{"status":"available","doknr":"OLD271553","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0622.12A1979.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-06-22","aktenzeichen":"12 A 1979/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren \n\nebenfalls auf 3.114,45 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO.\n\n4\n\nEs vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Festsetzung des höchsten \nElternbeitrags nach § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK sei abzuändern, wenn für den Zeitraum, \nauf den sich die Erhebung des höchsten Elternbeitrags bezieht, die erforderlichen \nAngaben nachgeholt worden sei und die ggf. erforderlichen Nachweise vorgelegt \nworden seien, nicht zu erschüttern. \n\n5\n\nDabei hat das Verwaltungsgericht zur Begründung der Abänderungsverpflichtung \nzutreffend auf § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK abgestellt. Wie der beschließende Senat in \nseinem Beschluss vom 28. November 2005 - 12 A 4219/02 -, NWVBl. 2006, 143 ff., \nausgeführt hat, beinhaltet § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK eine generelle \nKorrekturverpflichtung, die sämtliche Faktoren erfasst, die Einfluss auf das der \nBeitragsbemessung zugrundezulegende Einkommen haben. Eine Änderung in dem \nzugrundezulegenden Einkommen findet auch in den von § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK \nerfassten Fallgestaltungen statt. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 GTK haben die Eltern bei \nder Aufnahme des Kindes und danach auf Verlangen dem örtlichen Träger der \nöffentlichen Jugendhilfe schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche \nEinkommensgruppe gemäß der Anlage nach Satz 1 ihren Elternbeiträgen \nzugrundezulegen ist. Abgesehen von der Anmeldung des Kindes konkretisiert \ndanach das jeweilige Verlangen, zu welchem Jahreseinkommen Angaben bzw. \nNachweise erforderlich sind. Ohne Angaben zu dem durch das behördliche \nVerlangen bestimmt bezeichneten Jahreseinkommen oder ohne den geforderten und \nauf das konkrete Jahreseinkommen bezogenen Nachweis ist nach § 17 Abs. 3 Satz \n4 GTK der höchste Elternbeitrag zu leisten, wobei dieser Beitragsfestsetzung \naufgrund des fehlenden Nachweises gerade kein konkretes Jahreseinkommen \nzugrunde liegt. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass in dem Zeitpunkt, in dem die \ngeforderten Angaben und/oder Nachweise vorliegen und sich hieraus die Höhe des \nbis dahin unklaren Jahreseinkommens ermitteln lässt, die Tatbestandsvoraussetzung \ndes § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK „ohne Angaben / Nachweise\" entfällt. Gleichzeitig endet \ndamit auch die auf der Rechtsfolgenseite der Bestimmung normierte Berechtigung, \nfür den Zeitraum, für den das in Rede stehende, bis dahin ungeklärte \nJahreseinkommen maßgeblich ist, den höchsten Elternbeitrag zu fordern. Das \nGesetz enthält keine Beschränkung der nach Eingang der Angaben bzw. der \nNachweise vorzunehmenden Korrektur. Insbesondere gibt es keine \nErmächtigungsgrundlage, wonach in zeitlicher Hinsicht eine Korrektur lediglich ex \nnunc, d.h. erst ab dem Zeitpunkt, in dem die erforderlichen Angaben und Nachweise \nvollständig vorliegen, in Betracht kommt. Dies würde zum einen dem gesetzlichen \nRegelfall der Bemessung des Beitrags nach dem Jahreseinkommen und dem \nhierdurch gewährleisteten Grundsatz der Beitragsbemessung nach der \nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der Beitragsgerechtigkeit widersprechen \nund zum anderen § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK einen Sanktionscharakter verleihen, der \nihm nicht zukommt.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 1994 - 16 A 571/94 -, NWVBl. 1994, 381 \nff.\n\n7\n\nDem Interesse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe an einer \npraktikablen und zeitnahen Beitragserhebung,\n\n8\n\nvgl. zur zeitnahen Beitragserhebung: LT-Drucks. 11/5973, S. 17 a.E.,\n\n9\n\nträgt das Gesetz durch die Möglichkeit, zunächst den höchsten Beitrag \nfestzusetzen, Rechnung. Liegen die für die Ermittlung des einschlägigen \nJahreseinkommens erfor-derlichen Angaben und Nachweise vor, besteht kein \nsachlicher Grund mehr, an der nach § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK ohne Berücksichtigung \nder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfolgten Beitragsfestsetzung \nfestzuhalten.\n\n10\n\nEntfällt danach mit der Vorlage der erforderlichen Angaben und Nachweise die \nBerechtigung nach § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK, ist für die Beitragsbemessung - erstmals \n- auf das nach den allgemeinen Regelungen maßgebende konkrete \nJahreseinkommen abzustellen und aufgrund der nunmehr geänderten \nBemessungsgrundlage eine Neu-veranlagung gemäß § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK \nvorzunehmen. Soweit in diesen Fallgestaltungen eine ex-post-Betrachtung der \nEinkommensverhältnisse stattfindet, gelten die vom beschließenden Senat insoweit \nentwickelten Rechtsgrundsätze.\n\n11\n\nVgl. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2005, a.a.O., Beschluss vom \n28. November 2005 - 12 A 4393/03 -.\n\n12\n\nDem Beklagten ist zuzugestehen, dass im Interesse der Rechtssicherheit und \nRechtsklarheit eine zeitliche Grenze für die Verpflichtung zur Vornahme der \nBeitragskorrektur sinnvoll sein dürfte. Weder das GTK noch das SGB X, dessen \nergänzende Anwendung § 28 Abs. 1 GTK bestimmt, enthalten jedoch materielle \nVorschriften über die Verjährung; § 52 Abs. 1 SGB X beschränkt sich auf \nverfahrensrechtliche Regelungen über die Hemmung der Verjährung. Mit Blick auf \ndie Abgabenqualität der Elternbeiträge könnten die Regelungen der \nAbgabenordnung zur Festsetzungsverjährung (§§ 169 ff. AO, ggf. i.V.m. § 12 Abs. 1 \nNr. 4b KAG NRW) in Betracht kommen.\n\n13\n\nVgl. insoweit auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. September 2000 - 7 K \n1023/00 -, NWVBl. 2001, 199 ff.\n\n14\n\nDer vorliegende Fall bietet jedoch keine Veranlassung zu einer diesbezüglichen \nabschließenden Klärung, weil bei Anwendung der oben genannten Vorschriften der \nAbgabenordnung von einer zu Lasten der Klägerin wirkenden Verjährung nicht \nausgegangen werden kann. \n\n15\n\nSollten die genannten Regelungen eingreifen, so würde für die Festsetzung des \nElternbeitrags nach § 17 GTK die Vorschrift des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO gelten, \nder eine Verjährungsfrist von vier Jahren vorsieht (alternativ käme § 12 Abs. 1 Nr. 4b \nKAG NRW und die dort einheitlich für alle Fallgestaltungen des § 169 Abs. 2 Satz 1 \nAO angeordnete vierjährige Verjährungsfrist in Betracht). Gemäß § 170 Abs. 1 AO \n(ggf. i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG NRW) würde die Festsetzungsfrist mit Ablauf des \nKalenderjahres beginnen, in dem die (abstrakte) Beitragspflicht entstanden ist. Auf \nder Grundlage des § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK setzt diese für ihr Entstehen unter \nBerücksichtigung der Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 GTK zumindest ein \nentsprechendes - gerechtfertigtes - Verlangen des öffentlichen Trägers der \nöffentlichen Jugendhilfe voraus und dessen - zurechenbare - Nichterfüllung durch \nden oder die Beitragspflichtigen. Ein Verlangen i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 3 GTK ist im \nvorliegenden Fall frühestens mit der Anforderung der Erklärung zum Elternbeitrag \nund zum Jahresbruttoeinkommen für das Jahr 1999 bis zum 30. April 2000 sowie mit \nder Anforderung der entsprechenden Nachweise erfolgt (vgl. Schreiben des \nBeklagten vom 3. Dezember 2000), so dass - unabhängig von dem Vorliegen der \nweiteren Voraussetzung der zurechenbaren Nichterfüllung - die Verjährung \nfrühestens mit dem 31. Dezember 2000 hätte beginnen können. Die Frist von vier \nJahren hätte damit frühestens mit dem 31. Dezember 2004 ablaufen können. \n\n16\n\nDer Ablauf der Verjährungsfrist wäre hier jedoch gehemmt worden. Gemäß § 171 \nAbs. 3 AO (ggf. i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG NRW) wird der Ablauf der \nFestsetzungsfrist gehemmt, wenn vor Ablauf der Frist außerhalb eines Einspruchs- \noder Klageverfahrens ein Antrag auf Änderung einer Steuerfestsetzung gestellt wird. \nEin derartiger Abänderungsantrag ist hier nach dem Erlass des \nWiderspruchsbescheides vom 30. Juni 2004 mit Schreiben des \nProzessbevollmächtigten der Kläger vom 17. August 2004, mithin innerhalb der \nlaufenden Verjährungsfrist, gestellt worden, so dass der Ablauf der \nFestsetzungsverjährung bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den \nAbänderungsantrag gehemmt wäre.\n\n17\n\nDas Zulassungsvorbringen begründet auch keine ernstlichen Zweifel gegenüber \nder Annahme des Verwaltungsgerichts, die Jahreseinkommen in den Jahren 1999 \nund 2000 lägen jeweils unterhalb der Grenze von bis zu 24.000,00 DM. \n\n18\n\nWie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist zur Ermittlung des \nJahreseinkommens grundsätzlich auf den für das jeweilige Beitragsjahr \nmaßgebenden Einkommenssteuerbescheid abzustellen. Liegen jedoch keine \nsteuerpflichtigen Einkünfte vor oder ist ein Einkommenssteuerbescheid (noch) nicht \nerteilt worden, sind selbstverständlich sämtliche sonstigen Belege heranzuziehen, die \nzur Klärung der Einkommenslage geeignet sind.\n\n19\n\nAbzustellen ist dabei gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK auf die positiven Einkünfte \nder Eltern. Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK sind dem Einkommen steuerfreie \nEinkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhalts \nbestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der \nElternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. \n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung für das Jahr 1999 \nvon nachgewiesenen Einnahmen in Höhe von 10.574,11 DM und einem der Höhe \nnach ungeklärten Sozialhilfebezug für die Monate Oktober bis Dezember 1999 \nausgegangen und hat angesichts der großen Differenz von 13.425,89 DM bis zum \nErreichen des Grenzwertes von 24.000,00 DM mangels entgegenstehender \nAnhaltspunkte ein Einkommen unterhalb der Beitragserhebungsgrenze \nangenommen. \n\n21\n\nHiergegen sind ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt \nworden. Soweit der Beklagte darauf hinweist, für die Wohnung S. Straße sei nach \ndem Wohngeldbescheid vom 1. September 1999 Wohngeld in Höhe von monatlich \n436,00 DM gewährt worden, ist der beigefügten Ablichtung des Bescheides schon \nnicht konkret zu entnehmen, für welchen Zeitraum das pauschalierte Wohngeld \ntatsächlich bewilligt worden ist. Selbst wenn man mit dem Beklagten davon ausgeht, \ndass die Bewilligung für das gesamte Jahr 1999 gilt und im Übrigen außer Acht lässt, \ndass das bewilligte Wohngeld bei den vom Verwaltungsgericht angenommenen \nSozialhilfeleistungen für die Monate Oktober bis Dezember 1999 möglicherweise \nschon anspruchsmindernd berücksichtigt worden ist, ergäbe sich ein Einkommen von \n15.806,11 DM (10.574,11 DM + pauschaliertes Wohngeld 5.232,00 DM), das immer \nnoch um 8.193,99 DM unterhalb des Grenzwertes von \n\n22\n\n24.000,00 DM liegen würde.\n\n23\n\nDie Vermutung des Beklagten, der Sozialhilfebezug „dürfte\" im Jahr 1999 bei \nmindestens 12.000,00 DM gelegen haben, ist durch nichts belegt; die von ihm \nangesprochene Zusammenstellung der Sozialhilfezahlungen in den Monaten Juli \n1999 bis April 2000 hat er selbst als Einkommensnachweis für ungeeignet gehalten. \nEine substantiierte Darlegung wäre aber schon deshalb erforderlich gewesen, weil \nnach der Bescheinigung des Sozialamtes des Beklagten vom 13. August 2004 ein \nSozialhilfebezug überhaupt nur für die - auch vom Verwaltungsgericht dem Grunde \nnach berücksichtigten - Monate Oktober bis Dezember 1999 nachvollziehbar ist und \nfür diesen relativ kurzen Zeitraum kaum Sozialhilfe in Höhe von 12.000,- DM gewährt \nworden sein kann. Hinzu kommt, dass nicht auf den gesamten Sozialhilfebezug, \nsondern nach § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK nur auf die zur Deckung des Lebensunterhalts \nbestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der \nElternbeitrag gezahlt wird, abgestellt werden kann. Die hiernach erforderliche \nAufschlüsselung sämtlicher öffentlicher Leistungen, die in dem hier in Rede \nstehenden Zeitraum zur Deckung des Lebensunterhalts der Klägerin, ihres \nEhemannes und des gemeinsamen Kindes V. ausgezahlt worden sind, hat der \nBeklagte jedoch nicht dargelegt. Schließlich bleibt auch insoweit die Verrechnung \ndes Wohngeldes offen.\n\n24\n\nEntsprechendes gilt für das Jahreseinkommen für das Jahr 2000, wobei das \nVerwaltungsgericht von einem im Vergleich zum Jahreseinkommen 1999 erheblich \nniedrigeren Betrag von 4.099,85 DM und einem der Höhe nach ungeklärten \nSozialhilfebezug für die Monate Januar bis Mai und September bis Dezember 2000 \nausgegangen ist. Die vom Beklagten behaupteten und hinsichtlich der Einbeziehung \nin den jeweiligen Sozialhilfebezug offenen Bewilligungen von pauschalem Wohngeld \nbelaufen sich auf höchstens 6.447,00 DM (3 x 436,00 DM + 9 x 571,00 DM), so dass \nsich ein Einkommen in Höhe von 10.546,85 DM ergäbe, was immer noch um \n13.453,15 DM unterhalb von 24.000,- DM liegen würde. Die Grenze würde auch \ndann nicht überschritten, wenn der - vermutete und hinsichtlich der einzelnen \nAnspruchsberechtigten nicht aufgeschlüsselte - Gesamtbetrag der Sozialhilfe von \n„mindestens \n\n25\n\n10.000,- DM\" hinzugerechnet würde.\n\n26\n\nDie Vermutung des Beklagten, es sei unwahrscheinlich, dass die selbständige \nTätigkeit sich auf die Vermietung eines Schaukastens beschränkt habe, lässt keine \nkonkreten Anhaltspunkte für ein darüber hinausgehendes Einkommen erkennen. Aus \ndem Vorauszahlungsbescheid vom 25. Oktober 1999 ist ebenfalls nichts zu ersehen, \nweil die Vorauszahlungen sämtlich auf Null festgesetzt worden und darüber hinaus \nkeine Angaben zum Einkommen enthalten sind. Soweit geltend gemacht wird, aus \nder Sozialhilfeakte Band 3 ergebe sich eine gewerbliche Tätigkeit mit zwei Betrieben, \nmuss der Beklagte selbst einräumen, dass es völlig offen sei, welche Einkünfte \ndaraus erzielt worden seien. In der vom Beklagten vorgelegten Sozialhilfeakte Band \n3 ist demgegenüber unter dem 2. November 1999 sogar handschriftlich vermerkt \nworden, dass aus dem Gewerbe kein Einkommmen erzielt worden sei. Der schlichte \nHinweis auf die gewerbliche Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin, dem in Bezug \nauf die mit der gewerblichen Tätigkeit erzielten Einkünfte offensichtlich auch im \nRahmen der Sozialhilfegewährung nicht weiter nachgegangen worden ist, ist nicht \ngeeignet, die konkrete Annahme des Verwaltungsgerichts, es lägen außerhalb des \nSozialhilfebezuges lediglich Einnahmen in Höhe von 4.099,85 DM vor, zu \nentkräften.\n\n27\n\nDie Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO. Die Voraussetzungen und die Reichweiten der Korrektur einer \nFestsetzung nach § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK ergeben sich, wie oben dargelegt, bereits \naus dem Gesetz, so dass es hierzu nicht der Durchführung eines \nBerufungsverfahrens bedarf. Die darüber hinaus aufgeworfene Frage, \n\n28\n\n„ob ungeachtet eines bestandskräftig festgesetzten Elternbeitragsjahres auch \nnoch nach Eintritt der Verjährung eine Nachprüfung verlangt werden kann\",\n\n29\n\nstellt sich hier nicht, da nach dem oben Dargelegten von einer Verjährung des \nnach § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK festgesetzten Beitrags nicht auszugehen ist.\n\n30\n\nDie des Weiteren aufgeworfene Frage, \n\n31\n\n„welche Anforderungen an die Vollständigkeit und Plausibilität der \nEinkommensnachweise gestellt werden dürfen und ob Nachweise genügen, die bei \neiner Festsetzung nach § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK zwar plau-sibel machen, dass wohl \nkein Einkommen erzielt wurde, das bei Berechnung nach der Tabelle die \nFestsetzung des höchsten Elternbeitrags rechtfertigen würde, wenn aber weiter \nunklar ist, welcher Einkommensstufe das Einkommen zuzuordnen ist,\" \n\n32\n\nist einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich. Welche Nachweise ausreichen, \nist eine Frage des Einzelfalls, so dass deren Klärung auch nicht über den jeweils zu \nentscheidenden Einzelfall hinausreicht.\n\n33\n\nSchließlich ist die Berufung auch nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen \neines Verfahrensfehlers zuzulassen. Es spricht zwar viel dafür, dass mit Blick auf die \nnur einheitlich in Bezug auf die Eltern vorzunehmende Einkommensermittlung und \nFeststellung im Falle der Klage nur eines Elternteils eine Beiladung des anderen \nElternteils nach § 65 Abs. 1 VwGO in Betracht kommt oder sogar nach § 65 Abs. 2 \nVwGO notwendig ist. Das Unterlassen einer derartigen Beiladung führt jedoch nicht \nzu einer Verletzung einer verfahrensrechtlichen Position des Beklagten. Die insofern \nbehaup-tete Möglichkeit einer besseren Aufklärung der Einkommenssituation der \nEltern reicht zur Begründung nicht aus, da der Beklagte es in der Hand hatte, zu der \nEinkommenssituation auf der Grundlage konkreter Anhaltspunkte Beweisanträge \nnach § 86 Abs. 2 VwGO zu stellen, über die noch in der mündlichen Verhandlung zu \nentscheiden gewesen wäre. \n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.\n\n35\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. \nm. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 \nSatz 4 VwGO).\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271553","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-22/12-a-1979-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271553","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271553","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-22/12-a-1979-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271553","retrieved":"2026-07-09 02:41:55.085284+00:00"}}