{"status":"available","doknr":"OLD271548","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0622.1A1732.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-06-22","aktenzeichen":"1 A 1732/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 28. September 2001 sowie deren \nWiderspruchsbescheid vom 5. November 2001 werden aufgehoben. Die Beklagte \nwird verpflichtet, die Versorgungsbezüge nach dem von dem verstorbenen Ehemann \nund Vater der Klägerinnen zuletzt innegehabten Amt der Besoldungsgruppe A 12 \nBundesbesoldungsordnung festzusetzen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leisten. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin zu 1. ist die Witwe, die Klägerinnen zu 2. und 3. sind die Halbwaisen \ndes am 00.00.0000 verstorbenen S. U. . Sie begehren die Berechnung ihrer \nWitwen- und Waisenbezüge aus der von dem Verstorbenen zuletzt innegehabten \nBesoldungsgruppe.\n\n3\n\nDer Verstorbene war Beamter bei der Deutschen Bundespost. Am 25. März 1992 \nwurde er zum Technischen Fernmeldeamtmann, Besoldungsgruppe A 11 der \nBundesbesoldungsordnung - BBesO - befördert. Zum 1. Oktober 1994 übertrug ihm \ndie Deutsche Telekom L. den Dienstposten des Großkunden-Managers beim \nFernmeldeamt B. , den er bis zu seinem Tod ununterbrochen und bei im \nWesentlichen gleicher Aufgabenstellung bekleidete. Mit Wirkung vom 1. September \n1995 wurde er auf seinen Antrag für die Zeit vom 1. September 1995 bis zum \n31. August 2000 gemäß § 13 Abs. 1 Sonderurlaubsverordnung in Verbindung mit § 4 \nAbs. 3 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) für eine Tätigkeit bei der Deutschen \nTelekom AG beurlaubt (sog. Insichbeurlaubung). Bis zum Zeitpunkt dieser \nInsichbeurlaubung war der Dienstposten des Verstorbenen nach der \nBesoldungsgruppe A 11 BBesO bewertet. Die Insichbeurlaubung erfolgte, weil die \nDeutsche Telekom AG die Bewertung und Besetzung der Großkunden-Manager-\nStellen im Jahr 1995 dahingehend änderte, dass diese Positionen grundsätzlich nur \nnoch mit außertariflich Angestellten besetzt wurden, um die Bezahlung der \nGroßkunden-Manager anhand von variablen Bestandteilen zu ermöglichen.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 13. August 1997 wies die Direktion E. der Beklagten die \nihr nachgeordneten Geschäftsbereiche unter Hinweis auf die zu beachtenden \nModalitäten auf eine zum 1. September 1997 vorgesehene Beförderungsmaßnahme \nfür insichbeurlaubte und zu Tochterunternehmen usw. beurlaubte Beamte hin und \nbat um Meldung der in Frage kommenden Beamten unter Berücksichtigung der \nWertigkeit der wahrgenommenen Aufgaben mit Blick auf die künftige Besoldung.\n\n5\n\nAuf Anfrage des Personalmanagements vom 29. September 1998 nahm die \nAbteilung RsL ROS der Deutschen Telekom AG, Niederlassung B. , mit Schreiben \nvom 19. Oktober 1998 zu den Beförderungsmöglichkeiten des Verstorbenen \nStellung. Darin führte sie aus, dass die Position des Großkunden-Managers im \nBranchen-Vertrieb der Niederlassung B. als Personalposten für Angestellte \nkategorisiert sei. Bei einem Vergleich mit den Aufgaben anderer Personalposten, \ndenen noch eine Beamtenbewertung zugeordnet sei, entspreche die Tätigkeit als \nGroßkunden-Manager nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen \neines nach der Besoldungsgruppe A 12 Ft BBesO bewerteten Personalpostens. Eine \nBeförderung des Verstorbenen sei damit möglich. Auf erneute Anfrage vom \n17. September 1999 bestätigte der Leiter der Abteilung S1. unter dem \n24. September 1999, dass diese Bewertung weiterhin gerechtfertigt sei.\n\n6\n\nAm 20. Januar 2000 wurde der Verstorbene zum Technischen \nFernmeldeamtsrat, Besoldungsgruppe A 12 BBesO befördert, der Beginn des \nallgemeinen Dienstalters in der Besoldungsgruppe A 12 BBesO wurde auf den \n1. Januar 2000 festgesetzt.\n\n7\n\nNach dem Tod des Ehemannes und Vaters der Klägerinnen setzte die Deutsche \nTelekom AG, Kundenniederlassung E. , mit Bescheid vom 28. September 2000 \ndas den Klägerinnen zustehende Witwen- bzw. Waisengeld fest. Dabei legte sie ein \ndem Verstorbenen im Todeszeitpunkt zustehendes Ruhegehalt aus der \nBesoldungsgruppe A 11 BBesO zugrunde. Eine Festsetzung auf der Grundlage der \nBesoldungsgruppe A 12 BBesO lehnte sie ab, da der Verstorbene sein \nBeförderungsamt nicht mindestens zwei Jahre vor seinem Tod innegehabt habe. \nAuch die Voraussetzungen einer Anrechnung des Zeitraums seiner Tätigkeit vor der \nBeförderung seien nicht gegeben.\n\n8\n\nHiergegen legten die Klägerinnen am 17. Oktober 2000 Widerspruch ein, mit \ndem sie geltend machten, dass Zeiten, in denen der Verstorbene ein seinem letzten \nAmt mindestens gleichwertiges Amt bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn \nbekleidet habe, in die Zweijahresfrist einzurechnen seien. Dass die von dem \nVerstorbenen schon seit 1996 ausgeübte Tätigkeit als mindestens gleichwertiges \nAmt im Sinne dieser Vorschrift zu werten sei, ergebe sich aus dem Schreiben der \nDeutschen Telekom AG vom 19. Oktober 1998.\n\n9\n\nIn einem internen Vermerk stellte die Beklagte fest, dass der Verstorbene \nfrühestens zum Stichtag 1. Januar 1999 hätte befördert werden können, da die seit \nder letzten Beförderung erforderliche Wartezeit von sechs Jahren und einem Monat \nerst zu diesem Beförderungstermin abgelaufen sei. Daraus, dass der Verstorbene zu \ndiesem Termin nicht befördert worden sei, sei zu schließen, dass dienstältere \nMitbewerber vorgezogen und das Stellenkontingent erschöpft gewesen sei.\n\n10\n\nDie Deutsche Telekom AG, Zentralbereich Personalmanagement wies den \nWiderspruch mit Bescheid vom 5. November 2001, zugestellt am 7. November 2001, \nzurück. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus, für eine Anrechnung von \nZeiten, in denen der Beamte vor der Amtsübertragung die höherwertigen Funktionen \ndes ihm übertragenen Amtes tatsächlich wahrgenommen habe, sei nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich, dass der innegehabte \nPersonalposten formell höher bewertet worden sei. Da bei insichbeurlaubten \nBeamten wie dem Verstorbenen eine formelle Höherbewertung nicht erfolge, \nsondern zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine Beförderung durchgeführt werde, sei \nder Zeitpunkt der \"Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeit\" im Sinne des \nBeamtenversorgungsgesetzes mit dem Beförderungszeitpunkt identisch.\n\n11\n\nDie Klägerinnen haben am 20. November 2001 Klage erhoben, mit der sie \nergänzend ausgeführt haben, die Schwierigkeiten der von dem Verstorbenen \nwahrgenommenen Aufgaben rechtfertigten mindestens die Bewertung nach A 12 \nBBesO. Es sei auch davon auszugehen, dass eine entsprechende Bewertung von \nder zuständigen Stelle schon im Jahr 1997 tatsächlich vorgenommen worden sei, \ndenn in die Beförderungsmaßnahme seien ausweislich der Ausführungen der \nBeklagten nur diejenigen Beamten einbezogen worden, deren Arbeitsposten eine \nentsprechend höhere fiktive Bewertung zugelassen habe. Zumindest müsse nach \ndem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz der vorliegende Fall \nmit den dort ausdrücklich geregelten Fällen gleichgestellt werden. Ansonsten käme \nes zu einer Schlechterstellung von insichbeurlaubten Beamten, bei denen zunächst \nBeförderungen im Hinblick auf die ohnehin höheren Bezüge nicht durchgeführt \nworden seien.\n\n12\n\nDie Klägerinnen haben beantragt,\n\n13\n\ndie Beklagte unter Abänderung des Bescheides der Deutschen Telekom AG vom \n28. September 2001 und des Widerspruchsbescheides der Deutschen Telekom AG \nvom 5. November 2001 zu verpflichten, das Witwen- und Waisengeld aus der \nBesoldungsgruppe A 12 BBesO zu zahlen.\n\n14\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung hat sie ergänzend ausgeführt, eine tatsächliche \nHöherbewertung des Personalpostens des Verstorbenen sei durch die zuständige \nStelle im Jahr 1997 noch nicht vorgenommen worden. Das Verfahren, Beamte über \neine Insichbeurlaubung mit höherwertigen Tätigkeiten zu betrauen, mache deutlich, \ndass die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens im Beamtenstatus eben \nnicht ohne weiteres möglich gewesen sei. Die Tatsache, dass der Verstorbene \nüberhaupt in die Überprüfung einbezogen worden sei, spreche aber dafür, dass \nbereits 1997 eine fiktive Stellenzuordnung des Personalpostens nach der \nBesoldungsgruppe A 12 BBesO hätte erfolgen können. Dies sei jedoch zu diesem \nZeitpunkt nicht geschehen, da der Verstorbene die für eine Beförderung erforderliche \nWartezeit noch nicht erfüllt habe.\n\n17\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe wegen der \nEinzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen. Im Wesentlichen hat es die Auffassung vertreten, eine Festsetzung der \nHinterbliebenenversorgung auf Grundlage der Besoldungsgruppe A 12 BBesO sei \nnicht möglich, da die Zweijahresfrist der hier anzuwendenden Fassung des § 5 Abs. \n3 Beamtenversorgungsgesetz a.F. im Zeitpunkt des Todes des Beamten noch nicht \nverstrichen gewesen sei. Demnach richte sich die Höhe der \nHinterbliebenenversorgung nach dem vorher durch den Verstorbenen bekleideten \nAmt eines Technischen Fernmeldeamtmanns, Besoldungsgruppe A 11 BBesO. Auch \ndie ausnahmsweise Anrechnung einer vor der Beförderung liegenden Tätigkeit auf \ndem höher bewerteten Dienstposten sei wegen der fehlenden konkreten Zuordnung \ndes Dienstpostens zu dem höheren Amt durch den Dienstherrn nicht möglich. Die \nZuordnung zu einem Dienstposten der Besoldungsgruppe A 12 sei erstmals mit \nSchreiben vom 19. Oktober 1998 vorgenommen worden.\n\n18\n\nHiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerinnen. Zur \nBegründung führen diese - unter vertiefender Bezugnahme auf ihr Vorbringen im \nZulassungsverfahren - im Wesentlichen aus, für den Beginn der Zweijahresfrist sei \nnicht auf den Akt der Höherbewertung des Dienstpostens durch die Verwaltung, \nsondern auf den Beginn der Tätigkeit auf dem höher zu bewertenden Dienstposten \nabzustellen. Das Gericht habe auch nicht hinreichend berücksichtigt, dass die \nBeklagte bereits im Jahr 1997 eine Zuordnung des Dienstpostens zu der \nBesoldungsgruppe A 12 BBesO vorgenommen habe und die \"insichbeurlaubten\" \nBeamten nach ihrer Beförderung keine andere Tätigkeit ausgeübt hätten als \nzuvor.\n\n19\n\nDie Klägerinnen beantragen,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid der Deutschen Telekom \nAG vom 28. September 2001 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 5. November \n2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Versorgungsbezüge nach \ndem von dem verstorbenen Ehemann und Vater der Klägerinnen zuletzt \ninnegehabten Amt der Besoldungsgruppe A 12 Bundesbesoldungsordnung \nfestzusetzen.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nZur Begründung vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Band) Bezug \ngenommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe\n\n26\n\nDie (form- und fristgerecht begründete) Berufung hat Erfolg.\n\n27\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n28\n\nDie Klägerinnen haben den geltend gemachten Anspruch auf die Festsetzung \nder Versorgungsbezüge nach dem von dem verstorbenen Ehemann und Vater der \nKlägerinnen zuletzt innegehabten Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO.\n\n29\n\nNach §§ 20 Abs. 1 und 24 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) ist für \ndie Berechnung des aufgrund §§ 19 und 23 BeamtVG zu zahlenden Witwen- bzw. \nWaisengeldes das Ruhegehalt maßgeblich, welches der Verstorbene erhalten hätte, \nwäre er am Tage seines Todes in den Ruhestand getreten.\n\n30\n\nDie für die Berechnung des Ruhegehaltes maßgeblichen Bezüge bestimmen sich \nvorliegend gemäß § 69c Abs. 2 BeamtVG nach § 5 Abs. 3 Satz 1 in der bis zum 31. \nDezember 1998 geltenden Fassung dieser Vorschrift (nachfolgend: BeamtVG a.F.), \nda der Verstorbene vor dem 1. Januar 2001 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 \nBBesO befördert wurde. Danach sind die Bezüge des Beförderungsamtes nur dann \nruhegehaltfähig, wenn der Beamte diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten \nhat, anderenfalls sind nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes \nruhegehaltfähig.\n\n31\n\nDer am 23. Juli 2000 Verstorbene war erst ungefähr 6 Monate zuvor zum \nTechnischen Fernmeldeamtsrat (A 12 BBesO) ernannt worden, sodass die \nZweijahresfrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG a.F. nicht verstrichen war.\n\n32\n\nIn diese Zweijahresfrist sind allerdings gemäß § 5 Abs. 3 Satz 4 1. Halbsatz \nBeamtVG a.F. Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte vor der Amtsübertragung \ndie höherwertigen Funktionen des ihm später übertragenen Amtes tatsächlich \nwahrgenommen hat. Das Gleiche gilt gemäß dem 2. Halbsatz dieser Bestimmung für \nZeiten, in denen der Beamte ohne Dienstbezüge beurlaubt worden war, soweit diese \nZeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden sind. \n\n33\n\nDie Voraussetzungen dieser Anrechnungsbestimmung sind vorliegend \noffensichtlich erfüllt: Der Verstorbene hat die (höherwertigen) Funktionen des ihm \nspäter übertragenen Statusamtes längst vor seiner Beförderung tatsächlich \nwahrgenommen, denn er war bereits seit 1994 als Großkunden-Manager eingesetzt. \nJedenfalls aber seit 1997 kam diesen Funktionen eine A 12 BBesO entsprechende \nWertigkeit zu. Das ergibt sich aus der Stellungnahme der Beklagten vom 21. März \n2006 auf die gerichtliche Anfrage des Senats im Berufungsverfahren. Es fehlt \nzugleich jeder Anhaltspunkt dafür, dass sich die Wertigkeit der dem Verstorbenen \nzugewiesenen Funktionsstelle innerhalb der letzten zwei Jahre vor seinem Tod \ngeändert hat. Vielmehr hat der Verstorbene vor und nach dem 19. Oktober 1998 - \ndem Zeitpunkt der Bewertungsüberprüfung gerade seiner Stelle durch die Beklagte - \nein und dieselbe Tätigkeit ausgeübt. Auch dies ergibt sich aus der vorgenannten \nErklärung der Beklagten im Berufungsverfahren. Mit der vorstehenden Beurteilung \nsetzt der Senat daher nicht unzulässigerweise seine eigene Dienstpostenbewertung \nan die Stelle derjenigen des Dienstherrn. Vielmehr geht es ausschließlich um den \ngerichtlichen Nachvollzug einer von der Beklagten im maßgeblichen Zeitraum selbst \ngetroffenen Bewertung. Für diesen Nachvollzug bietet insbesondere die genannte \nStellungnahme der Beklagten eine ausreichende Grundlage. \n\n34\n\nDer Anrechenbarkeit dieses Zeitraums steht auch nicht die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts entgegen. Danach setzt die ausnahmsweise \nAnrechnung einer vor der Beförderung liegenden Tätigkeit gemäß § 5 Abs. 3 Satz 4 \n1. Halbsatz BeamtVG a.F. voraus, dass der von dem betroffenen Beamten \nwahrgenommene Dienstposten im fraglichen Zeitraum durch den Gesetzgeber oder \nim gesetzlichen Rahmen aufgrund sachgerechter Dienstpostenbewertung durch die \nVerwaltung dem höheren statusrechtlichen Amt (hier: A 12 BBesO) zugeordnet und \ndadurch gegenüber den Funktionen des bisherigen Amtes als höherwertig \nherausgehoben ist. Bei der Zuordnung durch die Verwaltung handelt es sich um eine \norganisatorische Maßnahme des Dienstherrn; sie kann nicht durch die Gerichte \nvorgenommen oder ersetzt werden. Erforderlich ist eine den konkreten Dienstposten \nbetreffende organisatorische Entscheidung des Dienstherrn über die Zuordnung zu \ndem höheren statusrechtlichen Amt, z.B. im Rahmen eines Organisations- und \nStellenplanes, eines die Bewertung der Dienstposten enthaltenden \nGeschäftsverteilungsplanes oder Ähnlichem. Der Erlass allgemeiner Grundsätze für \ndie Dienstpostenbewertung, die noch der konkretisierenden Umsetzung im Einzelfall \nbedürfen, genügt dagegen nicht. Solange eine konkrete Zuordnung des \nDienstpostens zum höheren Amt nicht ausgesprochen ist, ist es ohne Belang, wenn \ndie dienstliche Tätigkeit des Beamten vor der Beförderung derjenigen danach \ntatsächlich entsprochen haben sollte. Ebenso ist es unerheblich, ob eine höhere \nBewertung des Dienstpostens durch die Verwaltung schon zu einem früheren \nZeitpunkt möglich gewesen wäre. Die höhere Bewertung des Dienstpostens im \ndargelegten Sinne, also seine Zuordnung zu dem Beförderungsamt - unmittelbar \ndurch den Gesetz- oder Verordnungsgeber oder, wie meistens, im gesetzlichen \nRahmen durch eine organisatorische Maßnahme des Dienstherrn - ist nach dieser \nRechtsprechung eine der vom Gesetzgeber für die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. \n3 Satz 4 BeamtVG a.F. ausdrücklich geforderten Voraussetzungen.\n\n35\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 12. September 1994 - 2 C \n22.93 -, BVerwGE 96, 347, m.w.N., vom 19. Januar 1989 - 2 C 42.86 -, BVerwGE 81, \n175 ff., vom 22. Februar 1990 - 2 C 27.89 -, DVBl 1990, 869 ff. = Buchholz 239.1 § 5 \nBeamtVG Nr. 8, sämtlich zitiert nach JURIS.\n\n36\n\nDiese konkrete Bewertung des Dienstpostens durch den Dienstherrn ist schon \ndeshalb erforderlich, weil nach den überkommenen Grundlagen des \nBerufsbeamtentums mit der Übertragung eines höheren Amtes in aller Regel auch \nhöhere Dienstbezüge verbunden sind, da sich die dem Beamten zustehenden \nBezüge nach dem Inhalt des ihm übertragenen Amtes und der damit verbundenen \nVerantwortung richten. Unter Beachtung des weiteren beamtenrechtlichen \nGrundsatzes, dass eine Besoldung nur auf gesetzlicher Grundlage erfolgen kann \n(§ 2 Bundesbesoldungsgesetz), ermöglicht nur die organisatorische Maßnahme der \nBewertung der einzelnen Dienstposten durch den Dienstherrn eine eindeutige \nZuordnung der Funktionsstelle zu der amtsgemäßen Besoldung.\n\n37\n\nFehlt es für den fraglichen Zeitraum an einer solchen Zuordnung oder lässt sie \nsich nicht eindeutig feststellen, so verbleibt es bei der Regel des § 5 Abs. 3 Satz 1 \nBeamtVG a.F., wonach die Versorgung aus einem Beförderungsamt den mindestens \nzweijährigen Erhalt der Bezüge aus diesem Amt voraussetzt. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 12. September 1994 \n\n39\n\n- 2 C 22.93 -, vom 19. Januar 1989 - 2 C 42.86 - und vom 22. Februar 1990 - 2 C \n\n40\n\n27.89 -, jeweils a.a.O.\n\n41\n\nAufgrund der privatrechtlich organisierten Unternehmensstruktur der Beklagten \nist eine Zuordnung in der von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nvorausgesetzten Form in dem hier streitgegenständlichen Bereich nie erfolgt. Die von \nder Beklagten im Rahmen ihrer Widerspruchsbegründung und Klageerwiderung \ndargestellte Praxis, die besoldungsrechtliche Zuordnung des Dienstpostens allein \ndurch die Beförderungsentscheidung zu treffen, kann in diesem Zusammenhang \nnicht herangezogen werden. Sie führt nämlich dazu, dass die hier einschlägige \nBestimmung des § 5 Abs. 3 Satz 4 1. Halbsatz BeamtVG a.F. leer laufen würde, da \nder Beamte vor der Übertragung des höherwertigen Amtes nie in die Situation \nkommen könnte, dessen Funktion bereits auszuüben, sodass die Notwendigkeit \neiner Anrechnung nach § 5 Abs. 3 BeamtVG a.F. nicht entstehen könnte. Dies \nverstößt gegen den in den Bestimmungen des § 5 BeamtVG a.F. zum Ausdruck \ngekommenen Willen des Gesetzgebers, die amtsgemäße Versorgung als \nhergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG \numzusetzen. Aus dem engen Zusammenhang von Besoldung und Versorgung, die \ndem - in der Regel auf Lebenszeit angelegten - Beamtenverhältnis und der sich \ndaraus ergebenden umfassenden Pflicht zur Dienstleistung entsprechen, folgt, dass \nsich die in einer dem Leistungsgrundsatz entsprechenden Beförderung liegende \nAnerkennung nicht auf die Zeit beschränkt, in der sich der Beamte im Dienst \nbefindet, sondern sich auch auf sein Ruhegehalt auswirken muss. Seit je wurden \ndaher die Versorgungsbezüge des Beamten auf der Grundlage der Dienstbezüge \nseines letzten Amtes festgesetzt. Bei dieser überkommenen Bemessungsgrundlage \nder Beamtenversorgung handelt es sich um einen jener Grundsätze, auf denen die \nEinrichtung des Berufsbeamtentums ruht. Durch § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG a.F., \nder eine Anknüpfung der Versorgungsbezüge an das letzte Amt ausschließt, wenn \nder Beamte die Dienstbezüge dieses Amtes nicht mindestens zwei Jahre erhalten \nhat, wird der Grundsatz der amtsgemäßen Versorgung eingeschränkt. Das Ziel jener \nAbgrenzung - wie auch schon ihrer Vorgängerregelungen - ist es insbesondere, \nsolchen Beförderungen die versorgungsrechtliche Anerkennung zu versagen, bei \ndenen wegen des heranrückenden Ruhestands nicht der Leistungsgedanke den \nAusschlag gegeben hatte, sondern eine \"Gefälligkeit\" erwiesen werden sollte. Im \nübrigen wird damit der dem laufbahnrechtlichen Verbot von Altersbeförderungen \nzugrunde liegenden Erwägung Rechnung getragen, dass es eine nur kurze \nDienstzeit dem \"in Reichweite\" des Ruhestandes Beförderten oft nicht mehr \nermöglichen wird, eine dem neuen Amt noch entsprechende Leistung zu \nerbringen.\n\n42\n\nZur historischen Entwicklung der Fristenregelungen in § 5 BeamtVG und ihrer \nMotivation vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7. Juli 1982 - 2 \nBvL 14/78 -, - 2 BvL 2/79 -, - 2 BvL 7/82 - mit umfangreichen weiteren Nachweisen, \nBVerfGE 61, 43 ff., zitiert nach JURIS.\n\n43\n\nDie Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG a.F. dient der \nVermeidung unbilliger Ergebnisse dieser notwendig pauschalierenden \nEinschränkung und soll Nachteile ausgleichen, die dadurch entstehen, dass dem \nBeamten aus dienstlichen Erfordernissen die Obliegenheiten des neuen Amtes \nschon übertragen wurden, die gebotene Ernennung aber aus Gründen, die nicht in \nder Sphäre des zu Befördernden liegen und von ihm nicht beeinflusst werden \nkönnen, unterbleibt. Es erscheint durchaus plausibel, den Zeitraum, um den sich \ninsoweit die Amtsübertragung verzögert hat, nicht dem Bediensteten zum Nachteil \ngereichen zu lassen.\n\n44\n\nVgl. Schütz / Schachel, BeamtR, § 5 BeamtVG Rn. 51; BVerfG, Beschluss vom \n7. Juli 1982, a.a.O.\n\n45\n\nVor diesem Hintergrund ist den besonderen Verhältnissen der im Bereich der \ninsichbeurlaubten Beamten bei der Deutschen Telekom AG und ihren Töchtern \ndadurch Rechnung zu tragen, dass zu prüfen ist, ob die Beklagte - abgesehen von \nden tatsächlichen Beförderungsakten - organisatorische Maßnahmen getroffen hat, \ndie geeignet sind, die oben dargestellte und notwendige Funktion einer konkreten \nZuordnung des Dienstpostens zu einer besoldungsrechtlichen Wertigkeit in \nvergleichbarer Weise herzustellen. Denn insoweit ist grundlegend zu \nberücksichtigen, dass der Verstorbene sich durch die Insichbeurlaubung in keiner \nWeise seiner beamtenrechtlichen Ansprüche aus dem Versorgungsrecht begeben \nhat bzw. begeben konnte.\n\n46\n\nEine solche Vergleichbarkeit ist hier gegeben. Die Beklagte hat organisatorische \nMaßnahmen getroffen, die in hinreichender Deutlichkeit klarstellen, dass sie \nbestimmten - auch von Beamten wahrgenommenen - Funktionen eine höhere \nBewertung als zuvor zukommen lassen wollte. So auch im Fall des Verstorbenen. \nZunächst hat die Deutsche Telekom AG die Bewertung und Besetzung der \nGroßkunden-Manager-Stellen im Jahr 1995 dahingehend geändert, dass diese \nPositionen grundsätzlich nur noch mit außertariflich Angestellten besetzt wurden, um \ndie Bezahlung der Großkunden-Manager anhand von variablen Bestandteilen zu \nermöglichen. Dies hatte die Insichbeurlaubung des Verstorbenen und seine \nanschließende Anstellung bei der Deutschen Telekom AG zum 1. September 1995 \nzur Folge. Ob diese Umstrukturierung mit dem Ziel verfolgt wurde, den Großkunden-\nManagern eine höhere Bezahlung gewähren zu können, ohne entsprechende \nBeförderungsstellen schaffen zu müssen, oder den Hintergrund hatte, durch ein \nleistungsorientiertes Vergütungssystem zusätzliche, der Beamtenbesoldung fremde \nLeistungsanreize zu schaffen, kann vorliegend dahinstehen. Jedenfalls lässt sich aus \ndieser Maßnahme folgern, dass diesen Funktionsposten seitens der Beklagten eine \nBewertung zugesprochen wurde, denen die bisherige Besoldung der auf diesen \nPositionen tätigen Beamten (im Falle des Verstorbenen die Besoldungsgruppe A 11 \nBBesO) nicht mehr entsprach, sie also höher bewertet wurden. Dieser Schluss wird \nim Fall des Verstorbenen dadurch bestätigt, dass nach dem Vortrag der Beklagten \nbereits im Jahr 1997 eine Überprüfung der Beförderungsmöglichkeit des \nVerstorbenen vorgenommen worden war. Auch daraus folgt, dass sie selbst davon \nausging, dass eine fiktive Bewertung der von dem Verstorbenen wahrgenommenen \nTätigkeit nach der Besoldungsgruppe A 12 BBesO zu diesem Zeitpunkt erfolgt war. \nDiese Einschätzung der Höherwertigkeit des von dem Verstorbenen \nwahrgenommenen Aufgabenbereichs hat sie bei der weiteren Überprüfung im \nOktober 1998 nur bestätigt. Diese Maßnahmen genügen den Anforderungen an die \nPublikation und verlässliche Festschreibung der Zuordnung einer Funktion zu einem \nhöherwertigen Amt im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts im Bereich des „reinen\" Beamtenrechts. Sie sind \ndeswegen einer förmlichen Zuordnung der durch den Verstorbenen ausgeübten \nFunktion durch die Beklagte, wie sie ohne die Insichbeurlaubung z.B. im Rahmen \neines Organisations- und Stellenplanes, eines die Bewertung der Dienstposten \nenthaltenden Geschäftsverteilungsplanes oder Ähnlichem hätte erfolgen können, \ngleichwertig.\n\n47\n\nDer Verstorbene erfüllte in dem hier fraglichen Zeitraum vor der Übertragung des \nhöherwertigen Amtes auch die von der Rechtsprechung bei Anwendung des § 5 Abs. \n3 Satz 4 BeamtVG a.F. weiter aufgestellte, ungeschriebene \nTatbestandsvoraussetzung der \"Beförderungsreife\" des Beamten. Mit diesem Begriff \nwerden die in der Person des Beamten liegenden Voraussetzungen für die \nÜbertragung eines höherwertigen Amtes zusammengefasst. Die erforderliche \n\"Beförderungsreife\" im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG a.F. bezieht sich aber \nnur darauf, dass der Beförderung keine gesetzlichen bzw. im Leistungsprinzip \nbegründete Hindernisse entgegenstehen. Verwaltungsübungen und \nVerwaltungsvorschriften für die Beförderung von Beamten schließen die \n\"Beförderungsreife\" nicht aus. Sie beruhen in der Regel - zumindest auch - auf \nfiskalischen Erwägungen, etwa im Zusammenhang mit der begrenzten Anzahl der \nzur Verfügung stehenden Planstellen.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 2 C 42.86 -, a.a.O., Beschluss vom \n11. November 1998 - 2 B 108.98 -, Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 15.\n\n49\n\nNach dem Vortrag der Beklagten erfolgte bereits im Jahr 1997 eine Überprüfung \nder Beförderungsmöglichkeit des Verstorbenen. Zu einer Beförderung sei es damals \naber nicht gekommen, weil der die subjektive Beförderungsvoraussetzung der nach \nder internen \"Verwaltungsanweisung zur Beförderung der aus dienstlichem Interesse \nbeurlaubten und insichbeurlaubten Beamten\" vom 6. August 1997 (P2A3-1 B 6214) \nnotwendigen Wartezeit von seinerzeit sechs Jahren und einem Monat nicht erfüllt \nhabe.\n\n50\n\nDiese Einschätzung der \"Beförderungsreife\" des Verstorbenen durch die \nBeklagte hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Sie bezeichnet keine \ngesetzlichen bzw. im Leistungsprinzip begründeten Hindernisse für die Beförderung \ndes Verstorbenen, denn gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner \nEignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen \nAmt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu \nbesetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG \nunbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem \nöffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen \nDienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gerade durch die \nungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zum \nanderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem \nangemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er \ngrundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung \nin die Bewerberauswahl begründet. Ein darüber hinausgehender Bedeutungsgehalt \nkommt Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu. Insbesondere können dieser Vorschrift keine \nweiteren Strukturprinzipien des öffentlichen Dienstes entnommen werden, die den \nGeltungsanspruch des Leistungsgrundsatzes relativieren. Belange, die nicht im \nLeistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Bewerberauswahl zur Besetzung \nöffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen außerhalb von Art. 33 \nAbs. 2 GG Verfassungsrang eingeräumt ist. Soweit es nicht um die Abwendung einer \nunmittelbar drohenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung geht, \nalso etwa um Fragen des optimierenden Ausgleichs mit anderen \nverfassungsgeschützten Interessen, bedarf es zudem einer gesetzlichen Grundlage. \nDiese muss ihrerseits dem Zweck des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung tragen, d.h. \nernsthaften Gefährdungen der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes \nvorbeugen. Danach gibt Art. 33 Abs. 2 GG die entscheidenden \nBeurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl zur Besetzung von öffentlichen \nÄmtern abschließend vor. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten \nAuswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt \nwerden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber \nbetreffen. Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn \nsich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen \nGesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. Dienst- und Lebensalter \ngehören nicht zu den unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten, die der \nBewerberauswahl für eine Beförderungsstelle zugrunde zu legen sind. Zwar wird sich \ninsbesondere das Dienstalter häufig auf die Beurteilung von leistungsbezogenen \nGesichtspunkten auswirken, weil sich die durch ein höheres Dienstalter \ntypischerweise zum Ausdruck kommende umfassendere Berufserfahrung häufig \nleistungsfördernd niederschlagen wird. Es gibt jedoch keinen allgemeinen \nErfahrungssatz des Inhalts, dass von einem höheren Dienstalter auf einen höheren \nLeistungsstand und bessere Bewährungsvoraussetzungen geschlossen werden \nkann. Dementsprechend ist die Berücksichtigung des Dienstalters bei der Besetzung \nvon Beförderungsstellen nur im Falle eines Leistungsgleichstands mit Art. 33 Abs. 2 \nGG vereinbar. Der Leistungsvergleich muss anhand von aussagekräftigen, d.h. \nhinreichend differenzierten und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden \ndienstlichen Beurteilungen vorgenommen werden. Erst wenn feststeht, dass ein \nsolcher Vergleich nicht zu einem Ergebnis führt, weil zwei oder mehr Bewerber nach \nLeistungsgesichtspunkten als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, \nkann die Auswahlentscheidung auf das Dienstalter gestützt werden. Eine \nBeförderungspraxis oder Regelungen über das Beförderungsverfahren, die - wie die \nvorgenannte Verwaltungsanweisung der Beklagten - Beförderungsaussichten von \neinem Mindestdienstalter abhängig machen, stehen nur dann mit Art. 33 Abs. 2 GG \nin Einklang, wenn sie der sachgerechten Anwendung des Leistungsgrundsatzes zu \ndienen bestimmt sind. Die Wartezeit, die mit dem Erfordernis des Mindestdienstalters \nzwangsläufig verbunden ist, muss geeignet und erforderlich sein, um eine \nzuverlässige Beurteilung des Leistungsvermögens und eine fundierte Prognose über \ndie voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt zu ermöglichen. Dieser Zweck \nals \"Bewährungszeit\" setzt dem Umfang von Wartezeiten Grenzen. Sie dürfen nicht \nlänger bemessen sein, als es typischerweise erforderlich ist, um die tatsächlichen \nGrundlagen für Beurteilung und Prognose zu schaffen. Danach hängt die Dauer von \nWartezeiten entscheidend vom Inhalt der Ämter der jeweiligen Laufbahn ab. Der für \neine Regelbeurteilung vorgesehene Zeitraum wird in aller Regel die Obergrenze \ndarstellen.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147 ff. \nmit umfangreichen weiteren Nachweisen.\n\n52\n\nDiese Grundsätze gelten auch für die von der Beklagten vorgenommenen und \nvorzunehmenden Beförderungen insichbeurlaubter und bei der Deutschen Telekom \nAG bzw. ihren Töchtern angestellten Beamten. Deren Beamtenverhältnis besteht \nwährend der dienstlichen Interessen dienenden (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 PostPersRG) \nInsichbeurlaubung fort. Allein der Umstand, dass diese Beamten während ihrer \nBeurlaubung in einem privatwirtschaftlich geprägten Angestelltenverhältnis tätig sind, \nführt nicht dazu, dass die verfassungsrechtlich garantierten beamtenrechtlichen \nGrundsätze bei beamtenrechtlichen Entscheidungen des Dienstherrn, wie etwa \nBeförderungen, außer Acht gelassen werden dürfen. Diese Bindung der Deutschen \nTelekom AG ist, abgesehen von rechtsgrundsätzlichen Erwägungen, zwingend \nerforderlich, um dem oben dargestellten Prinzip des sich im Versorgungsrecht \nfortsetzenden Leistungsgrundsatzes gerecht zu werden. Denn die \nPensionsansprüche der insichbeurlaubten Beamten richten sich nach ihrem zuletzt \ninnegehabten statusrechtlichen Amt und nicht nach dem - sozialversicherungsfrei - \ngezahlten Gehalt aus dem Angestelltenverhältnis während der \nInsichbeurlaubung.\n\n53\n\nDie von der Beklagten zur Beförderung der insichbeurlaubten und bei \nTochterunternehmen beschäftigten Beamten gebildete Verwaltungspraxis stellt \noffensichtlich allein auf das Dienstalter der Beamten in ihrem derzeitigen Amt (die \nsogenannte Standzeit) ab, ohne in irgendeiner Weise bei der Auswahl der zu \nbefördernden Beamten an den Leistungsgrundsatz anzuknüpfen. Sie verstößt\n\n54\n\n- und verstieß schon im hier maßgeblichen Zeitraum - daher gegen die aus \nArt. 33 Abs. 2 GG abzuleitenden und bei der Beförderung von Beamten zu \nbeachtenden Grundsätze, ohne dass es darauf ankäme, ob der vorliegend \neinzuhaltende Zeitraum von sechs Jahren und einem Monat den oben dargestellten \nGrundsätzen noch genügt, was ebenfalls nicht der Fall sein dürfte.\n\n55\n\nOb diese rechtswidrige Auswahlpraxis zu einer Beförderungsmöglichkeit für den \nVerstorbenen bereits im Jahr 1997 geführt hätte, kann vorliegend offen gelassen \nwerden, denn diese Frage ist für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der \ngleichwertigen Tätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 4 1. Halbsatz BeamtVG a.F. \nnicht von Belang. Da die Beklagte bei ihrer Entscheidung, den Verstorbenen nicht zu \nbefördern, nicht allein auf die Standzeit hätte abstellen dürfen, und sie abgesehen \nvon dieser Voraussetzung von einer Beförderungsmöglichkeit ausging, sind keine \nder \"Beförderungsreife\" des Verstorbenen entgegenstehenden subjektiven Elemente \nersichtlich.\n\n56\n\nDaraus folgt, dass trotz funktionsangemessener Bewertung der Stelle die \nBeförderung des Verstorbenen allein aus Gründen unterblieben ist, die nicht in seiner \nSphäre lagen, sodass die bestehende Situation genau derjenigen entspricht, die der \nGesetzgeber bei der Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG a.F. in den Blick \ngenommen hat. Es wäre daher unbillig und würde dem in § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG \na.F. auch konkretisierten Fürsorgegedanken nicht entsprechen, wenn die \nAnwendung der Vorschrift allein deshalb ausgeschlossen würde, weil die \nprivatwirtschaftlich orientierte Beklagte keinen Stellen- bzw. Organisationsplan im \nvon der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geforderten Sinne \naufstellt.\n\n57\n\nDaher liegen nach den oben dargestellten Grundsätzen die Voraussetzungen \ndes § 5 Abs. 3 Satz 4 1. Halbsatz BeamtVG a.F. vor, weil der Verstorbene die seiner \nBeförderung zugrunde liegende und von der Beklagten der Besoldungsgruppe A 12 \nBBesO - hinreichend publizierte und verlässlich festgelegte - mithin ausreichend \nzugeordnete Funktion jedenfalls seit 1997, als erstmals eine Überprüfung seines \nDienstpostens in Bezug auf eine Beförderungsmöglichkeit stattgefunden hat, \nunverändert ausgeübt hat und die als subjektives Element erforderliche \nBeförderungsreife auch schon zu diesem Zeitpunkt bestand. Die Zweijahresfrist des \n§ 5 Abs. 3 Satz 4 1. Halbsatz BeamtVG a.F. ist vorliegend deshalb eingehalten.\n\n58\n\nDie Tätigkeit des Verstorbenen im Rahmen des während der Insichbeurlaubung \nbestehenden Angestelltenverhältnisses kann - was von den Beteiligten nicht weiter \nproblematisiert wird - auch gemäß § 5 Abs. 3 Satz 4 2. Halbsatz BeamtVG a.F. \nangerechnet werden. Der Verstorbene wurde nach Übertragung der Funktion als \nGroßkunden-Manager ohne Bezüge beurlaubt; die Zeit dieser Beurlaubung ist \ngemäß § 4 Abs. 3 Satz 5 PostPersRG ruhegehaltfähig und deswegen über § 5 Abs. \n3 Satz 4 2. Halbsatz BeamtVG a.F. anzurechnen.\n\n59\n\nA.A. Bauer, in: Stegmüller u.a., BeamtVG, Stand: Oktober 2005, \nErgänzungsband I, Erläuterung 9a zu § 5 F. 1997. \n\n60\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZivilprozessordnung.\n\n61\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 \nVwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.\n\n62","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271548","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-22/1-a-1732-04","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":15},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":12},{"jurabk":"PostPersRG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 69c","ref_norm":"69c","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271548","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271548","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-22/1-a-1732-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271548","retrieved":"2026-07-09 02:41:54.623835+00:00"}}