{"status":"available","doknr":"OLD271547","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0622.16E1615.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-06-22","aktenzeichen":"16 E 1615/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 30. November 2005 geändert. Der Klägerin wird für \ndas erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt \nN. R. T. aus T1. beigeordnet. Bei summarischer Prüfung kann der \nKlage eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden, weil \njedenfalls der Gebührenbefreiungstatbestand des § 6 Abs. 3 des \nRundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) in der Fassung des Achten \nRundfunkänderungsstaatsvertrages nicht von vornherein ausscheidet. Es dürfte nicht \nzutreffen, dass sich die Klägerin mangels ausdrücklicher Geltendmachung schon im \nVerwaltungsverfahren nicht auf den in der genannten Vorschrift geregelten \nbesonderen Härtefall berufen könnte. Wenngleich der Beklagte nicht gehalten ist, \nvon sich aus Befreiungsgründe zu prüfen, die vom jeweiligen Antragsteller nicht \nbenannt bzw. glaubhaft gemacht worden sind, gilt vorliegend etwas Anderes, weil der \nvon der Klägerin bei der Antragstellung mitgeteilte Sachverhalt auch zur Begründung \neiner besonderen Härte geeignet erscheint. Die Klägerin hat gegenüber dem \nBeklagten den Nachweis geführt, dass sie Leistungen nach den §§ 59 ff. SGB III \n(bzw. nach dem 4. Kapitel 5. Abschnitt dieses Gesetzes) bezieht. Dieser Tatbestand \nwird zwar in § 6 Abs. 1 RGebStV in der derzeit noch geltenden Fassung nicht \nausdrücklich genannt und insbesondere nicht von § 6 Abs. 1 Nr. 5 (\"nicht bei den \nEltern lebende Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz\") umfasst. Die fehlende Einbeziehung der \nBezieher von Leistungen nach den §§ 59 ff. SGB III steht aber möglicherweise nicht \nmit den Intentionen der vertragsschließenden Länder im Einklang, weil - wie der \nBeklagte eingeräumt hat - in naher Zukunft mit einer die genannte Fallgruppe \naufnehmenden Neuregelung des § 6 Abs. 1 RGebStV zu rechnen ist. Gehört \ndemnach die Klägerin unter Umständen nur aufgrund eines Versehens des \nNormgebers derzeit noch nicht zum begünstigten Personenkreis des § 6 Abs. 1 \nRGebStV, ist zumindest die als Auffangtatbestand konzipierte Härtefallregelung nach \n§ 6 Abs. 3 RGebStV in Betracht zu ziehen, deren abschließende Prüfung dem \nVerfahren zur Hauptsache vorbehalten bleiben muss. \n\nDer Beklagte trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des \nBeschwerdeverfahrens, für das nach der ständigen Rechtsprechung des Senats \nkeine Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2 VwGO besteht (vgl. zuletzt Beschluss \nvom 9. September 2005 - 16 E 1444/04 -). Außergerichtliche Kosten des \nBeschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 \nZPO).\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n1","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271547","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-22/16-e-1615-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271547","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271547","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-22/16-e-1615-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271547","retrieved":"2026-07-09 02:41:54.536336+00:00"}}