{"status":"available","doknr":"OLD271549","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0622.1A2526.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-06-22","aktenzeichen":"1 A 2526/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Beklagte wird, unter entsprechender Änderung des Bescheides des \nOberbürgermeisters der Stadt L. vom 27. Mai 1999 in der Gestalt, die er durch \nden Bescheid vom 16. Juni 1999, den Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2001 \nund durch die Erklärung vom 2. April 2004 gefunden hat, verpflichtet, dem Kläger auf \nseinen Antrag vom 24. Mai 1999 weitere Beihilfe in Höhe von 1.888,43 EUR zu \ngewähren und verurteilt, aus diesem Betrag Zinsen in Höhe von 5 % über dem \nBasiszinssatz seit dem 23. November 2001 zu zahlen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer 1934 geborene Kläger ist Ruhestandsbeamter der Beklagten. Er leidet an \neiner 1978 diagnostizierten Bechterewschen Erkrankung mit typischen \nBegleiterkrankungen wie Psoriasis. Er begehrt die Gewährung von Beihilfe im \nZusammenhang mit einem Aufenthalt im Kur-Sport-Hotel B. in Bad I. \n/P. im Frühjahr 1999. \n\n3\n\nBereits in den Jahren 1979 bis 1997 führte der Kläger im vorgenannten Hotel \ninsgesamt 36 Sanatoriumsaufenthalte von durchschnittlich jeweils drei bis vier \nWochen Dauer durch; Entsprechendes geschah in den Jahren 1998 und 2000 bis \n2003. Die Beihilfefähigkeit der Aufenthalte 1998, 2000 und 2001 war Gegenstand \nweiterer abgeschlossener Verwaltungsstreitverfahren. Zu dem Aufenthalt im Jahr \n2002 ist eine weitere Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängig. Die \nAufenthalte in den Jahren 1979 bis 1996 wurden von der Beklagten in voller Höhe \nals beihilfefähig anerkannt.\n\n4\n\nIm Jahr 1998 verweigerte die Beklagte die vorherige Anerkennung des \nSanatoriumsaufenthaltes und nahm im Rahmen der Beihilfegewährung unter \nanderem wegen der fehlenden vorherigen Anerkennung Kürzungen vor. Die \nAblehnung der vorherigen Anerkennung beruhte auf der amtsärztlichen \nEinschätzung, dass ein Aufenthalt in Bad I. nicht erforderlich sei, da \nvergleichbare Therapieangebote vor Ort bestünden. Diese Stellungnahme erfolgte \nnach Aktenlage, da der Kläger den ihn untersuchenden Arzt als befangen und \nsachlich nicht kompetent abgelehnt hatte und deshalb nicht zur Untersuchung beim \nGesundheitsamt erschienen war. Das diesbezügliche Gerichtsverfahren (VG \nDüsseldorf 26 K 10464/98) wurde durch gerichtlichen Vergleich vom 17. Juni 2003 \nbeendet, nachdem das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen hatte, dass ein \nUnterbleiben der Vorabanerkennung nicht auf einem Verschulden des Klägers \nberuhe und frühere Beihilfeanträge des Klägers nicht unter dem Gesichtspunkt des \nfehlenden Sanatoriumscharakters des Hotels abgelehnt worden seien.\n\n5\n\nIn dem Klageverfahren VG Düsseldorf 26 K 7952/01, betreffend den \nSanatoriumsaufenthalt des Klägers im Jahr 2001, schlossen die Beteiligten einen \nVergleich, in dem der Ausgang des Verfahrens von demjenigen im vorliegenden \nRechtsstreit abhängig gemacht wurde.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 23. Dezember 1998 beantragte der Kläger am 28. Dezember \n1998 bei dem Oberbürgermeister der Stadt L. die Anerkennung der \nBeihilfefähigkeit eines Sanatoriumsaufenthaltes in Bad I. /P. in der Zeit \nvom 10. April bis 22. Mai 1999. Zur Begründung legte er Bescheinigungen der ihn \nbehandelnden Ärzte über die Notwendigkeit des vorgesehenen \nSanatoriumsaufenthaltes vor und bat darum, die Begutachtung durch einen \ninternistischen Rheumatologen vornehmen zu lassen, der sich mit dem Morbus \nBechterew und den typischen Begleiterkrankungen sowie mit den \nBehandlungsmöglichkeiten der medizinischen Balneologie und Klimatologie \nauskenne. Weiter führte der Kläger aus, dass er den Arzt für Chirurgie und \nOrthopädie Dr. med. H. - der im Rahmen eines Dienstvertrages mit der \nBeklagten amtsärztliche Zusatzbegutachtungen aus dem orthopädischen \nFachbereich erstellte und den Kläger im Jahr zuvor mit einem von diesem nicht \nakzeptierten Ergebnis begutachtet hatte - nach wie vor ablehne. \n\n7\n\nDie Beklagte lehnte den Anerkennungsantrag des Klägers mit Bescheid vom \n1. März 1999 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die \nAufwendungen für eine Sanatoriumsbehandlung aufgrund des Schreibens des \nGesundheitsamtes vom 11. Februar 1999 nicht anerkannt werden könnten. Die letzte \nanerkannte Sanatoriumsbehandlung sei vom 5. April bis 3. Mai 1997 durchgeführt \nworden. Da der Kläger sich auch nach wiederholter Aufforderung nicht zum \närztlichen Untersuchungstermin eingefunden habe, habe die notwendige Beurteilung \ndurch den Amts-/Vertrauensarzt nur nach den vorliegenden Unterlagen erfolgen \nkönnen. Aus diesen Unterlagen habe sich keine Notwendigkeit für eine vorzeitige \nSanatoriumsbehandlung entnehmen lassen. \n\n8\n\nHiergegen legte der Kläger am 2. März 1999 Widerspruch ein, lehnte den \neingeschalteten Amtsarzt als Gutachter ab und kündigte an, dass der Aufenthalt \nwegen zwingender medizinischer Gründe nicht verschoben werden könne; er werde \ndeshalb am 9. April 1999 nach Bad I. abreisen. Tatsächlich führte der Kläger \nden vorgesehenen Sanatoriumsaufenthalt in Bad I. in der Zeit vom 10. April bis \n22. Mai 1999 durch.\n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 1999 wies die Beklagte den Widerspruch \ndes Klägers als unbegründet zurück. Die Klage auf (vorherige) Anerkennung der \nBeihilfefähigkeit dieses Sanatoriumsaufenthaltes (VG Düsseldorf 26 K 4369/99; OVG \nNRW 1 A 3642/01) blieb erfolglos, weil dem Kläger nach durchgeführter Behandlung \ndas erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlte.\n\n10\n\nMit Antrag vom 24. Mai 1999 (Eingang bei der Beklagten am 25. Mai 1999) \nbeantragte der Kläger unter Vorlage diverser Rechnungen die anteilige Erstattung \nder Kosten seines Sanatoriumsaufenthalts entsprechend dem für ihn geltenden \nBemessungssatz. Mit Bescheid vom 27. Mai 1999 erstattete der Oberbürgermeister \nder Stadt L. den überwiegenden Teil der geltend gemachten Kosten für \nHeilbehandlungen, lehnte jedoch im Übrigen die Anerkennung der Beihilfefähigkeit \nder für Unterkunft, Verpflegung, Kurtaxe sowie Beförderung zum Kurort geltend \ngemachten Beträge insgesamt ab. \n\n11\n\nAuf den hiergegen am 14. Juni 1999 eingelegten Widerspruch des Klägers \nerstattete der Oberbürgermeister der Stadt L. mit Bescheid vom 16. Juni 1999, \nunter Aufrechterhaltung seiner Rechtsauffassung im Übrigen, noch einen auf \nHeilbehandlungen entfallenden Betrag in Höhe von 397,26 DM. Den weitergehenden \nWiderspruch des Klägers wies er mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2001, \nzugestellt am 23. Oktober 2001 zurück und führte ergänzend zu seinem Bescheid \nvom 27. Mai 1999 im Wesentlichen aus, zu den Kosten für Unterkunft und \nVerpflegung sowie zu den Beförderungskosten könne keine Beihilfe gezahlt werden, \nda die Beihilfefähigkeit des Sanatoriumsaufenthaltes nicht vor seinem Antritt \nanerkannt worden sei. Bei dem Erfordernis der vorherigen Anerkennung handele es \nsich um ein den Beihilfeanspruch begründendes Tatbestandsmerkmal. Die \nEinschaltung eines externen Gutachters sei nicht erforderlich gewesen, da das \nGesundheitsamt der Stadt L. über Ärzte aus allen medizinischen Fachrichtungen \nverfüge und für den Beihilfeberechtigten keine Wahlmöglichkeit bzw. Mitbestimmung \nbei der Auswahl des Amtsarztes bestehe. Da der Kläger keinen der vorgeschlagenen \nUntersuchungstermine im Gesundheitsamt wahrgenommen habe, habe eine \nEntscheidung aufgrund der Aktenlage getroffen werden müssen.\n\n12\n\nDer Kläger hat am 23. November 2001 die vorliegende Klage erhoben, mit der er \ndie Gewährung von Beihilfe in Höhe des festzusetzenden Anteils für Kosten der \nUnterkunft und Verpflegung (Beihilfeanteil 2.883,36 DM), Beförderungskosten \n(Beihilfeanteil 810,09 DM) und Heilbehandlungskosten (Beihilfeanteil 672,05 DM) \ngeltend gemacht hat. Zur Begründung hat er ergänzend zu seinem Vorbringen im \nVerwaltungsverfahren im Wesentlichen vorgetragen, der von ihm geltend gemachte \nAnspruch ergebe sich jedenfalls aus § 13 Abs. 8 Beihilfenverordnung (BVO) NRW. \nDer vom Gesundheitsamt der Stadt L. mit der Begutachtung beauftragte \nDr. med. H. sei fachlich nicht kompetent und außerdem voreingenommen \ngewesen, sodass er ihn als Gutachter ablehne. Seitens des Oberbürgermeisters der \nStadt L. hätte vielmehr ein internistischer Rheumatologe zur Begutachtung \nherangezogen werden müssen. Bis 1996 seien im Übrigen Sanatoriumsaufenthalte \nin Bad I. stets befürwortet worden.\n\n13\n\nDie Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 2. April 2004 bereit \nerklärt, an den Kläger auf die von diesem noch geltend gemachten restlichen \nHeilbehandlungskosten einen weiteren Betrag von 343,61 EUR (672,05 DM) zu \nzahlen. Hinsichtlich dieses Teilbetrages haben die Parteien das Verfahren \nübereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. \n\n14\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n15\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Oberbürgermeisters \nder Stadt L. vom 27. Mai 1999 in der Gestalt des Bescheides vom 16. Juni 1999 \nund des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2001 zu verpflichten, einen \nBetrag in Höhe von 1.888,43 Euro zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 1. Dezember 1999 \nzu zahlen.\n\n16\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 1. Februar \n2002, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, sowohl in diesem als \nauch in den seinerzeit noch anhängigen Parallelverfahren, Beweis erhoben durch die \nEinholung des Sachverständigengutachtens des Priv. Doz. Dr. med. H. E. M. zu \nden Fragen der dringenden Notwendigkeit des Sanatoriumsaufenthalts in Bad \nI. und der Möglichkeit einer alternativen stationären Behandlung in einem \nanderen Krankenhaus. Wegen des Inhalts dieses Gutachtens wird auf Bl. 106 ff. der \nGerichtsakte Bezug genommen.\n\n19\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe wegen der \nEinzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, die geltend gemachten Kosten für \nUnterkunft und Verpflegung in einem Sanatorium sowie die Auslagen für Kurtaxe und \nFahrtkosten seien vorliegend nicht beihilfefähig, weil die Festsetzungsstelle die \ndringende Notwendigkeit der Sanatoriumsbehandlung nicht - wie hier erforderlich - \naufgrund eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens vor Antritt der \nMaßnahme genehmigt habe. In diesem Zusammenhang sei ohne Belang, ob die \nVerweigerung der Anerkennung rechtmäßig gewesen sei oder nicht, sie sei sachlich-\nrechtliche Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen. Die Beihilfe \nkönne auch nicht aufgrund der Bestimmung des § 13 Abs. 8 BVO NRW \nausnahmsweise dennoch erfolgen, da es nicht nur an der vorherigen Anerkennung, \nsondern auch an der erforderlichen Bestätigung durch ein amts- oder \nvertrauensärztliches Gutachten fehle. Daneben beruhe die Ablehnung der vorherigen \nAnerkennung auch auf einem Verschulden des Klägers, da dieser die erforderliche \nUntersuchung unter Hinweis auf eine vermeintliche Inkompetenz bzw. \nVoreingenommenheit des Gutachters abgelehnt habe. Hierzu sei er nicht berechtigt \ngewesen, sondern es sei ihm auch angesichts seiner schweren Erkrankung \nzumutbar gewesen, sich in einem ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren - \ngegebenenfalls unter Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes - vor Antritt der \nReise um die erforderliche Anerkennung zu bemühen.\n\n20\n\nHiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers. Zu \nderen Begründung führt er - unter vertiefender Bezugnahme auf sein Vorbringen im \nZulassungsverfahren - unter anderem aus, die Aufenthalte seien bis in das Jahr 1996 \nin voller Höhe als beihilfefähig anerkannt worden. Erstmals 1997 sei es zu Abzügen \nbei den Beförderungskosten gekommen, da die Beklagte hier nur den Taxifestpreis \nfür eine Hin- und Rückfahrt für den Behandlungsort F. -L1. als beihilfefähig \nanerkannt habe. Diesen Behandlungsort habe der seit 1998 von ihm abgelehnte \nDr. H. zu Unrecht vorgeschlagen. Das Kur-Sport-Hotel B. besitze das \nSanatoriumsrecht nach deutschem Beihilferecht. Die Sanatoriumseigenschaft des \nHotels B. sei darüber hinaus im Verfahren betreffend den Sanatoriumsaufenthalt \nim Jahr 2000 - VG Düsseldorf 26 K 486/00 / OVG NRW 1 A 3565/03 - zwischen den \nBeteiligten unstreitig gestellt worden. Die Ablehnung eines Kuraufenthaltes in Bad \nI. durch die Beklagte verstoße außerdem gegen EU-Recht. Die ihm in dem \ngerichtlicherseits eingeholten Gutachten vorgeworfene fehlende Mitbehandlung \ndurch einen internistischen Rheumatologen folge daraus, dass es in L. keine \nderartige Praxis gebe. Seine Hausärztin sei drei Jahre an der Landesrheumaklinik in \nBudapest tätig gewesen und fachlich einem internistisch-rheumatologischen Arzt \ngleichzusetzen. Ferner finde nach wie vor eine Mitbehandlung durch diverse \nFachärzte statt. Die Behandlung in Bad I. stelle sich als optimal dar und führe \nzu erheblichen Heilerfolgen. Eine gleichwertige Behandlung sei in Deutschland nicht \nmöglich.\n\n21\n\nDer Kläger beantragt,\n\n22\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. April 2004 abzuändern und \nunter entsprechender Änderung des Bescheides des Oberbürgermeisters der Stadt \nL. vom 27. Mai 1999 in der Gestalt, die er durch den Bescheid vom 16. Juni \n1999, den Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2001 und durch die Erklärung \nvom 2. April 2004 gefunden hat, die Beklagte zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag \nvom 24. Mai 1999 weitere Beihilfe in Höhe von 1.888,43 EUR zu gewähren, und die \nBeklagte zu verurteilen, aus diesem Betrag Zinsen in Höhe von 5 % über dem \nBasiszinssatz seit dem 23. November 2001 zu zahlen.\n\n23\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n25\n\nZur Begründung vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Sie macht insbesondere \ngeltend, dass der Kläger die fehlende vorherige Anerkennung verschuldet habe, da \ner sich einer amtsärztlichen Untersuchung entzogen habe. Die Entscheidung über \ndie Hinzuziehung eines weiteren Facharztes wegen eventuell fehlender Sachkunde \ndes Amtsarztes obliege allein dem Amtsarzt im Rahmen seiner ärztlichen \nVerantwortung. Da unter den im Gesundheitsamt der Stadt L. beschäftigten \nÄrzten kein Facharzt für Orthopädie gewesen sei, habe der Leiter des \nGesundheitsamtes als Amtsarzt den Orthopäden Dr. H. auf der Grundlage eines \nDienstvertrages zu einer Stellungnahme als Grundlage seiner eigenen Beurteilung \nhinzugezogen. Zu dieser Stellungnahme sei es indes aufgrund der Weigerung des \nKlägers, sich untersuchen zu lassen, nicht mehr gekommen. Auch die vom Kläger \nvorgetragene Dringlichkeit des Aufenthaltes sei weder offensichtlich noch ergebe sie \nsich aus den vorgelegten Unterlagen, wie etwa dem Bericht vom 25. Mai 2002. Auch \nbleibe sie bei ihrer Auffassung, das Kur-Sport-Hotel B. entspreche nicht den \nAnforderungen an ein Sanatorium nach den einschlägigen Bestimmungen. Aus dem \nim Klageverfahren eingeholten Gutachten ergebe sich ferner, dass es durchaus \nortsnahe Behandlungsmöglichkeiten, z.B. in E1 und N. , gebe.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Verfahrensakte des vorliegenden Verfahrens einschließlich der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge (2 Bände) und der Verfahrensakten des VG Düsseldorf 26 K \n10464/98, 26 K 4369/99, 26 K 7952/01 und 26 K 590/02 nebst der dortigen Beiakten \nergänzend Bezug genommen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe\n\n28\n\nDie (form- und fristgerecht begründete) Berufung des Klägers hat Erfolg.\n\n29\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n30\n\nStreitgegenständlich ist die Beihilfefähigkeit nur noch derjenigen Aufwendungen \nim Zusammenhang mit dem Aufenthalt des Klägers im Kur-Sport-Hotel B. im \nFrühjahr 1999, die die Beklagte weder in den angefochtenen Bescheiden noch in \nihrer Erklärung vom 2. April 2004 zugestanden hat. Der Kläger, der als \nRuhestandsbeamter gegenüber der Beklagten beihilfeberechtigt ist, hat insofern \neinen Anspruch auf weitergehende Bewilligung aus § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 \nAbs. 8 BVO NRW in der hier anzuwendenden Fassung vom 19. Dezember 1991 - \nBVO a.F. - (GVBl. NRW 1992, S. 10 ff.).\n\n31\n\nGemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BVO a.F. sind die Kosten für Unterkunft und \nVerpflegung in einem Sanatorium sowie die Auslagen für Kurtaxe und die Kosten des \närztlichen Schlussberichts grundsätzlich beihilfefähig. Die Beförderungskosten sind \nbei Sanatoriumsaufenthalten im Sinne des § 6 BVO a.F. gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 \nBVO a.F. auch dann erstattungsfähig, wenn der Aufenthalt im Ausland durchgeführt \nwürde. Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit ist jedoch, dass die \nFestsetzungsstelle aufgrund des Gutachtens des zuständigen Amtsarztes oder eines \nVertrauensarztes vorher die dringende Notwendigkeit der Sanatoriumsbehandlung \nund die fehlende Ersetzbarkeit durch eine Behandlung mit gleicher Erfolgsaussicht in \neiner anderen Krankenanstalt oder durch eine Heilkur nach § 7 BVO a.F. festgestellt \nhat (6 Abs. 1 Satz 1 BVO a.F.). Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BVO a.F. ist die \nAnerkennung der Beihilfefähigkeit nicht zulässig, wenn im laufenden oder in den \nbeiden vorangegangenen Kalenderjahren bereits eine als beihilfefähig anerkannte \nSanatoriumsbehandlung oder Heilkur durchgeführt worden ist. Von der Einhaltung \nder Frist darf u.a. gemäß Satz 3 Nr. 2 abgesehen werden, wenn nach dem \nGutachten des zuständigen Amtsarztes oder eines Vertrauensarztes aus zwingenden \nmedizinischen Gründen (z.B. in schweren Fällen von Morbus Bechterew) eine \nSanatoriumsbehandlung in einem kürzeren Zeitabstand nötig ist.\n\n32\n\nDer Kläger hatte innerhalb der beiden vorangegangenen Kalenderjahre \nSanatoriumsbehandlungen in Bad I. durchgeführt. Deshalb war grundsätzlich \neine vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit des Aufenthalts 1999 auf der \nGrundlage eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens erforderlich, das \nsowohl die Notwendigkeit einer Behandlung aus zwingenden medizinischen Gründen \nals auch die dringende medizinische Notwendigkeit der Behandlung in kürzeren \nAbständen bejahte.\n\n33\n\nBei dem Erfordernis einer solchen vorherigen behördlichen Anerkennung, gegen \ndas nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine \nrechtlichen Bedenken bestehen,\n\n34\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 13. November 1997 - 2 A \n7.96 -, Buchholz 270 § 7 BhV Nr. 4 und vom 5. November 1998 \n\n35\n\n- 2 A 6.97 -, Dokumentarische Berichte B 1999, S. 59 ff., sämtlich zitiert nach \nJURIS,\n\n36\n\nhandelt es sich nicht um eine unerhebliche Formalie, sondern um ein \nanspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal. Der Rechtsanspruch auf Beihilfen zu \nmedizinisch notwendigen Maßnahmen wird dadurch nicht angetastet, seine \nVerwirklichung jedoch regelmäßig von der Einhaltung eines bestimmten Verfahrens \nabhängig gemacht, das dem Beamten unter Berücksichtigung der gegenseitigen \nTreuepflicht zumutbar ist. Über dieses Anerkenntniserfordernis darf sich der \nBeihilfeberechtigte auch dann nicht hinwegsetzen, wenn sein Antrag abgelehnt \nworden ist, sondern muss in der Regel notfalls um vorläufigen Rechtsschutz \nnachsuchen. Das Erfordernis der vorherigen Prüfung der Beihilfefähigkeit der in \nAussicht genommenen medizinischen Maßnahmen liegt nicht zuletzt auch im \nInteresse des Beamten, der dadurch unter Umständen davor bewahrt wird, nicht \nerstattungsfähige hohe Aufwendungen zu machen. \n\n37\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, \nUrteile vom 6. April 1995, - 6 A 3689/93 -, m.w.N., Schütz/ Maiwald, Beamtenrecht, \nEntscheidungssammlung C IV 2 Nr. 94, vom 6. August 1997 - 12 A 81/95 - und vom \n26. August 1997 - 6 A 7065/95 - sowie Beschluss vom 23. Mai 2006 - 6 A 3612/04 -\n.\n\n38\n\nIm gegebenen Fall fehlt es an der Durchführung dieses \nAnerkennungsverfahrens. Läge ein Regelfall vor, könnte die Klage deswegen keinen \nErfolg haben. Sie hat indes Erfolg, weil im Falle des Klägers besondere Umstände \ndes Einzelfalls vorliegen. Mit Blick auf jene Umstände ist es - ausnahmsweise - \nunschädlich, dass eine vorherige Anerkennung durch die Festsetzungsstelle für den \nhier im Streit stehenden Aufenthalt nicht erfolgt ist. Denn gemäß § 13 Abs. 8 Satz 1 \nBVO a.F. wird die Beihilfe dennoch gewährt, wenn eine nach dieser Verordnung \nerforderliche vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit ohne das Verschulden des \nAntragstellers unterblieben ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Die \nSanatoriumsbehandlung bedurfte wie dargelegt der vorherigen Anerkennung. Diese \nist ohne Verschulden des Klägers unterblieben. Im Einzelnen gilt: Der Anwendbarkeit \ndes § 13 Abs. 8 Satz 1 BVO a.F. steht zunächst nicht die fehlende amtsärztliche \nFeststellung der Notwendigkeit des Sanatoriumsaufenthaltes entgegen. § 13 Abs. 8 \nSatz 1 BVO a.F. erfasst den Fall einer unterbliebenen, aber erforderlichen vorherigen \nAnerkennung der Beihilfefähigkeit unabhängig von den Gründen, aus denen die \nAnerkennung seitens der Beihilfestelle unterblieben ist oder abgelehnt worden ist. \nErforderlich, aber auch ausreichend ist allein, dass nicht der Antragsteller die \nfehlende Anerkennung verschuldet hat. Das fehlende Verschulden kann sich dabei \nauf jedes der Elemente der Anerkennung beziehen, nämlich auf Feststellung der \nNotwendigkeit der Sanatoriumsbehandlung als solcher und auf die Notwendigkeit \nkürzerer als der in der Beihilfenverordnung vorgesehenen Abstände. Den Kläger trifft \nein entsprechendes Verschulden nicht. Ein Verschulden im Sinne des § 13 Abs. 8 \nSatz 1 BVO a.F. liegt immer dann vor, wenn sich der Beihilfeberechtigte über das \nErfordernis der vorherigen Anerkennung vorsätzlich hinwegsetzt, obwohl ihm die \nEinhaltung des Verfahrens zugemutet werden konnte. Eine - die Unzumutbarkeit der \nEinhaltung jenes Verfahrens begründende - Ausnahme gilt z.B. für Fälle, in denen \nmit Rücksicht auf die Art der Erkrankung die Entscheidung der Festsetzungsstelle \nbzw. der Ausgang eines Rechtsbehelfsverfahrens nicht abgewartet werden kann. \nEine derartige Eilbedürftigkeit ergibt sich allerdings weder aus der - bereits für die \nBeihilfefähigkeit als solche unabdingbaren - Notwendigkeit der Behandlung als \nsolcher noch z.B. aus dem drohenden Verfallen eines vorsorglich reservierten \nSanatoriumsplatzes.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 5. November 1998 - 2 A 6.97 -, a.a.O. und vom 13. \nNovember 1997 - 2 A 7.96 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteile vom 6. April 1995 - 6 A \n3689/93 - und vom 6. August 1997 \n\n40\n\n- 12 A 81/95 -, a.a.O.\n\n41\n\nIst die vorherige Anerkennung z.B. wegen fehlender oder fehlerhafter \nEinschätzung der Notwendigkeit der Sanatoriumsbehandlung abgelehnt worden und \nstellt sich die Notwendigkeit der Behandlung bei einer späteren (gerichtlichen) \nÜberprüfung heraus, so ist die Anerkennung ebenfalls ohne Verschulden des \nBetroffenen unterblieben. Die von der Beklagten und im angefochtenen Urteil \nherangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 17 Abs. 8 der \nBeihilfevorschriften des Bundes (BhV), wonach bei Vorliegen der Voraussetzungen \njener Bestimmung nur die fehlende vorherige Anerkennung unbeachtlich ist, nicht \njedoch die fehlende Bestätigung durch ein amts- oder vertrauensärztliches \nGutachten,\n\n42\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 1997 - 2 A 7.96 - und 5. November 1998 \n- 2 A 6.97 - a.a.O.,\n\n43\n\nbetrifft nicht die hier maßgebliche Rechtslage. Die Tatbestandsvoraussetzungen \nder diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Beihilfevorschriften des Bundes sind \nenger gefasst als die einschlägigen Bestimmungen der Beihilfenverordnung NRW in \nder hier maßgeblichen Fassung. Nach § 17 Abs. 8 BhV wird eine Beihilfe bei \nunterbliebener vorheriger Anerkennung nur dann gewährt, wenn das Versäumnis \nentschuldbar ist und die sachlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung der \nBeihilfefähigkeit nachgewiesen sind. Demgegenüber stellt § 13 Abs. 8 Satz 1 BVO \na.F. allein darauf ab, dass die erforderliche vorherige Anerkennung der \nBeihilfefähigkeit ohne Verschulden des Antragstellers unterblieben ist.\n\n44\n\nDass sich der Kläger vorsätzlich über die ausdrückliche Ablehnung der \nVorabanerkennung der Beklagten hinweggesetzt hat, steht zwar außer Zweifel. Ihm \nwar jedoch ein weiteres Abwarten sowie die Inanspruchnahme vorläufigen \nRechtsschutzes gegen die Beklagte ausnahmsweise aufgrund der Umstände des \nEinzelfalls nicht zuzumuten.\n\n45\n\nDem Kläger kann für den vorliegenden Fall nicht entgegengehalten werden, dass \ner jede Untersuchung durch den vom Amtsarzt hinzugezogenen Gutachter Dr. H. \nverweigert hat. Allerdings kann der Umstand, dass ein Beihilfeberechtigter den von \nder Beihilfestelle bestimmten Arzt ablehnt, regelmäßig ein Verschulden im Sinne des \n§ 13 Abs. 8 BVO a.F. nicht entfallen lassen. Es ist grundsätzlich allein Sache der \nBeihilfestelle, den Arzt zu bestimmen, der die für die Entscheidung nach § 6 Abs. 1 \nSatz 1 BVO a.F. erforderliche gutachterliche Stellungnahme abgeben soll.\n\n46\n\nEbenso Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht NRW, \n\n47\n\nB I § 6 Anm. 3.\n\n48\n\nNur dies entspricht dem Sinn und Zweck des § 6 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BVO \na.F., da ein vom Beihilfeberechtigten bestimmter Arzt unter Umständen nicht das \nVertrauen der Beihilfestelle genießt oder mit den Besonderheiten des Beihilferechts \nnicht so hinreichend vertraut ist, dass seine Stellungnahme eine ausreichende \nEntscheidungsgrundlage für die Festsetzungsstelle bilden könnte. \n\n49\n\nDer Fall des Klägers ist jedoch von Besonderheiten geprägt. Der Kläger hatte \nsich bereits 1997 substantiiert und unter Vorlage einer fachärztlicher Bescheinigung \ndes Prof. Dr. Q. vom 23. Juli 1997 mit dem Ergebnis des seinerzeit vorliegenden \namtsärztlichen Gutachtens zur Notwendigkeit einer Kur in Bad I. \nauseinandergesetzt und die mangelnde Überzeugungskraft des Gutachtens \ndargetan. Dessen fachliche Fragwürdigkeit hatte er erneut in seinem Antrag auf \nAnerkennung des für 1999 beabsichtigten Sanatoriumsaufenthalts substantiiert \ngeltend gemacht und sich dazu auf die weitere fachärztliche Stellungnahme des Prof. \nDr. Q1. vom 16. November 1998 bezogen, um seinen Standpunkt zu erhärten, \nder Aufenthalt in Bad I. sei notwendig und es fehlten gleichwertige Alternativen \nheimatnaher Behandlung. Gleichzeitig hat der Kläger ausdrücklich die Zuziehung \neines mit den Besonderheiten der Bechterewschen Erkrankung vertrauten \nRheumatologen angeregt, um eine hinreichend fundierte Aussage zu der \nNotwendigkeit des Sanatoriumsaufenthaltes erhalten zu können. \n\n50\n\nDie Einschätzung des Klägers, dass eine Begutachtung seiner Person durch \neinen Facharzt für Orthopädie und Chirurgie nicht sachgerecht und insbesondere der \nhinzugezogene Gutachter Dr. H. aufgrund seiner Weiterbildung und formalen \nQualifikation mit der ihm abverlangten Stellungnahme überfordert war, trifft zur \nÜberzeugung des Senats zu. Sie ist von dem im erstinstanzlichen Verfahren \nherangezogenen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 24. Februar 2003 \nüberzeugend bestätigt worden. Der Richtigkeit dieser Einschätzung ist die Beklagte \nnicht entgegengetreten; sie hätte sich ihr im Gesamtzusammenhang der lange \nbekannten Erkrankungen des Klägers und aus den Äußerungen des Dr. H. aber \nauch aufdrängen müssen. Deswegen wäre auf Seiten der Beklagten geboten \ngewesen, sich bei der Vorgabe dieses Gutachters im Jahr 1999 mit den Einwänden \ndes Klägers auseinanderzusetzen, was jedoch - soweit aus den vorgelegten \nVerwaltungsvorgängen ersichtlich - nicht geschehen ist. Erst ab März 2002 hat die \nBeklagte den Kläger von anderen Ärzten begutachten lassen. Angesichts der \noffenkundigen Überforderung des Orthopäden, dessen Meinung die Beklagte \nzugrunde zu legen gewillt war, und wegen der tiefgreifenden und trotz sachgerechter \nEinwände des Klägers nicht überwindbaren Meinungsunterschiede zwischen den \nBeteiligten war es für den Kläger nicht zumutbar, sich der ihm abverlangten \nUntersuchung zu unterziehen. \n\n51\n\nDem Kläger war, wie unten noch auszuführen ist, mit Rücksicht auf die Art seiner \nErkrankung auch nicht zuzumuten war, den Ausgang eines Rechtsbehelfsverfahrens \nüber die Anerkennungsfähigkeit abzuwarten. Ausnahmsweise gilt dies hier auch für \ndie im Regelfall zumutbare Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes. \nAufgrund der Komplexität der im Raum stehenden gesundheitlichen \nBeeinträchtigungen des Klägers, die im Hauptsacheverfahren die Einholung eines \nSachverständigengutachtens erforderlich gemacht hat, lässt sich bei objektiver \nBetrachtung der Erfolgsaussichten eines Antrags auf den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung feststellen, dass dem Antragsteller die Glaubhaftmachung eines \nAnordnungsanspruchs und möglicherweise auch eines Anordnungsgrundes in der \nKürze der Zeit nicht hätte gelingen können. Bei dieser Betrachtung ist zu \nberücksichtigen, dass die „vorläufige\" Anerkennung der Maßnahme hier aufgrund der \neintretenden Bindungswirkungen einer solchen Vorabanerkennung nicht möglich ist, \nsodass der Kläger eine Vorwegnahme der Hauptsache hätte begehren und das \nVorliegen der Voraussetzungen dafür hätte glaubhaft machen müssen, was wegen \nder Abhängigkeit des Anspruchs von sachverständiger Beurteilung kaum zum Erfolg \ngeführt hätte. \n\n52\n\nDie Sanatoriumsbehandlung des Klägers war nach dem Ergebnis der \nerstinstanzlichen Beweisaufnahme auch dringend erforderlich, da bei der \nAufnahmeuntersuchung in Bad I. erhebliche funktionelle Beeinträchtigungen \nfestgestellt worden sind, die spezifisch auf die vorliegende Bechterewsche \nErkrankung zurückzuführen waren und durch die jeweils sechswöchige Therapie \nauch gebessert werden konnten. Dass es dabei von vornherein nicht um Heilung, \nsondern um Linderung der erheblichen Beschwerden ging, ist von der Beklagten - \nentgegen ihren früheren anderslautenden Bekundungen - in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat auch eingeräumt worden. Die in Bad I. \ndurchgeführte physikalische Therapie und Physiotherapie konnte schließlich nicht \ndurch eine erweiterte ambulante Physiotherapie ersetzt werden, da diese für die \nBehandlung von Patienten mit entzündlich-rheumatischen Wirbelsäulenerkrankungen \nnach dem Ergebnis des eingeholten Gutachtens eher weniger geeignet bis \nungeeignet ist.\n\n53\n\nDie im erstinstanzlich eingeholten Gutachten enthaltene Anregung, die Abstände \nder Sanatoriumsaufenthalte durch die Mitbehandlung eines internistischen \nRheumatologen und eine andere Medikation zu verlängern, führt jedenfalls für den \nfraglichen Zeitpunkt zu keiner anderen Bewertung. Diese Möglichkeit betrifft nicht \nden akuten, im Gutachten bestätigten Bedarf für eine Behandlung im Frühjahr 1999, \nsondern die möglichen Perspektiven einer zukünftigen Behandlung des Klägers.\n\n54\n\nZweifelhaft ist nach diesem Gutachten allein die Notwendigkeit der \nSanatoriumsbehandlung in Bad I. , da inzwischen die notwendigen \nBehandlungen auch in ortsnäheren Instituten möglich sind. Dies ist jedoch für den \nvom Kläger geltend gemachten Anspruch dem Grunde nach unerheblich, da die \nbloße Möglichkeit einer Behandlung in Nordrhein-Westfalen der Behandlung in \nP. nicht entgegensteht. Eine dahingehende Auslegung der \nBeihilfenverordnung würde gegen die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs gemäß \nArt. 49 Abs. 1 des Vertrages über die Europäische Union (EU) verstoßen.\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2002 - 2 C 35.00 -, BVerwGE 116, 269 (JURIS \nRn. 6).\n\n56\n\n§ 10 Abs. 2 Satz 1 BVO a.F., der eine derartige Beschränkung vorsah, war \ninsoweit aufgrund der unmittelbaren Geltung des europäischen Rechts nicht \nanzuwenden. \n\n57\n\nDie übrigen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 BVO a.F. liegen vor. Wie \nbereits ausgeführt, sind sowohl die Notwendigkeit des Sanatoriumsaufenthalts an \nsich als auch die Notwendigkeit eines kürzeren als dem in der Beihilfenverordnung \ngrundsätzlich vorgesehenen Zeitintervall durch das im erstinstanzlichen Verfahren \neingeholte Gutachten belegt. Aber auch die Eigenschaft des von dem Kläger \nausgesuchten Kur-Sport-Hotels B. als Sanatorium im Sinne des § 6 Abs. 2 BVO \na.F. ist nicht zu bezweifeln. Der Senat hat in diesem Zusammenhang bereits in \nseinem Beschluss vom 19. Juli 2005 in dem Verfahren gleichen Rubrums 1 A \n3565/03 über den dortigen Aufenthalt des Klägers im Jahr 2000 festgestellt, dass die \nAusführungen des Klägers zur Qualifizierung des Kur-Sport-Hotels B. als \nSanatorium Unstreitiges betreffen. Die seinerzeitige Anwendung der Höchstbeträge \ndes Leistungsverzeichnisses nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 BVO a.F. lasse erkennen, dass \ndie Beklagte die Aufwendungen in diesem Hotel für beihilfefähig erachtet. \nUnabhängig davon erfüllt das Kur-Sport-Hotels B. nach den vom Kläger \neingereichten Unterlagen zumindest den Sanatoriumsbegriff des § 6 Abs. 2 b) BVO \na.F. Für die Frage, ob es sich um ein Sanatorium handelt, kommt es nicht auf die \nBezeichnung als „Sanatorium\" an, sondern darauf, dass dort überwiegend kurmäßige \nBehandlungen vorgenommen werden.\n\n58\n\nVgl. Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht NRW, B I § 6 Anm. 4.\n\n59\n\nSoweit die Beklagte geltend macht, bei dem Kur-Sport-Hotel B. handele es \nsich um ein Wellness-Hotel und nicht um ein Sanatorium im Sinne der \nBeihilfenverordnung, ist zutreffend, dass das Werbematerial (Prospekte und Internet-\nAuftritt) in der Tat den gehobenen Hotel-Charakter mit eingeschlossenen \nWellnessangeboten in den Vordergrund rückt. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, \ndass der in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Werbeprospekt aus dem Jahr \n2006 stammt und auch die von den Beteiligten herangezogenen Internetseiten erst \nab 2002 verwendet wurden. Sie haben - bezogen auf das hier maßgebliche Jahr \n1999 - daher lediglich Indizwirkung für die Beurteilung des Sanatoriumscharakters \ndes Betriebs. Es ist aber eine offenkundige Tatsache (§ 291 Zivilprozessordnung - \nZPO -), dass im Gefolge der in Deutschland durchgeführten Gesundheitsreformen \ndie Bewilligungen von Kur- bzw. Sanatoriumsbehandlun-gen generell \nzurückgegangen sind. Dies hatte zur Folge, dass die Kurbetriebe nicht nur in \nDeutschland, sondern auch in den klassischen Kurorten des angrenzenden Auslands \nverstärkt darauf angewiesen sind, neben den „klassischen\" Kurgästen andere \nKundenkreise zu erschließen und deshalb sowohl bei der Ausstattung ihrer Gebäude \nals auch in der Außendarstellung die Wünsche ihrer potenziellen Zielgruppen zu \nberücksichtigen und stärker zu betonen als den (die Allgemeinheit weniger \nansprechenden) Sanatoriums- und Kurbetrieb. Aus der Auskunft des Landes T. \nan den Kläger vom 23. Oktober 2003 ergibt sich eindeutig, dass das Kur-Sport-Hotel \nB. in Bad I. eine nach den maßgeblichen Bestimmungen des Landes \nT. anerkannte Kuranstalt ist. Voraussetzung hierfür ist gemäß § 25 des \nSalzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1997, dass der Betrieb neben \neinem Heilvorkommen über die für den unmittelbaren Betrieb der Kuranstalt \nerforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen in \nzweckdienlicher, den wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechender Art und das \nzu ihrer Bedienung notwendige Personal verfügt sowie der Aufsicht durch einen \ngeeigneten (approbierten) Arzt unterliegt, der die notwendigen Kenntnisse auf dem \nGebiet der Balneologie und Kurortmedizin besitzt. Diese Voraussetzungen \nentsprechen denjenigen des § 6 Abs. 2 a) Nrn. 1 - 3 und b) BVO a.F. Gegenteiliges \nhat die Beklagte nicht dargetan.\n\n60\n\nDer klageweise geltend gemachte Anspruch auf Festsetzung der Beihilfe besteht \nauch in der beantragten Höhe. Der Kläger macht Kosten für Unterkunft und \nVerpflegung in Höhe von 2.883,36 DM (1.474,24 EUR) geltend, was bei einem \nBemessungssatz von 70 % dem Beihilfeanteil der angefallenen Kosten von \n4.119,09 DM entspricht. Diese Beherbergungskosten überschreiten mit \n98,07 DM/Tag die nach § 6 Abs. 3 b) BVO a.F. in der hier anzuwendenden Fassung \n(GVBl. NRW 1993, S. 260) geltende Begrenzung der beihilfefähigen \nBeherbergungskosten von 100,- DM pro Tag nicht, sodass sie in voller Höhe \nbeihilfefähig sind.\n\n61\n\nDer Kläger hat ferner Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten in Höhe \nvon 810,09 DM (414,19 EUR). Dieser Anspruch folgt aus § 10 Abs. 2 Satz 2 BVO \na.F. und wird nicht durch Nr. 13.5 der Verwaltungsverordnung zur Ausführung der \nVerordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und \nTodesfällen in der seinerzeit gültigen Fassung (VwV a.F.) ausgeschlossen. Danach \nist bei der Einholung eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens im Rahmen \ndes Voranerkennungsverfahrens um Stellungnahme zu bitten, ob der gewünschte \nHeilerfolg durch eine Sanatoriumsbehandlung innerhalb des Landes Nordrhein-\nWestfalen erzielt werden kann. Wird dies bestätigt und sucht die erkrankte Person \nein außerhalb des Landes gelegenes Sanatorium auf, konnten Beförderungskosten \nhöchstens bis zu der Höhe als beihilfefähig anerkannt werden, die bei Durchführung \nder Sanatoriumsbehandlung in Nordrhein-Westfalen entstanden wären. Zwar ist eine \nBeschränkung dieses Anspruchs grundsätzlich zulässig, denn die BVO a.F. \nverpflichtet in § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 zur Bestimmung des \n„angemessenen Umfangs\" der beihilfefähigen Aufwendungen nach einem \ninländischen Maßstab. Die Prüfung der Angemessenheit schließt die Möglichkeit \neiner Begrenzung der beihilfefähigen Beträge ein. In der Bestimmung des \nAngemessenen durch die Zugrundelegung inländischer Vorschriften liegt auch keine \ngemeinschaftsrechtswidrige Erschwerung der Inanspruchnahme ausländischer \nEinrichtungen im Sinne des oben zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 23. Mai 2002 - 2 C 35.00 -, sondern eine bloße Gleichstellung mit den \nVerhältnissen bei einem Sanatoriumsaufenthalt in Deutschland; eine Bevorzugung \nausländischer Sanatorien ist gemeinschaftsrechtlich nicht geboten. \n\n62\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 19. Juli 2005 - 1 A 3565/03 -.\n\n63\n\nEine solche Begrenzung des Beihilfeanspruchs aufgrund der Anwendung \ninländischen Rechts, z.B. bei der Orientierung der Bewertung der Beihilfefähigkeit an \nden Höchstsätzen des Leistungsverzeichnisses, steht vorliegend aber nicht im Streit. \nDie in Nr. 13.5 VwV a.F. geregelte Beschränkung knüpft nicht an sachliche Gründe \nder Angemessenheit, sondern allein an die Entfernung der gewählten \nBehandlungsstätte an. Eine solche Anknüpfung schränkt die durch Art. 49 Abs. 1 EU \ngewährte Dienstleistungsfreiheit ein. Da die Begrenzung des \nBeförderungskostenanspruchs aus § 10 Abs. 1 BVO a.F. aufgrund des § 10 Abs. 2 \nSatz 2 BVO a.F. nicht anzuwenden ist und die Einschränkung des § 10 Abs. 2 Satz 1 \nBVO a.F. durch die Dienstleistungsfreiheit nach dem unmittelbar geltenden Art. 49 \nAbs. 1 EU ausgeschlossen wird, sind die Beförderungskosten einschließlich der \nGepäckbeförderungskosten ebenfalls in voller Höhe beihilfefähig; der geltend \ngemachte Betrag ist somit erstattungsfähig. Anhaltspunkte dafür, dass die \nAufwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BVO a.F. nicht angemessen gewesen \nwären, bestehen nicht. Aufgrund der körperlichen Einschränkungen des Klägers ist \nauch die Inanspruchnahme der ersten Klasse des Nachtzuges mit Einzelabteil nicht \nzu beanstanden. Die körperlichen Belastungen durch die lange Anreise von L. \nnach Bad I. lassen bei schwer Bechterew-Kranken wie dem Kläger \nweitergehende Restriktionen bei den Reisemodalitäten als nicht zumutbar \nerscheinen.\n\n64\n\nDer Zinsanspruch in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ergibt sich aus der \nentsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen \nGesetzbuchs i.V.m. Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 des Einführungsgesetzes zum \nBürgerlichen Gesetzbuch. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nund des Senats ist geklärt, dass § 291 Satz 1 BGB im öffentlichen Recht \nentsprechende Anwendung findet, wenn die streitige Geldleistung der Höhe nach \nfeststeht und das einschlägige Fachgesetz keine abweichende, die Anwendung des \n§ 291 BGB ausschließende Regelung trifft.\n\n65\n\nVgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 2 B 36.05 -, S. 7 a.U. \nsowie Urteile vom 28. Mai 1998 - 2 C 28.97 -, NJW 1998, 3368 f., vom 28. Juni 1995 \n- 11 C 22.94 -, BVerwGE 99, 53 ff., und vom 24. September 1987 - 2 C 27.84 -, ZBR \n1988, 170.\n\n66\n\nEine dem Prozesszinsanspruch entgegenstehende Bestimmung im Beihilferecht \nbesteht nicht. Die eingeforderte Summe ist seit dem 23. November 2001 \nrechtshängig. Hierzu genügt es, dass der Kläger Leistungsklage auf Zahlung einer \nbestimmten (bezifferten) Geldsumme erhoben hat. Unschädlich ist insoweit, dass die \nöffentlich-rechtliche Geldforderung nur auf der Grundlage einer Festsetzung durch \nVerwaltungsakt verlangt werden kann, der Kläger deshalb auf Verpflichtung der \nBehörde zum Erlass eines die Zahlung einer bestimmten Geldsumme unmittelbar \nauslösenden Verwaltungsakts klagen muss.\n\n67\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995, a.a.O., S. 55.\n\n68\n\nHinsichtlich der ursprünglich geltend gemachten Zinsforderung hat der Kläger in \nder mündlichen Verhandlung klargestellt, dass nur Prozesszinsen begehrt \nwerden.\n\n69\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZivilprozessordnung.\n\n70\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 \nVwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.\n\n71","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271549","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-22/1-a-2526-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":2},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271549","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271549","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-22/1-a-2526-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271549","retrieved":"2026-07-09 02:41:54.737120+00:00"}}