2004 - 9 C 15.03 -, BVerwGE 121, 365 und \nBeschluss vom 26. April 2006 - 9 B 1.06 -. \n\n41\n\nEs kommt - mit Blick auf die Bebaubarkeit - m.a.W. darauf an, ob für das Grundstück im \nZeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten gerade im Hinblick auf die \nabzurechnende Straße \"aktuell\" eine Baugenehmigung erteilt werden müsste.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2002 - 9 C 5.01 - NWVBl. 2002, 432.\n\n43\n\nDas ist hier - unabhängig vom insoweit zu Grunde zu legenden Zeitpunkt - nicht der \nFall.\n\n44\n\nEin Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist nach § 30 Abs. 1 BauGB \nnur zulässig und eine Baugenehmigung kann demzufolge nur erteilt werden, wenn die \nErschließung gesichert ist. Wird in einem Bebauungsplan die Erschließung des Grundstücks \ndurch eine bestimmte Straße festgesetzt, so ist die Erschließung nur gesichert, wenn die \nHerstellung eben dieser Straße erfolgt oder jedenfalls absehbar ist und zwar bis zur \nFertigstellung des Vorhabens oder zum Nutzungsbeginn. \n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 21. Februar 1986 - 4 C 10.83 -, DVBl. 1986, 685, vom 17. \nJuni 1993 - 4 C 7.91 -, NVwZ 1994, 281, vom 16. Dezember 1993 - 4 C 27.92 - NVwZ 1994, \n485 (zum Fall der erst projektierten Straße), vom 23. Dezember 1993 - 4 B 212.92 - Buchholz \n406.11 § 30 BauGB Nr. 35; aus der Senatsrechtsprechung vgl. Beschlüsse vom 23. Dezember \n2004 - 3 A 2210/03 - und vom 10. April 2003 - 3 A 1754/02 -, a.a.O. \n\n46\n\nFür die Frage, durch welche Straße ein Grundstück erschlossen wird, kommt es demnach \nim Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans allein auf dessen Festsetzungen über \ndie straßenmäßige Erschließung an.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2002 - 9 C 5.01 - a.a.O. (zu § 133 Abs. 1 Satz 1 \nBauGB); OVG Saarland, Urteil vom 17. August 2005 - 1 R 24/04 -, juris; zum Erfordernis \neiner plangemäßen Erschließung vgl. auch Richarz, KStZ 2006, 1, 3; ferner Driehaus, KStZ \n2006, 61, 63.\n\n48\n\nKommt nach den örtlichen Gegebenheiten die Erschließung eines Grundstücks durch \nmehrere Anbaustraßen in Betracht, so bedarf es ggf. einer Auslegung der Festsetzungen des \nBebauungsplans um festzustellen, ob das Grundstück allein durch eine und nicht auch durch \ndie andere(n) Anbaustraße(n) im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB erschlossen werden soll. Die \nAuslegung des Bebauungsplans wird häufig ergeben, dass der Bebauungsplan dem in Rede \nstehenden Grundstück die Bebaubarkeit mit Blick auf jede der in Betracht kommenden \nAnbaustraßen ermöglicht, sodass es von jeder dieser Anbaustraßen im Sinne von § 30 Abs. 1 \nBauGB erschlossen wird und folglich an der Verteilung des Erschließungsaufwandes für alle \nStraßen teilnimmt. Außer den ausdrücklichen Festsetzungen des Bebauungsplanes kann auch \ndem in ihm festgeschriebenen Gesamtkonzept des Wegesystems für ein Baugebiet,\n\n49\n\nvgl. zu Letzterem ausdrücklich OVG Saarland, Urteil vom 17. August 2005 - 1 R 24/04 - \na.a.O.,\n\n50\n\nzu entnehmen sein, dass nur eine ganz bestimmte verkehrsmäßige Erschließung eines \nGrundstücks plangemäß ist, und folglich eine Erschließung durch eine andere Anbaustraße \nausscheidet. \n\n51\n\nSo verhält es sich hier. Die im hier fraglichen Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen \nfür die Erschließung und die Grundstücksnutzung ergeben eine Planungskonzeption, nach der \ndas Flurstück 1938 außer durch die Straße B. I.---weg allein durch die beiden im \nBebauungsplan W 136 A vorgesehenen, aber noch nicht realisierten selbstständigen \nStichstraßen (die T-förmige Stichstraße sowie die zwischen den Häusern Nr. 23 und 43 \nverlaufende Straße) erschlossen wird. Die zeichnerischen Festsetzungen vermitteln dem Senat \nden Gesamteindruck, dass diese beiden Stichstraßen den Anliegerverkehr der dort planerisch \nvorgesehenen (Hinterland-) Bebauung aufnehmen und über die Straße S. dem \ngemeindlichen Verkehrswegenetz zuführen sollen. Sie sollen die an sie grenzenden \nGrundstücksflächen erst baureif machen. Hierfür spricht das mit der projektierten T-förmigen \nStichstraße deutlich gewordene Interesse des Planers an der Vermeidung einer Bebauung in \nzweiter Reihe zur Straße S. . In Bezug auf diese Stichstraße wie auch die Stichstraße \nzwischen den Häusern Nr. 23 und 43 gilt, dass die straßenseitigen Baugrenzen parallel zu den \ngeplanten Straßengrenzen verlaufen. Insofern ist ohne Belang, dass lediglich Baugrenzen und \nnicht (straßenseitige) Baulinien festgesetzt sind, durch die die planerische Vorstellung \nmöglicherweise besser hätte verwirklicht werden können. Denn der Wille des Planers, \nStraßenverlauf und Bebauung in Beziehung zueinander zu setzen und letztere vom \nVorhandensein der Stichstraßen abhängig zu machen, kommt auch so hinreichend deutlich \nzum Ausdruck. So zeigt sich im Hinblick auf die zwischen den Häusern S. Nr. 23 und 43 \ngeplante Stichstraße deutlich ein am Verlauf der Straße orientiertes Band überbaubarer \nGrundstücksflächen, das die Abhängigkeit der Bebauung (ob herkömmliches Einzelhaus oder \n\"Bauriegel\" mit erheblicher Frontlänge) vom Vorhandensein der Straße zum Ausdruck bringt. \nDeshalb kann der Kläger auch keinen Erfolg haben mit dem in der mündlichen Verhandlung \nvorgebrachten Argument, der Bebauungsplan ermögliche mit der Festsetzung eines mehr als \n50 m langen \"Bauteppichs\" auf dem Flurstück 1938 und angrenzenden Flurstücken, der bis an \ndie Straße S. heranreiche, eine Erschließung auch des Flurstücks 1938 von dieser Straße. \nEs trifft zwar zu, dass dieser \"Bauteppich\" an die Straße S. heranreicht. Damit ist jedoch \nnoch nichts über dessen bebauungsrechtliche Zuordnung, nämlich das Erschlossensein der \nwestlich der Straße S. gelegenen Grundstücke gesagt. \n\n52\n\nUngeachtet der vorstehenden Ausführungen kann die Klage auch deshalb keinen Erfolg \nhaben, weil das Flurstück 1938 allenfalls als sog. Hinterliegergrundstück in die Verteilung des \numlagefähigen Erschließungsaufwandes einzubeziehen wäre. Die Voraussetzungen für das \nErschlossensein eines Hinterliegergrundstücks im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB liegen \njedoch nicht vor. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, scheidet ein \nErschlossensein über das Anliegerflurstück 982 wegen dessen Straßenfrontbreite von nur 77 \ncm aus; hierauf nimmt der Senat Bezug. Auch bei den übrigen für eine Zuwegung in Betracht \nkommenden Anliegerflurstücken sind die Voraussetzungen für eine Hinterliegererschließung \nim Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB nicht erfüllt. Erforderlich ist insoweit entweder das \nVorhandensein einer rechtlich unbedenklichen Zufahrt oder - im Falle der Eigentümeridentität \n- eine einheitliche Grundstücksnutzung.\n\n53\n\nVgl. Senatsurteil vom 29. September 2005 - 3 A 4430/02 - KStZ 2006, 36.\n\n54\n\nDaran fehlt es unabhängig von den Eigentumsverhältnissen. Eine Zufahrt von der Straße \nS. auf das Flurstück 1938 besteht nicht. Die an die Straße grenzenden Flurstücke 1932 \nund 1933 werden einheitlich als Hausgrundstück und Zufahrt genutzt. Anders verhält es sich \nmit dem Flurstück 1938, das deutlich durch eine Hecke abgetrennt ist. Die Flurstücke 985 und \n986 werden nach Auswertung der im Verfahren vorgelegten Luftbilder zwar - soweit sie nicht \nals Zufahrt zu den Flurstücken 1932 und 1933 dienen - ebenso wie Teilflächen des Flurstücks \n1938 als Wiese oder Weide genutzt. Eine einheitliche Nutzung im hier maßgeblichen Sinn, \ndie geeignet wäre, bei Eigentümeridentität die Grenze zwischen Anlieger- und \nHinterliegergrundstück \"zu verwischen\", ist damit jedoch nicht gegeben. \n\n55\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n56\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ \n132 Abs. 2 VwGO).\n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271545","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-22/3-a-2112-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271545","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271545","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-22/3-a-2112-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271545","retrieved":"2026-07-09 02:41:54.366927+00:00"}}