{"status":"available","doknr":"OLD271557","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0622.12B800.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-06-22","aktenzeichen":"12 B 800/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das \nBeschwerdeverfahren wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren \nist aus den nachfolgenden Gründen mangels hinreichender Erfolgsaussichten der \nbeabsichtigten Rechtsverfolgung (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO) \nabzulehnen.\n\n3\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Es ist auch im Lichte des \nBeschwerdevorbringens nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht das \nBegehren der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes negativ \nbeschieden hat. \n\n4\n\nSoweit die Antragstellerin mit ihrem - im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten - \nHauptantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO begehrt, die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs vom 13. März 2006 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom \n7. März 2006 anzuordnen, ist sie den diesbezüglichen Ausführungen im \nangefochtenen Beschluss mit der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. \nIm Übrigen erweist sich die angefochtene Entscheidung auch in der Sache als \nzutreffend. Durch die dem Teilabhilfebescheid vom 7. März 2006 beigefügte \nBedingung, dass die Betreuung nicht im häuslichen Umfeld stattfinden darf, hat die \nmit diesem Bescheid erstmalig erteilte Erlaubnis nach § 43 SGB VIII zur \nKindertagespflege eine Modifikation erfahren, um ein Erteilungshindernis \nauszuräumen. \n\n5\n\nVgl. Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl., § 43 Rdnr. 30. \n\n6\n\nGegen eine in einem begünstigenden Verwaltungsakt enthaltene belastende \nTeilregelung kann sich der Betroffene im Hauptsacheverfahren nur mit der \nVerpflichtungsklage wenden, wenn diese Teilregelung - wie hier die Bedingung - mit \nder Hauptregelung untrennbar verbunden ist; vorläufiger Rechtsschutz kann daher \nauch nur im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gewährt werden. \n\n7\n\nVgl. etwa Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 80, Rdnr. 24 \nm.w.N.\n\n8\n\nDie Ablehnung des demnach allein statthaften Hilfsantrages, den Antragsgegner \nim Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin eine \nErlaubnis nach § 43 SGB VIII ohne die streitige Bedingung zu erteilen, findet seine \nRechtfertigung darin, dass es der Antragsstellerin mit der Beschwerde nicht gelungen \nist, die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Verdachtsmomente gegen ihren \nLebensgefährten I. O. in einem solchen Maße zu zerstreuen, dass unter \nBerücksichtigung des hohen Schutzguts des Kindeswohls ein Gefährdungsrisiko bei \nDurchführung der Tagespflege nicht mehr angenommen werden kann. \n\n9\n\nDas hier von dem Antragsgegner und dem Verwaltungsgericht bejahte \nGefährdungsrisiko beurteilt sich maßgeblich nach § 8 a Abs. 1 SGB VIII. Nach dieser \nVorschrift ist das Gefährdungsrisiko anhand gewichtiger Anhaltspunkte für die \nGefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen im Zusammenwirken mehrerer \nFachkräfte abzuschätzen. Eine solche Abschätzung hat das Verwaltungsgericht \nvorliegend fehlerfrei vorgenommen. \n\n10\n\nEs hat seiner Bewertung maßgeblich den von Frau T. erstellten Bericht des \nJugendamtes des Antragsgegners vom 2. Dezember 1994 und die von der Leiterin \nder Erziehungsberatungsstelle des Kreises F. , Frau Dipl. Psychologin Q. , \nunter dem 5. April 2006 erstellte Stellungnahme zugrundegelegt. Die Angriffe der \nAntragstellerin gegen die zuletzt genannte Stellungnahme, diese sei oberflächlich \nund ohnehin ein bloßes Gedächtnisprotokoll, sind nicht nachvollziehbar. Denn die \nVerfasserin hat in ihrer Stellungnahme überzeugend dargelegt, dass die Erinnerung \nan das betroffene Kind aufgrund der Intensität des seelischen Störungsbildes noch \nsehr lebendig sei, und genau dies wird durch die detaillierte nachfolgende \nWiedergabe der Ereignisse auch belegt. Soweit die Antragsstellerin der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung entgegenhält, dass es zwei weitere \nDokumente nicht berücksichtigt habe, so geht dies schon deshalb fehl, weil diese \nSchreiben weder dem Antragsgegner noch dem Verwaltungsgericht, sondern \noffenbar allein der Antragsstellerin bzw. Herrn O. zur Verfügung standen. Der \nHinweis auf diese erst im Beschwerdeverfahren vorgelegten Schreiben stellt die \nRichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Bewertung im übrigen bereits deshalb nicht \nin Frage, weil das Schreiben der Frau T. vom 25. Mai 1994 für die hier zu \ntreffende Risikoabschätzung völlig unergiebig ist und die Antragstellerin das \nSchreiben des I1. -K. -Hauses vom 24. Februar 1994 offensichtlich nur \nunvollständig vorgelegt hat. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin musste das \nVerwaltungsgericht zur Abklärung, ob Herr O. einen Risikofaktor darstellt, \njedenfalls nicht schon im vorliegenden Anordnungsverfahren, das nur einer \nsummarischen Prüfung verpflichtet ist und in dem es Sache der Antragstellerin ist, \ndie anspruchsbegründenden Tatsachen glaubhaft zu machen, zusätzlich auf die Hilfe \nforensisch erfahrener, sachverständiger Psychologen, Psychiater/Psychotherapeuten \noder Gynäkologen zurückgreifen. Mit den vorgelegten Studien namentlich zum \nAussageverhalten betroffener Kinder ist nicht schon substantiiert dargelegt, dass die \nder Verdachtsbewertung zugrundeliegenden Angaben von Tochter und Kindesmutter \nvon vornherein unglaubhaft und nicht stichhaltig sind. Bei der Frage, ob in einem \nHauptsacheverfahren weitere Untersuchungen zu veranlassen sein werden, wird im \nübrigen in Rechnung zu stellen sein, dass die fraglichen Geschehnisse bereits \n(mindestens) 13 Jahre zurückliegen, dass die Tochter aufgrund ihrer Behinderung \nnur eingeschränkt als Auskunftsperson in Frage kommen dürfte und dass Herr O. \nschon in dem 2002 gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren nicht zur Aufklärung \nder Vorwürfe beigetragen, sondern - zulässigerweise - die Aussage verweigert \nhat.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat auf dieser zureichenden Grundlage auch zu Recht \ndas Vorliegen „gewichtiger Anhaltspunkte\" im o.g. Sinne angenommen. Dabei sind \nim Rahmen der Gefahrenabschätzung - allgemeinen ordnungsrechtlichen \nGrundsätzen folgend - keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines \nGefahreneintritts (Sexualstraftaten des Herrn O. in Bezug auf die zu betreuenden \nKinder) zu stellen, weil das Wohl der zu betreuenden Kinder besonders hoch zu \ngewichten ist und die Tragweite eines sexuellen Missbrauchs dieser Kinder \nbesonders gravierend ist. Mithin reicht es vorliegend aus, wenn es sich nicht als \nvöllig unwahrscheinlich darstellt, dass Herr O. seine Tochter im Kindesalter \nsexuell missbraucht hat und deswegen nach wie vor eine Disposition zu solchen \nStraftaten aufweist. Dies ist der Fall. Das Vorliegen konkreter, aussagekräftiger, den \nVerdacht des sexuellen Missbrauchs durch Herrn O. begründender Momente \nergibt sich nicht nur aus den zitierten Stellungnahmen, sondern - in erheblicher \nDichte - auch aus dem sonstigen Akteninhalt; die theoretisierenden Ausführungen \nder Antragstellerin zur Risikobewertung liegen deshalb neben der Sache. Die \nverwerteten Angaben der Tochter des Herrn O. , ihrer Mutter und der \nPsychologen bzw. Fachangestellten des Jugendamtes werden auch nicht etwa \ndadurch weniger stichhaltig, dass sich Herr O. nach dem Vortrag der \nAntragstellerin seit über zehn Jahren in der jetzigen Familiensituation unauffällig \nverhalten und dem Jugendamt keinen Anlass zum Tätigwerden gegeben hat. Gegen \ndie Annahme gewichtiger Anhaltspunkte im o.g. Sinne spricht auch nicht, dass die \nStaatsanwaltschaft C. das im Jahre 2002 gegen Herrn O. geführte \nErmittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs seiner \nseinerzeit neunjährigen Tochter im Frühjahr 1993 - Js - mit Verfügung vom 20. \nMärz 2002 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und Herr O. deshalb strafrechtlich \nals unbescholten zu gelten hat. Denn auf einen wie immer gearteten strafrechtlichen \nSchuldnachweis kann es im vorliegenden, der Abwehr von Gefahren für das \nKindeswohl dienenden Regelungszusammenhang nicht ankommen; maßgeb-lich ist \nallein eine anhand der Gesamtumstände zu treffende Risikobewertung. Des-halb \nkann hier auch der strafprozessuale Grundsatz „in dubio pro reo\" keine Anwen-dung \nfinden. Abgesehen von alledem lassen sich sogar dem Einstellungsbescheid vom 20. \nMärz 2002 deutliche Anhaltspunkte für das Vorliegen „gewichtiger Anhalts-punkte\" im \no.g. Sinne entnehmen. Denn in diesem Bescheid wird unter detaillierter Schilderung \nzahlreicher aussagekräftiger Verdachtsmomente gegen Herrn O. deutlich und vor \ndem Hintergrund des langen Zurückliegens der fraglichen Ge-schehnisse sowie der \nBehinderung der Tochter des Herrn O. ohne weiteres nachvollziehbar zum \nAusdruck gebracht, dass es (lediglich) deshalb nicht zur Anklageerhebung komme, \nweil auf der Grundlage des Ermittlungsergebnisses nicht mit Sicherheit geschlossen \nwerden könne, dass der Beschuldigte seine Tochter missbraucht habe. \n\n12\n\nDass bereits den vorliegenden - hinreichenden - Erkenntnisquellen, namentlich \nden Angaben von Tochter und Kindesmutter am 21. August 2002 bei der \npolizeilichen Anhörung, gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung \nentnommen werden können, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich T1. \nO. nach dem von der Antragstellerin nur unvollständig vorgelegten Bericht des \nI1. -K. -Hauses als ein geistig behindertes Kind mit stark sexualisiertem \nVerhalten dargestellt hat und diese Verhaltensweise nach der Fachliteratur bei \nKindern mit einer geistigen Behinderung häufig auftrete und nicht unbedingt etwas \nmit Missbrauch zu tun habe. Der anwaltliche Versuch, das in dem Bericht \nfestgehaltene Verhalten der Tochter unter Berücksichtigung ihrer seinerzeitigen \nLebenssituation und der Verhaltensweisen der Eltern aufzuarbeiten, vermag nicht die \nfachpsychologische Stellungnahme zu ersetzen, inwieweit den \nMissbrauchsvorwürfen der T1. O. unter den gegebenen Umständen Glauben \ngeschenkt werden kann. Auch mit Blick auf die angeführte Studie zum häufigem \nMissbrauch gerade auch durch die Mütter und die wissenschaftlichen Abhandlungen \nzur Glaubhaftigkeit von Angaben kindlicher Zeugen sowie zur \nGlaubwürdigkeitsbegutachtung in Prozessen über sexuellen Kindesmissbrauch kann \nden laienhaften Ausführungen nur ein hypothetischer Wert zugemessen werden und \nreichen diese deshalb zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, die \ngemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO der Antragstellerin obliegt, nicht \naus. Abgesehen davon überzeugt der auf Seite 7 der Beschwerdeschrift \nunternommene Versuch, andere Partner der Frau O. als mögliche Täter ins Spiel \nzu bringen, schon deshalb nicht, weil Frau O. wechselnde Beziehungen nach \ndiesem Vortrag (erst) im Frühjahr 1992 aufgenommen hat, während nach der \nStellungnahme von Frau Q. vom 5. April 2006 bereits 1989/90 ein massiver \nMissbrauchsverdacht aufgetaucht war. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271557","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-22/12-b-800-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 8a","ref_norm":"8a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271557","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271557","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-22/12-b-800-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271557","retrieved":"2026-07-09 02:41:55.399494+00:00"}}