{"status":"available","doknr":"OLD271652","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0620.10A80.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-06-20","aktenzeichen":"10 A 80/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beigeladene und der \nBeklagte die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers je zur \nHälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und der Beigeladene \nselbst. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung \ndes Beklagten für die Errichtung einer Grenzgarage. \n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks I.--------straße 93 in L. \n(Gemarkung W. , Flur , Flurstück ) , das mit einem Einfamilienhaus und im \nvorderen Grundstücksbereich mit einer Garage bebaut ist. Die Garage grenzt an das \nöstlich gelegene Grundstück I.--------straße 95 (Gemarkung W. , Flur , Flurstück \n), dessen Miteigentümer der Beigeladene ist. Dieses Grundstück ist mit einem \nWohnhaus bebaut. In den Kellerräumen befindet sich eine sprachtherapeutische \nPraxis der Ehefrau des Beigeladenen. \n\n4\n\nDie Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 241 I1.------\n---straße /I2.--------weg , 1. Änderung, der unter anderem die Festsetzungen Reines \nWohngebiet und offene Bauweise enthält sowie Baugrenzen festsetzt. \n\n5\n\nIm August 2000 informierte der Kläger den Beklagten darüber, dass der \nBeigeladene im hinteren westlichen Grundstücksbereich in Höhe seiner Terrasse an \nder Grenze zum Grundstück des Klägers mit der Errichtung einer Stahlkonstruktion \nbegonnen habe. Mit Ordnungsverfügung vom 5. Dezember 2000 gab der Beklagte \ndem Beigeladenen daraufhin auf, sämtliche Bauarbeiten zur Errichtung einer \npergolaartigen Stahkonstruktion einzustellen und dauerhaft zu unterlassen, solange \nkeine entsprechende Baugenehmigung erteilt worden sei. \n\n6\n\nAuf den Bauantrag vom 28. Februar 2001 erteilte der Beklagte dem \nBeigeladenen unter dem 17. Juli 2001 für diesen Standort die Genehmigung zur \nErrichtung einer Garage mit einer Länge von 6,40 m und einer Breite von 3,77 m. Die \nWand-höhe an der Nachbargrenze beträgt nach den genehmigten Bauvorlagen \n2,43 m. In der Baubeschreibung wird ausgeführt, dass die Wand zum Grundstück \ndes Klägers aus Vormauerziegel und die übrigen Wände aus einer \nRahmenverglasung bestehen sollen. Die Zufahrt verläuft über den vorderen für einen \nStellplatz mit Rasengittersteinen gepflasterten Bereich und danach über eine \nRasenfläche entlang der nördlichen und westlichen Seite des Wohnhauses des \nBeigeladenen. Auf dem klägerischen Grundstück befinden sich in Höhe der Zufahrt \ndas Wohnhaus und südlich die Terrasse.\n\n7\n\nGegen die Baugenehmigung erhob der Kläger am 6. August 2001 Widerspruch, \nden er im Wesentlichen damit begründete, dass das Bauwerk nicht als Garage, \nsondern nach den Bekundungen des Beigeladenen ihm gegenüber als überdachte \nTerrasse genutzt werde solle. An der geplanten Stelle sei das Gebäude für ihn als \nNachbarn zudem unzumutbar, weil die geplante Zufahrt unmittelbar neben der \nTerrasse seines Hauses vorbeiführe. Das Gebäude liege außerdem zu mehr als der \nHälfte außerhalb der durch den Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Fläche. \nEs sei undenkbar, dass der Beigeladene eine Garage in der Weise baue, dass ein \ndarin abgestelltes Fahrzeug von der Terrasse oder von dem Garten aus durch die \nGlastüren bzw. -fenster stets gesehen werde könne.\n\n8\n\nDie Bezirksregierung E. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid \nvom 26. April 2002, zugestellt am 30. April 2002, zurück. Zur Begründung führte sie \naus: Die Garage sei gemäß § 6 Abs. 11 BauO NRW an der Grenze zum Grundstück \ndes Klägers zulässig. Auch ein Verstoß gegen § 51 Abs. 8 (jetzt: Abs. 7) BauO NRW \nliege nicht vor. Die Garage führe nur zu Belästigungen, die im Rahmen einer \nnormalen Wohnnutzung billigerweise hinzunehmen seien. Hinzu komme, dass zum \nGrundstück des Klägers ein Zaun vorhanden sei, der einen zusätzlichen Schutz \nbiete. Aus § 23 BauNVO könne der Kläger kein Abwehrrecht herleiten. Zudem sei die \nGarage nach § 23 Abs. 5 BauNVO zulässig. Falls das als Garage genehmigte \nGebäude zu anderen Zwecken als zum Abstellen eines Kraftfahrzeugs genutzt \nwerde, habe der Kläger die Möglichkeit, einen Antrag auf ordnungsbehördliches \nEinschreiten zu stellen. \n\n9\n\nDer Kläger hat am 29. Mai 2002 unter Bezugnahme auf sein bisheriges \nVorbringen Klage erhoben\n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n11\n\ndie Baugenehmigung des Beklagten vom 17. Juli 2001 und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 26. April 2002 \naufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung hat er im Wesentlichen auf die Ausführungen im angegriffenen \nWiderspruchsbescheid verwiesen. \n\n15\n\nDer Beigeladene hat beantragt,\n\n16\n\n die Klage abzuweisen. \n\n17\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage \nstattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das Bauvorhaben \ndes Beigeladenen verstoße gegen Bestimmungen des Abstandflächenrechts, die \nauch dem Schutz des Klägers als Nachbarn zu dienen bestimmt seien. Die \nErforderlichkeit einer Abstandfläche entfalle nicht nach § 6 Abs. 11 BauO NRW, weil \nes sich bei dem Gebäude nicht um eine Garage handele. Es sei nicht im Sinne von \n§ 2 Abs. 8 Satz 2 BauO NRW zum Abstellen eines Kraftfahrzeuges bestimmt. Für die \nZweckbestimmung als Garage reiche es insbesondere nicht aus, dass das Gebäude \nnach den Angaben des Beigeladenen als solche genutzt werden solle. Entscheidend \nsei, dass es sich objektiv aus der Sicht eines Durchschnittsbetrachters nicht als \nGarage darstelle. Dies ergebe sich schon aus seiner Ausgestaltung. Es fehle an den \nfür eine Garage typischen Gestaltungsmerkmalen und Elementen. Dass das \nGebäude nicht nur bzw. vorwiegend zur Unterbringung eines Kraftfahrzeuges \nbestimmt sei, werde auch durch die Lage unmittelbar an der Westseite der Terrasse \nindiziert. Insbesondere in den Sommermonaten sei das Gebäude als \nAufenthaltsraum geeignet. Durch Öffnen der Schiebetür lasse es sich als überdachte \nTerrasse nutzen. Ein weiteres Indiz sei die Ausgestaltung der Zufahrt, die im \nWesentlichen über ein unbefestigtes Rasenstück führe. \n\n18\n\nGegen das ihm am 8. November 2003 zugestellte Urteil hat der Beigeladene am \n1. Dezember 2003 die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat mit \nBeschluss vom 30. März 2004 die Berufung zugelassen. Dieser Beschluss ist dem \nBeigeladenen am 1. April 2004 zugestellt worden. Mit am 27. April 2004 bei Gericht \neingegangenem Schriftsatz hat der Beigeladene einen Berufungsantrag gestellt und \nausgeführt: Das Gesetz schreibe nicht die Verwendung eines bestimmten Baustoffes \nvor. Entscheidend sei allein, dass das Gebäude unabhängig von der Architektur und \nMaterialbeschaffenheit dem Abstellen eines Kraftfahrzeuges diene. Die Garage \ndiene mindestens 6 Monate im Jahr zum Abstellen eines Cabriolets. Auf eine \npotentiell anderweitige Nutzungsmöglichkeit in den Sommermonaten könne es nicht \nankommen, da jede leerstehende Garage potentiell als Aufenthaltsraum genutzt \nwerde könne. Die Entscheidung, ob eine Garage an eine bereits vorhandene \nGrenzbebauung auf dem Nachbargrundstück im vorderen Grundstücksbereich oder \naber im hinteren Grundstücksbereich gebaut werde, liege grundsätzlich beim \nBauherrn. Darüber hinaus gebe es nachvollziehbare Gründe für die Errichtung einer \nGarage an dieser Stelle, nämlich das Vorhandensein von alten Pfeilern, die er habe \nnutzen können. Der Einwand, dass der Bauantrag erst gestellt worden sei, nachdem \ner bereits mit der Errichtung des Gebäudes begonnen habe, sei ohne Relevanz. Eine \nnachträgliche Legalisierung eines Bauwerkes sei möglich und im vorliegenden \nVerfahren durch die angefochtene Baugenehmigung erfolgt. \n\n19\n\nDer Beigeladene beantragt,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n21\n\nDer Kläger beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n24\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen,\n\n25\n\nund schließt sich den Ausführungen des Beigeladenen an.\n\n26\n\nDer Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. \nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 31. Mai \n2006 verwiesen.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der überreichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDie zulässige Berufung des Beigeladenen ist unbegründet.\n\n30\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n31\n\nDie dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. Juli 2001 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung E. vom 26. April 2002 \nverstößt gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts und \nverletzt den Kläger damit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n32\n\nDie Baugenehmigung verstößt allerdings nicht gegen die \nAbstandflächenvorschrift des § 6 BauO NRW. Nach § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW \nsind in den Abstandflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandfläche u.a. \nzulässig an der Nachbargrenze gebaute Garagen bis zu einer Länge von 9,0 m. Die \nmittlere Wandhöhe darf nicht mehr als 3,0 m über der Geländeoberfläche an der \nGrenze betragen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. \n\n33\n\nBei dem streitigen Gebäude handelt es sich um eine Garage im Sinne des § 6 \nAbs. 11 BauO NRW, weil es zum Abstellen eines Kraftfahrzeuges bestimmt und \nobjektiv geeignet ist. Maßgebend ist insoweit eine funktionale Betrachtungsweise. \nDie Abstandfläche dient der ausreichenden Belichtung und Belüftung, dem \nFeuerschutz und der Brandbekämpfung, aber auch dem störungsfreien Wohnen. Sie \ndarf nach der Entscheidung des Gesetzgebers ausnahmsweise für Nutzungen mit \nmindestens gleichrangiger Funktion in Anspruch genommen werden, vornehmlich, \num zur Entlastung des öffentlichen Verkehrsraums Kraftfahrzeuge unterzubringen. \nDieser gleichrangigen Funktion wegen muss der Nachbar ein Bauen in der \nAbstandfläche als ihm zumutbar grundsätzlich hinnehmen.\n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 1996 \n- 10 A 3662/92 -, BRS 58 Nr. 113.\n\n35\n\nJede darüber hinaus gehende Nutzung eines Gebäudes lässt jedenfalls die \nEigenschaft als privilegierte Grenzgarage entfallen, selbst wenn ein derartiges \nGebäude alltagssprachlich als Garage bezeichnet werden mag. \n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2004 - 10 B 828/04 -; m.w.N.; \nBoeddinghaus/Hahn/ Schulte; BauO NRW, § 6 Rn. 280 ff..\n\n37\n\nHiervon ausgehend bestehen nach dem Bauantrag und den zur Genehmigung \ngestellten Bauvorlagen keine Zweifel daran, dass das als Garage genehmigte \nGebäude eine Garage im Sinne des § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW ist. \n\n38\n\nSoweit in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts für die Ausfüllung des \ngesetzlichen Garagenbegriffs zudem verlangt wird, dass das Gebäude in seinem \noptischen und technischen Erscheinungsbild bei natürlicher Betrachtung durch seine \nFunktion, ein Kraftfahrzeug aufzunehmen, bestimmt ist,\n\n39\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2000 - 7 B 1265/00 -, BRS 63, \nNr. 156, \n\n40\n\nführt dies zu keiner anderen Bewertung. Das Gericht hat in dieser, vom \nVerwaltungsgericht herangezogenen Entscheidung das Vorliegen einer Garage \nverneint, weil das konkrete technische und optische Erscheinungsbild des \nGebäudes - namentlich Maßstäbe, Proportionen, Linienverläufe und Sockelhöhe - \njeglichen Bezug zu einer Garage im allgemeinen Wortverständnis erkennen ließ, \nsondern der vorgeblichen Funktion des Bauwerks diametral entgegen stand.\n\n41\n\nEine vergleichbare Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Nach dem konkreten \nErscheinungsbild des Gebäudes - insbesondere hinsichtlich der Maßstäbe und \nProportionen - kann, wie es sich aus den vorliegenden Lichtbildern und Bau- \nzeichnungen ergibt, die Garagenfunktion nicht zweifelhaft sein. Soweit das \nVerwaltungsgericht darauf abstellt, dass eine Garage regelmäßig ein geschlossenes \nGebäude aus Mauerwerk oder Stahl ohne oder allenfalls mit kleinen Fenstern sei, ist \nfestzuhalten, dass es weder nach dem Gesetz noch nach der zitierten \nRechtsprechung darauf ankommt, aus welchen Bauprodukten das Gebäude \nhergestellt ist. Die Glas- und Stahlkonstruktion einschließlich der vom \nVerwaltungsgericht hervorgehobenen Schiebetür an der seitlichen, zur Terrasse \nausgerichteten Wand sind für die ohne Weiteres gegebene - und nach außen \nerkennbare - mögliche Nutzung zum Abstellen eines Kraftfahrzeuges in dem \nGebäude ohne Belang. Nicht anderes gilt für die Lage der Garage unmittelbar neben \nder Terrasse. Diese Lage ist ebenfalls für die mögliche Funktion des Gebäudes nicht \nrelevant und im Übrigen auch nicht - etwa bei kleineren Grundstücken - unüblich. \n\n42\n\nAuch die bislang unbefestigte Zufahrt über die Rasenfläche spricht hier nicht \ngegen die Annahme, dass es sich bei dem Gebäude um eine Garage handelt. Es \nmag grundsätzlich ein gewichtiges Indiz für eine anderweitige Nutzungsabsicht sein, \nwenn die vorgesehene Zufahrt - wie im vorliegenden Verfahren - über eine \nRasenfläche führen soll. Im vorliegenden Verfahren sind jedoch die Angaben des \nBeigeladenen, dass er bislang nur wegen des vorliegenden Streits über die \nGenehmigung der Garage von einer Pflasterung abgesehen habe, nicht zu \nwiderlegen.\n\n43\n\nEiner Baugenehmigung für die Errichtung einer Garage steht schließlich nicht \n- wie der Kläger meint - entgegen, dass der Beigeladene nach den sich aus den \nVerwaltungsvorgängen ergebenden Umständen offenbar zunächst eine andere \nNutzung an dem jetzigen Standort beabsichtigt und ohne Genehmigung mit der \nBauausführung begonnen hatte. Die streitige Baugenehmigung lässt als Nutzung des \nGebäudes lediglich das Abstellen eines Kraftfahrzeuges zu. Die Nutzung eines als \nGarage genehmigten Gebäudes zu anderen Zwecken stellt nicht die Rechtmäßigkeit \nder Genehmigung in Frage, sondern rechtfertigt nach den oben dargelegten \nGrundsätzen ein ordnungsbehördliches Einschreiten.\n\n44\n\nDie dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt jedoch gegen § 51 \nAbs. 7 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift müssen Stellplätze und Garagen so \nangeordnet werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm \noder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der \nUmgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Dabei ist das Kriterium der \nUnzumutbarkeit nicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern meint \nunterhalb dieser Schwelle liegende Belästigungen durch Lärm oder Gerüche, die der \nUmgebung, insbesondere der Nachbarschaft billigerweise nicht zugemutet werden \nkönnen. Die Frage, wann die Benutzung von Garagen oder Stellplätzen die \nUmgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen \nMerkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation \nan, in der sich die Belästigungen auswirken. Dem entsprechend ist von Bedeutung, \nan welchem Standort die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in \nwelcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und ggf. \ngegenüber den Wohnräumen des betroffenen Nachbarn befindet. Entscheidend ist \nweiter der Umstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze oder Garagen errichtet \nwerden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche \nEinwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen haben. Dabei ist von dem \nGrundsatz auszugehen, dass die durch die Nutzung von Stellplätzen oder Garagen \nverursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der \nUmgebung führen, wenn die Stellplätze oder Garagen wie üblich und in der Regel \ndurch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, nahe der Straße untergebracht \nwerden. Andererseits werden Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder \nGaragen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren \nüberschreiten. Die Grenze ist umso niedriger anzusetzen, je empfindlicher und \nschutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, \nhinsichtlich der in § 51 Abs. 7 BauO NRW genannten Schutzgüter ist. Technisch-\nrechnerisch ermittelte Emissionswerte - seien es Einzelwerte, Wirk- oder \nBeurteilungspegel - sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend.\n\n45\n\nNach der gesetzgeberischen Entscheidung des § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW \nsind Garagen nebst deren erforderlichen Zuwegung an der Nachbargrenze \ngrundsätzlich hinzunehmen, und zwar gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO in allen \nBaugebieten. Dies bedeutet zugleich, dass auch die mit der Benutzung der Garage \nnotwendigerweise verbundenen Geräusche (Öffnen und Schließen des \nGaragentores, Motorengeräusch des ein- und ausfahrenden PKW, Türenschlagen, \nGespräche vor der Garage etc.) und die von dem PKW bei der Zu- und Abfahrt zur \nGarage verursachten Abgase nach der gesetzgeberischen Wertung auch und gerade \nan der Nachbargrenze grundsätzlich als zumutbar anzusehen sind. \n\n46\n\nVgl. zum Ganzen Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW § 51 Rdnr. 205 ff.; zu \n§ 12 BauNVO: BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 - 4 B 59/02 -, NVwZ 2003, \n1516. \n\n47\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die den Beigeladenen \ngrenzständig zum Grundstück der Kläger genehmigte Garage aufgrund der \nBesonderheiten des vorliegenden Einzelfalles gegenüber dem Kläger als \nunzumutbar. Durch die mit der Benutzung der Garage verbundenen Geräusche und \ndie von dem PKW bei der Zu- und Abfahrt zur Garage verursachten Abgase wird ein \nzusätzliches \n- bisher nicht vorhandenes - Störpotenzial in den rückwärtigen Grundstücksbereich \ndes Klägers hineingetragen, mit dem der Kläger nicht rechnen musste. Unerheblich \nist dabei, dass der Beigeladene nach seinen Angaben die Garage nur in den \nWintermonaten zum Unterstellen seines Cabriolets nutzen will. Maßgebend ist eine \ntypisierende Betrachtung. Nach ihren Abmessungen ermöglicht die Garage, deren \nBenutzung ausschließlich dem Wohnhaus des Beigeladenen zuzuordnen ist, im \nNormalfall das Unterstellen eines PKW, so dass im Durchschnitt mit etwa vier \nFahrbewegungen täglich zu rechnen ist. Entscheidend in Rechnung zu stellen ist bei \nder erforderlichen Interessenabwägung allerdings, dass die Garage hier nicht - wie \nim Regelfall üblich - straßennah, sondern um etwa 37 Meter von der \nStraßenbegrenzungslinie zurückversetzt im rückwärtigen Grundstücksbereich des \nGrundstücks des Beigeladenen zugelassen worden ist und die Zufahrt entlang des \nWohnhauses und der Terrasse des Klägers erfolgt. Weiter ist zu berücksichtigen, \ndass der unmittelbare Garagenzugang in Höhe des Teils des Grundstücks des \nKlägers liegt, den dieser an der Rückseite seines Wohnhauses als Terrasse und \ndamit als Ruhezone nutzt. Dem Schutz der Gebäuderückseiten kommt aufgrund des \nRuhebedürfnisses der Bewohner grundsätzlich besondere Bedeutung zu.\n\n48\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 8. August 1997 - 7 A 3730/96 -; vgl. auch Schl.-H. \nOVG, Urteil vom \n9. Dezember 1991 - 1 L 28/91 - , BRS 54 Nr. 101 zu einer Garage mit einer etwa \n40 m langen Auffahrt.\n\n49\n\nDer Senat hat zudem nach den sich aus den Verwaltungsvorgängen ergebenden \nUmständen die Überzeugung gewonnen, dass der Beigeladene die Genehmigung \ndes Gebäudes als Garage an dem streitigen Standort vor allem deshalb beantragt \nhat, weil die von ihm zunächst vorgesehene und teilweise ins Werk gesetzte Pergola \nbzw. überdachte Terrasse - der Beigeladene hatte mit der \n\n50\n\nBauausführung ohne Genehmigung begonnen - sich als nicht \ngenehmigungsfähig herausgestellt und der Beklagte den Bau daraufhin stillgelegt \nhatte. Es drängt sich auf, dass der Beigeladene an dem zur Genehmigung gestellten \nStandort, der besonderen Fahraufwand bei der S-förmigen Ein- bzw. Ausfahrt \nerfordert, den Bau einer Garage nicht beabsichtigt hätte, wenn er sein ursprüngliches \nVorhaben hätte realisieren können. Denn es bestehen auf dem Grundstück des \nBeigeladenen mehrere nahe liegende Möglichkeiten, die Garage im vorderen \nGrundstücksbereich - an der westlichen oder östlichen Grundstücksgrenze bzw. im \nBereich der vorhandenen Stellplätze - zu errichten. Allein das Interesse des \nBeigeladenen, die vorhandene Bausubstanz nunmehr für eine Garage zu nutzen, \nrechtfertigt es bei der nach § 51 Abs. 7 BauO NRW vorzunehmenden \nInteressenabwägung billigerweise nicht, dem Kläger die von der Nutzung der Garage \nund der Zufahrt ausgehenden Belästigungen in seinem rückwärtigen Ruhebereich \nzuzumuten. \n\n51\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2, § 159 Satz 1 VwGO. \n\n52\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO.\n\n53\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271652","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-20/10-a-80-04","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271652","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271652","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-20/10-a-80-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271652","retrieved":"2026-07-09 02:42:04.085034+00:00"}}