{"status":"available","doknr":"OLD271692","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0619.7D78.05NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-06-19","aktenzeichen":"7 D 78/05.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 6113 - C. - der Stadt C1. H. ist \nunwirksam.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 6113 - C. - der \nAntragsgegnerin, dessen Geltungsbereich auch seine Grundstücke erfasst.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer der im Planbereich gelegenen Flurstücke 2751, 2752 und \n5504 der Flur 6 der Gemarkung S. . Das Flurstück 2751 ist mit einer Doppelgarage, das \nFlurstück 2752 im nördlichen Bereich mit einem Wohn- und einem Garagengebäude bebaut. \nBeide Flurstücke sind über das Flurstück 983/42 und 2750 mit der I.-----straße verbunden. Es \nbesteht ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht sowie eine Vereinigungsbaulast. Das Flurstück \n5504 ist unbebaut. Es grenzt im Süden an das mit einem Wohnhaus und einer Garage bebaute \nFlurstück 5508 (T.--------straße 25) und an die T.--------straße (Flurstück 6129, früher \nFlurstück 5328).\n\n4\n\nDas Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 6113 liegt am nordwestlichen Rand des Ortsteils \nS. der Antragsgegnerin. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird im Süden von der \nStraße C. begrenzt, einer Haupterschließungsstraße für den Stadtteil S. , im Westen \nvon der Bebauung entlang der von der Straße C. nach Norden und Nordosten \nabzweigenden Stichstraße gleichen Namens, im Norden von der I.-----straße bzw. von der \nentlang der Südostseite der I.-----straße gelegenen Bebauung. An der Ostseite grenzt der \nGeltungsbereich des Bebauungsplans im nördlichen Bereich an die Wohnanlage \"Wohnpark \nS. \", weiter südlich folgt die Grenze dem Verlauf der Straße J. /T.--------straße bis \nzu deren südlichem Ende. Von dort verläuft sie unter einem leichten Versprung nach Osten in \nNord-Süd-Richtung und trifft westlich des Hauses C. Nr. 6 auf die Straße C. . Im \nöstlichen Bereich erfasst der Bebauungsplan Teilbereiche der Bebauungspläne Nr. 100 und \nNr. 100/1 der Antragsgegnerin aus den Jahren 1971 bzw. 1974.\n\n5\n\nNördlich an das Plangebiet schließt sich ein großes Waldgebiet mit Erholungsfunktion an \n(U. und T1. ). Südwestlich, südlich und östlich des Plangebiets liegt die \nOrtslage S. . Im Plangebiet ist vereinzelt Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern und \nkleineren Reihenhausgruppen vorhanden. Überwiegend ist es von kleinflächigen Resten \nehemaliger Waldbestände und Weideflächen und Reitplätzen für die Pferdehaltung \ngeprägt.\n\n6\n\nDurch den Bebauungsplan Nr. 6113 soll das Plangebiet für Wohnbebauung erschlossen \nwerden. Dabei sind für die Wohnbereiche zwei durch eine größere Grünfläche weitgehend \ngetrennte Hälften vorgesehen, die jeweils gesondert erschlossen werden sollen. Im westlichen \nTeil soll eine vorhandene, von der I.-----straße abzweigende private Erschließungsstichstraße \nals öffentliche Verkehrsfläche verlängert und bis zur Straße C. durchgeführt werden. \nVon ihr sollen zwei Stichstraßen in südwestlicher Richtung abzweigen, durch die rückwärtige \nGrundstücke erschlossen werden. Im östlichen Teil soll die T.--------straße in nordwestlicher \nRichtung verlängert werden. Während im westlichen Plangebiet nur allgemeine Wohngebiete \nmit höchstens zweigeschossiger Bebauung in abweichender Bauweise (Hausgruppen, Einzel- \nund Doppelhäuser in offener Bauweise bis zu einer Länge von maximal 30 m) mit maximal \nzwei Wohnungen pro Haus festgesetzt sind, sind in der östlichen Hälfte des Plangebietes \ndaneben auch höchstens drei- bzw. viergeschossig bebaubare Baufenster für geschlossene \nBebauung mit Tiefgaragen vorgesehen. Neben den Wohngebietsausweisungen setzt der \nBebauungsplan öffentliche und private Grünflächen fest, die teilweise zugleich als Spielplatz \nund Ballspielfläche, im Übrigen als Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur \nEntwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie als Flächen mit Bindung für \nBepflanzung und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen \nausgewiesen sind. Diese Festsetzungen betreffen zum einen den Außenspielbereich der im \nPlangebiet vorhandenen Kindertagesstätte sowie einen bauaufsichtlich nicht genehmigten, \naber geduldeten Bolzplatz sowie vorhandene erhaltenswerte Gehölzgruppen. \n\n7\n\nDie textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans enthalten Regelungen zu Art und Maß \nder baulichen Nutzung, zur Bauweise, zu den überbaubaren Grundstücksflächen, zu den \nFlächen für Stellplätze und Garagen, zur höchstzulässigen Zahl der Wohnungen, zu den \nVerkehrsflächen besonderer Zweckbestimmungen, zu den öffentlichen und privaten \nGrünflächen sowie den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung \nvon Boden, Natur und Landschaft, zum Geh-, Fahr- und Leitungsrecht, zum Lärmschutz, zu \nBindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern, ferner \nbauordnungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO NRW sowie Festsetzungen für die \nFlächen für Ausgleichsmaßnahmen. Als Festsetzung nach § 9 Abs. 1a BauGB ist unter Nr. 14 \nder textlichen Festsetzungen bestimmt:\n\n8\n\n \"Die Ausgleichsmaßnahmen:\n\n9\n\n- Entwicklung von Gehölzflächen festgesetzt als \"Flächen für\n\n10\n\n Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von\n\n11\n\n Boden, Natur und Landschaft\" - SPE 1 - 3 innerhalb des Be-\n\n12\n\n Bauungsplans und\n\n13\n\n- Entwicklung einer \"Streuobstwiese\" in einer Größenordnung\n\n14\n\n von 8.000 m² auf dem außerhalb des Bebauungsplans liegenden\n\n15\n\n städtischen Grundstück Gemarkung Herkenrath, Flur 4, Parzelle\n\n16\n\n Nr. 3013\n\n17\n\nsind\n\n18\n\n- den im Plan als solche gekennzeichneten Eingriffsgrundstücken\n\n19\n\n als Sammelausgleichsmaßnahme gem. § 9 Abs. 1a BauGB zu\n\n20\n\n 88% und\n\n21\n\n- den Eingriffserschließungsanlagen zu 12%\n\n22\n\nzugeordnet.\"\n\n23\n\nZiele der Planung sind nach der Begründung zum Bebauungsplan insbesondere die \nErschließung des Innenbereichs zwischen I.-----straße und C. zur Deckung des \nanhaltenden Wohnflächenbedarfs und dessen Verdichtung zur Schonung des Außenbereichs \nsowie die Abrundung der Bebauung des vorhandenen Wohnparks S. nach Aufgabe eines \nGrundschulstandorts. Mit der Planung soll zugleich die obsolet gewordene Planung des \nBebauungsplans Nr. 100, der in seinem gesamten Plangebiet zwei große ringförmige Blöcke \nvorsah, geändert werden und die Planung des Bebauungsplans Nr. 100/1, der im Bereich der \nvorhandenen Bolzplatzfläche einen Standort für eine Schule auswies, aktualisiert werden, \nnachdem dieser Schulstandort nicht mehr für notwendig gehalten wurde.\n\n24\n\nDas Aufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: \n\n25\n\nNachdem seit 1979 bereits mehrere Bürgerbeteiligungen durchgeführt worden waren, die \nzu mehrfachen Änderungen des Entwurfs hinsichtlich des Plangebiets und der Planinhalte \ngeführt hatten, hob der Planungsausschuss der Antragsgegnerin am 21. Juni 2001 die früheren \nAufstellungsbeschlüsse auf, fasste einen erneuten Aufstellungsbeschluss und beschloss \nzugleich die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 6113 sowie der Bebauungspläne \nüber die Teilaufhebung der Bebauungspläne Nr. 100 und Nr. 100/1. Die Offenlage erfolgte \ngemäß Bekanntmachung vom 17. August 2001 in der Zeit vom 3. September bis 5. Oktober \n2001. Aufgrund der Offenlage gingen zahlreiche Anregungen von Bürgern ein. Die Träger \nöffentlicher Belange, die bereits mit Schreiben vom 2. September 1999 beteiligt worden \nwaren, wurden mit Schreiben vom 28. August 2001 erneut beteiligt. Sie brachten \nverschiedene Anregungen in das Bebauungsplanverfahren ein.\n\n26\n\nDer Rat der Antragsgegnerin befasste sich am 21. März 2002 mit den Anregungen der \nBürger und den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange, denen er entsprechend dem \nVotum des Planungsausschusses teilweise folgte. Sodann beschloss er den Bebauungsplan Nr. \n6113 - C. - als Satzung sowie dessen Begründung. Ferner hob er die Bebauungspläne \nNr. 100 und Nr. 100/1 auf, soweit diese vom Bebauungsplan Nr. 6113 überlagert sind.\n\n27\n\nAm 11. April 2002 wurden der Satzungsbeschluss und die Aufhebungsbeschlüsse bekannt \ngemacht. Die Bekanntmachung wurde am 16. Juli 2003 wiederholt.\n\n28\n\nDer Antragsteller hat am 15. Juli 2005 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. \nZur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:\n\n29\n\nEr sei antragsbefugt, weil er als Eigentümer durch die bauplanerischen Festsetzungen in \nseinen Eigentumsrechten beeinträchtigt werde. Sein Antrag sei auch begründet, weil der Plan \nan mehreren Mängeln leide.\n\n30\n\nDie Kennzeichnung seines Grundstücks als Eingriffsgrundstück sei abwägungsfehlerhaft \nim Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB. Vorliegend sei ein Ermittlungsfehler in Gestalt der \nsogenannten Ermittlungsfehlannahme gegeben. Da sein Grundstück vor Planaufstellung nach \n§ 34 BauGB vollständig bebaubar gewesen sei, sei es gemäß § 8a Abs. 6 BNatSchG nicht als \nEingriffsfläche im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung zu werten. Zwischen dem \nsüdlichen Bestandsgebäude auf dem Flurstück 2752 und der Bebauung auf dem Flurstück \n5508 befinde sich eine Baulücke, die von Norden und Süden her erschlossen sei und zur \nBebauung angestanden habe. Auch der aufgehobene Bebauungsplan Nr. 100/1 habe zur \nweitergehenden Erschließung dieser Grundstücksbereiche eine Planstraße vorgesehen. Die \nBebauung hätte sich in Verlängerung der Bebauung auf den Flurstücken 5508, 5506 und 5507 \nsowie in Verlängerung der Bebauung auf dem Flurstück 2752 in die vorhandene \nUmgebungsbebauung eingefügt.\n\n31\n\nAußerdem genüge die von der Antragsgegnerin vorgesehene Sicherung der \nnaturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB. \nAllein die tatsächliche Umsetzung reiche für die erforderliche rechtliche Bindung nicht aus. \nZudem weise der Flächennutzungsplan lediglich eine Fläche für Landwirtschaft und keine \nspezifisch auf die Ausgleichsmaßnahme zugeschnittene Darstellung aus. Es sei bisher auch \nnur zu schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäften gekommen, die einerseits kündbar seien \nund andererseits der Befristung unterlägen. Die Verpflichtung zum Beibehalt der \nAusgleichsmaßnahme habe sich bisher noch nicht sachenrechtlich verdinglicht.\n\n32\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n33\n\nden Bebauungsplan Nr. 6113 - C. - der Antragsgegnerin für unwirksam zu \nerklären.\n\n34\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n35\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n36\n\nSie trägt im Wesentlichen vor, das unbebaute Grundstück des Antragstellers sei nicht \nnach § 34 BauGB bebaubar gewesen, so dass § 21 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG keine \nAnwendung finde. Das Flurstück 5504 habe vor Aufstellung des Bebauungsplans innerhalb \neines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gelegen. Das Grundstück sei von dem \nBebauungsplan Nr. 100/1 nicht erfasst worden. Eine Bebauung hätte sich hinsichtlich des \nStandortes des zu errichtenden Gebäudes nicht in die Umgebungsbebauung eingefügt. Das \nGrundstück habe nämlich innerhalb eines Bereichs gelegen, der die Grün- und Ruhezone für \ndie umgebende, im Wesentlichen zu den Erschließungsstraßen hin orientierte Bebauung \ngebildet habe. Eine (Hinterland) Bebauung dieses Bereichs wäre als Bauen in zweiter oder \ndritter Linie unzulässig gewesen.\n\n37\n\nDie externe Ausgleichsmaßnahme \"Entwicklung einer Streuobstwiese\" genüge auch den \nAnforderungen, die nach Maßgabe des § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB bundesrechtlich zu erfüllen \nseien. Mit Ziffer 14 der textlichen Festsetzungen würden die inner- und außerhalb des \nPlanbereichs durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen zu 88% den im Plan als solche \ngekennzeichneten Eingriffsgrundstücken nach Maßgabe des § 9 Abs. 1a Satz 2 2. Halbsatz \nBauGB zugeordnet. Mit der Zuordnung habe sie sich auch verpflichtet, die Maßnahmen \ndurchzuführen. Dieser Selbstbindung liege auch ein Ratsbeschluss zugrunde, da die textliche \nFestsetzung Ziffer 14 Bestandteil des vom Rat als Satzung beschlossenen Bebauungsplans sei. \nDie Ausgleichsmaßnahme sei auch ausreichend genau beschrieben. Eine weitere Präzisierung \nerfolge in der Umweltverträglichkeitsprüfung, der Satzungsbegründung und in der Satzung \nzur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a - 135c BauGB in der Stadt \nC1. H. in der Fassung der I. Nachtragssatzung. Die Ausgleichsfläche habe auch \nnicht genau festgelegt werden müssen, da der Flächenpool für Ausgleichsflächen bei ihrem \nEigenbetrieb \"Grundstückswirtschaft/Wirtschaftsförderung\" geführt werde. Die Flächen \nwürden vorgehalten, bilanziert und, wenn eine Zuordnung erfolgt sei, abgeschrieben. Damit \nseien die Flächen jeder anderen Nutzung entzogen. Zudem sei die Streuobstwiese bereits im \nJahre 2003 angelegt worden.\n\n38\n\nAuch der durch die Inanspruchnahme einer Teilfläche des Flurstücks 5504 für die \nAnlegung eines Rad- und Fußweges und die Verlängerung der von der T.--------straße in \nnördlicher Richtung abzweigenden öffentlichen Verkehrsfläche (verkehrsberuhigter Bereich) \nverbundene Eingriff in das Eigentum des Antragstellers sei gerechtfertigt, weil die \nBaulanderschließung in diesem Bereich die Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen \nvoraussetze und dafür Privateigentum in Anspruch genommen werden müsse. Diesem \nNachteil stehe gegenüber, dass der Antragsteller nunmehr bebaubare Grundstücke erhalte. \nDer Fuß- und Radweg sei Teil eines vernetzten, teilweise unabhängig von den \nErschließungsstraßen geführten Systems. Dieses System verbinde auf dem kürzesten Weg \ngeplante und vorhandene Wohngebiete miteinander sowie Infrastruktur- und \nFreizeiteinrichtungen inner- und außerhalb des Plangebietes.\n\n39\n\nDie Berichterstatterin hat am 26. Mai 2006 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Auf die \nhierüber gefertigte Niederschrift wird verweisen.\n\n40\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, der Gerichtsakte des \nVerfahrens 7 D 72/05.NE, der Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin und der sonstigen \nvon den Beteiligten vorgelegten Unterlagen und Pläne ergänzend Bezug genommen.\n\n41\n\nEntscheidungsgründe:\n\n42\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig.\n\n43\n\nDer Antragsteller besitzt insbesondere die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche \nAntragsbefugnis, da er sich gegen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 6113 - C. - \nwendet, die unmittelbar sein eigenes Grundstück betreffen und daher eine Bestimmung von \nInhalt und Schranken seines Eigentums bedeuten.\n\n44\n\nDer zulässige Antrag ist auch begründet.\n\n45\n\nAllerdings leidet der angegriffene Bebauungsplan nicht an beachtlichen Form- oder \nVerfahrensmängeln, die ohne Rüge beachtlich sind. Rügepflichtige Mängel sind nicht geltend \ngemacht worden.\n\n46\n\nDer Bebauungsplan ist aber materiell-rechtlich fehlerhaft.\n\n47\n\nDie städtebauliche Rechtfertigung unterliegt allerdings keinen Bedenken. Sie ergibt sich \nunmittelbar aus der Begründung für den Bebauungsplan. Danach dient die Planung u.a. der \nDeckung des anhaltenden Wohnbauflächenbedarfs. Damit einher geht auch die städtebauliche \nRechtfertigung dafür, die für die neuen Wohnbauflächen als erforderlich angesehenen \nErschließungsanlagen und Ausgleichsmaßnahmen festzusetzen und die \nAusgleichsmaßnahmen bestimmten Flächen zuzuordnen. Die Festsetzungen des \nBebauungsplans sind auch hinreichend bestimmt und von einschlägigen \nErmächtigungsgrundlagen getragen.\n\n48\n\nDer Bebauungsplan leidet aber an einem beachtlichen Mangel bei der Ermittlung und \nBewertung der in die planerische Abwägung einzustellenden Belange.\n\n49\n\nBei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die öffentlichen und privaten Belange \ngegen- und untereinander gerecht abzuwägen, § 1 Abs. 6 BauGB (jetzt: § 1 Abs. 7 BauGB). \nDieses Gebot wird dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht \nstattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt \nwird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche \nVerletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn \nder Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis \nsteht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn \nsich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die \nBevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen \nBelangs entscheidet.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974\n\n51\n\n- 4 C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4.\n\n52\n\nDiesen Anforderungen wird die Planung im Hinblick auf die Berücksichtigung der \nBelange von Natur und Landschaft nicht gerecht.\n\n53\n\nAllerdings hat die Antragsgegnerin dem Integritätsinteresse von Natur und \nLandschaft\n\n54\n\n- vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 -, BRS 59 Nr. 8 -\n\n55\n\nfehlerfrei Rechnung getragen. So hat sie nach den Ausführungen in Abschnitt 5.1 der \nPlanbegründung davon abgesehen, die gesamten bislang baulich nicht genutzten Bereiche des \nPlangebiets im städtebaulich gewichtigen Interesse einer Verdichtung des Innenbereichs \nzwecks Schonung des Außenbereichs (vgl. nunmehr § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB) künftig einer \nbaulichen Nutzung zuzuführen. Um den bestehenden Biotopverbund weitestgehend zu \nerhalten, hat sie vielmehr im Inneren des Plangebiets verschiedene Grünflächen ausgewiesen, \num die aus ihrer Sicht schützenswerten Bereiche zu erhalten und ökologisch zu \nverbessern.\n\n56\n\nFehlerhaft ist jedoch die hieran anknüpfende planerische Bewältigung der Eingriffsfolgen. \nInsoweit ist die Antragsgegnerin zwar zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 1a Abs. 3 \nSatz 4 BauGB ein Ausgleich nicht erforderlich ist, soweit die Eingriffe bereits vor der \nplanerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Demgemäß hat sie vom Ansatz \nher richtig das Eingriffsgebiet ermittelt, in der Planurkunde entsprechend ausgewiesen und \ndiesem die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 1a BauGB zugeordnet. Ihrer \nauf Seite 11 der Planbegründung dargelegten Einschätzung, bei der Zuordnung die Flächen \nunberücksichtigt gelassen zu haben, die bereits nach § 34 BauGB bebaut bzw. bebaubar oder \nnach den früheren Bebauungsplänen baulich nutzbar waren, liegt jedoch eine fehlerhafte \nBewertung der örtlichen Gegebenheiten zugrunde. Das Eingriffsgebiet ist deutlich zu weit \ngezogen worden. Dies hat zum einen zur Folge, dass - bei einem geringeren Eingriffsbedarf - \nletztlich auch der Ausgleichsbedarf geringer ist. Hinzu kommt, dass wegen der fehlerhaften \nAbgrenzung auch solche Grundflächen der Zuordnungsfestsetzung unterliegen, deren \nbauliche Nutzung nach den rechtlichen Vorgaben des § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB gerade nicht \neines Ausgleichs bedurfte. Insoweit ist zwar nicht der Wertung des Antragstellers zu folgen, \ndass sein bislang unbebautes Grundeigentum (Flurstück 5504 und Flurstück 2752 teilweise) \nauch ohne die Festsetzungen des strittigen Bebauungsplans nach § 34 BauGB bebaubar war \nund deshalb zu Unrecht in das Eingriffsgebiet einbezogen worden ist. Anders liegt es jedoch \nbei Teilbereichen der Flurstücke 321/59, 320/59, 58, 597/57 und 598/57 sowie 1888/105, von \ndenen die Antragsgegnerin zu Unrecht angenommen hat, sie seien erst durch die \nFestsetzungen des strittigen Bebauungsplans bebaubar geworden. Im Einzelnen ist hierzu \nanzumerken:\n\n57\n\nZutreffend ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass das Plangebiet, soweit es \nnicht von den früheren Bebauungsplänen Nr. 100 und 100/1 überplant war, im Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses über den strittigen Bebauungsplan bauplanungsrechtlich nach § 34 \nBauGB zu beurteilen war. Dem ist der Antragsteller auch nicht entgegengetreten.\n\n58\n\nOb die als Eingriffsgebiet festgesetzten Flächen im maßgeblichen Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses nach § 34 BauGB bebaubar waren, hängt allein davon ab, ob sich eine \nBebauung dort hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals \"Grundstücksfläche, die überbaut \nwerden soll\" im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung \neingefügt hätte.\n\n59\n\nInsoweit ist geklärt, dass sich ein Vorhaben, das sich in jeder Hinsicht innerhalb des aus \nseiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, also ein Vorbild hat, hinsichtlich seines \nStandortes in seine Umgebung einfügt, es sei denn, das Vorhaben würde es ausnahmsweise an \nder gebotenen Rücksichtnahme auf die Umgebungsbebauung fehlen lassen. Trotz \nÜberschreitung des Rahmens kann sich ein Vorhaben ausnahmsweise dann in die Eigenart der \nnäheren Umgebung einfügen, wenn es nicht geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und erst \nnoch ausgleichungsbedürftige Spannungen zu begründen oder die vorhandenen Spannungen \nzu erhöhen.\n\n60\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978\n\n61\n\n- 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36 und Urteil\n\n62\n\nvom 15. Dezember 1994 - 4 C 13.93 -,\n\n63\n\nBRS 56 Nr. 61.\n\n64\n\nDabei ist die maßgebliche Umgebung, in deren Eigenart sich ein Vorhaben nach § 34 \nAbs. 1 BauGB einfügen muss, nicht für alle Tatbestandsmerkmale des § 34 Abs. 1 BauGB \nidentisch. Vielmehr kann die maßgebliche Umgebung je nach den betrachteten \nTatbestandsmerkmalen des § 34 BauGB durchaus unterschiedlich sein. Maßgeblich ist, \ninwieweit die Umgebung den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks hinsichtlich \ndes jeweiligen Tatbestandsmerkmals des § 34 Abs. 1 BauGB prägt oder doch beeinflusst.\n\n65\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978\n\n66\n\n- 4 C 9.77 -, a.a.O. und Urteil vom 3. April\n\n67\n\n1981 - 4 C 61.78 -, BRS 38 Nr. 69.\n\n68\n\nNach diesen Beurteilungsgrundsätzen ist bei der Abgrenzung der näheren Umgebung, in \ndie sich eine Bebauung der bislang unbebauten Freiflächen im Inneren des Plangebiets \nhinsichtlich ihres Standorts einfügen muss, der gesamte Bereich in den Blick zu nehmen, der \nvon der Stichstraße C. im Westen, der Straße C. im Süden, dem Straßenzug T.--\n------straße /J1. /Zum T2. im Osten und der I.-----straße im Norden umschlossen \nwird und ein mehr oder weniger amorphes Geviert bildet. Die Grundstücke entlang der \ngenannten Straßen sind im Wesentlichen durch Straßenrandbebauung gekennzeichnet, die mit \nunterschiedlichen Tiefen von zumeist um 30 m bis maximal etwas über 50 m in das \nweitgehend unbebaute Hintergelände hineinreicht. Das amorphe Geviert weist mithin \npraktisch durchgehend einen fortlaufenden Streifen Straßenrandbebauung auf. Zugleich \nschiebt sich aber von der I.-----straße aus die Bebauung auf den Flurstücken 2752 (nördlicher \nTeil), 5492 (I1. - \n\n69\n\nße 13 c) sowie 5300, 5260 und 5726 (I.-----straße 12a, 13 und 13a) auf zunächst breiterer \nund sodann sich zunehmend verjüngender Front über die die I.-----straße ansonsten praktisch \ndurchgehend säumende Straßenrandbebauung hinaus gleichsam abgetreppt mit fingerartiger \nSpitze in das Hintergelände hinein.\n\n70\n\nIn diesen Umgebungsbereich würde sich eine Auffüllung von Lücken der \nStraßenrandbebauung (etwa zwischen den Häusern C. 30/30a und 22/20) in der Tiefe \nder beiderseits angrenzenden Straßenrandbebauung hinsichtlich des Merkmals \n\"Grundstücksfläche, die überbaut werden soll\" ohne weiteres einfügen. Demgemäß hat die \nAntragsgegnerin diese auffüllungsfähigen Lücken in der Straßenrandbebauung auch nicht als \nEingriffsgrundstücke gewertet.\n\n71\n\nAnders liegt es hinsichtlich der Bebauung, die sich von der genannten - unterschiedlich \ntiefen - Straßenrandbebauung gleichsam fingerartig in den weitgehend noch in sich \ngeschlossenen und größtenteils zusammenhängend erscheinenden Freiraum hineinschieben \nwürde. Die diesbezüglichen Grundstücke sind von der Antragsgegnerin daher zu Recht als \nEingriffsgrundstücke gewertet und entsprechend ausgewiesen worden. Dies gilt namentlich \nauch für das Flurstück 5504 und den südlichen Teil des Flurstücks 2752, die im Eigentum des \nAntragstellers stehen und im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht bebaubar waren.\n\n72\n\nEine Bebauung auf dem Flurstück 5504, welches von dem Stichweg T.--------straße \nerschlossen ist, würde die westlich der T.--------straße gelegene Bebauung fingerartig nach \nNorden in den Freiraum erweitern. Das letzte Wohnhaus T.--------straße 25 bildet jedoch eine \ngerade Linie mit der nördlichen Bebauung der Straße J1. Nr. 2 und 4. Diese einheitliche \nLinie begrenzt somit den im rückwärtigen Bereich gelegenen Freiraum nach Süden. Die \nBebauung entlang des Stichweges T.--------straße hat daher mit dem Wohnhaus T.--------\nstraße 25 ihren Abschluss gefunden. In diesem Bereich würde ein Vorhaben des \nAntragstellers ohne Vorbild deutlich tiefer stehen. Es würde auch bodenrechtliche \nSpannungen begründen und stören. Allein auf dem Flurstück 5504 könnten \n\n73\n\n- ähnlich wie auf den südlich angrenzenden Flurstücken 5508, 5506 und 5507 - \n\n74\n\ndrei Wohngebäude errichtet werden. Der bisherige vorhandene Ruhebereich zur im \nNorden gelegenen Bebauung würde sich bei einer solchen baulichen Entwicklung erheblich \nverändern. Zudem würde eine solche Bebauung letztlich die bauliche Situation der gesamten \nnoch unbebauten Freiflächen auch südwestlich der Grundstücke des Antragstellers in \nBewegung bringen.\n\n75\n\nNichts anderes gilt für eine Bebauung auf dem unbebauten südlichen Teil des Flurstücks \n2752. Auch hier würde eine Bebauung fingerartig in den Freiraum vorrücken und \nbodenrechtliche Spannungen begründen.\n\n76\n\nZu Unrecht hat die Antragsgegnerin hingegen Teilbereiche der Flurstücke 321/59, 320/59, \n58, 597/57 und 598/57 ebenfalls den Eingriffsgrundstücken zugeordnet. Dies gilt zunächst für \ndie Bereiche, die nördlich der gedachten Verbindungslinie zwischen den Südseiten der Häuser \nC. 54 und I.-----straße 13c liegen. Diese Bereiche werden von der unmittelbar westlich \nund östlich gelegenen Bebauung gleichsam in die Zange genommen, so dass sie - \ninsbesondere auch angesichts ihrer nur relativ geringen Breite von 35 m zwischen den \nnächstgelegenen Häusern - als eindeutige Baulücken erscheinen. Die genannten Flurstücke \nwaren sogar bis zu einer gedachten Linie zwischen den Häusern I.-----straße 13/13a und \nC. 54 bebaubar. Diese gedachte Linie stellt den Abschluss der von Osten nach Westen \nverlaufenden abgetreppten Bebauung entlang der I.-----straße dar. Auch der als \nEingriffsfläche festgesetzte Teil des Flurstücks 1888/105 ist nach § 34 BauGB bebaubar \ngewesen, da er auf drei Seiten von massiver Bebauung in die Zange genommen wird und \ndamit eine Baulücke darstellt.\n\n77\n\nZusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Abgrenzung des Eingriffsgebiets \nhinsichtlich des nordöstlichen, mittleren und südwestlichen Bereichs rechtlich nicht zu \nbeanstanden ist. Fehlerhaft hat der Rat der Antragsgegnerin allerdings den westlich der \nHäuserzeile I.-----straße 12, 12a, 13/13a gelegenen Bereich als nicht bebaubar angesehen und \ndiese Teile der Flurstücke 321/59, 320/59, 58, 597/57 und 598/57 sowie den Teil des \nFlurstücks 1888/105 als Eingriffsgrundstücke festgesetzt. Insoweit ist die Bewertung mit \nihren bereits angesprochenen Folgen zu beanstanden.\n\n78\n\nDer Mangel ist gemäß § 214 BauGB beachtlich. Er ist im Sinne des Gesetzes \noffensichtlich, weil er sich ohne weiteres aus den Aufstellungsvorgängen und dem Plan \nergibt. Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Dadurch, dass die \nEingriffsfläche kleiner wird, muss eine neue Eingriffs-/Ausgleichbilanzierung durchgeführt \nwerden. Außerdem sind die fehlerhaft als Eingriffsflächen bewerteten Grundflächen zu \nUnrecht mit der Zuordnungsfestsetzung und damit der Möglichkeit belastet, zur Finanzierung \nder Ausgleichsmaßnahmen herangezogen werden zu können.\n\n79\n\nDer Senat weist zur Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen bei einer künftigen \nFehlerbehebung darauf hin, dass die Antragsgegnerin an anderer Stelle \nAusgleichsmaßnahmen durchführen kann, soweit der nach obigen Ausführungen erforderliche \nKompensationsbedarf nicht allein durch Maßnahmen innerhalb des Plangebiets gedeckt \nwerden kann.\n\n80\n\nDie Abwägung ist nicht deshalb mangelhaft, weil eine Teilfläche des Flurstücks 5504 für \ndie Anlegung eines Rad- und Fußweges und eine Teilfläche der Flurstücke 5504 und 2752 für \ndie Verlängerung der von der T.--------straße in nördlicher Richtung abzweigenden \nöffentlichen Verkehrsfläche (verkehrsberuhigter Bereich) in Anspruch genommen werden \nsoll. Eine Abwägung zur Erschließung des östlichen Plangebiets ist in der Planbegründung \nenthalten. Dass die Planbegründung dabei möglicherweise nicht alle abwägungsbeachtlichen \nAspekte erschöpfend auflistet, ist unschädlich, da sie die gemeindliche Motivation nicht \nvollständig darzulegen braucht.\n\n81\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1971\n\n82\n\n- 4 C 76.68 -, BRS 24 Nr. 15.\n\n83\n\nDies gilt um so mehr, wenn die Vor- und Nachteile der abwägend zu prüfenden \nErschließungsvarianten offen zu Tage treten und sich ohne Weiteres bereits aus dem \neinschlägigen Kartenmaterial ablesen lassen. So liegt der Fall hier.\n\n84\n\nDas von der Antragsgegnerin letztlich festgelegte Erschließungskonzept basiert auf der \nsachgerechten Überlegung, die Erschließung auf bereits vorhandene öffentliche sowie private \nErschließungsstraßen aufzubauen. Hiervon ausgehend drängt sich eine Verlängerung des von \nder T.--------straße abgehenden Erschließungsstiches in nördlicher Richtung bis zur \nBebauung auf dem Flurstück 2752 schon deshalb auf, weil so für die bisher nicht bebaubaren \nFlurstücke 5504 und 2752 (teilweise) neue Bauflächen erschlossen werden können. \nAngesichts dieser Vorgaben ist die Verkehrsführung im östlichen Plangebiet schlüssig. \n\n85\n\nNicht zu beanstanden ist ferner die seitens des Antragstellers bemängelte konkrete \nAusgestaltung des Fuß- und Radweges, der seinen Grundbesitz durchquert. Dieser Fuß- und \nRadweg dient ausweislich der Planbegründung der Verbindung des westlichen und des \nöstlichen Plangebiets. Hier sollen auf kürzestem Weg geplante und vorhandene Wohngebiete \nsowie Infrastruktur- und Freizeiteinrichtungen innerhalb (Ballspielfläche und \nKindertagesstätte) und außerhalb des Plangebiets (Naherholungsbereich \"T1. \") \nmiteinander verbunden werden. Diese Überlegungen sind unter Abwägungsgesichtspunkten \nnicht zu beanstanden, zumal sich die Verbindung unter Querung des Eigentums des \nAntragstellers geradezu aufdrängt.\n\n86\n\nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin des Verfahrens 7 D 72/05.NE unterliegt \nauch die Trassierung der das Plangebiet von der I.-----straße bis zur Straße C. in Nord-\nSüd-Richtung querenden neuen Erschließungsstraße keinen Bedenken.\n\n87\n\nDavon, dass durch die vorgesehene Straßenführung kein kommunaler Grundbesitz in \nAnspruch genommen worden sei, kann keine Rede sein. Ausweislich der Planurkunde \nverläuft die westliche Planstraße nur zu einem geringen Teil über die Flurstücke 673/62 und \n323/62, an denen der Antragstellerin ein Nießbrauchrecht zusteht, und im Wesentlichen über \ndas gemeindeeigene Flurstück 4446.\n\n88\n\nDas von der Antragsgegnerin festgelegte Erschließungskonzept basiert, wie sich dem \nvorliegenden Kartenmaterial ohne weiteres ablesen lässt, auf der sachgerechten Überlegung, \ndie Erschließung auf bereits vorhandene öffentliche sowie private Erschließungsstraßen \naufzubauen. Hiervon ausgehend drängt sich eine Verlängerung des von der I.-----straße \nabgehenden Erschließungsstiches durch das gesamte Plangebiet bis zur Straße C. schon \ndeshalb auf, weil so praktisch durchgehend beidseitig der neuen Haupterschließung gelegene \nneue Bauflächen erschlossen werden können und nur zwei kleine Stichstraßen zur \nErschließung auch der übrigen Flächen erforderlich sind. Die Anbindung an die Straße \nC. gegenüber der Einmündung des von Süden kommenden Zeisigwegs liegt aus \nGründen der Verkehrssicherheit ebenfalls nahe. Zudem dient die abgeknickte Führung der \ndurchgehenden Erschließungsstraße auch der Reduzierung der Verkehrsgeschwindigkeit. \nSchließlich lassen sich bei der vorgesehenen Trassierung der neuen Erschließungsstraße \nsachgerechte Bauflächen ausweisen. Angesichts dieser Vorgaben ist die Verkehrsführung im \nwestlichen Plangebiet schlüssig.\n\n89\n\nEs liegt auch kein Verstoß gegen den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung\n\n90\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 6.01 -, BRS 65 Nr. 8 -\n\n91\n\nbekräftigten Grundsatz des geringstmöglichsten Eingriffs als Element des \nVerhältnismäßigkeitsprinzips vor. Soll privates Eigentum fremdnützig - z.B. für \nGemeinbedarfs- oder Verkehrszwecke - überplant werden, muss zwar geprüft werden, ob es \nein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung gleich geeignet ist, den Eigentümer aber \nweniger belastet. Dies träfe etwa zu, wenn das Planvorhaben gleich gut auch auf \nGrundstücken der öffentlichen Hand verwirklicht werden könnte. Hier schließen die aus den \ndargelegten Vorteilen der geplanten Trassierung folgenden offensichtlichen Nachteile der \nseitens der Antragstellerin des Verfahrens 7 D 72/05.NE vorgeschlagenen \nTrassenverschiebung es jedoch aus, diese Variante als \"gleich gut\" anzusehen.\n\n92\n\nEine Belastung des Plangebiets durch Fluglärm brauchte die Antragsgegnerin nicht zu \nberücksichtigen. Mangels ausdrücklicher Verlautbarungen im Rahmen der Bürgerbeteiligung \nund der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange bestand für die Antragsgegnerin kein \nAnlass, eventuelle Lärmbelastungen durch Flugverkehr abwägend näher zu betrachten.\n\n93\n\nSchließlich ist auch die Festsetzung einer Grundflächenzahl von 0,4 nicht \nabwägungsfehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat mit dem streitigen Bebauungsplan \nbeabsichtigt, den nach wie vor bestehenden großen Bedarf an Bauflächen im Bereich des \nBebauungplans zu decken und das Hintergelände zu erschließen (sog. Nachverdichtung). \nDiese Zielsetzung stellt einen städtebaulich beachtlichen Belang dar, der es ohne weiteres \nrechtfertigt, die in § 17 Abs. 1 BauNVO vorgesehenen Obergrenzen für das Maß der \nbaulichen Nutzung auszuschöpfen. Hinsichtlich des Grundeigentums, an dem der \nAntragstellerin des Verfahrens 7 D 72/05.NE ein Nießbrauch zusteht, scheidet im Übrigen \neine unvertretbare Belastung der Antragstellerin schon deshalb aus, weil sie bei eventuellen \nbaulichen Nutzungen nicht gezwungen ist, die festgesetzte Obergrenze auszuschöpfen, wenn \neine Beibehaltung des bisherigen Zustandes aus ihrer Sicht wünschenswert sein sollte.\n\n94\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n95\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n96\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen.\n\n97","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271692","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-19/7-d-78-05-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":12},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271692","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271692","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-19/7-d-78-05-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271692","retrieved":"2026-07-09 02:42:07.457275+00:00"}}