{"status":"available","doknr":"OLD271558","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0622.12B819.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-06-22","aktenzeichen":"12 B 819/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, da die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).\n\n3\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, \n\n4\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu \nverpflichten, \"den \n\n5\n\nAntragsteller einstweilen während des laufenden Hauptverfahrens mit dem \nAktenzeichen 19 K 2356/05 gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII in Obhut zu \nnehmen\", \n\n6\n\nzu Recht abgelehnt. \n\n7\n\nDie Voraussetzungen für eine Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII \nals Anordnungsanspruch liegen auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht \nvor. Die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die \nVoraussetzungen des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII nicht vorliegen, wird nicht \ndurch die Behauptung in Frage gestellt, dass der Antragsteller schon deswegen \n\"Selbstmelder\" im Sinne dieser Vorschrift sei, weil er bereits lange vor der Bestellung \ndes Vormundes den Antragsgegner um Hilfe gebeten habe. Denn einem solchen \nBegehren ist bereits abschließend dadurch Rechnung getragen worden, dass der \nAntragsgegner - dem Ausspruch des Senatsbeschlusses 12 B 1312/05 vom 29. \nAugust 2005 folgend - dem Antragsteller für einen begrenzten Zeitraum Obhut in \neiner Jugendhilfeeinrichtung gewährt hat, um diesem die - nicht genutzte - \nGelegenheit zu geben, dem Antragsgegner das Vorliegen der behaupteten \nVoraussetzungen für gezielte Jugendhilfemaßnahmen zu vermitteln. Diese \nInobhutnahme hat gemäß § 42 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 SGB VIII geendet, nachdem der \nAntragsteller am 21. Oktober 2005 seinem Vormund übergeben worden ist und der \nAntragsgegner spätestens mit seinem Schreiben vom 9. März 2006 eine \nEntscheidung über die Gewährung von Jugendhilfe getroffen hat. In diesem \nSchreiben hat er ausgeführt, dass das Kreisjugendamt in Ansehung des \nnachgereichten Berichtes des PD Dr. med. N. vom Zentrum für Kinderheilkunde \nder P. - -H. -Universität N1. vom 22. Dezember 2005 auch weiterhin \nkeinen Bedarf für die Gewährung von Jugendhilfe an den Antrag-steller sehe. Eine \nnachfolgende erneute \"Selbstmeldung\" hat der Antragsteller auch im \nBeschwerdeverfahren nicht behauptet. \n\n8\n\nDas Beschwerdevorbringen begründet auch nicht die Annahme, dass der \nvorliegend allein noch in Betracht kommende Tatbestand des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. \n2 SGB VIII erfüllt ist. Es ist weiterhin - auch unter Berücksichtigung der \npsychosozialen Stellungnahme der Diplom-Sozialpädagogin E. A. vom \nPsychosozialen Zentrum für Flüchtlinge in E1. vom 17. Mai 2006 - nicht \nsubstantiiert dargetan geschweige denn glaubhaft gemacht, dass eine dringende \nGefahr für das Wohl des Antragstel-lers die begehrte Inobhutnahme erfordert. \nHierbei ist zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass er die im Jahre \n2005 erfolgte Inobhutnahme nicht dazu genutzt hat, dem Antragsgegner das \nVorliegen der Voraussetzungen für gezielte Jugendhil-femaßnahmen zu vermitteln. \nAußerdem hat er von Oktober 2005 bis zur Stellung des Eilantrages im April 2006 die \nUnterbringung in der Sammelunterkunft hingenommen, ohne überhaupt auch nur \nBeeinträchtigungen seines Wohls geltend zu machen. Die Inobhutnahme als \nvorläufige Unterbringung (§ 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) eines Kin-des oder \nJugendlichen und vorläufige Schutzmaßnahme im Sinne einer Kriseninter-vention ist \nhingegen darauf gerichtet, eine aktuelle Krisensituation zu beseitigen bzw. ihr mit \ngeeigneten Hilfeangeboten zu begegnen; sie ist aber nicht bereits selbst die vom \nGesetz intendierte dauerhafte Lösung erzieherischer Probleme. \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 2004 \n\n10\n\n- 5 C 64.03 -, juris.\n\n11\n\nIn dem letztgenannten Sinne wird der Rahmen einer zeitlich befristeten \nErstversorgung aber überschritten, wenn die Beschwerde vor dem Hintergrund des \ngescheiterten Versuches, dem Antragsgegner gelegentlich der ersten Inobhutnahme \ndas Vorliegen der Voraussetzungen für gezielte Jugendhilfemaßnahmen zu \nvermitteln, einräumt, mit der nunmehr beantragten Maßnahme der Sache nach \nletztlich die Unterbringung in einem altersgemäßen Jugendheim gemäß § 34 SGB \nVIII zu erstreben. Es geht insoweit dann auch gerade nicht mehr um die \nErstaufnahme eines unbegleitet einreisenden Jugendlichen, wie sie von § 42 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 3 SGB VIII erfasst wird. \n\n12\n\nVgl. Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl., § 42 Rdnr. 16.\n\n13\n\nOb Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund für eine vorläufige Hilfe nach § \n34 SGB VIII gegeben sind, ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang, denn \ndarauf ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eindeutig nicht \ngerichtet.\n\n14\n\nFür die stattdessen ausdrücklich begehrte Inobhutnahme während des \nHauptsacheverfahrens 19 K 2356/05 vermag der Senat in Anbetracht von dessen \nTerminierung auf den 3. Juli 2006 ferner auch keinen Anordnungsgrund zu erkennen. \nAuch der bereits zitierten psychosozialen Stellungnahme der Diplom-\nSozialpädagogin E. A. ist nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen, \ndass ein weiteres Verbleiben des Antragstellers in der Sammelunterkunft bereits in \nKürze zu nicht wiedergutzumachenden Schäden führen wird. Dass seine \ngegenwärtige Unterkunft ihm nicht das zur Stabilisierung benötigte Gefühl der \nSicherheit verschaffen kann und für einen traumatisierten Jugendlichen \nunangemessen erscheint, besagt nichts darüber, dass ein sofortiger Umzug \nzwingend erforderlich ist, um die Erfolgsaussichten einer jugendhilferechtlich \nbeachtenswerten Therapierung nicht zu gefährden. Es bleibt dem Vormund \nallerdings unbenommen, für die aus pädagogischer und traumaspezifischer Sicht für \ndringend erforderlich gehaltene Unterbringung in dem vom ihm ausgewählten C. \nKinder- und Jugenddorf in Vorlage zu treten.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271558","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-22/12-b-819-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":6},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271558","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271558","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-22/12-b-819-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271558","retrieved":"2026-07-09 02:41:55.476374+00:00"}}