{"status":"available","doknr":"OLD271613","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0621.12A4321.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-06-21","aktenzeichen":"12 A 4321/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit der Beklagte die \nBerufung zurückgenommen hat.\n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nBeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leisten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um die Höhe eines \nKostenbeitrags, den der Beklagte bezogen auf den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. \nJuli 2001 von den Klägern für die für ihren Sohn S. bewilligte Heimerziehung \nfordert. \n\n3\n\nDie Kläger beantragten am 24. Januar 2000 beim Beklagten die Gewährung von \nHilfe zur Erziehung gem. § 27 SGB VIII. Die geltend gemachten Umstände \nveranlassten den Beklagten, den Sohn der Kläger im Rahmen einer \nKrisenintervention für die Zeit vom 24. bis 31. Januar 2000 mit Mitteln der \nJugendhilfe in einer Jugendschutzstelle in X. unterzubringen. Für die Folgezeit bis \nzum 31. Juli 2001 gewährte er den Klägern durch Aufnahme des Sohnes in eine \nJugendwohngruppe in der Einrichtung \"Q. W. e.V.\" in X. die begehrte \nErziehungshilfe in einer Einrichtung gem. § 34 SGB VIII. \n\n4\n\nNach vorheriger Anhörung zog der Beklagte die Kläger durch Bescheid vom \n19. Juli 2002 wegen der in der Zeit vom 24. Januar 2000 bis zum 31. Juli 2001 \nentstandenen Kosten der Heimunterbringung ihres Sohnes nach § 94 Abs. 2 SGB \nVIII in der damals geltenden Fassung zu einem Kostenbeitrag in Höhe von monatlich \n3.110 DM (insgesamt 29.032,47 EUR) heran. Wegen der Begründung im Einzelnen \nwird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen. \n\n5\n\nDem Widerspruch der Kläger gegen diesen Bescheid gab der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 20. Februar 2003 insofern statt, als er den Kostenbeitrag \nauf 22.839,91 EUR (2.600 DM monatlich) reduzierte, weil das in der Zeit vom 1. März \n2000 bis zum 31. Dezember 2000 an das Jugendamt geflossene Kindergeld in Höhe \nvon insgesamt 2.800 DM anzurechnen und ein pauschaler Abzug in Höhe von 20 % \nfür Kontaktpflege vorzunehmen sei. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch \nmit der Begründung zurück, dass auch die im Widerspruchsverfahren vorgelegten \nUnterlagen eine Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens nicht \nermöglichten. \n\n6\n\nMit ihrer Klage haben die Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, der \nRegelung des § 94 Abs. 2 SGB VIII sei zu entnehmen, dass die Hilfe für die Eltern im \nErgebnis kostenneutral sein solle. Mit Rücksicht auf die tatsächliche Höhe der durch \ndie auswärtige Unterbringung von S. ersparten Aufwendungen sei ein \nKostenbeitrag für die Zeit vom 24. Januar 2000 bis zum 31. Juli 2001 lediglich in \nHöhe von 1.658,87 EUR gerechtfertigt.\n\n7\n\nWährend des Klageverfahrens hat der Beklagte seinen Widerspruchsbescheid \nvom 20. Februar 2003 durch Bescheid vom 25. Februar 2004 geändert und den von \nden Klägern als Gesamtschuldner geforderten Kostenbeitrag mit der Begründung auf \ninsgesamt 24.271,52 EUR festgesetzt, er habe sich in einem finanzgerichtlichen \nRechtsstreit damit einverstanden erklärt, das schon abgezweigte Kindergeld in Höhe \nvon 2.800 DM für die Zeit vom 1. März 2000 bis zum 31. Dezember 2000 an die \nFamilienkasse zurückzuerstatten. \n\n8\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n9\n\nden Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 19. Juli 2002 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2003 und des Änderungsbescheides \nvom 25. Februar 2004 insoweit aufzuheben, als der geforderte Kostenbeitrag den \nBetrag von 1.658,87 EUR übersteigt.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr ist dem Klagevorbringen der Kläger entgegengetreten. \n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die angefochtenen \nBescheide des Beklagten insoweit aufgehoben, als die Kläger als Gesamtschuldner \nzu einem Kostenbeitrag von mehr als 9.403,08 DM (= 4.807,71 EUR) für den \nZeitraum vom 24. Januar bis 31. Dezember 2000 und von mehr als 6.596,40 DM (= \n3.372,69 EUR) für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2001, insgesamt also \nzu einem Kostenbeitrag von mehr als 8.180,40 EUR herangezogen wurden. Die \nweitergehende Klage hat es abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils \nwird Bezug genommen.\n\n14\n\nGegen die Teilaufhebung der Kostenbeitragsbescheide durch das Urteil des \nVerwaltungsgerichts hat der Beklagte sich mit dem Antrag auf Zulassung der \nBerufung gewandt, dem der Senat durch Beschluss vom 21. Juli 2005 entsprochen \nhat, soweit die Bescheide für den Zeitraum Januar bis Juli 2001 hinsichtlich des den \nBetrag von 6.596,40 DM übersteigenden Kostenbeitrags aufgehoben worden sind. \nIm übrigen hat er den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. \n\n15\n\nZur Begründung der Berufung hat der Beklagte vorgetragen, durch den \nEinkommenssteuerbescheid für das Jahr 2001 seien für das Jahr 2001 neue \nTatsachen bekannt geworden, die vom Berufungsgericht zu berücksichtigen seien. \nAusgehend von den in diesem Steuerbescheid genannten Einkünften aus \nselbständiger Arbeit in Höhe von 607.731 DM, dem Kindergeld in Höhe von 4.800 \nDM und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, die mangels \nentgegenstehenden Vortrags der Kläger wie im Vorjahr mit 13.177,49 DM \nanzusetzen seien, sei von einem Jahreseinkommen der Kläger in Höhe von \n625.708,49 DM auszugehen. Dem stünden Abzüge in Höhe von 300.890,07 DM \ngegenüber, die sich aus den für das Jahr 2000 zu entrichtenden Steuern und \nweiteren berücksichtigungsfähigen Beträgen in Höhe von 43.651 DM \nzusammensetzten. Damit ergebe sich ein anrechenbares Jahresnettoeinkommen \nvon 324.818,42 DM, das einem monatlichen Nettoeinkommen von 27.068,20 DM \nentspreche. Das Verwaltungsgericht sei im angefochtenen Urteil im Wege der \nSchätzung jedoch von einem monatlichen Nettoeinkommen von 11.242,72 DM \nausgegangen, da die tatsächlichen Einkommensverhältnisse unbekannt gewesen \nseien. Im Interesse einer sachgerechten Festsetzung des nach der Düsseldorfer \nTabelle maßgeblichen Unterhaltsbetrages sei es mit Rücksicht auf die der Tabelle \ninnewohnende Systematik angezeigt, diese um weitere (fiktive) Einkommensgruppen \nzu ergänzen. Danach ergebe sich eine (fiktive) Einkommensgruppe 34, der ein \nmonatliches Einkommen von 26.700 - 27.600 DM zuzuordnen sei. Der sich hiernach \nfür die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2001 ergebende monatliche \nTabellenunterhalt nach Maßgabe der (fiktiven) 34. Einkommensgruppe in Höhe von \nmonatlich 2.091 DM sei um 20 % für die Kosten der Kontaktpflege zu reduzieren. \nDies führe zu einem monatlichen Kostenbeitrag von 1.672,80 DM. Für den Monat Juli \n2001 erhöhe sich der Tabellenunterhalt auf 2.152,50 DM, da die Düsseldorfer \nTabelle zum 1. Juli 2001 geändert worden sei. Nach Abzug des Betrages für \nKontaktpflege ergebe sich insofern ein Kostenbeitrag von 1.722 DM.\n\n16\n\nSoweit die Kläger durch die angefochtenen Bescheide für den Zeitraum vom \n1. Januar 2001 bis 31. Juli 2001 zu einem den Gesamtbetrag von 11.758,80 DM (= \n6.012.18 EUR) übersteigenden Kostenbeitrag herangezogen worden seien, hebe er \ndie Bescheide auf.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt sinngemäß,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern, soweit die Kostenbeitragsbescheide des \nBeklagten vom Verwaltungsgericht für den Zeitraum Januar bis Juli 2001 aufgehoben \nworden sind, und die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen die auf den \nvorgenannten Zeitraum bezogene Forderung eines Kostenbeitrages von 11.758,80 \nDM (= 6.012,18 EUR) richtet.\n\n19\n\nDie Kläger machen geltend, dass eine schematische Fortschreibung der \nDüsseldorfer Tabelle ausscheiden müsse. Unterhaltsrechtlich könnten höhere \nBedarfe nur im Einzelfall unter Würdigung der besonderen Verhältnisse der \nBetroffenen festgestellt werden. Wenn für das Jahr 2001 davon ausgegangen werde, \ndass das anrechenbare Einkommen pro Monat über der höchsten \nEinkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle liege, ergebe sich ausgehend von dem \nTabellenwert für 12- bis 17jährige nach Abzug von 20 % für Kontaktpflege für die \nMonate Januar bis Juli 2001 ein Betrag von insgesamt 5.491,20 DM. Hiervon seien \ndie trotz auswärtiger Unterbringung nicht entfallenden anteiligen Wohnkosten \nabzuziehen. Dies hänge damit zusammen, dass die Unterhaltsbeträge auch die \nWohnkosten des Unterhaltsberechtigten mit abdeckten. Die anteiligen Wohnkosten \nbetrügen auf der Basis von vier Personen 373,50 DM monatlich. Im Ergebnis sei \ndaher für den in Rede stehenden Zeitraum von Januar bis Juli 2001 ein \nKostenbeitrag von 2.876,70 DM zu leisten.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsunterlagen Bezug \ngenommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO).\n\n23\n\nDas Berufungsverfahren ist einzustellen, soweit der Beklagte die Berufung \nzurückgenommen hat (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).\n\n24\n\nIm Übrigen ist die Berufung unbegründet.\n\n25\n\nDem Beklagten steht gegen die Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis \n31. Juli 2001 eine über den ihm aufgrund der Teilrechtskraft des erstinstanzlichen \nUrteils bereits unanfechtbar zuerkannten Betrag von 6.596,40 DM (= 3.372,69 EUR) \nhinausgehende Kostenbeitragsforderung nicht zu. Dies gilt unabhängig von der \nBeantwortung der Frage, ob der Beklagte zu Recht davon ausgeht, dass das \nanrechenbare Nettoeinkommen der Kläger im Jahre 2001 rund 27.000 DM im Monat \nbetrug. Insofern bedarf es keiner Klärung, denn selbst wenn der vom Beklagten \nermittelte anrechenbare Einkommensbetrag sich als zutreffend erweisen sollte, fände \neine den rechtskräftig zuerkannten Betrag übersteigende \nKostenbeitragsverpflichtung der Kläger für den in Rede stehenden Zeitraum in der \nRegelung des § 94 Abs. 2 SGB VIII in der hier noch maßgebenden Fassung der \nGesetzesbekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546, 3575) \n\n26\n\n- SGB VIII a.F. - keine Grundlage. \n\n27\n\nAusgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass es einem \nJugendhilfeträger nicht verwehrt ist, bei der Festsetzung eines Kostenbeitrages nach \n§ 94 Abs. 2 SGB VIII a.F. auf generelle Erfahrungswerte zurückzugreifen und die \nersparten Aufwendungen unter Rückgriff auf Unterhaltsbedarfstabellen der \nOberlandesgerichte wie die Düsseldorfer Tabelle pauschal zu bestimmen, \n\n28\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 \n\n29\n\n- 5 C 24.03 -, FEVS 55, 316 = BVerwGE 120, 124, m. w. N.,\n\n30\n\ndürfte entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung bei entsprechend \nhohem Elterneinkommen eine fiktive Fortschreibung der Einkommensgruppen zum \nZwecke einer pauschalen Bestimmung der ersparten Aufwendungen nicht vorn \nvornherein ausscheiden. Denn anders als bei der Bemessung des Kindesunterhalts, \n\n31\n\nvgl. hierzu BGH, Urteile vom 11. April 2001 \n\n32\n\n- XII ZR 152/99 -, FamRZ 2001, 1603, und 13. Oktober 1999 - XII ZR 16/98 -, \nFamRZ 2000, 358,\n\n33\n\ngeht es im Zusammenhang mit § 94 Abs. 2 SGB VIII a.F. nicht um die Frage, ob \nund ggfs. unter welchen Voraussetzungen ein über die Tabellenwerte der Düssel-\ndorfer Tabelle hinausgehender Unterhaltsanspruch begründet ist, sondern um die \nFeststellung, inwieweit davon ausgegangen werden kann, dass durch die auswärtige \nUnterbringung des Kindes oder Jugendlichen von den Eltern tatsächlich \nAufwendungen erspart worden sind. \n\n34\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004, a.a.O.\n\n35\n\nIm Hinblick hierauf könnte eine fiktive Fortschreibung der Einkommensgruppen \nder Düsseldorfer Tabelle zur pauschalen Bestimmung des Kostenbeitrags nach § 94 \nAbs. 2 SGB VIII a.F. in Betracht kommen, wenn hinreichende Anhaltspunkte die \nAnnahme rechtfertigen, dem auswärtig untergebrachten Kind oder Jugendlichen \nseien im elterlichen Haushalt Unterhaltsleistungen erbracht worden, die den \njeweiligen Höchstsatz der Düsseldorfer Tabelle in der bis zum 30. Juni 2001 (FamRZ \n1999, 766 = NJW 1999, 1845) bzw. in der ab 1. Juli 2001 bis zum 31. Dezember \n2001 geltenden Fassung (FamRZ 2001, 806 = NJW 2001, 1915) überstiegen. \n\n36\n\nDem hier im Einzelnen nachzugehen, erübrigt sich jedoch, denn das mit der \nBerufung verfolgte Rechtsschutzbegehren des Beklagten könnte nun Erfolg haben, \nwenn der wirtschaftliche Wert der Unterhaltsleistungen um mehr als rund 67 % über \ndem Tabellenhöchstsatz für 12- bis 17jährige nach der Düsseldorfer Tabelle gelegen \nhätte. Nur wenn das der Fall gewesen wäre, hätten nämlich die auf Grund der \nauswärtigen Unterbringung des Sohnes in dem noch streitbefangenen Zeitraum \nersparten Aufwendungen in der Summe den dem Beklagten bereits rechtskräftig \nzuerkannten Kostenbeitrag von 6.596,40 DM (= 3.372,79 EUR) überstiegen. Das \nergibt sich aus folgender Berechnung:\n\n37\n\n 969,00 DM Unterhaltshöchstbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle für den \nZeitraum Januar bis Juni 2001\n\n38\n\n + 649,23 DM 67 % des vorstehenden Betrages\n\n39\n\n= 1.618,23 DM entspricht einer fiktiven Einkommensgruppe 25 (19.400 - 20.500 \nDM mtl.) in Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle\n\n40\n\n- 323,65 DM 20 % des vorstehenden Betrages für Kontaktpflege\n\n41\n\n- 373,50 DM von den Klägern geltend gemachte anteilige \nUnterkunftskosten\n\n42\n\n 921,08 DM mtl. Kostenbeitrag x 6\n\n43\n\n = 5.526,48 DM\n\n44\n\nzuzüglich \n\n45\n\n 1.050,00 DM Unterhaltshöchstbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle für den \nMonat Juli 2001\n\n46\n\n+ 703,50 DM 67 % des vorstehenden Betrages\n\n47\n\n= 1.753,50 DM \n\n48\n\n- 350,70 DM 20 % des vorstehenden Betrages für Kontaktpflege\n\n49\n\n- 373,50 DM Unterkunftskosten wie oben\n\n50\n\n= 1.029,30 DM Kostenbeitrag für Juli 2001\n\n51\n\n 5.526,48 DM\n\n52\n\n + 1.029,30 DM\n\n53\n\n = 6.555,78 DM Kostenbeitrag für Januar bis Juli 2001.\n\n54\n\nDer in dieser Berechung vorgenommene Abzug von Wohnkosten ist deshalb \ngeboten, weil die Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle von einem Getrenntleben \ndes Unterhaltsberechtigten und des Unterhaltsverpflichteten ausgehen und deshalb \neinen beim Höchstsatz für 12- bis 17 jährige wohl mit 25 % anzusetzen-den Anteil für \nWohnkosten enthalten. \n\n55\n\nVgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 1993 - 6 UF 148/92 -, FamRZ \n1994, 1049; OLG München, Beschluss vom 23. Oktober 1997 - 12 UF 1218/97 -, \nFamRZ 1998, 824, und Born in: Münchener Kommentar zum BGB (Bd. 8), 4. Aufl., \nRdnrn. 73 und 115 zu § 1610, sowie Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 2. Aufl., \n\n56\n\nRdnr. 6 zu § 94.\n\n57\n\nDa Wohnkosten im vorliegenden Fall im elterlichen Haushalt angefallen und für \ndie Dauer der auswärtigen Unterbringung des Sohnes bestehen geblieben sind, d. h. \ninsofern Aufwendungen nicht erspart worden sind, ist den Klägern darin \nzuzustimmen, dass dem Sohn zuzurechnende Wohnkosten bei Heranziehung der \nUnterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle zur pauschalen Abgeltung der ersparten \nAufwendungen abzuziehen sind. \n\n58\n\nVgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004, a.a.O., und Wiesner, SGB \nVIII, 2. Aufl., Rdnr. 10 zu § 94.\n\n59\n\nDie Höhe des anrechenbaren Einkommens der Kläger und die Geltendmachung \neines nach Kopfteilen berechneten Wohnkostenanteils für den Sohn S. allein \nrechtfertigen aber nicht den Schluss, dass der Wert des dem Sohn im elterlichen \nHaushalt tatsächlich gewährten Unterhalts im maßgeblichen Zeitraum über einen \nBetrag in Höhe von rund 167 % des Unterhaltshöchstbetrages nach der Düssel-\ndorfer Tabelle hinausging. Nach der Lebenserfahrung kann nicht ohne Weiteres \ndavon ausgegangen werden, dass bei einem die Einkommensgruppen nach der \nDüsseldorfer Tabelle deutlich übersteigenden Einkommen für einen im elterlichen \nHaushalt lebenden Jugendlichen tatsächlich Unterhaltsleistungen in Höhe eines \nWertes erbracht werden, der sich bei einer der Höhe des anrechenbaren Einkom-\nmens entsprechenden (fiktiven) Fortschreibung der Unterhaltssätze nach der \nDüsseldorfer Tabelle ergeben würde. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass \nhier der Wert der Unterhaltsleistungen gleichwohl noch über einen Betrag von 167 % \ndes Unterhaltshöchstbetrages nach der Düsseldorfer Tabelle hinaus-ging, bestehen \nnicht. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus der Höhe des von den Klägern \ngeltend gemachten Wohnkostenanteils von 373,50 DM monatlich. Dieser Betrag, der \neinem Anteil von 38,54 % bzw. 35,57 % des Unterhalts nach der höchsten \nTabellenstufe für 12- bis 17jährige in der Düsseldorfer Tabelle entspricht, übersteigt \nnämlich nur um einen deutlich geringeren Prozentsatz über den in diesem \nUnterhaltssatz berücksichtigten Anteil für Wohnkosten. \n\n60\n\nDas mit der Berufung verfolgte Rechtsschutzbegehren des Beklagten lässt sich \nschließlich auch nicht mit Erfolg darauf stützen, dass es in § 94 Abs. 2 SGB VIII a.F. \nheißt, die Kostenbeitragspflichtigen seien \"in der Regel\" in Höhe der durch die \nauswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen zu den Kosten heranzuziehen. \nAus diesem Zusatz ist nämlich nicht herzuleiten, dass die Vorschrift es gestattet, bei \nhohem Einkommen ausnahmsweise die Höhe der ersparten Aufwendungen \nübersteigende Kostenbeiträge zu erheben. \n\n61\n\nVgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004, a.a.O.\n\n62\n\nSoweit abweichend davon in Betracht gezogen worden ist, auf der Grundlage \ndes § 94 Abs. 2 SGB VIII a.F. - etwa unter dem Gesichtspunkt der Unbilligkeit der \nGewährung von Sozialleistungen - eine Heranziehung von Eltern mit hohem \nEinkommen über die durch die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendung \nhinaus, für gerechtfertigt zu halten, \n\n63\n\nvgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. April 2004 - 2 LB 63/03 -, FEVS 56, \n119; Wiesner, a.a.O., Rdnr. 23 zu § 94; Mrozynski, SGB VIII, 3. Aufl., Rdnr. 4 zu \n§ 94; Kunkel, a.a.O., Rdnr. 5 zu § 94, und Empfehlungen des Deutschen Vereins zur \nHeranziehung zu den Kosten und zur Überleitung von Ansprüchen nach dem SGB \nVIII, NDV 1993, 46, 49,\n\n64\n\nfolgt der Senat dem nicht, weil dem Gesetz nicht zu entnehmen ist, dass eine \nKostenbeitragspflicht auch über den Ausgleich ersparter Aufwendungen hinaus \nbestehen soll. Dementsprechend hat der Gesetzgeber sich mit der Neufassung der \n§§ 91 - 94 SGB VIII durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und \nJugendhilfe vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729, 2735) - KICK - und die dazu \nerlassene Kostenbeitragsverordnung vom 1. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2907) zu einer \nNeuregelung entschieden, die die Behandlung hoher Einkom-men ausdrücklich \neinbezieht. \n\n65\n\nVgl. hierzu auch die Begründung zum Entwurf des u.a. zur Neufassung des § 94 \nSGB VIII führenden Gesetzes vom 8. September 2005, a.a.O., BT-Drucksache \n15/3676, S. 27 unter \n\n66\n\nNr. 5, in der es heißt: \"Bezugsgröße für die Heranziehung der Eltern waren \nbisher die (durch die Fremdunterbringung) ersparten Aufwendungen. Zwar hat die \nPraxis in Anlehnung an die Unterhaltstabellen der Oberlandesgerichte die Eltern \neinkommensabhängig herangezogen. Dennoch waren wegen der Bezugsgröße \n\"ersparte Aufwendungen\", insbesondere der Heranziehung höherer Einkommen \nGrenzen gesetzt. Im Hinblick auf eine gerechte Lastenverteilung und angesichts der \nSituation der öffentlichen Haushalte kann gerade Eltern mit höherem Einkommen \neine stärkere Beteiligung an den Kosten zugemutet werden. Die Begrenzung der \nHeranziehung auf die ersparten Aufwendungen wird deshalb aufgegeben und damit \nden Eltern eine einkommensbezogene höhere Belastung zugemutet.\"\n\n67\n\nEntsprechende Ausführungen enthält die Einzelbegründung zu § 94 Abs. 2 \nSBV III.\n\n68\n\nVgl. BT-Drucksache 15/3676, S. 42.\n\n69\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 125 Abs. 2 und § 188 Satz 2 \nVwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 708 \nNr. 10 und § 711 ZPO i. V. m. § 167 VwGO.\n\n70\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n71","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271613","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-21/12-a-4321-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271613","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271613","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-21/12-a-4321-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271613","retrieved":"2026-07-09 02:42:00.666203+00:00"}}