{"status":"available","doknr":"OLD271551","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0622.12A1009.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-06-22","aktenzeichen":"12 A 1009/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Außergerichtliche \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nWegen des Sachverhalts und des gerichtlichen Verfahrens in der ersten Instanz \nwird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Wegen des \nSachvortrags im Berufungsverfahren wird auf Bl. 176 - 178 der Gerichtsakte \nverwiesen.\n\n3\n\nDie mit Beschluss des Senates vom 28. November 2005 zugelassene und auch \nim übrigen zulässige Berufung der Beklagten, über die der Senat nach Anhörung der \nBeteiligten gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entscheidet, ist begründet. Das \nangefochtene Urteil ist entsprechend dem Berufungsantrag des Beklagten zu ändern \nund die Klage abzuweisen, da die Klage des Klägers mit dem Antrag, \n\n4\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes \nvom 12. Dezember 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August \n2002 zu verpflichten, seine Tochter O. C. in den ihm erteilten \nAufnahmebescheid vom 4. März 1998 (Az.: VIIIA6/SU-990461-2) einzubeziehen, \n\n5\n\nnicht begründet ist.\n\n6\n\nAls Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf \nEinbeziehung seiner Tochter in seinen Aufnahmebescheid kommt nur § 27 des \nGesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge \n(Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. \nJuni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Steuerung und \nBegrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration \nvon Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004, BGBl. \nI S. 1950, in Betracht. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG werden die im \nAussiedlungsgebiet lebenden nicht deutschen Abkömmlinge einer Person im Sinne \ndes § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zum Zwecke der gemeinsamen Ausreise in den \nAufnahmebescheid der Bezugsperson dann einbezogen, wenn die Bezugsperson \ndies ausdrücklich beantragt, sie Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen \nund in ihrer Person keine Ausschlussgründe \n\n7\n\ni. S. d. § 5 BVFG vorliegen. \n\n8\n\nJedenfalls das Antragserfordernis ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Schon \nnach der Gesetzeslage vor Inkrafttreten der Änderungen des \nBundesvertriebenengesetzes durch das Zuwanderungsgesetz am 1. Januar 2005 \nsetzte die Erteilung eines Aufnahmebescheides selbst nach § 27 Abs. 2 i. V. m. § 27 \nAbs. 1 Satz 2 BVFG a.F. im Härtewege grundsätzlich voraus, dass der Abkömmling \nnoch vor der Ausreise der Bezugsperson in deren Aufnahmebescheid zur \ngemeinsamen Ausreise hätte einbezogen werden können, also zumindest ein \nentsprechender Antrag gestellt war.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -; Urteil vom 12. April \n2001 - 5 C 19.00 -, DVBl. 2001, 1527; OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 2 \nA 5680/98 -, juris; Urteil vom 16. Feb-ruar 2005 - 2 A 4295/02 -, juris.\n\n10\n\nDer dahinterstehende Vorbehalt einer gemeinsamen Ausreise von \nStammberechtigtem und Angehörigen gilt in Anbetracht des insoweit eindeutig \nformulierten § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG n.F. (\"zum Zwecke der gemeinsamen \nAussiedlung\") erst recht für den Rechtszustand, wie er durch das \nZuwanderungsgesetz geschaffen worden ist.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. März 2006 \n\n12\n\n- 12 A 5239/05 -, vom 21. April 2006 - 12 A 5179/05 - und vom 13. Juni 2006 - 12 \nA 714/04 -.\n\n13\n\nDen hiernach erforderlichen Einbeziehungsantrag hat der Kläger als \nBezugsperson nicht gestellt. Im Übrigen mag dahinstehen, inwieweit das Erfordernis \neiner Beantragung der Einbeziehung noch vor der Ausreise der Bezugsperson im \nZusammenhang mit dem Wechsel der Anspruchsinhaberschaft auch durch die \nZurechnung eines entsprechenden Antrags des Einzubeziehenden erfüllt werden \nkann. Die Feststellung einer vor der Aussiedlung des Klägers erfolgten \nAntragstellung scheitert aber jedenfalls daran, dass auch von der Einzubeziehenden \nselbst vor der Aussiedlung des Klägers kein ausdrücklicher Antrag auf Einbeziehung \nin den dem Kläger erteilten Aufnahmebescheid gestellt worden ist. Die Tochter des \nKlägers hat nämlich ursprünglich ausdrücklich nur einen Antrag auf Einbeziehung in \nden Aufnahmebescheid ihres Ehemannes gestellt. Bei einem solchen Antrag konnte \nvor dem Hintergrund der seit Anfang 1993 geltenden Rechtslage zwar bisher von \neiner Prüfungspflicht der Beklagten ausgegangen werden, ob nicht eine \nEinbeziehung auch in einen anderen Aufnahmebescheid möglich ist. Eine solche \nVerfahrensweise sollte offensichtlich aber gerade durch die Gesetzesneufassung, die \neine ausdrückliche Antragstellung fordert, unterbunden werden. Dies ergibt sich \nsowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, der einen \nausdrücklichen Antrag verlangt, als auch aus der Begründung des Gesetzesentwurfs \nfür die Änderung dieser Vorschrift, in der es heißt: \"Die Neufassung verdeutlicht \nüberdies, dass ohne Antrag eine Einbeziehung nicht erfolgen und die Antragstellung \nin der Verwaltungspraxis nicht unterstellt werden darf.\" \n\n14\n\nVgl. die insoweit gleichlautenden Begründungen des Entwurfes zu Art. 6 Nr. 5 b) \ndes Zuwanderungsgesetzes der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 8. \nNovember 2001 - BT-Drucksache 14/7387, S. 111 -, und des Entwurfes der \nBundesregierung zu Art. 6 Nr. 6 b) des Zuwanderungsgesetzes vom 7. Februar 2003 \n- BT-Drucksache 15/420, S. 120. -.\n\n15\n\nDa ein ausdrücklicher Antrag auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid des \nKlägers jedoch erst im Jahre 2001 gestellt worden ist, lässt sich damit das Vorliegen \ndes weiteren Tatbestandsmerkmals \"zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung\" \nnicht feststellen.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n17\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß § 167 VwGO i. \nV. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO erfolgt.\n\n18\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n19\n\nDie Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 \nGKG.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271551","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-22/12-a-1009-05","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271551","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271551","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-22/12-a-1009-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271551","retrieved":"2026-07-09 02:41:54.931196+00:00"}}