{"status":"available","doknr":"OLD271550","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0622.1A2632.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-06-22","aktenzeichen":"1 A 2632/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte zu 2. trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der \nKosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 2. darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger steht als Bundesbahnobersekretär im Dienst des Beklagten zu 2. und \nist der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (DB AG) zur Dienstleistung zugewiesen. Er \nist bei der Beigeladenen, einer Tochtergesellschaft der DB AG, beschäftigt und wird \nim Deutsche Bahn Reisezentrum N. -Hauptbahnhof als Verkäufer von Leistungen \nder Beigeladenen eingesetzt.\n\n3\n\nMit Wirkung vom 1. April 1998 wurde bei der Beigeladenen ein \nleistungsbezogenes Zulagensystem eingeführt. Grundlage dieses sog. \nLeistungsanreizsystems ist der zwischen der DB AG und der Gewerkschaft der \nEisenbahner Deutschlands - Hauptvorstand - geschlossene „Tarifvertrag \nLeistungsanreizsystem im personenbedienten Verkauf im Unternehmensbereich \nFernverkehr - LAS-TV - vom 27. März 1998 sowie die zwischen der DB AG, \nGeschäftsbereich Fernverkehr, Niederlassung N. , und dem Betriebsrat des \nWahlbetriebs Niederlassung N. geschlossene „Freiwillige Betriebsvereinbarung \nLeistungsanreizsystem\" vom 23. April 1998 - im Folgenden: Betriebsvereinbarung -\n.\n\n4\n\nNach § 1 Abs. 1 LAS-TV gilt der Tarifvertrag für bei der DB AG beschäftigte und \nüberwiegend als Verkäufer einer internen Verkaufsstelle tätige Arbeitnehmer. Hierzu \nenthält der Vertragstext die Protokollnotiz: „Für die zugewiesenen Beamten findet \ndieses Leistungsanreizsystem unter Berücksichtigung der beamtenrechtlichen \nBestimmungen in gleicher Weise Anwendung.\" Das Leistungsanreizsystem sieht im \nWesentlichen vor, dass die Verkäufer einer Verkaufsstelle in Teams mit jeweils ca. \nfünf bis elf Mitarbeitern zusammengefasst werden (§ 2 LAS-TV), der \nZweigniederlassungsleiter mit den einzelnen Teams eine Umsatzzielvereinbarung \nabschließt (§ 3 Abs. 2 LAS-TV) und Anspruch auf Zahlung eines Leistungsentgelts \nbesteht, wenn das Team-Brutto-Umsatzziel, bezogen auf die Laufzeit des \nTarifvertrags, überschritten wird (§ 4 Abs. 1 LAS-TV). Dabei soll das Leistungsentgelt \nje Teammitglied für jeden Prozentpunkt des Überschreitens - maximal jedoch für \n15 Prozentpunkte - 30,- DM je Kalendermonat betragen (§ 4 Abs. 2 und 3 LAS-TV). \nAußerdem findet sich im Vertragstext folgende „Ausführungsbestimmung\": \n\n5\n\n„Bei einem Wechsel eines Teammitglieds zwischen den Teams während der \nLaufzeit des Tarifvertrags wird das Leistungsentgelt nach dem jeweiligen \nTeamergebnis (in Prozentpunkten der Überschreitung) für die Zeit der \nTeamzugehörigkeit (in Kalendermonaten) berechnet. Bei einem Wechsel während \neines Kalendermonats fließt für den Monat des Wechsels das Ergebnis des Teams in \ndie Berechnung des Leistungsentgelts ein, dem das Teammitglied überwiegend \nangehört\".\n\n6\n\nNach der Anlage 1 zur vorgenannten Betriebsvereinbarung vom 23. April 1998 \nwar der Kläger dem Team 2 des Reisezentrums N. zugeteilt.\n\n7\n\nBereits im Juni 1998 machten die den Teams 1 und 2 zugeteilten Mitarbeiter in \neinem Schreiben an den Leiter Fernverkehr, Niederlassung N. , darauf \naufmerksam, dass es zwischen den Teams durch Urlaubs- und \nKrankheitsvertretungen zu erheblichen Umsatzverlagerungen komme. Dieses \nSchreiben wurde durch den Verkaufsstellenleiter zunächst jedoch nicht \nweitergeleitet.\n\n8\n\nMit Schreiben vom März 1999 teilte die Beigeladene dem Kläger mit, er habe \nzusammen mit seinen Teamkollegen das für das Jahr 1998 vereinbarte Umsatzziel \nnicht überschritten, sodass ein Leistungsentgelt gemäß § 4 LAS-TV nicht ausgezahlt \nwerden könne.\n\n9\n\nNachdem sich Mitarbeiter der Teams 1 und 2 des Reisenzentrums N. mit an \ndie Niederlassungsleitung gerichtetem Schreiben vom 1. März 1999 mit den \nErgebnissen und Auswirkungen des Leistungsanreizsystems nicht einverstanden \nerklärten, wiesen die Bevollmächtigten des Klägers unter dem 26. Juli 1999 die \nBeigeladene auf folgende, während der Laufzeit des Leistungsanreizsystems \naufgetretene Probleme hin: Auf Grund von Personalausfällen im Team 2 seien deren \n- umsatzstarke - Schalter im Frontbereich des Reisezentrums unterbesetzt gewesen. \nUm dem entgegenzuwirken seien verstärkt Mitarbeiter des Teams 3 \nvertretungsweise im Frontbereich eingesetzt worden. Ihre dortigen sehr hohen \nUmsätze seien - anders als die Zielvorgabe - personengebunden gespeichert \nworden, wodurch die Mitarbeiter des Teams 3 bei jeder Vertretung im Frontbereich \nvon dort Umsatzgewinne abgezogen hätten. Die dabei getätigten Umsätze hätten für \ndie Mitarbeiter des Teams 3 so erheblich zu Buche geschlagen, dass diese ihre \nvergleichsweise geringen Zielvorgaben bei weitem übertroffen hätten, wohingegen \ndie Mitarbeiter des Frontteams ihre Zielvorgabe nicht erreicht hätten.\n\n10\n\nMit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 30. August 1999 machte u.a. der \nKläger gegenüber der Beigeladenen, die damals noch unter DB Reise & Touristik AG \nfimierte, „vorsorglich und zur Wahrung tarifvertraglicher Verfallfristen\" \nZahlungsansprüche in Höhe von 5.000,-- DM geltend.\n\n11\n\nUnter dem 22. Februar 2000 legte der Kläger gegen den Bescheid der \nBeigeladenen von März 1999 Widerspruch ein und verwies zur Begründung auf das \nSchreiben vom 26. Juli 1999.\n\n12\n\nMit Schreiben vom 28. März 2000, dem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt \nwar, teilte die Beigeladene dem Kläger mit, dem Widerspruch könne nicht \nentsprochen werden. Die Umsatzziele der Teams seien im Rahmen von \nMitarbeitergesprächen erläutert und akzeptiert worden, sodann sei eine Auszahlung \nder Leistungsentgelte an die betroffenen Teams entsprechend dieser \nVereinbarungen zu Recht erfolgt. Bei einer Sollerfüllung des Reisezentrums N. \nfür das Jahr 1998 von 91,66 % sei die Zahlung des Leistungsentgelts an alle \nMitarbeiter nicht durchführbar.\n\n13\n\nDer Kläger hat am 7. Mai 2000 zunächst Klage gegen die Rechtsvorgängerin der \nBeigeladenen (Beklagte zu 1. des Verfahrens erster Instanz) erhoben und zur \nBegründung im Wesentlichen geltend gemacht, ihm stehe für die Zeit vom 1. April \n1998 bis zum 31. März 1999 ein Anspruch auf eine Prämienzahlung gemäß § 4 \nLAS-TV zu. Diese Regelung sei nach der Protokollnotiz zu § 1 LAS-TV auf die \nzugewiesenen Beamten unter Berücksichtigung der beamtenrechtlichen Bestimmung \nentsprechend anzuwenden. Bei der Umsetzung des LAS-TV habe die Beigeladene \nihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Sie habe gegen das Willkürverbot verstoßen, da in \nden Fällen des vertretungsweisen Einsatzes von Mitarbeitern anderer Teams an \nSchaltern, die dem Team des Klägers zugeordnet gewesen seien, die Umsatzerlöse \nvon dort abgezogen worden seien. Dies habe zu erheblichen \nWettbewerbsverzerrungen geführt, da bei Erstellung der Zielvorgaben \nVertretungsregelungen an naturgemäß umsatzstärkeren Schaltern nicht \nberücksichtigt worden seien. Über diese Missstände sei die Beigeladene frühzeitig in \nKenntnis gesetzt worden. Gleichwohl habe sie nach Bekanntwerden der \nVertretungsregelungen und der diesbezüglichen Regelungslücke im LAS-TV nicht \nreagiert. Er, der Kläger, könne sich auch auf Schadensersatz wegen Verletzung der \nallgemeinen Fürsorgepflicht berufen. Der Beklagten zu 1. (der Beigeladenen des \nBerufungsverfahrens), der die Pflichten eines Dienstherrn im Verhältnis zu den ihr \nzugewiesenen Beamten übertragen worden seien, habe es oblegen, im Fall von \nVertretungen durch eine gerechte Zuordnung der Umsatzerlöse bzw. individuelle \nAnpassung der Zielvorgaben Wettbewerbsverzerrungen entgegenzuwirken. Der \ngeltend gemachte Anspruch bestehe daher gegenüber der Beklagten zu 1. \n\n14\n\nDurch klageerweiternden Schriftsatz vom 14. Juli 2000 hat der Kläger sodann die \nKlage \"vorsorglich\" auch gegen den Beklagten zu 2. gerichtet.\n\n15\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n16\n\ndie Beklagte zu 1., hilfsweise den Beklagten zu 2. zu verurteilen,\n\n17\n\nan ihn 5.400,-- DM brutto nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit aus dem sich \nergebenden Nettobetrag zu zahlen,\n\n18\n\nhilfsweise an ihn eine Prämienzahlung zu leisten, deren Höhe noch näher \nbeziffert bzw. in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,\n\n19\n\n2. unter Aufhebung des Bescheides der Beigeladenen von März 1999 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 28. März 2000 festzustellen, dass das LAS-Team \ndes Klägers in der Zeit vom 1. April 1998 bis zum 31. März 1999 das Umsatzziel um \neinen noch zu bestimmenden Prozentsatz überschritten hat.\n\n20\n\nDie Beklagten haben jeweils beantragt,\n\n21\n\n die Klage abzuweisen.\n\n22\n\nDie Beklagte zu 1. hat dazu die Auffassung vertreten, sie sei nicht \npassivlegitimiert. Da die Frage der Prämienzahlung eine beamtenrechtliche Frage \nsei, sei die Klage gegen den Dienstherrn des Klägers, die Beklagte zu 2., zu richten. \nDies ergebe sich auch aus einer Rahmenvereinbarung zwischen der Beigeladenen \nund dem Beklagten zu 2. vom 29. Juli 1994. Außerdem sei die Protokollnotiz über die \nAnwendung des LAS-TV für Beamte unerheblich, weil Regelungen in Tarifverträgen \ngegenüber Beamten keinerlei Wirkung erzeugten.\n\n23\n\nAuch der Beklagte zu 2. hat die Ansicht vertreten, der in Rede stehende \nAnspruch könne nicht ihm gegenüber geltend gemacht werden. Weder handele es \nsich um einen Anspruch aus dem Beamtenverhältnis noch liege eine ihm, dem \nBeklagten zu 2., zuzurechnende beamtenrechtliche Entscheidung vor. Daher sei \nallein die Beklagte zu 1. passivlegitimiert.\n\n24\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten zu 2. verurteilt, an den \nKläger 1.104,39 EUR (= 2.160,- DM) nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit \nzu zahlen. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der Beklagten zu 1., hat es die Klage \nabgewiesen. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt, die Klage könne sich \nzulässigerweise allein gegen den Beklagten zu 2. richten. Bei dem streitigen \nLeistungsentgelt handele es sich um eine dem Beamtenrecht zuzuordnende \nLeistungsprämie, die der Leistungsprämie im Sinne § 42a BBesG entspreche. Dem \nstehe auch nicht entgegen, dass sich der Anspruch des Klägers nicht unmittelbar aus \nden Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes, sondern aus § 4 LAS-TV \nherleite. Die Befugnis zur Gewährung von Leistungsprämien sei zwar der DB AG \n(gesetzlich) übertragen worden, aber dem Beklagten zu 2. als Dienstherrn \nzuzurechnen. Die besoldungsrechtlichen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 2 \nBBesG stünden dem Anspruch des Klägers ebenfalls nicht entgegen, da es sich bei \nder Leistungsprämie nicht um einen Teil der Besoldung handele. Auch die \ninhaltlichen Anspruchsvoraussetzungen seien erfüllt, da das Team des Klägers unter \nEinbeziehung der für die vertretungsweise aus anderen Teams eingesetzten \nMitarbeitern erfolgten „Absetzungen\" das vereinbarte Umsatzziel überschritten habe. \nBei Auslegung der geschlossenen Zielvereinbarung ergebe sich der objektive Wille \nder Vertragsparteien, Umsätze teamweise zu erfassen, sodass die von „Vertretern\" \naus anderen Teams erwirtschafteten Umsätze dem Team zuzurechnen seien, in dem \nsie vertretungsweise tätig waren. Nach dem in § 4 Abs. 3 LAS-TV vereinbarten \nBerechnungsmodus ergebe sich der dem Kläger zugesprochene Betrag als \nLeistungsprämie.\n\n25\n\nHiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten zu 2. \nDie anderen am Verfahren erster Instanz Beteiligten haben kein Rechtsmittel gegen \ndas Urteil eingelegt.\n\n26\n\nZur Begründung führt der Beklagte zu 2. - unter vertiefender Bezugnahme auf \nsein Vorbringen im Zulassungsverfahren - unter anderem aus, der LAS-TV sehe \nausweislich der Protokollnotiz zu seinem § 1 die entsprechende Anwendung auf \nBeamte ausdrücklich nur unter Berücksichtigung der beamtenrechtlichen \nBestimmungen vor. Damit sei klar gestellt, dass die beamtenrechtlichen Regelungen \nselbstverständlich Vorrang vor dieser tarifrechtlichen Bestimmung hätten. Für die der \nDB AG zugewiesenen Beamten seien Leistungsprämien und Leistungszulagen nach \n§ 2 Abs. 3 Nr. 3 der Leistungsprämien- und Zulagenverordnung (LPZV) nicht \nzulässig. Lediglich Leistungsstufen nach der Leistungsstufenverordnung seien \nmöglich. Da ihm, dem Beklagten zu 2., somit Entscheidungen über Leistungsprämien \nnicht möglich seien, könnten diese auch nicht gemäß der DB \nZuständigkeitsverordnung auf die DB AG übertragen worden sein. Die über die \nbeamtenrechtlichen Regelungen hinausgehenden tarifvertraglichen Vereinbarungen \nkönnten daher mangels öffentlich-rechtlicher Organisationsgewalt der DB AG nur als \nprivatrechtlich zu qualifizieren sein. Die DB AG trete bei der Vereinbarung derartiger \nLeistungsprämien den ihr zugewiesenen Beamten in gleicher Weise privatrechtlich \ngegenüber wie den bei ihr aufgrund privatrechtlicher Verträge angestellten \nMitarbeitern. \n\n27\n\nDer Beklagte zu 2. beantragt,\n\n28\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n29\n\nDer Kläger beantragt,\n\n30\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n31\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil und bezieht sich im Übrigen auf sein \nbisheriges Vorbringen.\n\n32\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag, verteidigt aber das erstinstanzliche Urteil \ninsoweit, als sie ihre eigene Passivlegitimation verneint und für den Beklagten zu 2. \nbejaht. Unzutreffend sei das angefochtene Urteil lediglich, soweit das \nVerwaltungsgericht im Rahmen der ergänzenden Auslegung des § 4 LAS-TV zu \neinem Anspruch des Klägers auf die Leistungsprämie komme. Eine verständige \nAuslegung der tarifvertraglichen Bestimmungen zur Leistungsprämie müsse dazu \nführen, dass im Vertretungsfall die von dem Teammitglied erzielten Umsätze jeweils \nzur Hälfte dem „entsendenden\" und dem „aufnehmenden\" Team zugerechnet werden \nmüssten. Erfolge eine Neuberechnung der Umsätze nach diesem Modus, so ergebe \nsich kein Anspruch des Klägers, da das Umsatzziel des Teams, dem der Kläger \nangehört habe, dann nicht erreicht worden sei.\n\n33\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Verfahrensakte (sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge - 1 Band -) \nergänzend Bezug genommen.\n\n34\n\nEntscheidungsgründe\n\n35\n\nDie (fristgerecht begründete) Berufung ist zulässig, aber unbegründet.\n\n36\n\nIm Berufungsverfahren ist nur noch die Klage gegen den Beklagten zu 2. \nanhängig. Die Klage gegen die Beklagte zu 1. des Verfahrens erster Instanz (die \nBeigeladene im Berufungsverfahren ist deren Rechtsnachfolgerin) ist rechtskräftig \nabgewiesen, da der Kläger hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt hat.\n\n37\n\nDie Klage gegen den Beklagten zu 2. ist zulässig. \n\n38\n\nOb der Verwaltungsrechtsweg für die Entscheidung über den streitigen Anspruch \neröffnet ist, ist gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz \n(GVG) einer Überprüfung im Berufungsverfahren nicht zugänglich. Entsprechend der \ngenannten Bestimmung prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine \nEntscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg \nzulässig ist. \n\n39\n\nDessen unbeschadet ist der Verwaltungsrechtsweg aber auch gemäß § 172 \nBundesbeamtengesetz (BBG) und § 126 Abs. 1 Beamtenrechtsrahmengesetz \n(BRRG) zu bejahen. Denn der geltend gemachte Anspruch findet, wie unten im \nEinzelnen darzutun ist, seine Rechtsgrundlage im fortbestehenden \nBeamtenverhältnis des Klägers. Der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs \nBaden-Württemberg (VGH BW) im Beschluss vom 26. Januar 1995\n\n40\n\n- 4 S 3368/94 -, NVwZ-RR 1996, 540 ff.\n\n41\n\ndie sich der Beklagte zu 2. zu eigen macht, wonach sich die Verpflichtung zur \nZahlung der Leistungsprämie - losgelöst von den beamtenrechtlichen Beziehungen \ndes Anspruchsstellers - aus dem Privatrecht ergibt, sodass gemäß § 13 GVG der \nRechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet sei, folgt der Senat nicht. Der \nKläger ist nicht Arbeitnehmer der beigeladenen Aktiengesellschaft, sondern hat einen \neinheitlichen Status als unmittelbarer Bundesbeamter des \nBundeseisenbahnvermögens. Zwar ist er der DB AG gemäß § 12 Abs. 4 Deutsche \nBahn Gründungsgesetz - DBGrG - (= Art. 2 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes \nvom 27. Dezember 1993, BGBl. I S. 2378 ff.) zugewiesen; an seinem Status ändert \ndies indes nichts. \n\n42\n\nVgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 11. Februar 1999 - 2 \nC 28.98 -, BVerwGE 108, 274 ff. (276), und vom 27. Februar 2003 - 2 C 3.02 -, \nBuchholz 11 Art. 143 a GG Nr. 4; Beschluss vom 10. März 2004 \n\n43\n\n- 2 B 66.03 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 146; Bundesarbeitsgericht (BAG) \nBeschluss vom 24. Oktober 1997 - 10 AZB 28/97 -, NVwZ 1998, 1108 ff., sowie \nBeschluss des Senats vom 3. November 2004 - 1 E 774/04 -.\n\n44\n\nGemäß Art. 143a Abs. 1 Satz 3 Grundgesetz - GG - können Beamte der \nBundeseisenbahnen durch Gesetz \"unter Wahrung ihrer Rechtsstellung\" und der \nVerantwortung des Dienstherrn einer privatrechtlich organisierten Eisenbahn des \nBundes zur Dienstleistung zugewiesen werden.\n\n45\n\nDamit ist eine verfassungsrechtliche Grundlage geschaffen worden, Beamte bei \neinem privatrechtlich verfassten Unternehmen zu beschäftigen. Mit der Zuweisung an \ndieses Unternehmen bleibt der Status der Beamten unverändert. Anlässlich der \nZuweisung ist kein zusätzliches Arbeitsverhältnis begründet worden. Der Kläger hat \nkeinen Arbeitsvertrag mit der DB AG abgeschlossen, wie er z.B. bei Ausübung einer \nNebentätigkeit oder im Falle einer Beurlaubung durch den öffentlichen Dienstherrn \nzur Begründung eines weiteren Rechtsverhältnisses in Betracht kommt. Soweit \ngemäß § 19 Abs. 1 DBGrG die der DB AG zugewiesenen Beamten des \nBundeseisenbahnvermögens für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes \nals Arbeitnehmer der Beklagten gelten, wird die Arbeitnehmereigenschaft nur für die \nAnwendung des Betriebsverfassungsgesetzes fingiert. Die Beamten sollen in vollem \nUmfang wie die Arbeitnehmer in die betriebliche Arbeitnehmervertretung einbezogen \nsein. Ausschließlich in diesem Kontext werden sie wie Arbeitnehmer behandelt, ohne \nunmittelbar durch Gesetz deren Rechtsstatus insgesamt erlangt zu haben. Auch kraft \nIntegration in den Betrieb der DB AG ist der Kläger kein Arbeitnehmer geworden. Die \nbetriebliche Eingliederung ist Folge der Zuweisung der Beamten an die privatisierten \nUnternehmen. Ein \"Doppelrechtsverhältnis\" sollte hierdurch nicht begründet werden. \nDass die des Amtes wegen geschuldete Dienstleistungspflicht im Rahmen eines - zu \ndem Beamtenverhältnis hinzutretenden - Arbeitsverhältnisses erfüllt wird, ist \nausgeschlossen.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 3.02 -, a.a.O. m.w.N.; BAG, \nBeschluss vom 24. Oktober 1997 - 10 AZB 28/97 - a.a.O.\n\n47\n\nDie Dienstherreneigenschaft des Beklagten zu 2. ist auch nicht infolge der \nÜbertragung bestimmter beamtenrechtlicher Befugnisse auf die DB AG in § 12 Abs. \n6 DBGrG i.V.m. § 1 Nr. 11 DB AG Zuständigkeitsverordnung - DBAGZustV - vom \n1. Januar 1994 (BGBl. I S. 53) entfallen. Durch diese Regelungen werden der DB AG \ndie im Einzelnen bezeichneten beamtenrechtlichen Entscheidungen sowie sonstige \nEntscheidungen und Maßnahmen für die zugewiesenen Beamten des \nBundeseisenbahnvermögens zur Ausübung übertragen, insbesondere die \nbeamtenrechtlichen Entscheidungen, soweit es sich um anderweitige Bezüge für \nzugewiesene Beamte handelt und Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, \ninsbesondere die Aufstellung von Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung, \nFestsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener \nEntgelte, einschließlich der Geldfaktoren betrifft. Bei dieser Übertragung handelt es \nsich nicht um eine Beleihung, wie sie für den Bereich der ehemaligen Deutschen \nBundespost in Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG gesehen wird,\n\n48\n\nvgl. Wolff, Die Wahrung der Rechtsstellung von Beamten, die bei den \nprivatisierten Unternehmen von Bahn und Post beschäftigt sind, AöR Bd. 127 (2002), \nS. 72 ff. (77 f.) m.w.N.,\n\n49\n\nund die eine vollständige Kompetenzverlagerung von dem Träger hoheitlicher \nGewalt auf den Beliehenen beinhaltet. Vielmehr handelt es sich bei der hier erfolgten \nÜbertragung beamtenrechtlicher Befugnisse angesichts der Unterschiede in den \nverfassungsrechtlichen Regelungen der Art. 143a und Art. 143b GG um eine \nRechtsfigur eigener Art. Durch sie werden der DB AG Teile der Hoheitsgewalt des \nDienstherrn zur Ausübung übertragen, während die Dienstherreneigenschaft selbst - \nwie dargestellt - bei dem Beklagten zu 2. verbleibt.\n\n50\n\nDiese im Verfassungsrecht angelegte Unterscheidung übersieht auch Schmitt, \nDie Rechtswirkungen von § 1 DBAGZustV am Beispiel des Herausgabeverlangens \nvon Bestechungsgeldern, ZBR 2006, 189 ff. (190).\n\n51\n\nDie Streitigkeit um die Zahlung eines Leistungsentgelts an den Kläger vermag \nihre Grundlage daher nicht in einer privatrechtlich gestalteten Rechtsbeziehung \nzwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu finden, sondern wegen des \nGrundsatzes der Einheitlichkeit des Dienstverhältnisses ausschließlich im \nBeamtenverhältnis des Klägers. Sie stellt sich folglich als eine öffentlich-rechtliche \nStreitigkeit dar, für die der Rechtsweg gemäß § 172 BBG iVm § 126 Abs. 1 BRRG \ngegeben ist.\n\n52\n\nDie Klage ist, auch gegen den Beklagten zu 2., innerhalb der sich aus den über \n§ 172 BBG und § 126 Abs. 3 BRRG anzuwendenden Vorschriften des achten \nAbschnitts der VwGO ergebenden Klagefrist erhoben worden. Denn wegen der \nfehlenden Rechtsmittelbelehrung galt die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO.\n\n53\n\nDie Klage gegen den Beklagten zu 2. ist auch begründet.\n\n54\n\nDer Beklagte zu 2. ist als der materiell-rechtlich Anspruchsverpflichtete der \nrichtige Klagegegner im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Das beklagte \nBundeseisenbahnvermögen ist gemäß § 1 Gesetz zur Zusammenführung und \nNeugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 - BEZNG - (Art. 1 \ndes Eisenbahnneuordnungsgesetzes, a.a.O.) ein nicht rechtsfähiges \nSondervermögen des Bundes, das nach § 4 Abs. 1 BEZNG im Rechtsverkehr unter \nseinem Namen handeln, klagen und verklagt werden kann.\n\n55\n\nDem Beklagten zu 2. obliegen auch die zur Erfüllung des vom Kläger geltend \ngemachten Anspruchs erforderlichen Handlungen. Denn die Gewährung von \nLeistungsentgelten an die der DB AG zugewiesenen Beamten gehört zum \ngesetzlichen Aufgabenbereich der Verwaltung des der DB AG nach § 12 Abs. 2 und \n3 DBGrG zugewiesenen Personals. Diese Beamten sind als unmittelbare \nBundesbeamte (§ 7 Abs. 1 BEZNG) nach der Terminologie des \nEisenbahnneuordnungsgesetzes \"Beamte des Bundeseisenbahnvermögens\" (vgl. \nz.B. § 10 Abs. 1 Satz 2 BEZNG; § 12 Abs. 1 DBGrG). Der Bund ist, wie bereits \ndargelegt, nach wie vor Dienstherr der Beamten und in dieser Funktion alleiniger \nTräger der durch das Beamtenverhältnis begründeten Rechte und Pflichten. Eine \nAufspaltung der Dienstherreneigenschaft kommt danach nicht in Betracht. Die \nverfassungsrechtlich gewährleistete \"Verantwortung des Dienstherrn\" erfordert mehr \nals eine Rechts- oder Fachaufsicht des Bundeseisenbahnvermögens über die von \nder DB AG in eigener Zuständigkeit zu treffenden dienstlichen Maßnahmen. Ihr \nmaterieller Gehalt gebietet es, die im Beamtenverhältnis getroffenen Maßnahmen \ndem Dienstherrn zuzurechnen. In Übereinstimmung mit dem Prinzip der \n\"Verantwortung des Dienstherrn\" nach Art. 143a Abs. 1 Satz 3 GG bleibt der Bund \nVerpflichtungssubjekt für die Ansprüche seiner bei der Deutschen Bahn AG tätigen \nBediensteten aus dem Beamtenverhältnis. Daran haben die Regelungen zur \nNeustrukturierung des Eisenbahnwesens nichts geändert.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1999 - 2 C 28.98 -, a.a.O. \n\n57\n\nDafür spricht auch § 19 Abs. 5 DBGrG, nach dem die der DB AG aufgrund des \nBetriebsverfassungsgesetzes obliegenden Verpflichtungen, soweit sie diese deshalb \nnicht erfüllen kann, weil sie nicht Dienstherr der ihr gemäß § 12 Abs. 2 und 3 DBGrG \nzugewiesenen Beamten ist, das Bundeseisenbahnvermögen treffen. Damit hat der \nGesetzgeber gerade den Fall in den Blick genommen, dass ein zugewiesener \nBeamter zwar betriebsverfassungsrechtlich als Arbeitnehmer der Beklagten gilt, \njedoch ein Anspruch dieses Beamten, der sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz \nergibt, gerade deshalb durch die DB AG nicht erfüllt werden kann, weil es sich um \neinen beamtenrechtlichen Anspruch handelt, dessen Erfüllung dem Dienstherrn \nvorbehalten ist. Entsprechend nennt die amtliche Begründung zu § 19 Abs. 5 \nDBGrG,\n\n58\n\nBT-Drucks. 12/4609 (neu), S. 87 f.,\n\n59\n\nhierfür als Beispiel, dass die DB AG ihre Pflicht, in den Betriebsrat oder \nAufsichtsrat gewählte Beamte beim beruflichen Aufstieg nicht zu benachteiligen, nur \ndeshalb nicht erfüllen kann, weil die dafür erforderlichen Beförderungen in die \nZuständigkeit des Bundeseisenbahnvermögens fallen.\n\n60\n\nVgl. auch BAG, Beschluss vom 24. Oktober 1997 - 10 AZB 28/97 -, a.a.O. \n\n61\n\nVon dieser Rechtslage gehen offenbar auch der Beklagte zu 2. und die DB AG \naus, denn in der „Rahmenvereinbarung zwischen der Beklagten zu 2. und der DB AG \nin dienstrechtlichen Angelegenheiten für die der Gesellschaft zugewiesenen und zu \nihr beurlaubten Beamten des Bundeseisenbahnvermögens\" wird in § 9 für Klagen \naus dem Beamtenverhältnis gegen Entscheidungen der DB AG die Geltung des \n§ 126 BRRG vereinbart sowie die interne Zuständigkeit des \nBundeseisenbahnvermögens für Verwaltungsstreitverfahren aus dem \nBeamtenverhältnis; dabei sei in Einzelfällen zu prüfen ob die DB AG zu beteiligen ist. \nOhne dass es für die Entscheidung darauf ankäme, sind die - allein das \nInnenverhältnis der DB AG und den Beklagten zu 2. betreffenden - Regelungen in \n§§ 2 und 3 der Neufassung der Vereinbarung nach § 21 Abs. 8 DBGrG vom \n22. Mai/10. Juli 1995 über den Ersatz der Aufwendungen der Beklagten zu 2. durch \ndie DB AG ein weiteres Indiz dafür, dass auch die DB AG und der Beklagte zu 2. von \nder Passivlegitimation des Beklagten zu 2. ausgehen. Nach dieser Vereinbarung \nbeinhalten die von der DB AG zu ersetzenden Aufwendungen auch \nPrämienzahlungen und anderweitige Entgelte im Sinne des § 12 Abs. 7 DBGrG.\n\n62\n\nDer Kläger hat sowohl dem Grunde nach als auch in der geltend gemachten \nHöhe einen Anspruch auf Zahlung der Leistungsprämie gegen den Beklagten zu 2. \nGrundlage dieses Anspruchs ist der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 \nGG in Verbindung mit der Protokollnotiz zu § 1 des LAS-TV und der eingangs \ngenannten Betriebsvereinbarung. Die DB AG hat dadurch Bestimmungen erlassen, \ndie den von ihnen erfassten Beamten aufgrund des Grundsatzes der Selbstbindung \nder Verwaltung ein subjektives Recht auf Zahlung des Leistungsentgelts einräumen. \n\n63\n\n§ 42a BBesG i.V.m. § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die \nGewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen - LPZV - in der hier \nmaßgeblichen Fassung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1598) scheiden als \nAnspruchsgrundlage aus, unabhängig von der Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 LPZV \n(heute Abs. 1 Satz 4), wonach durch eine herausragende besondere Einzelleistung \nkein Anspruch des Beamten auf Gewährung der Leistungsprämie entsteht.\n\n64\n\nNach den aufgrund § 42a Abs. 1 BBesG erlassenen Bestimmungen der §§ 2 und \n3 LPZV kann für besondere Einzelleistungen in jedem Kalenderjahr in den \nBesoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A an einen bestimmten \nProzentsatz der Beamten (in der Fassung 1997 10 %, seit dem 1. Juli 2002 15 %) \neine Leistungsprämie gezahlt werden. Die Zahlung einer solchen Leistungsprämie ist \njedoch gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 LPZV in Bereichen, in denen Zulagen der nach § 2 \nAbs. 1 oder 3 Abs. 3 DBGrG ausgegliederten Gesellschaften gewährt werden, \nausgeschlossen. Dieser Ausschluss führt nicht dazu, dass dem Kläger von \nvornherein kein Anspruch auf Leistungsentgelte zustehen kann. Er bezieht sich nur \nauf Leistungsprämien aus der auf der Grundlage des § 42a BBesG erlassenen \nVerordnung und dient der Verhinderung einer doppelten Leistungsprämienzahlung \nan die der DB AG zugewiesenen Beamten. Diese Regelung schließt - entgegen der \nAuffassung des Beklagten zu 2. - die Zahlung besoldungsunabhängiger Prämien im \nBereich der DB AG nicht aus, sondern setzt sie voraus.\n\n65\n\nAnspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Prämienanspruch \nist auch nicht der LAS-TV in Verbindung mit der Betriebsvereinbarung. Diese \ntarifrechtlichen Regelungen gelten für den Kläger nicht unmittelbar, da er, wie bereits \nausgeführt, nicht Arbeitnehmer der Beigeladenen bzw. der DB AG ist, sondern \nseinen Status als unmittelbarer Bundesbeamter auch nach der Zuweisung zur \nBeklagten zu 2. behalten hat.\n\n66\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1999 - 2 C 28.98 -, a.a.O. und vom 27. \nFebruar 2003 - 2 C 3.02 -, a.a.O.; Beschluss vom 10. März 2004 - 2 B 66.03 -, \na.a.O.; BAG, Beschluss vom 24. Oktober 1997 - 10 AZB 28/97 -, a.a.O.\n\n67\n\nDie Regelungen des LAS-TV und der Betriebsvereinbarung bilden auch als \nvertragliche Regelungen, etwa in der Form einer als öffentlich-rechtlichen Vertrag zu \nqualifizierenden Vereinbarung, selbst unter Berücksichtigung der die Geltung des \nTarifvertrags auch auf die Beamten erstreckenden Protokollnotiz zu § 1 LAS-TV, \nkeine hinreichende Anspruchsgrundlage. Wesen und Eigenart des \nBeamtenverhältnisses (Art. 33 Abs. 5 GG) entspricht es, dass allein der Gesetzgeber \nfür die Regelung des Beamtenverhältnisses und die Verteilung der Rechte und \nPflichten zuständig und verantwortlich ist. Einer Gestaltung durch Vereinbarung ist \ndas Beamtenverhältnis nur zugänglich, soweit dafür eine gesetzliche Grundlage \nbesteht.\n\n68\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 2002 - 2 B 21.02 -, Buchholz 11 Art. \n143a GG Nr. 3.\n\n69\n\nJedoch bestimmen die tarifvertraglichen Regelungen in Verbindung mit der \nProtokollnotiz zu § 1 LAS-TV und der Betriebsvereinbarung den Inhalt von \nVerwaltungsvorschriften, welche die DB AG im Verhältnis zu den ihr zugeordneten \nBeamten erlassen hat. Dazu ist sie gemäß § 1 Nr. 11 DBAGZustV ermächtigt. Nach \ndieser, auf der Verordnungsermächtigung in § 12 Abs. 6 DBGrG beruhenden \nBestimmung kommt der DB AG unter anderem die Befugnis zu, Regelungen über \nleistungsbezogene Entgelte und Prämien zu treffen. Eine solche Regelung stellt die \nProtokollnotiz zu § 1 LAS-TV in Verbindung mit der Betriebsvereinbarung dar. Die \nProtokollnotiz zu § 1 LAS-TV, nach der das Leistungsanreizsystem unter \nBerücksichtigung der beamtenrechtlichen Bestimmungen für die zugewiesenen \nBeamten in gleicher Weise Anwendung findet, stellt klar, dass die DB AG das \ntarifvertraglich vereinbarte Prämiensystem im Rahmen der ihr übertragenen \nbeamtenrechtlichen Befugnisse auch auf die ihr zugewiesenen Beamten anwenden \nwill. Die Form der „Protokollnotiz\" in einem Tarifvertrag ist in diesem Zusammenhang \nnicht zu beanstanden. Sie ist die Verlautbarung eines entsprechenden \nRegelungswillens. Weder § 12 Abs. 6 DBGrG noch § 1 Nr. 11 DBAGZustV schreiben \ndie Form vor, in der die DB AG die ihr zur Ausübung übertragenen \nbeamtenrechtlichen Kompetenzen auszuüben hat. Aufgrund des privatrechtlichen \nCharakters der DB AG ist das Spektrum der ihr eingeräumten \nAusübungsmöglichkeiten primär auf die allgemein üblichen tarif-, \nbetriebsverfassungs- und arbeitsrechtlichen Instrumente sowie einseitige \nErklärungen beschränkt. Denn die der DB AG übertragenen Befugnisse umfassen \nkeine Ermächtigung zur normativen Regelung, etwa in Form einer Verordnung.\n\n70\n\nDie praktische Umsetzung des Tarifvertrags im Rahmen einer \nBetriebsvereinbarung ist ebenfalls grundsätzlich möglich. § 19 Abs. 1 DBGrG fingiert \nfür die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) die \nArbeitnehmereigenschaft der der DB AG zugewiesenen Beamten des \nBundeseisenbahnvermögens. Damit führt diese Norm dazu, dass Beamte im Sinne \nder auf den Arbeitnehmerbegriff abstellenden betriebsverfassungsrechtlichen \nBestimmungen als Arbeitnehmer gelten, sodass den zugewiesenen Beamten die \nbetriebsverfassungsrechtliche Handlungsformen ebenso offen stehen wie den \nArbeitnehmern der Beigeladenen.\n\n71\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 3.02 -, a.a.O. m.w.N.; BAG, \nBeschluss vom 24. Oktober 1997 - 10 AZB 28/97 -, a.a.O.\n\n72\n\nDaraus folgt die Möglichkeit, an der Gestaltung von Festsetzungen gemäß § 1 \nNr. 11 DBAGZustV mitzuwirken, insbesondere auf der Grundlage des § 77 BetrVG \neine beide Seiten bindende und die in Bezug genommenen Tarifbestimmungen für \nBeamte konkretisierende Betriebsvereinbarung zu schließen. In diesem Sinne ist \nauch die im vorliegenden Fall zwischen dem Betriebsrat der Niederlassung N2. \nund DB AG Niederlassung N1. geschlossene Betriebsvereinbarung zur \nUmsetzung des Prämiensystems nach dem LAS-TV und ihre Erstreckung auf die in \nder Niederlassung N1. eingesetzten Beamten entsprechend der Protokollnotiz zu \n§ 1 LAS-TV nicht zu beanstanden.\n\n73\n\nAngesichts der übertragenen beamtenrechtlichen Befugnisse und des \nFortbestehens des Beamtenverhältnisses entfalten diese - gemäß der Protokollnotiz \nauf die Bundesbahnbeamten anzuwendenden - im LAS-TV und der \nBetriebsvereinbarung enthaltenen Regelungen gegenüber den der DB AG \nzugewiesenen Beamten die Wirkung von Verwaltungsvorschriften. Derartige \nleistungsgewährende Verwaltungsvorschriften sind dem Beamtenrecht nicht fremd \nund finden ihre Grundlage im Fürsorgeprinzip oder, wie hier, im ebenfalls \nverfassungsrechtlich verankerten Leistungsgrundsatz. Beispiele für derartige \nleistungsgewährende Verwaltungsvorschriften sind die Beihilfevorschriften oder \nVerwaltungsvorschriften über Trennungsentschädigungen, Umzugs- und \nÜberbrückungs- bzw. Auslandsbeihilfen. \n\n74\n\nAuch wenn der Einzelne aus solchen Verwaltungsvorschriften keinen \nunmittelbaren Anspruch ableiten kann, weil sich ihre Bindungswirkung, was hier \nanzunehmen ist, nur auf den Innenbereich der Verwaltung erstreckt, begründen sie \ndoch infolge ihrer praktischen Anwendung über Art. 3 Abs. 1 GG eine \nrechtserhebliche Bindung im Wege der so genannten Selbstbindung der \nVerwaltung,\n\n75\n\nständ. Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 26. April 1979 - 3 C 111.79 \n-, BVerwGE 58, 45, und vom 10. Dezember 1969 - VIII C 104.69 -, BVerwGE 34, \n278; Urteile des Senats vom 12. Mai 2006 - 1 A 1647/04 -, vom 15. Dezember 2005 - \n1 A 4732/03 - und vom 6. Oktober 2004 - 1 A 2470/03 -,\n\n76\n\naus der sich auch hier der Anspruch des Klägers ergibt.\n\n77\n\nDer Kläger erfüllt die in diesen Bestimmungen aufgestellten \nTatbestandsvoraussetzungen des Anspruchs. Maßgeblich ist, wie gesagt, insofern \nder Inhalt des LAS-TV als verlautbarte, in der durch Protokollnotiz und \nBetriebsvereinbarung in Bezug genommene Regelung der DB AG. Entsprechend § 4 \nAbs. 1 besteht ein Anspruch auf das Leistungsentgelt, wenn das vereinbarte Team-\nBrutto-Umsatzziel, bezogen auf die gesamte Laufzeit des Tarifvertrags, überschritten \nwird. Ausweislich der Anlage 1 zu der Betriebsvereinbarung vom 23. April 1998 \ngehörte der Kläger seinerzeit zum Team 2 des Reisezentrums N1. . Nach der von \nder Beigeladenen vorgelegten Übersicht über die Zielerreichung der einzelnen \nTeams (Anlage 4 zum Vermerk vom 5. Oktober 1999) betrug im maßgeblichen \nZeitraum das (berichtigte) Gesamtsoll 19.014.471,18 DM. Dieses Ziel ist zwar nach \nAnsicht der Beigeladenen durch das Team 2 nach der Berechnung der Beigeladenen \nnur zu 90,67 % erreicht worden. Diese angenommene Zielunterschreitung beruht \naber auf „Absetzungen\" von Kasseneinnahmen in Höhe von 3.363.714,15 DM, die \nden vertretungsweise im Team 2 tätigen Mitarbeitern der Teams 1 und 3 zugerechnet \nund deren Teams gutgeschrieben wurden; dies ergibt sich aus der ebenfalls zu \nAnlage 4 zum Vermerk vom 5. Oktober 1999 gehörenden Auflistung über \n„Ablösungen im Jahr April - Dezember 1998\". Jedoch erfolgten diese Abzüge zu \nUnrecht, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat. Die von \nder Beigeladenen vorgenommene - personenbezogene - Umverteilung der Umsätze \nfindet in den Regelungen des LAS-TV ebenso wenig eine Grundlage wie die im \nBerufungsverfahren von ihr vorgeschlagene Aufteilung der Umsätze zwischen dem \n„aufnehmenden\" und dem „entsendenden\" Team des vertretungsweise tätigen \nMitarbeiters. Die tarifvertraglichen Vereinbarungen enthalten keine Regelungen über \ndie Zurechnung von Umsätzen im Fall einer teamübergreifenden Vertretung. Dieser \nFall wurde offensichtlich weder von den Vertragsparteien bei Abschluss des LAS-TV \nnoch von der DB AG bei der Übertragung dieser Vereinbarungen auf die ihr \nzugewiesenen Beamten bedacht. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Fall bewusst \nnicht geregelt werden sollte, ergeben sich nicht. Die DB AG hat die Problematik der \nurlaubs- oder krankheitsbedingten Vertretung gesehen, den hier in Rede stehenden \nFall aber übersehen. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht aus den \nBemühungen der Beteiligten, nachträglich eine allgemein akzeptierte Umverteilung \nder Leistungsprämien zu erreichen, zutreffend den Schluss gezogen, die \nTarifvertragsparteien hätten eine Regelung in Bezug auf die Umsatzverteilung \ngetroffen, wenn sie dieses Problem rechtzeitig erkannt hätten. Die \nVerwaltungsvorschriften der DB AG weisen daher eine „planwidrige Lücke\" auf, \nwelche durch Auslegung zu schließen ist.\n\n78\n\nDiese Auslegung erfolgt hier nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung, \nnicht aber nach den im angefochtenen Urteil herangezogenen Grundsätzen über die \nVertragsauslegung. Dafür sprechen dieselben Überlegungen wie bei bestimmten \nanderen, nur durch Verwaltungsvorschriften begründeten Leistungsansprüchen.\n\n79\n\nZu den Beihilfevorschriften des Bundes vgl. BVerwG, Urteile vom 18. September \n1985 - 2 C 48.84 -, BVerwGE 72,119, und 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 -, BVerwGE \n121, 103 ff.\n\n80\n\nEine solche, den Grundsätzen der Gesetzesauslegung folgende Interpretation \nentspricht auch der arbeitsrechtlichen Auslegungspraxis von \nTarifvereinbarungen,\n\n81\n\nvgl. BAG, Urteile vom 14. Januar 2004 - 4 AZR 581/02 -, BAGE 109, 153 ff., und \nvom 2. Februar 2006 - 2 AZR 222/05 -, zitiert nach JURIS,\n\n82\n\nsodass es schon wegen der starken Anlehnung an einen Tarifvertrag nahe liegt, \ndie für die Angestellten anzuwendende Auslegungsmethoden in gleicher Weise auch \nfür die Auslegung dieser Bestimmungen im Verhältnis zu den Beamten \nheranzuziehen. \n\n83\n\nZwar ist grundsätzlich bei der Auslegung von Verwaltungsvorschriften die \ntatsächliche Verwaltungspraxis jedenfalls insoweit heranzuziehen, als sie vom \nUrheber der Verwaltungsvorschriften gebilligt oder doch geduldet wurde oder wird, \nda sich eine Rechtsverletzung nur mittelbar aus einem Verstoß gegen den \nGleichbehandlungsgrundsatz ergeben kann und die Anwendung einer \nVerwaltungsvorschrift zur Disposition des Vorschriftengebers steht.\n\n84\n\nVgl. ständige Rechtsprechung des BVerwG, z.B. Urteil vom 18. September 1985, \n- 2 C 5.79 -, BVerwGE 72, 119 m.w.N.\n\n85\n\nDas gilt jedoch nicht in gleicher Weise für die hier maßgeblichen Bestimmungen. \nDiese konkretisieren die in § 1 Nr. 11 DBAGZustV allgemein festgelegte Befugnis der \nDB AG zur Festlegung von Leistungsentgelten, und zwar in einer überindividuellen \nWeise, durch die sich die DB AG ihres einseitigen Bestimmungsrechts mit Hilfe der \nVerwaltungspraxis im Wesentlichen begeben hat. Das folgt ebenfalls aus ihrer \nstrikten Bindung an den Tarifvertrag und ihrer Bereitschaft, sich in einer \nBetriebsvereinbarung auf eine Übereinkunft mit den beamteten Beschäftigten \neinzulassen. Auch der verfassungsrechtliche Leistungsgrundsatz steht einer freien \nund jederzeit abänderbaren Änderung der Verwaltungsvorschriften entgegen. Diesen \nVorschriften kommt daher nicht nur bei der Auslegung, sondern auch bei ihrer \nAnwendung ein normähnlicher Charakter zu, der es rechtfertigt, eine abweichende \nVerwaltungspraxis außer Acht zu lassen.\n\n86\n\nDas somit objektiv herzuleitende System des LAS-TV zielt darauf ab, in Teams \nbestimmte - in der Betriebsvereinbarung festgelegte - Umsatzziele zu erreichen. Die \nEinzelperson tritt bei dem im Tarifvertrag vereinbarten Berechnungsmodell \nweitestgehend in den Hintergrund. Dies ergibt sich aus den übrigen Bestimmungen \ndes Tarifvertrages. Nach § 3 Abs. 4 LAS-TV haben Ausfallzeiten der Teammitglieder \nkeine Auswirkungen auf die Höhe des Team-Brutto-Umsatzziels. Die Regelung des \n§ 4 Abs. 4 LAS-TV und die dazu festgehaltene Ausführungsbestimmung regeln \nebenfalls nur die Berechnung der Höhe des dem Mitarbeiter zustehenden \nLeistungsentgelts im Falle dauerhafter Teamwechsel, nicht jedoch die Verteilung der \nvon der wechselnden Person erzielten Umsätze auf die jeweiligen Teams. Diese \nSystematik des LAS-TV spricht deutlich dafür, das Regelsystem so zu verstehen, \ndass die von den „Vertretern\" erzielten Umsätze bei der Berechnung des \ntatsächlichen Brutto-Umsatzes nicht transferiert werden können, sondern in dem \nTeam verbleiben, in dem der Vertreter tätig war. Diese Auslegung führt auch nicht zu \nsachwidrigen Ungleichgewichten oder Handhabungsschwierigkeiten bei der \nUmsetzung des Leistungsanreizsystems. Dem persönlichen Einsatz des jeweiligen \nVertreters für das „fremde\" Team kann durch die analoge Anwendung des § 4 Abs. 4 \nLAS-TV auf den nur vertretungsweisen Teamwechsel bei der Festsetzung seines \nindividuellen Leistungsentgelts Rechnung getragen werden, sodass die \nteambezogene Zuordnung des erzielten Umsatzes nicht in erheblichem Umfang zu \nLasten des einzelnen Mitarbeiters geht.\n\n87\n\nAngesichts dieses klaren Auslegungsergebnisses ist kein Raum für andere \nAuslegungsmöglichkeiten, welche einen Spielraum der Beigeladenen hinsichtlich der \nAusfüllung der festgestellten Lücke eröffnen und die Spruchreife bzw. den Anspruch \ndes Klägers in Frage stellen könnte. Wegen des systematischen Zusammenhangs \nmit der Gesamtregelung kommt es nicht darauf an, ob eine andere Lückenfüllung \ndenkbar wäre oder durch die DB AG hätte getroffen werden können.\n\n88\n\nAllerdings können nur diejenigen Rechtsmaterien Gegenstand einer über den \nGleichbehandlungsgrundsatz bindenden und wie eine Verwaltungsvorschrift \nwirkenden Tarif- oder Betriebsvereinbarung sein, die nicht durch höherrangiges \nRecht, vor allem Beamtenrecht, verbindlich abweichend geregelt worden sind. Die \naus dieser Rechtslage folgende partielle Ungleichbehandlung der bei der DB AG \nbeschäftigten Angestellten und Arbeiter im Verhältnis zu den ihr zugewiesenen \nBeamten steht indes nicht in Widerspruch zu höherrangigem Recht, insbesondere \ndem Gleichbehandlungsgrundsatz. Sie ist vielmehr eine Folge der Regelung des Art. \n143a Abs. 1 Satz 3 GG, welche die Zuweisung der Beamten der früheren Bundes- \nbzw. Reichseisenbahnen an eine privatrechtlich organisierte Eisenbahn des Bundes \nausdrücklich vorgesehen und die damit zwangsläufig verbundenen, statusmäßig \nbedingten Ungleichbehandlungen bewusst in Kauf genommen hat.\n\n89\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Rheinland Pfalz, Beschluss vom 2. \nSeptember 2002 - 10 A 10326/02 -, NVwZ-RR 2003, 221 ff.\n\n90\n\nDer Einführung eines Prämiensystems im Bereich der Deutschen Bahn stehen \nkeine hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. \n5 GG oder einfachgesetzliche Regelungen entgegen. Die Gewährung von \nLeistungsentgelten und Belohnungen ist dem Beamtenrecht grundsätzlich nicht \n(mehr) fremd, wie beispielsweise § 42a BBesG verdeutlicht. Bereits vor der \nGründung der DB AG war für den Bereich der Deutschen Bundesbahn anerkannt, \ndass die Bahn eine am Wirtschaftsverkehr teilnehmende Betriebsverwaltung war, \nwelche sich auch im Bereich ihrer Personalverwaltung an Wirtschaftsunternehmen \norientieren und durch Geldbelohnungen (§ 23 des bis zum 6. November 2001 \ngültigen Bundesbahngesetzes) einen Anreiz schaffen durfte, den Leistungswillen der \nBahnbediensteten im Interesse der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der \nDeutschen Bundesbahn zu erhöhen.\n\n91\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1979 - 6 C 96.78 -, BVerwGE 59, 176 \nff.\n\n92\n\nDie Gewährung derartiger Prämienzahlungen wird auch nicht durch § 2 Abs. 1 \nBBesG ausgeschlossen, denn Leistungsprämien sind keine Bezüge im Sinne dieser \nVorschrift. Die Zahlung von Geldbelohnungen für den besonderen Einsatz ihrer \nBediensteten stellt sich für die Beigeladene und den Beklagten zu 2. - ebenso wie für \nihre Rechtsvorgängerin Deutsche Bundesbahn - als Anreizinstrument zur Steigerung \ndes Leistungswillens der Bahnbediensteten im Interesse der Wirtschaftlichkeit und \nLeistungsfähigkeit der DB AG dar. Damit ähnelt diese Belohnung einer in der \nPrivatwirtschaft üblicherweise für besondere, im Interesse des Unternehmens \nliegende Leistungen gewährten Zuwendung in der Art einer Gratifikation. Das \nverdeutlicht aber zugleich, dass die Prämie sowohl nach ihrem Leistungsgrund als \nauch nach ihrer Zielsetzung weder Entgelt- noch gar Alimentationscharakter besitzt. \nEs handelt sich vielmehr um eine außerhalb der Besoldung stehende, auf die \nbesonderen Gegebenheiten bei der DB AG und ihren Töchtern zugeschnittene und \nnach Grund und Höhe in deren Ermessen stehende Leistung besonderer Art.\n\n93\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1979 - 6 C 96.78 -, a.a.O.\n\n94\n\nEbenso wenig steht dem Anspruch des Klägers § 2 Abs. 3 Nr. 3 LPZV entgegen, \nwonach Leistungsprämien in Bereichen ausgeschlossen sind, in denen Zulagen der \nnach § 2 Abs. 1 oder 3 Abs. 3 DBGrG ausgegliederten Gesellschaften gewährt \nwerden. Diese Regelung bezieht sich, wie bereits dargelegt, nur auf Prämien nach \n§ 42a BBesG, nicht jedoch auf die zusätzlich im Zuständigkeitsbereich der DB AG \ngewährten Prämien.\n\n95\n\nDie Frage, ob der Beklagte zu 2. den Prämienanspruch des Klägers gemäß § 9a \nAbs. 2 Satz 1 BBesG, § 12 Abs. 7 DBGrG auf dessen Besoldungsansprüche \nanrechnen könnte, ist für den Erfolg der Klage nicht erheblich, die Anrechnung würde \ndas Entstehen des Anspruchs nicht hindern, sondern seine Erfüllung betreffen. \nDarüber hinaus könnte im Wege der Ermessensentscheidung von dieser \nAnrechnung abgesehen werden. Im Übrigen behandeln sowohl § 9a Abs. 2 BBesG \nals auch § 12 Abs. 7 DBGrG Besoldungsansprüche im Rahmen der Alimentation des \nBeamten. Wie oben dargelegt, gehört die hier streitgegenständliche Leistungsprämie \nnicht zur Alimentation, sondern stellt eine Leistung eigener Art dar. Eine Anwendung \ndieser einer Doppelalimentation vorbeugenden Anrechnungsvorschriften bleibt \ndeswegen im Ergebnis außer Betracht.\n\n96\n\nDer geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger auch in der durch das \nerstinstanzliche Urteil zugesprochenen Höhe zu. Zweifel an der Richtigkeit der \nBerechnung im angefochtenen Urteil sind von den Beteiligten nicht geltend gemacht \nund nicht ersichtlich. \n\n97\n\nLetztlich steht der Geltendmachung des Anspruchs auch nicht die Einrede der \nVerjährung entgegen. Die Einrede ist schon nicht erhoben worden. Soweit die \nTerminsvertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \ndie Frage der Verjährung zusammen mit der ihrerseits behaupteten verspäteten \nKlageerhebung gegen den Beklagten zu 2. angesprochen haben, liegt darin nicht \neinmal eine hinreichende Erhebung der Einrede. Das ist nachvollziehbar, weil zur \nErhebung der Einrede ausschließlich der durch die Verwaltungsvorschriften \nunmittelbar zur Zahlung Verpflichtete, nämlich der Beklagte zu 2., die Einrede \nwirksam erheben kann. Er hat die Einrede aber nicht erhoben und ist auf die Frage \nnicht weiter eingegangen. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher \nRechtsgrundlage die Verjährung bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung eingetreten \nsein sollte.\n\n98\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, \nentspricht nicht der Billigkeit, da sie keinen Antrag gestellt und sich deshalb einem \nKostenrisiko nicht ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). \n\n99\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.\n\n100\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 \nVwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.\n\n101","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271550","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-22/1-a-2632-04","cited_norms":[{"jurabk":"DBGrG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":7},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 42a","ref_norm":"42a","n":6},{"jurabk":"DBAGZustV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 143a","ref_norm":"143a","n":4},{"jurabk":"DBGrG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 143b","ref_norm":"143b","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 9a","ref_norm":"9a","n":2},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"BEZNG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BEZNG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BEZNG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"DBGrG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271550","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271550","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-22/1-a-2632-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271550","retrieved":"2026-07-09 02:41:54.833532+00:00"}}