{"status":"available","doknr":"OLD271614","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0621.12A748.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-06-21","aktenzeichen":"12 A 748/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Wiedereinsetzung in die Klagefrist wird abgelehnt.\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens \neinschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig \nsind.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Beigeladene \nvor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger war bei der Beigeladenen bzw. deren Rechtsvorgängerin seit 1997 \nals Verkäufer beschäftigt und zuletzt in der Niederlassung L. -H. , P. -I. -\nStraße 19, L. , tätig. Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von \n50.\n\n3\n\nAuf den Antrag der Beigeladenen erteilte die Hauptfürsorgestelle beim Beklagten \nmit Bescheid vom 28. Mai 2001 auf der Grundlage des seinerzeit geltenden § 19 \nAbs. 1 SchwbG i. d. F. der Bekanntmachung vom 29. September 2000, BGBl. I S. \n1394, die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses unter der Bedingung, \ndass zwischen dem Tag der Kündigung und dem Tag, bis zu dem Gehalt oder Lohn \ngezahlt wird, mindestens 3 Monate liegen. \n\n4\n\nDen hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der \nWiderspruchsausschuss beim Integrationsamt des Beklagten mit \nWiderspruchsbescheid vom \n\n5\n\n5. August 2004, nunmehr gestützt auf § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, zurück. Der \nWiderspruchsbescheid wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am \n\n6\n\n9. August 2004 zugestellt.\n\n7\n\nMit an das Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, D-50667 Köln, gerichtetem \nSchriftsatz vom 9. September 2004 hat der Kläger Klage erhoben. Der Schriftsatz ist \nmit dem Vermerk versehen \"Vorab per Telefax: 20 80 440\". Die Klageschrift ist am \n14. September 2004 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Auf den gerichtlichen \nHinweis vom 8. Oktober 2004, die Klage sei verspätet erhoben worden, hat der \nKläger mit am 22. Oktober 2004 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Telefax \nWiedereinsetzung begehrt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass die Klageschrift \nvom 9. September 2004 noch am gleichen Tag dem Gericht per Telefax habe \nübermittelt werden sollen. Wie eine Überprüfung nun ergeben habe, habe die \nansonsten zuverlässige und sorgfältige Rechtsanwaltsfachangestellte Frau A. , \ndie seit 31 Jahren als Teilzeitkraft bei Rechtsanwalt H1. beschäftigt sei, ohne \ndass ein solcher Fehler jemals bei ihr vorgekommen sei, irrtümlich eine falsche \nTelefaxnummer eingegeben. Der Schriftsatz sei an diese falsche Telefaxnummer \nversandt worden. Da der Telefax-Sendebericht eine ordnungsgemäße Übertragung \nausgewiesen und sich der (hier unbekannte) Inhaber der falschen Telefaxnummer \nauch nicht gemeldet habe, sei der Fehler von Frau A. nicht erkannt worden. \n\n8\n\nIn der dem Telefax beigefügten Kopie einer eidesstattlichen Versicherung der \nFrau A. vom 22. Oktober 2004 hat diese die Ausführungen der \nProzessbevollmächtigten im Schriftsatz vom selben Tag in vollem Umfang bestätigt. \nInsbesondere sei es zutreffend, dass sie aus - für sie nicht mehr nachvollziehbaren \nGründen - eine falsche Telefaxnummer auf der Klageschrift vom 9. September 2004 \nan das Verwaltungsgericht Köln angebracht und den Schriftsatz nach der \nUnterzeichnung durch Rechtsanwalt T. an diese falsche Telefaxnummer versandt \nhabe. Da das Sendeprotokoll eine ordnungsgemäße Übertragung ausgewiesen \n(\"OK\") und sich der Inhaber der falschen Telefaxnummer auch nicht gemeldet habe, \nhabe sie diesen Fehler nicht erkannt.\n\n9\n\nDer Kläger hat singemäß beantragt, \n\n10\n\nWiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren,\n\n11\n\nden Bescheid vom 28. Mai 2001 in der Ge-stalt des Widerspruchsbescheides \nvom 5. August 2004 aufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr hat die Klage wegen Fristversäumung für unzulässig und in der Sache für \nunbegründet gehalten.\n\n15\n\nDie Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. \n\n16\n\nMit Gerichtsbescheid vom 28. Dezember 2004 hat das Verwaltungsgericht die \nKlage wegen Fristversäumung als unzulässig abgewiesen. Eine Wiedereinsetzung \nhat es wegen schuldhafter Versäumung der für den Antrag auf Wiedereinsetzung \nnach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltenden Zwei-Wochen-Frist abgelehnt. Wegen der \nBegründung im Einzelnen wird auf die Gründe des angefochtenen \nGerichtsbescheides Bezug genommen. \n\n17\n\nAuf den Zulassungsantrag des Klägers hat der erkennende Senat die Berufung \nmit der Begründung zugelassen, dass entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts nicht von einer verspäteten Antragstellung ausgegangen \nwerden könne. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den \nZulassungsbeschluss vom 3. Februar 2006 Bezug genommen. \n\n18\n\nZur Begründung der zugelassenen Berufung trägt der Kläger in Bezug auf die \nWiedereinsetzung vor, dass hier eine besondere Fallkonstellation vorliege, weil Frau \nA. , nunmehr Frau G. , die im Schriftsatz angegebene Telefaxnummer korrekt \neingegeben habe. Diese Telefaxnummer sei allerdings falsch gewesen. Wie \nnachträgliche Ermittlungen ergeben hätten, habe Frau G. bei der Fertigung des \nSchriftsatzes zur Ermittlung der Telefaxnummer des Verwaltungsgerichts Köln an \nihrem PC irrtümlich statt auf den Button \"Gericht\" auf den Button \"Gegner RA\" \ngeklickt und die dort eingegebene Telefaxnummer übernommen, ohne ihren Fehler \nzu bemerken. Eine nachträgliche Kontrolle der eingegebenen Nummer anhand der \nNummer auf dem Schriftsatz hätte nicht dazu geführt, dass der Fehler aufgedeckt \nworden wäre. Insoweit ergebe sich eine Abweichung zu den vom \nBundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen, in denen die richtig angegebene \nTelefaxnummer abweichend von dem zugrundeliegenden Schriftsatz durch einen \nIrrtum lediglich fehlerhaft eingetippt worden sei. Die Anforderungen würden \nüberspannt, wenn die Bürokraft nachträglich überprüfen müsste, ob die aus dem \nSchriftsatz ordnungsgemäß übertragene Telefaxnummer tatsächlich zutreffe. Ein \nOrganisationsverschulden liege nicht vor, da in der Kanzlei die allgemeine \nAnordnung bestehe, bei der Übernahme von Telefon- und Telefaxnummern aus der \nEDV in einen fristwahrenden Schriftsatz besonders sorgfältig vorzugehen und die \nRichtigkeit der Eingabe sorgfältig zu prüfen.\n\n19\n\n20\n\nDer Kläger beantragt,\n\n21\n\nWiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren und\n\n22\n\ndas Verfahren gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht Köln \nzurückzuverweisen,\n\n23\n\nhilfsweise, \n\n24\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und nach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\n\n25\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n27\n\nDie Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n28\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n29\n\nSie weist darauf hin, dass es aufgrund langjähriger Rechtsprechung erforderlich \nsei, im Rahmen der Büroorganisation sicherzustellen, dass eine falsche \nAdressierung eines Telefaxes durch die Eingabe einer unzutreffenden \nTelefaxnummer verhindert und ggfs. eine fehlerhafte Übersendung korrigiert \nwerde.\n\n30\n\nWegen der seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Termin zur \nmündlichen Verhandlung gestellten weiteren Anträge und wegen der Einzelheiten \ndes Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt des Protokolls der \nmündlichen Verhandlung, den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt des beigezogenen \nVerwaltungsvorgangs des Beklagten, der Gerichtsakte des Arbeitsgerichts Köln - \nCa - und des nachgelassenen Schriftsatzes des Klägers vom 27. Juni 2006 \nBezug genommen.\n\n31\n\n32\n\nEntscheidungsgründe:\n\n33\n\nDer vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung \ngestellte Vertagungsantrag ist abzulehnen. Ein erheblicher Grund i.S.d. § 173 VwGO \ni.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegt nicht vor. Der Umstand, dass der erkennende \nSenat in seinem Zulassungsbeschluss im Rahmen einer erkennbar vorläufigen und \nim Übrigen nicht entscheidungstragenden Begründung zunächst davon \nausgegangen ist, dass dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben sein dürfte, stellt \neinen derartigen Grund nicht dar. Es war nämlich nicht auszuschließen, dass der \nSenat die damit verbundenen Fragen im Rahmen der ihm obliegenden \nabschließenden Prüfung zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung machen \nwürde. Allerdings gebietet es die Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 \nGG), die Beteiligten unter den gegebenen Umständen auf die von seiner vorläufigen \nEinschätzung abweichenden Rechtsauffassung hinzuweisen und Ihnen Gelegenheit \nzur Stellungnahme zu geben. Beides ist hier erfolgt.\n\n34\n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung hat der erkennende Senat klarstellend \ndarauf hingewiesen, dass das Vorliegen der Wiedereinsetzungsgründe nach § 60 \nVwGO, abgesehen von dem bereits im Zulassunsbeschluss behandelten Teilaspekt \nder rechtzeitgen Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung, im Einzelnen zu prüfen \nsei. Dies gelte insbesondere für die Darlegung einer geeigneten Büroorganisation, \ndie im Wege der Vorgabe geeigneter Kontrollmechanismen das Absenden eines \nTelefaxes an den falschen Adressaten aufgrund der Eingabe iner falschen \nTelefaxnummer verhindere. Es sei mit Blick auf die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zudem fraglich, ob eine Darlegung zur Büroorganisation \nnoch nachgeholt werden könne. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist darüber \nhinaus ausdrücklich auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. \nMärz 2004 - 6 PB 16.03 -, NVwZ 2004, 1007 f., und vom 26. April 2002 - 3 B 31.02 -, \nJuris, hingewiesen worden.\n\n35\n\nDem Prozessbevollmächtigten des Klägers ist sowohl im Termin zur mündlichen \nVerhandlung als auch durch die Einräumung der Schriftsatznachlassfrist gemäß § \n173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO in entsprechender Anwendung in \nangemessenen Umfang Gelegenheit gegeben worden, zu Fragen der \nWiedereinsetzung vorzutragen, so dass es einer Vertagung nicht bedurfte. Dass die \nFrist von einer Woche zur Einreichung des Schriftsatzes nicht ausreicht, um über den \nVortrag in der mündlichen Verhandlung hinaus die eigene Rechtsposition in Bezug \nauf die Wiedereinsetzung angemessen geltend machen zu können, ist vom \nProzessbevollmächtigten des Klägers weder im Termin zur mündlichen Verhandlung \nnoch in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 27. Juni 2006 vorgetragen worden; \ndies ist auch sonst nicht ersichtlich.\n\n36\n\nDie Berufung ist unbegründet. Die Klage ist unzulässig. Die Klagefrist des § 74 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO ist - unstreitig - versäumt.\n\n37\n\nDer rechtzeitig gestellte \n\n38\n\n- vgl. insoweit die Ausführungen des Senats im Zulassungsbeschluss vom 3. \nFebruar 2006 - 12 A 748/05 -, an denen auch nach erneuter Prüfung festgehalten \nwird -\n\n39\n\nWiedereinsetzungsantrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die \nbeantragte Wiedereinsetzung in die Klagefrist liegen nicht vor. \n\n40\n\nInnerhalb der für die Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe nach § 60 Abs. 2 \nSätze 1 und 2 VwGO geltenden Zwei-Wochen-Frist,\n\n41\n\nstd. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1975 - VI C 170.73 -, \nBVerwGE 49, 252 ff.,\n\n42\n\nist nicht vorgetragen worden, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers, \nderen Verschulden dem Kläger gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO \nzuzurechnen ist, an der Versäumung der Klagefrist kein Verschulden i.S.d. § 60 Abs. \n1 VwGO trifft. \n\n43\n\nEin Rechtsanwalt, der - wie hier - fristgebundene Schriftsätze per Telefax \neinreicht, muss für eine Büroorganisation sorgen, die eine Überprüfung der per \nTelefax übermittelten Schriftsätze auch auf die Verwendung einer zutreffenden \nEmpfängernummer gewährleistet. \n\n44\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 2004 \n\n45\n\n- 6 PB 16.03 -, NVwZ 2004, 1007 f., m.w.N.\n\n46\n\nDass eine derartige Büroorganisation bei den Prozessbevollmächtigten des \nKlägers im Zeitpunkt der Übermittlung der Klageschrift per Telefax bestanden hat, ist \ninnerhalb der Zwei-Wochen-Frist nicht vorgetragen worden.\n\n47\n\nEine Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der Zwei-Wochen-Frist \nist hier lediglich mit Telefax vom 22. Oktober 2004 erfolgt; zur Büroorganisation ist in \ndem Telefax nichts ausgeführt worden. Der nachträgliche Vortrag zur \nBüroorganisation im nachgelassenen Schriftsatz vom 27. Juni 2006, wonach in der \nKanzlei die allgemeine Anordnung bestehe, bei der Übernahme von Telefon- und \nTelefaxnummern aus der EDV in einen fristwahrenden Schriftsatz besonders \nsorgfältig vorzugehen und die Richtigkeit der Eingabe sorgfältig zu prüfen, kann nicht \nmehr berücksichtigt werden. Insoweit würde es sich nicht um eine - zulässige - bloße \nErgänzung des früheren Vortrags handeln, weil sich dieser zum fehlenden \nVerschulden wegen organisatorischer Sicherungen nicht verhielt. \n\n48\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. April 2002 \n\n49\n\n- 3 B 31.02 -, Juris; OVG NRW, Beschluss vom 5. August 1993 - 22 A 1339/93 -, \nNJW 1994,402 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 60 Rn 27 sowie Czybulka, \nin: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 60 Rn 119, jeweils m.w.N.\n\n50\n\nEin (rechtzeitiger) Vortrag zur Büroorganisation war auch nicht im Hinblick auf \nden Einwand des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Termin zur mündlichen \nVerhandlung entbehrlich, der vorliegende Fall weiche von der Fallkonstellation ab, \ndie Grundlage für die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \ngewesen sei, weil die Büroangestellte die fehlerhafte Faxnummer aus dem \nKlageschriftsatz übernommen habe. Gründe für eine Differenzierung zwischen der \nfehlerhaften Eingabe einer im Schriftsatz richtig angegebenen Faxnummer in das \nFaxgerät einerseits und der fehlerhaften Eintragung einer Faxnummer in einen \nSchriftsatz und ihrer Eingabe in das Faxgerät andererseits sind weder vorgetragen \nnoch sonst ersichtlich. Sinn und Zweck der erforderlichen Büroorganisation ist es \nnicht (nur), sicherzustellen, dass eine in einem Schriftsatz angegebene Faxnummer \nauch zutreffend in das Faxgerät eingegeben wird; vielmehr ist durch eine effektive \nAusgangskontrolle zu gewährleisten, dass das Schriftstück den zutreffenden \nAdressaten erreicht. Hierzu ist ein durch organisatorische Vorkehrungen \nabzusichernder Abgleich der verwendeten Telefaxnummer mit der zutreffenden \nTelefaxnummer des Adressaten unverzichtbar. \n\n51\n\nIst danach der Antrag auf Wiedereinsetzung abzulehnen und die Berufung schon \nwegen der Unzulässigkeit der Klage zurückzuweisen, ist es dem erkennenden Senat \nverwehrt, über die Sachanträge zu befinden.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \n\n53\n\n§§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n54\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271614","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-21/12-a-748-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271614","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271614","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-21/12-a-748-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271614","retrieved":"2026-07-09 02:42:00.763149+00:00"}}