{"status":"available","doknr":"OLD271556","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0622.12A541.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-06-22","aktenzeichen":"12 A 541/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n4\n\nNamentlich vermag es nicht die für sich entscheidungstragende Annahme des \nVerwaltungsgerichts zu erschüttern, die Sprachkenntnisse des Klägers zu 1. \ngenügten nicht der Anforderung nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG, zumindest ein \neinfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Das Verwaltungsgericht hat sich \ninsoweit maßgeblich darauf gestützt, dass die aktiven und passiven \nSprachkenntnisse des Klägers zu 1. das Zustandekommen eines einigermaßen \nflüssigen Austausches in Rede und Gegenrede nicht zugelassen hätten. Den \nEinzelmomenten, aus denen das Verwaltungsgericht diesen Schluss gezogen hat, \nwird mit der Zulassungsbegründung nicht hinreichend substantiiert entgegen \ngetreten. \n\n5\n\nEntgegen der Behauptung in der Zulassungsbegründung hat der Kläger zu 1. \nlaut Protokoll nämlich nicht alle an ihn gestellten Fragen beantwortet, sondern 2 von \n11 auf Deutsch gestellte Fragen mangels ausreichenden Verständnisses völlig \nunbeantwortet gelassen. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger zu 1. keine \nÜberlegungszeit eingeräumt worden ist und auf eine schnelle Antwort gedrängt \nwurde, sind weder nachvollziehbar vorgetragen worden noch sonst wie ersichtlich. \nVielmehr hat der Sprachtester ausdrücklich vermerkt, dass alle an den Kläger zu 1. \ngerichteten Fragen sehr langsam und deutlich formuliert worden seien. \n\n6\n\nEbenso wenig sieht der Senat mit der Aufforderung, von der Deutschlandreise zu \nerzählen, den Bereich der einfachen Lebenssachverhalte überschritten, denn dazu \nzählen auch alltägliche Situationen und Bedürfnisse wie Freizeit und Reisen. Der \nFragenkomplex, warum dem Kläger zu 1. die deutsche Sprache so schwer falle, ist \nauf russisch behandelt worden und deshalb von vornherein nicht in die Beurteilung \nder konkret im Sprachtest gezeigten Sprachfähigkeiten eingeflossen. \n\n7\n\nSoweit vom Kläger Antworten auf Deutsch gegeben worden sind, hat das \nVerwaltungsgericht nicht darauf abgehoben, ob diese schlüssig, verständlich oder \nerschöpfend gewesen sind. Es hat vielmehr für ausschlaggebend erachtet, dass die \nAntworten als solche lediglich mittels einzelner Wörter, Satzfragmente oder sehr \nkurzer Sätze erfolgten. Auch dazu, dass der deutsche Wortschatz des Klägers zu 1. \nnicht genügt hat, um sich auf Nachfragen zu den Themen Armeezeit oder Familie in \nzusammenhängenden Sätzen zu äußern, verhält sich die Zulassungsbegründung \nüber das bloße Bestreiten hinaus nicht in qualifizierter Weise. Das \nVerwaltungsgericht hat nämlich gerade einerseits nicht auf die Einhaltung der \ndeutschen Grammatik abgestellt und ist andererseits zu Recht davon ausgegangen, \ndass zu einem ganzen Satz Subjekt, Prädikat und Objekt gehören. \n\n8\n\nDas Zulassungsvorbringen vermag auch nicht die - die Ablehnung der Erteilung \neines Aufnahmebescheides ebenfalls selbständig tragende - Feststellung des \nVerwaltungsgerichtes in Frage zu stellen, dass dem Kläger zu 1. die deutsche \nSprache jedenfalls nicht in ausreichendem Maße familiär vermittelt worden sei. Denn \ndas Verwaltungsgericht hat insoweit - anders, als die Kläger sinngemäß rügen - nicht \nunterstellt, auch die Mutter des Klägers zu 1. und seine Geschwister seien nach \nAktenlage nicht in der Lage gewesen, im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ein \neinfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, sondern seinen Schluss daraus \ngezogen, dass die aktiven und passiven Deutschkenntnisse der Betreffenden nach \nbehördlicher Beurteilung nicht ausgereicht haben, um sich auf Deutsch zu \nverständigen. Dass eine solche objektive Beschreibung kein Bild von der \nsprachlichen Atmosphäre geben kann, in der der Kläger zu 1. aufgewachsen ist, \nvermag nicht zu überzeugen. Die vom Kläger zu 1. als weitere Vermittlerin \nangegebene Großmutter ist nach seinen eigenen Angaben bereits verstorben, als er \n6 Jahre alt war, so dass das Verwaltungsgericht sie zu Recht außer acht lassen \nkonnte. Keine Bedenken bestehen auch dagegen, der angeblichen \nSprachvermittlung durch den Vater ebenfalls kein Gewicht beizumessen, weil der \nKläger zu 1. im Rahmen seiner Anhörung selbst angegeben hat, dass die \nUmgangssprache zu Hause seit Beginn seiner Schulzeit ausschließlich Russisch \ngewesen sei und dass seine Großmutter ihn auf Deutsch \"angesprochen\" habe. \nDiese in Bezug auf die Großmutter getroffene Aussage legt sogar nahe, dass diese \nbis zu ihrem Tode als einziges Haushaltsmitglied mit dem Kläger zu 1. Deutsch \ngesprochen hat, wie es im übrigen sein nur rund ein Jahr jüngerer Bruder Walerij \nBrejdow bei seinem Sprachtest vom 12. Juni 2002 angegeben hat. Angesichts all \ndessen und des eingeräumten fehlenden Gebrauchs der deutschen Sprache im \nfamiliären Rahmen seit dem sechsten oder siebenten Lebensjahr ist weder \nsubstantiiert vorgetragen worden noch sonstwie greifbar, dass bereits in den ersten 5 \nLebensjahren des Klägers sprachliche Grundlagen haben gelegt werden können, die \nfür eine Befähigung zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch noch ursächlich sein \nkönnen. Dass für das bloße Rezitieren erlernter Texte beim Singen deutscher Lieder \noder beim Beten vor dem Essen bzw. Schlafengehen entsprechendes gilt, ist von \nden Klägern nicht dezidiert in Abrede gestellt worden. Die Fähigkeit zu einem \neinfachen Gespräch auf Deutsch beruht aber nur dann auf einer hinreichenden \nfamiliären Vermittlung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG, wenn gerade die \nfamiliäre Vermittlung der Grund für die Fähigkeit ist, ein einfaches Gespräch auf \nDeutsch zu führen. Für die Zuordnung als deutscher Volkszugehöriger ist bezogen \nauf die deutsche Sprache deshalb allein deren familiäre Vermittlung bis zur Fähigkeit, \nein einfaches Gespräch zu führen, maßgeblich.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 \n\n10\n\n- 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6.\n\n11\n\nDie Frage nach der Grenzziehung zwischen dem Anteil familiär vermittelter \nDeutschkenntnisse und dem Anteil unschädlich aufgefrischter oder fremdsprachlich \nerworbener Sprache beantwortet sich dabei ohne weiteres dahingehend, dass die \nfamiliäre Vermittlung der deutschen Sprache ursächlich für die Gesprächsfähigkeit \nsein muss. \n\n12\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2005 \n\n13\n\n- 5 B 47.05 -.\n\n14\n\nNach diesen Beurteilungsgrundsätzen liegt eine familiäre Vermittlung der \ndeutschen Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG vor, wenn nicht festgestellt \nwerden kann, dass im familiären Bereich eine Vermittlung des Deutschen nicht oder \njedenfalls nicht in nennenswertem Umfang stattgefunden hat, sondern die heute \nvorhandenen Deutschkenntnisse ganz überwiegend auf einem fremdsprachlichen \nErwerb beruhen und keine hinreichende Grundlage mehr in einer bis zum Erreichen \nder Selbständigkeit erfolgten Sprachvermittlung haben.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2003 \n\n16\n\n- 2 A 4116/02 -, rechtskräftig seit dem Beschluss des BVerwG vom 20. August \n2004 - 5 B 2.04 -; OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006 - 2 A 2926/04 -.\n\n17\n\nDass die Vermittlung des Deutschen im familiären Bereich in einem solchen \nnennenswerten Umfang stattgefunden hat, wird mit dem Zulassungsvorbringen \ngerade nicht hinreichend substantiiert dargelegt. \n\n18\n\nSoweit sich die Kläger mit dem nachgereichten Schriftsatz vom 6. Juni 2005 \nunter dem Gesichtspunkt des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch gegen die Ablehnung \neiner Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Frau F. C. (C1. ) als \nMutter des Klägers zu 1. gemäß § 27 Abs. 2 BVFG wenden wollen, ist die Rüge \nwegen Versäumung der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO von vornherein \nverfristet und deshalb nicht zu beachten. Im Übrigen ist geklärt, dass eine \nEinbeziehung auch nach § 27 Abs. 2 i. V. m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG n.F. \nvoraussetzt, dass vor der Ausreise der Bezugsperson ein entsprechender Antrag \ngestellt war.\n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2006 \n\n20\n\n- 12 A 5179/05 -, m. w. N.\n\n21\n\nSchon weil die Rüge verspätet ist, kann eine Zulassung der Berufung mit Blick \nauf § 27 Abs. 2 BVFG auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grund-\nsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfolgen. \n\n22\n\nSchließlich kommt eine Zulassung der Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. \n5 VwGO wegen einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht des Gerichts nach § 86 \nAbs. 1 VwGO in Betracht. Der Kläger zu 1. hat den Termin zur mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht ohne Angabe von Hinderungsgründen \nnicht wahrgenommen und auch keinen Beweisantrag im Sinne von § 86 Abs. 2 \nVwGO auf Anhörung zum Nachweis seiner Sprachkompetenz gestellt, so dass \njedenfalls ein Rügeverlust eingetreten ist. Der Hinweis auf die hohen Kosten der \nReise zum Termin verfängt schon deshalb nicht, weil der Kläger zu 1. der \nAufforderung des Verwaltungsgerichts, die für die Behandlung seines \nProzesskostenhilfeantrages erforderlichen Unterlagen einzureichen, nicht \nnachgekommen ist. Im Übrigen liegt eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 \nAbs. 1 VwGO nur vor, wenn sich dem Verwaltungsgericht nach dem seinerzeitigen \nVerfahrensstand eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. \n\n23\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 \n\n24\n\n- 8 B 253.97 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungs-steuer Nr. 14; VGH Mannheim, \nBeschluss vom 25. Februar 1997 - 5 S 352/97 -, NVwZ 1998, 865.\n\n25\n\nGerade dies war nach dem eindeutigen Ergebnis des Sprachtests hier aber nicht \nder Fall. \n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n27\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 \nund 3 GKG.\n\n28\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. \n§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).\n\n29\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271556","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-22/12-a-541-05","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271556","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271556","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-22/12-a-541-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271556","retrieved":"2026-07-09 02:41:55.319908+00:00"}}