{"status":"available","doknr":"OLD271552","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0622.12A1928.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-06-22","aktenzeichen":"12 A 1928/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen der Klägerin führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im \nSinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die entscheidungstragende \nAnnahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, sie - die Klägerin - erfülle nicht die \nVoraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG, ein einfaches Gespräch auf Deutsch \nführen zu können. \n\n4\n\nSoweit mit der Zulassungsbegründung die Behauptung aufgestellt wird, das \nVerwaltungsgericht habe zu hohe Anforderungen an die Fähigkeiten zur Führung \neines einfachen Gespräches auf Deutsch gestellt, hat diese Rüge ausweislich der \nnachfolgenden Ausführungen keine hinreichende Substantiierung erfahren. Das \nVerwaltungsgericht hat z.B. nicht auf die Anzahl der von der Klägerin im \nErörterungstermin vom 24. März 2006 verstandenen und schlüssig sowie \nerschöpfend beantworteten Fragen abgestellt, sondern vielmehr auf die fehlende \nFlüssigkeit der Kommunikation und darauf, dass die Klägerin in Bereichen, auf die \nsie nicht vorbereitet zu sein schien, die Fragen auch nicht im Ansatz sinngemäß zu \nverstehen in der Lage war. Dass die Klägerin die Frage \"Wie sind sie nach \nDeutschland gereist?\" missverstanden haben soll, widerlegt die Feststellung des \nVerwaltungsgerichtes nicht etwa, sondern bestätigt sie geradezu. Die von Klägerseite \nferner problematisierten Fragen \"Wo wohnen sie?\" und \"Wer wohnt da noch?\" hat \ndas Verwaltungsgericht gar nicht als negative Beispielsfälle für eine mangelnde \nSprachkompetenz der Klägerin aufgegriffen. Mit seinen Fragen zur Hochzeitsfeier hat \ndas Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht die \nThematik einfacher Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich verlassen. Bei \nentsprechenden passiven und aktiven Sprachfähigkeiten hätte es ein Leichtes für die \nKlägerin sein müssen, anzugeben, dass man kein Geld für eine Feier gehabt habe. \nEbenso wenig genügt es zum Hervorrufen ernstlicher Zweifel, dem vom \nVerwaltungsgericht gewonnenen Eindruck auswendig gelernter Antworten zu \nbestimmten vorherzusehenden Fragenkomplexen schlichtweg - und hierbei auch nur \nbezüglich einer bestimmten Thematik - zu widersprechen. Schließlich rechtfertigt \nauch der allgemeine Vortrag, die Klägerin sei erst anderthalb Tage vor dem \nGerichtstermin in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und habe noch einige \nZeit benötigt, um sich an die in Deutschland übliche und ihr zuvor nicht vertraute \nAussprache zu gewöhnen, ebenso wenig eine günstigere Bewertung des \nSprachvermögens der Klägerin wie der Hinweis, sie sei in den letzten Jahren keiner \nPrüfungssituation ausgesetzt und deshalb sehr aufgeregt gewesen. Schon aus dem \nWortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ist nämlich ohne weiteres ersichtlich, dass im \nmaßgeblichen Zeitpunkt aufgrund familiärer Vermittlung und damit jederzeit abrufbar \nein einfaches Gespräch auf Deutsch geführt werden können muss. \n\n5\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2005 - 2 A 3233/04 -, m. w. \nN. \n\n6\n\nAnhaltspunkte für ein angeblich prüfungswidriges Verhalten des \nBeklagtenvertreters lässt das Terminsprotokoll vom 24. März 2006 nicht erkennen. \nDarauf, inwieweit die Klägerin in ganzen Sätzen gesprochen hat und der Satzbau \nkorrekt war, hat das Verwaltungsgericht ersichtlich nicht abgehoben. Ungeachtet \ndessen ist die Behauptung, sie - die Klägerin - habe weitgehend in ganzen Sätzen \ngesprochen, angesichts des häufig fehlenden Prädikats auch alles andere als \nüberzeugend. Ein ausreichender aktiver Wortschatz bei der Beantwortung der \nbegrenzten Anzahl von verstandenen Fragen vermag letztendlich auch nicht über \ndas Fehlen eines für das Verstehen genügenden passiven Wortschatzes im \nGesamtbereich einfacher Lebenssachverhalte hinwegzuhelfen. Dass und warum die \nKlägerin diesbezüglich über eine größere Sprachkompetenz verfügt, als sie beim \nSprachtest und im Anhörungstermin zu zeigen in der Lage war, ist nicht im einzelnen \nund nachvollziehbar dargelegt worden. \n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n8\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 \nGKG.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 Satz 3 und \n68 Abs. 1 Satz 5 GKG).\n\n10\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271552","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-22/12-a-1928-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271552","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271552","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-22/12-a-1928-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271552","retrieved":"2026-07-09 02:41:55.009400+00:00"}}