{"status":"available","doknr":"OLD271554","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0622.12A2002.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-06-22","aktenzeichen":"12 A 2002/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \nder angefochtenen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag \nnämlich nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu \nerschüttern, dass die sich aus der Härtevorschrift des § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG \nableitende Vermögensfreigrenze des 10fachen des Geldbetrages, der sich bei der \nHilfe in besonderen Lebenslagen aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b der Verordnung zur \nDurchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG ergibt, nur für die Bewilligung von \nEingliederungshilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen \nnach § 40 Abs. 1 Nr. 7 BSHG gilt und nicht auch in den Hilfefällen, in denen - wie hier \n- der Hilfeempfänger neben der Eingliederungshilfe nach § 40 Abs. 1 Nr. 7 BSHG \nnoch weitere Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § \n40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG erhält mit der Folge, dass sich ein Zugriff auf den höheren \nSchonbetrag dann nicht ohne weiteres als Härte i. S. v. § 88 Abs. 3 BSHG darstellt. \nEs ist nicht zu beanstanden, dass bei einem mehrfachen Bedarf für die Beteiligung \ndes Hilfeempfängers an den Kosten § 87 BSHG entsprechend angewandt wird, also \ninsbesondere der jeweils niedrigere Freibetrag maßgebend ist. \n\n4\n\nVgl. Merkler/Zink, BSHG, Stand August 2004, § 88 Rdnr. 60 und 75a; Schellhorn, \nBSHG, 16. Aufl., § 88 Rdnr. 79b und VO zu § 88 Rdnr. 13; Brühl in LPK-BSHG, 6. \nAufl., § 87 Rdnr. 2, 3 und § 88 Rdnr. 66; VG Mainz, Urteil vom 30. März 2000 - 1 K \n933/99. MZ -, juris.\n\n5\n\nIm Gegensatz zur Auffassung der Klägerin entspricht es durchaus der \ngesetzlichen Systematik, dass die Berücksichtigung von Einkommen oder Vermögen \ndes Hilfebedürftigen dem Umfang nach von der Art des jeweiligen Bedarfs bzw. der \njeweiligen Hilfe abhängig ist. \n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 - 5 C 27.01 -, BVerwGE 117, 163; \nUrteil vom 20. Oktober 2005 - 5 C 29.04 -, NVwZ-RR 2006, 261.\n\n7\n\nAllein mit dem Vortrag, dem Gesetz, den Gesetzesmaterialien und den \nEntscheidungsgründen des angefochtenen Urteils sei keine Rechtfertigung für die \nangenommene Einschränkung zu entnehmen, werden keine schlüssigen Argumente \ndafür vorgebracht, dass von einem nach § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG in Bezug auf die \nGewährung von Hilfe nach § 40 Abs. 1 Nr. 7 BSHG anzunehmenden Härtefall auch \nim Zusammenhang mit der zur gleichen Zeit gewährten Hilfe nach § 40 Abs. 1 Nr. 8 \nBSHG auszugehen ist. Da der Gesetzgeber die Einkommensgrenzen und \nVermögensschonbeträge in Bezug auf verschiedenartige Hilfeleistungen in \nunterschiedlicher Höhe festgelegt hat und in der Regelung des § 88 Abs. 3 Satz 3 \nBSHG nur eine Hilfeart, nämlich die Eingliederungshilfe zur Beschäftigung in einer \nWerkstatt für behinderte Menschen, genannt ist, bedarf nicht die Beschränkung auf \nden im Gesetz genannten Anwendungsfall, sondern eine weiterreichende \nAnwendung einer besonderen Rechtfertigung. Insbesondere müssten mit dem \nZulassungsvorbringen zumindest Gründe aufgezeigt worden sein, die Veranlassung \nzu der Annahme geben könnten, dass der Gesetzgeber einen Hilfeempfänger, der \nHilfe nach § 40 Abs. 1 Nr. 7 BSHG enthält, möglicherweise auch in Bezug auf die \nGewährung anderer Sozialhilfeleistungen besser stellen wollte, als einen \nHilfeempfänger, der nur andere Sozialhilfeleistungen als solche nach § 40 Abs. 1 Nr. \n7 BSHG erhält.\n\n8\n\nDa es an der Darlegung solcher Gründe fehlt, ist mit dem Vorbringen der \nKlägerin, es seien zahllose Konstellationen denkbar, wonach einem Hilfebedürftigen \nmehrere Ein-gliederungshilfen parallel zueinander gewährt würden, in deren Rahmen \nbei einer eine Härte anzunehmen sei, bei anderen jedoch nicht, auch nicht dargetan, \nworaus sich eine weitergehende Klärungsbedürftigkeit der Frage ergeben soll, ob im \nRahmen der § 40 Abs. 1, 88 Abs. 3 BSHG der Grundsatz \"einmal Härte, immer bzw. \nfür alle Härte\" gilt. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung \nder Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO scheidet deshalb ebenfalls \naus.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 \nVwGO.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das \nangefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271554","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-22/12-a-2002-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271554","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271554","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-22/12-a-2002-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271554","retrieved":"2026-07-09 02:41:55.166089+00:00"}}