{"status":"available","doknr":"OLD271691","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0619.7D15.05NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-06-19","aktenzeichen":"7 D 15/05.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. IX/H \"K. \nStraße\", Stadtbezirk F. (im Folgenden Bebauungsplan Nr. IX/H) der \nAntragsgegnerin, weil er die in ihrem Eigentum stehenden Grundflächen als \nGewerbegebiet bei gleichzeitigem Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben \nüberplant.\n\n3\n\nDie Antragstellerin ist Eigentümerin des in F. gelegenen Grundstücks, das \naus den Flurstücken 10, 11, 12 und 86 der Flur 19 der Gemarkung F. besteht. \nDas insgesamt 12.098 m² große Grundstück ist unbebaut. Es liegt westlich des \nEinmündungsbereichs der K. Straße in die L. Straße (L 19).\n\n4\n\nDas Plangebiet liegt im Südosten des Stadtgebietes der Antragsgegnerin. Der \nBebauungsplan Nr. IX/H erfasst einen Bereich, der in einer Länge von ca. 520 m \nwestlich der K. Straße liegt und sich hiervon überwiegend ca. 270 m nach \nWesten bis an einen Feldweg erstreckt. Im Einmündungsbereich der K. Straße \nin die L. Straße erstreckt sich das Plangebiet nur etwa 120 m nach Westen. Das \nPlangebiet wird im Osten durch die L. Straße, die K. Straße und durch die \nGrundstücksgrenzen der Flurstücke 24 und 57, im Süden durch die in West-Ost-\nRichtung verlaufende A 46 und im Norden durch den Weg \"An der C. \" sowie das \nFlurstück 15 begrenzt.\n\n5\n\nDas Grundstück der Antragstellerin liegt ganz im Norden des Plangebiets. Es war \nin der Fassung des Bebauungsplans Nr. IX/A \"Industriegebiet\", der 1999 aufgehoben \nworden war, wie die übrigen Grundstücke im Plangebiet als Industriegebiet \nausgewiesen. Die südlich an das Grundstück der Antragstellerin angrenzenden \nFlächen im Plangebiet sind überwiegend bebaut. Die Bebauung liegt nördlich und \nsüdlich der im Plangebiet vorgesehenen Stichstraße, die ebenfalls K. Straße \nbenannt werden soll und das Plangebiet in Ost-West-Richtung durchschneidet. \nÖstlich des Plangebiets, jenseits der K. Straße, liegt ein - insbesondere im \nNorden - überwiegend mit Wohnhäusern und einer Gärtnerei bebautes Gebiet, das \nim Osten bis zur L. Straße reicht und im Süden ebenfalls an die A 46 grenzt. \nDieses Gebiet ist mit dem Bebauungsplan Nr. IX/L \"M.-----weg / L. Straße\", \nF. -Mitte überplant worden.\n\n6\n\nDer Bebauungsplan Nr. IX/H enthält im Wesentlichen folgende zeichnerische \nFestsetzungen: Das Plangebiet ist als abgestuftes Gewerbegebiet ausgewiesen. Die \nbeiden GE 1-Gebiete erfassen den ganz im Norden liegenden nur ca. 120 m breiten \nBereich an der Einmündung der K. Straße in die L. Straße und reichen von \ndiesem in einer Breite von ca. 70 m noch 260 m nach Süden. Der geringste Abstand \nzwischen den überbaubaren Teilen des nördlichen GE 1-Gebietes und dem am \nnächsten gelegenen Wohnhaus östlich der K. Straße (K. Straße 11) beträgt \nca. 40 m. Westlich und südlich schließen sich an die GE 1-Gebiete zwei GE 2-\nGebiete in einer Breite von ca. 110 m bzw. ca. 110 m bis 160 m an. Weiter westlich \nschließen sich bis zur Plangebietsgrenze zwei GE 3-Gebiete mit einer Breite von ca. \n80 m bzw. ca. 80 m bis 110 m an.\n\n7\n\nIn den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. IX/H heißt es zur Art \nder baulichen Nutzung u.a.:\n\n8\n\n\"1.1 Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO\n\n9\n\nGE 1\n\n10\n\nIn den mit GE 1 bezeichneten Gewerbegebieten sind gem. § 1 Abs. 4 BauNVO \nnicht zulässig:\n\n11\n\nAnlagen der Nr. 1 - 212 (Abstandsklassen I bis VII) der Abstandsliste gem. \nRdErl.d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - V B 5 - \n8804.25.1 (V Nr. 1/98).\n\n12\n\nGE 2\n\n13\n\nIn den mit GE2 bezeichneten Gewerbegebieten sind gem.\n\n14\n\n§ 1 Abs. 4 BauNVO nicht zulässig:\n\n15\n\nAnlagen der Nr. 1 - 191 (Abstandsklassen I bis VI) der\n\n16\n\nAbstandsliste gem. RdErl.d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und \nLandwirtschaft - V B 5 - 8804.25.1 (V Nr. 1/98).\n\n17\n\nGE 3\n\n18\n\nIn den mit GE3 bezeichneten Gewerbegebieten sind gem.\n\n19\n\n§ 1 Abs. 4 BauNVO nicht zulässig:\n\n20\n\nAnlagen der Nr. 1 - 153 (Abstandsklassen I bis V) der Abstandsliste gem. \nRdErl.d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - V B 5 - \n8804.25.1 (V Nr. 1/98).\"\n\n21\n\n1.1.1 Ausnahmen \n\n22\n\n\"Ausnahmsweise sind in den Gewerbegebieten GE1 - GE3 gem. § 1 Abs. 4 \nBauNVO Betriebe und Anlagen der nächst höheren Abstandsklasse, oder Betriebe \nmit gleichem bzw. ähnlichem Emissionsverhalten (bei Nachweis der \nUnbedenklichkeit evtl. durch Gutachten) zulässig.\"\n\n23\n\n1.1.2 Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung und Erneuerung vorhandener \nAnlagen\n\n24\n\nErweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen \nvorhandener Anlagen, welche nach der o.g. Gliederung des Gewerbegebietes nicht \nzulässig sind, sind gem. § 1 Abs. 10 BauNVO zulässig, wenn die Erweiterung, \nÄnderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung nicht zu ungesunden \nWohnverhältnissen i.S. des § 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB führt, oder bereits \nbestehende Missstände infolge schädlicher Umwelteinwirkungen i.S. des § 3 Abs. 1 \nBImSchG nicht verfestigt werden. Die Unbedenklichkeit ist durch Gutachten \nnachzuweisen.\n\n25\n\n1.1.3 Einzelhandel\n\n26\n\nIn den Gewerbegebieten GE1 - GE3 sind Einzelhandelsbetriebe gem. § 1 Abs. 5 \nBauNVO unzulässig.\"\n\n27\n\nFerner enthält der Bebauungsplan textliche Festsetzungen hinsichtlich des \nMaßes der baulichen Nutzung (zur höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse, zur \nmaximal zulässigen Höhe der baulichen Anlagen, zur Grund- und \nGeschossflächenzahl), Festsetzungen hinsichtlich der Wohnungen in den \nGewerbegebieten sowie \"Nachrichtliche Übernahmen\" und \"Hinweise\".\n\n28\n\nDas Plangebiet war im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses im \nFlächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche dargestellt.\n\n29\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. IX/H nahm im \nWesentlichen folgenden Verlauf:\n\n30\n\nAm 18. Februar 2003 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung und \nWirtschaftsförderung der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans mit \ndem Ziel, eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Gewerbegebietes zu \nsichern und im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung die \nEinzelhandelsnutzung zu steuern. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 1. März \n2003 bekannt gemacht. Gegenstand des Verfahrens war zunächst auch der Bereich \nnördlich der Straße An der C. und westlich des jetzigen Plangebiets bis hin zur \nBahnlinie B. - N. . Am 16. März 2004 beschloss der Ausschuss für \nStadtentwicklung und Wirtschaftsförderung die Verkleinerung des Planbereichs. Die \nTräger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 26. März 2004 beteiligt. Am \n21. April 2004 wurden im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 \nBauGB in der Stadtverwaltung die Ziele und Zwecke der Planung dargestellt. Darauf \nwar zuvor im Amtsblatt vom 3. April 2004 hingewiesen worden. Verschiedene \nFirmen, darunter auch die Antragstellerin, wandten sich gegen den vorgesehenen \nEinzelhandelsausschluss. Am 25. Mai 2004 beschloss der Ausschuss für \nStadtentwicklung und Wirtschaftsförderung, den Planentwurf öffentlich auszulegen. \nDie Offenlegung fand gemäß Bekanntmachung vom 28. Mai 2004 in der Zeit vom 7. \nJuni bis 7. Juli 2004 statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben \nvom 2. Juni 2004 beteiligt. Es wandten sich wiederum verschiedene \nGrundstückseigentümer - u.a. auch die Antragstellerin - gegen den generellen \nEinzelhandelsausschluss und gegen den Ausschluss von bestimmten Betrieben \ngemäß der Abstandsliste. Am 15. Dezember 2004 beschloss der Rat der \nAntragsgegnerin über die Anregungen und Bedenken und sodann den \nBebauungsplan als Satzung unter Beifügung der Begründung von Dezember \n2004.\n\n31\n\nDer Satzungsbeschluss wurde am 17. Dezember 2004 bekannt gemacht.\n\n32\n\nMit einem am 11. Januar 2005 bei der Antragsgegnerin eingegangenen \nBauantrag beantragte die Antragstellerin die Erteilung der Baugenehmigung für die \nErrichtung eines Discount-Marktes (Vier-Gang-Laden) mit 78 PKW-Stellplätzen im \nnördlichen Plangebiet. Mit Bescheid vom 7. April 2005 lehnte die Antragsgegnerin \nden Bauantrag unter Berufung auf den Ausschluss von Einzelhandel im \nBebauungsplan ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch ist bislang nicht \nbeschieden.\n\n33\n\nBereits am 1. Februar 2005 hat die Antragstellerin den vorliegenden \nNormenkontrollantrag gestellt.\n\n34\n\nZur Begründung trägt sie insbesondere vor, der Ausschluss des Einzelhandels in \ndem Bebauungsplan beruhe auf einem Abwägungsmangel, da er von einem nicht \nausreichend erforschten Sachverhalt ausgehe. In F. stünden genügend \nGewerbeflächen für die Ansiedlung von produzierendem oder verarbeitendem \nGewerbe bereit. Weitere Gewerbeflächen könnte die Antragsgegnerin auf der \nWestseite des Planbereichs ausweisen. Hierfür stünden ausreichend große, \nungenutzte Flächen zur Verfügung. Betriebe des produzierenden oder \nverarbeitenden Gewerbes, die sich ansiedeln möchten und bislang keinen Platz \ngefunden hätten, würden von der Antragsgegnerin auch nicht genannt.\n\n35\n\nDarüber hinaus sei die Festsetzung nicht geeignet, das planerische Ziel zu \nerreichen, da nur Flächen bereitgestellt würden, deren gewerbliche Nutzung \nweitgehend eingeschränkt sei. Es sei nicht erkennbar, welche produzierenden und \nverarbeitenden Betriebe insbesondere im Teilgebiet GE 1, welches den Standort \nihres geplanten Discountmarktes erfasse, angesiedelt werden könnten. Da alle \nBetriebe der Abstandsklassen I bis VII ausgeschlossen seien, seien z.B. nicht einmal \nSchlossereien, Tischlereien oder Schreinereien, Anlagen zur Herstellung von \nTextilien, feinmechanische Betriebe, Bauhöfe oder Kraftfahrzeug-\nReparaturwerkstätten zulässig. Was in diesem Bereich dann noch \"produziert\" \nwerden solle, sei nicht erkennbar.\n\n36\n\nSchließlich sei (nur) der Ausschluss von Einzelhandel nicht geeignet, das \nPlanungsziel zu erreichen, wenn gleichzeitig Büro- und Verwaltungsgebäude, \nGroßhandelsbetriebe, Tankstellen mit dem heute üblichen Nebensortiment und \nAnlagen für sportliche Zwecke, z.B. Tennishallen oder Fitness-Studios, zulässig \nblieben. Zur Ermöglichung solcher Nutzungen könnten in gleicher Weise wie für \nEinzelhandelsnutzungen höhere Grundstückspreise gezahlt werden, was zur \nVerdrängung des produzierenden und verarbeitenden Gewerbes führen könne. Das \nBundesverwaltungsgericht habe den Einzelhandelsausschluss zum Zwecke der \nBereithaltung von Flächen für das produzierende und verarbeitende Gewerbe \nlediglich im Verbund mit weiteren Nutzungsausschlüssen als städtebaulich \ngerechtfertigt anerkannt. Ein Einzelhandelsausschluss jedoch, der die gesamte \nPalette des § 8 Abs. 2 BauNVO unberührt lasse, vermöge das Ziel in keiner Weise \nzu sichern. Die Antragsgegnerin habe auch nicht plausibel dargelegt, dass gerade \nvon dem konkret ausgeschlossenen Einzelhandel ein Ansiedlungsdruck im \nBebauungsplangebiet ausgehe, der eine Verdrängung des verarbeitenden oder \nproduzierenden Gewerbes erwarten lasse, während von den sonstigen allgemein \nzulässigen Nutzungen eine solche Verdrängungswirkung nicht ausgehe.\n\n37\n\nZwar sei der Schutz des produzierenden und verarbeitenden Gewerbes ein \nlegitimes Planungsziel. Die Antragsgegnerin habe aber ausweislich der \nAusführungen der Seite 4 der Satzungsbegründung den Ausschluss des \nEinzelhandels auch mit der Absicht begründet, die Einzelhandelssituation der \nInnenstadt zu stärken bzw. zu stützen und die Aufrechterhaltung und \nWeiterentwicklung des innerstädtischen Versorgungszentrums sowie die \nverbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung zu sichern. Bei der Lektüre der \nBegründung gewinne man den Eindruck, dass primär der innerstädtische Bereich \ngeschützt und nur sekundär dem produzierenden Gewerbe Flächen gesichert \nwerden sollten. In diesem Fall aber müsste das primäre Planungsziel den \nAnforderungen der Rechtsprechung genügen. Dies sei hier nicht der Fall. Der von \nder Antragsgegnerin angestrebte Schutz des innerstädtischen Versorgungszentrums \nund die Gewährleistung einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung seien \nverschiedene Ziele mit unterschiedlichem Inhalt. Da in der Innenstadt der \nAntragsgegnerin eine Wohnbebauung erheblichen Umfangs bestehe, trete eine \nStärkung eher dadurch ein, dass am Rande der Innenstadt Einzelhandelsbetriebe \nangesiedelt würden. Die Ansiedlung eines Verbrauchermarktes gefährde auch nicht \ndie verbrauchernahe Versorgung. Zudem sei der vorgenommene Ausschluss \njeglichen Einzelhandels städtebaulich nicht begründbar, da nach den Feststellungen \ndes von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachtens auf der Plangebietsfläche \nkeine Einzelhandelsbetriebe mit einem vornehmlich zentrenrelevanten Sortiment \nzugelassen werden sollten. Anbieter von nicht zentrenrelevanten Sortimenten seien \naus Gutachtersicht vorstellbar. Damit sei der vorgenommene Ausschluss jeglichen \nEinzelhandels städtebaulich nicht begründbar.\n\n38\n\nSchließlich würden die von der Antragsgegnerin angeführten \nverkehrstechnischen Probleme durch Ansiedlung eines weiteren \nEinzelhandelsstandortes auf einem nicht hinreichend erforschten Sachverhalt \nberuhen, da die verkehrlichen Folgewirkungen nicht durch eine entsprechende \nVerkehrsprognose oder durch ein Verkehrsgutachten ermittelt worden seien.\n\n39\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n40\n\nden Bebauungsplan Nr. IX/H \"K. Straße\", F. -Mitte der Antragsgegnerin \nfür unwirksam zu erklären.\n\n41\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n42\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n43\n\nSie tritt dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen. Insbesondere führt sie aus, \nin der Stadt F. stünden nicht genügend Gewerbeflächen für die Ansiedlung von \nproduzierendem und verarbeitendem Gewerbe bereit. Dies habe bereits die \nGewerbeflächenbedarfsermittlung im Rahmen der Aufstellung des \nFlächennutzungsplanes ergeben.\n\n44\n\nDas Planungsziel, die Ansiedlung und den Bedarf an produzierendem und \nverarbeitendem Gewerbe zu sichern und einer verdrängenden Wirkung einer \nEinzelhandelsansiedlung zu Lasten der für die oben angegebenen Betriebe \nvorgesehenen Flächen vorzubeugen, könne in geeigneter Weise maßgeblich (auch \nnur) mit dem Ausschluss von Einzelhandel erreicht werden. Ein Verdrängungsdruck \nerfolge zuförderst durch den Einzelhandel, wie die Antragstellerin mit den \nNachfragen verschiedenster Discounter selbst dargelegt habe. Die von der \nAntragstellerin aufgezeigte weitere und theoretische Möglichkeit einer Verdrängung \ndurch Büro- und Verwaltungsgebäude, Tankstellen und Anlagen für sportliche \nZwecke erzeuge praktisch nicht einen vergleichbaren Handlungsbedarf, so dass die \ngetroffene Entscheidung von ihrem weiten Planungsermessen gedeckt sei. \nInsbesondere habe sie nicht nur einen umfassenden Ausschluss von \nEinzelhandelsbetrieben festgesetzt, sondern ausweislich der Begründung zu dem \nBebauungsplan auf bereits getroffene spezielle Standortentscheidungen Bezug \ngenommen, wo Einzelhandelsbetriebe angesiedelt werden sollen, nämlich in der \nInnenstadt mit ihrem Haupteinkaufsbereich und in den Sondergebieten im westlichen \nStadtbereich (Gewerbebereiche \"F. -West\" und \"F. -Süd\"). Im Übrigen käme \nes nicht mehr darauf an, ob auch die weiteren gleichfalls in der Planbegründung \ndargelegten Erwägungen die städtebauliche Rechtfertigung der Planung hinreichend \ntrügen, wenn das bereits an erster Stelle ausdrücklich verlautbarte Planziel die \nstrittige Planung städtebaulich rechtfertige.\n\n45\n\nSie habe ebenfalls die gegebene Konfliktlage zum unmittelbar östlich der K. \nStraße angrenzenden Wohngebiet zu beachten und einer bauplanungsrechtlichen \nLösung zuzuführen. Dies erfolge durch eine horizontale Gliederung nach § 1 Abs. 4 \nBauNVO anhand der Abstandsliste. Dies führe auch nicht zu einem Ausschluss des \nproduzierenden und verarbeitenden Gewerbes. Die produzierenden und \nverarbeitenden Bestandsbetriebe (Möbel, Gummiprofile und \nOberflächeninspektionssysteme) seien durch konkrete Regelungen über § 1 Abs. 10 \nBauNVO geschützt, da sie nicht auf den Bestand gesetzt würden.\n\n46\n\nAuch das weitere städtebauliche Ziel, die Einzelhandelssituation der Innenstadt \nzu stärken bzw. zu stützen und die Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung des \ninnerstädtischen Versorgungszentrums sowie die verbrauchernahe Versorgung der \nBevölkerung zu sichern, genüge den Anforderungen der Rechtsprechung. Ein \nweiterer Einzelhandelsstandort neben der Innenstadt und den Sondergebieten im \nwestlichen Innenstadtbereich würde die Ziele der Sicherung einer funktionierenden \nInnenstadt mit den dazugehörigen Nutzungen unterlaufen und die bereits \ndurchgeführten Planungen sowie die laufenden Maßnahmen zur Umsetzung der \nstädtebaulichen Ziele in ihrem Sinn und Zweck in Frage stellen. Der von der \nAntragstellerin als verbraucherfreundlich dargestellte Einkauf mit dem Pkw würde zu \neiner nach der städtebaulichen Gesamtplanung nicht gewollten Verkehrsbelastung \ndes Erschließungsnetzes in den östlichen Gewerbegebieten durch den Verkehr zu \neinem neuen Einzelhandelsstandort führen. Dies würde eine neue \nverkehrstechnische Problemlage aufwerfen bzw. ausgelastete Knotenpunkte \nüberlasten. Daher sei dieser verkehrliche Aspekt als weiteres Ziel einer gesteuerten \nGesamtentwicklung mit in die Konzeption des Bebauungsplans aufgenommen \nworden.\n\n47\n\nSchließlich bedeute die Berufung auf das eingeholte Einzelhandelsgutachten \nnicht, dass \"trotz eingeschränkter gutachterlicher Eignung ein Ansiedlungsbedarf für \neine Einzelhandelsansiedlung abgeleitet werden\" dürfe.\n\n48\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin \nvorgelegten Aufstellungsvorgänge, Pläne und sonstigen Unterlagen Bezug \ngenommen.\n\n49\n\nEntscheidungsgründe:\n\n50\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig.\n\n51\n\nInsbesondere unterliegt die Antragsbefugnis der Antragstellerin nach § 47 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO, deren im Plangebiet gelegenes Grundstück mit der von ihr \nbeanstandeten Festsetzung - Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen - überplant \nist, keinen Bedenken. Solche werden von der Antragsgegnerin auch nicht geltend \ngemacht.\n\n52\n\nDer Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet. \n\n53\n\nDer Bebauungsplan ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die \nAntragstellerin hat Form- oder Verfahrensmängel nicht gerügt. Auch ohne Rüge \nbeachtliche Form- oder Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich.\n\n54\n\nDer Bebauungsplan ist materiell rechtmäßig.\n\n55\n\nDie textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind hinreichend bestimmt \nund von hinreichenden Ermächtigungsgrundlagen gedeckt (§ 9 BauGB, \nBauNVO).\n\n56\n\nVon einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt und hinreichend bestimmt sind \ninsbesondere die Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung in Nr. 1 der \ntextlichen Festsetzung.\n\n57\n\nDaraus, dass die Antragsgegnerin das Gewerbegebiet in Anlehnung an den \nAbstandserlass gegliedert hat, kann die Antragstellerin nichts Gegenteiliges \nherleiten. Denn eine Gliederung von Gewerbegebieten nach Abstandsklassen ist auf \nder Rechtsgrundlage des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, nach der - bei Wahrung \nder allgemeinen Zweckbestimmung - u.a. für Gewerbegebiete (§ 8 BauNVO) im \nBebauungsplan Festsetzungen getroffen werden können, die das Baugebiet nach \nder Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und \nEigenschaften gliedern, grundsätzlich zulässig.\n\n58\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 1998 - 4 NB 3.97 -, BRS 60 Nr. 26 und \nvom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25; OVG NRW, Urteil vom 17. \nOktober 1996 - 7a D 122/94.NE -, BRS 58 Nr. 30,\n\n59\n\nAuch im Hinblick auf die Bestimmtheit bestehen keine Bedenken. Die Erwähnung \nvon \"Anlagen mit ähnlichem Emissionsverhalten\" ist rechtlich nicht zu \nbeanstanden.\n\n60\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Oktober 1996 - 7a D 122/94.NE -, a.a.O. und \nvom 30. April 1996 - 10a D 77/96.NE -.\n\n61\n\nDass die Antragsgegnerin sich bei der Festsetzung zur Gliederung auf die dem \nAbstandserlass vom 2. April 1998 (\"Abstände zwischen Industrie- und \nGewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige \nfür den Immissionsschutz bedeutsame Abstände\", MBl. NW. 1998, 744) als Anhang \n1 beigefügte Abstandsliste bezogen hat, ist ebenfalls rechtlich unbedenklich. Dabei \nist es unschädlich, dass der Plangeber bei der Gliederung nach der Abstandsliste \nbzw. der Bezugnahme auf den Abstandserlass den Ort der Publikation auf der \nPlanurkunde nicht angegeben hat. \n\n62\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 2005 - 7 D 142/04.NE -; OVG \nRheinland-Pfalz, Urteil vom 31. März 2004 - 8 C 11785/03.OVG -, NVwZ-RR 2005, \n28; Gädtke/Temme/Heintz, BauO NRW, 10. Auflage 2003, § 3 Rdnr. 86 unter \nHinweis auf § 3 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW.\n\n63\n\nDies widerspricht nicht dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) \nabzuleitenden Grundsatz der Rechtsklarheit. Dieser gebietet es, dass Rechtsnormen \nder Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen \nsich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können.\n\n64\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 -, BVerfGE 65, \n283 (291) sowie Sachs in Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, 3. Auflage 2003, \nArt. 20 Rdnr. 123 m.w.N..\n\n65\n\nFür Verwaltungsvorschriften wird daraus abzuleiten sein, dass sie jedenfalls dann \nzu veröffentlichen sind, wenn sie - etwa als Auslegungs- oder Ermessensrichtlinie - \nmittelbare Außenwirkung erlangen; auch wenn in Rechtsnormen auf sie Bezug \ngenommen wird, wird ihre Veröffentlichung geboten sein.\n\n66\n\nVgl. hierzu Sachs, a.a.O., Art. 20 Rdnr. 123 f..\n\n67\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der in Bezug genommene \nAbstandserlass ist veröffentlicht (MBl. NW 1998, 744 und SMBl. NW 283). Der von \nden Festsetzungen des Bebauungsplans Betroffene kann sich auch ohne konkrete \nAngabe der Fundstelle der Publikation darüber Kenntnis verschaffen, was \"als Recht \ngilt\". Zwar fehlt das Datum, aber die erlassende Stelle und das Aktenzeichen sind \ngenau bezeichnet. Aus der textlichen Festsetzung und aus der Planbegründung ist \nspezifizierbar, um welchen Themenkreis es in dem in Bezug genommenen Erlass \ngeht. Bei dieser Ausgangslage kann sich der Normbetroffene mit zumutbarem \nAufwand Kenntnis von ihrem exakten Inhalt verschaffen.\n\n68\n\nDer in den genannten textlichen Festsetzungen unter Nr. 1.1.3 geregelte \nAusschluss von Einzelhandelsbetrieben, gegen den sich die Antragstellerin \nausdrücklich wendet, ist ebenfalls von hinreichenden Rechtsgrundlagen \ngedeckt.\n\n69\n\nInsoweit findet der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben seine Grundlage in \nAbsatz 5 des § 1 BauNVO.\n\n70\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 \nm.w.N..\n\n71\n\nDiese Ausschlussmöglichkeit steht allerdings nicht im planerischen Belieben der \nGemeinde, sondern kommt nur dann in Betracht, wenn städtebauliche Gründe den \nAusschluss rechtfertigen. Diese Voraussetzung liegt - ebenso wie die nach § 1 Abs. \n3 BauGB für die Planung generell erforderliche städtebauliche Rechtfertigung - hier \nvor.\n\n72\n\nDie Planung soll nach den Ausführungen in Abschnitt 4 der Begründung die \nmaßgebliche Funktion des Gebietes und die Ansiedlung und den Besatz an \nBetrieben des produzierenden und verarbeitenden Gewerbes sichern. Des Weiteren \nsoll einer verdrängenden Wirkung einer Einzelhandelsansiedlung zu Lasten der für \nBetriebe des produzierenden und verarbeitenden Gewerbes vorgesehenen Flächen \nvorgebeugt werden. Insoweit heißt es in der Begründung zum Satzungsbeschluss \nauf Seite 4:\n\n73\n\n\"Das entspricht einem Entwicklungskonzept, welches die östlichen \nGewerbeflächen dem dort seit Jahrzehnten ansässigen produzierenden Gewerbe \nvorbehält, damit eine standortangemessene Nutzungsstruktur gewährleistet und den \nEinzelhandel auf die bereits geplanten und etablierten Standorte beschränkt sowie \ndort nach Möglichkeit stärkt und die Erschließungssituation verbessert.\n\n74\n\nEs ist das definierte Ziel, bestimmte gewerbliche Bereiche für das produzierende \nGewerbe vorzuhalten. Solche Flächen sind im Süden der Stadt F. (GIPCO) und \nin den östlichen Gewerbegebieten vorgesehen, bzw. bereits gesichert. Dabei \nbestehen im Bereich des Gewerbe- und Industriepark D. Einschränkungen über \ndie Förderrichtlinien.\n\n75\n\nAus den vorgenannten Gründen ist es nicht mit den Zielen einer geordneten \nStadtentwicklung der Stadt F. zu vereinbaren, die Einzelhandelsbetriebe im \nPlangebiet zuzulassen.\"\n\n76\n\nDiese an erster Stelle und als selbständig tragendes maßgebliches Planziel \nverlautbarte Sicherung der im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. IX/H \nplanungsrechtlich gesicherten Gewerbegebiete allein für den vorhandenen \ngewerblichen Besatz an Betrieben ist ein legitimes Ziel, das den Ausschluss von \nsonst zulässigen Einzelhandelsnutzungen in einem Gewerbegebiet rechtfertigt.\n\n77\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 2002 - 4 BN 20.02 -, in JURIS-\nDokumentation, vom 8. September 1999 - 4 BN 14.99 -, BRS 62 Nr. 2 und vom 11. \nMai 1999 - 4 BN 15.99 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 4. Juni 2003 - 7a D \n108/00.NE -, in JURIS-Dokumentation.\n\n78\n\nDie Antragstellerin hat sich insoweit an dem Leitbild der BauNVO für \nGewerbegebiete orientiert. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass in ihnen \ngearbeitet wird; sie sind daher den produzierenden und artverwandten Nutzungen \nvorbehalten.\n\n79\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - 4 B 71.05 -, BauR 2006, 659 \n= NVwZ 2006, 457 = ZfBR 2006, 262. \n\n80\n\nDer Einzelhandelsausschluss ist auch nicht etwa deshalb zur Erreichung dieses \nZiels ungeeignet, weil andere - teilweise ebenfalls flächenintensive - Nutzungen wie \nzum Beispiel Anlagen für sportliche Zwecke, Lagerhäuser oder Tankstellen im \nPlangebiet weiterhin zulässig bleiben.\n\n81\n\nEin Einzelhandelsausschluss muss nicht stets mit dem Ausschluss aller anderen \nNutzungen verknüpft werden, die gleichfalls einen Verdrängungseffekt gegenüber \ndem produzierenden und verarbeitenden Gewerbe haben können. Insbesondere \nmuss die Gemeinde nicht gleichsam auf Verdacht weitere Nutzungsarten \nausschließen, die ihrem Ziel (möglicherweise) entgegenstehen könnten, obwohl noch \nkeine konkreten Ansiedlungswünsche für die nicht ausgeschlossenen Nutzungsarten \nverlautbart wurden oder auch sonst aus der konkreten Grundstückssituation keine \nGefahr der Ansiedlung solcher Nutzungen besteht. Denn die gemeindliche \nBauleitplanung vollzieht sich nicht abstrakt im freien Raum, sondern ist oftmals an \nkonkrete Ansiedlungswünsche gekoppelt. In einem solchen Fall steht es der \nGemeinde grundsätzlich frei, aus städtebaulichen Gründen in der von ihr gewollten \nWeise darauf zu reagieren. So kann sie einerseits Ansiedlungswünsche zum Anlass \nnehmen, die entsprechenden Baurechte zu schaffen, wenn dies ihren städtebaulich \nmotivierten Zielvorstellungen entspricht. Umgekehrt kann sie aber auch \nAnsiedlungswünsche zum Anlass nehmen, eine von ihr nicht gewollte städtebauliche \nEntwicklung durch Schaffung entgegenstehenden Baurechts künftig zu unterbinden, \nindem sie eine anderweitige, die unerwünschte Entwicklung verhindernde positive \nplanerische Aussage über die zukünftige Funktion der betreffenden Fläche in ihrem \nstädtebaulichen Gesamtkonzept trifft.\n\n82\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 1998 - 7a D 108.96 -, BRS 60 Nr. 1.\n\n83\n\nDemgemäß ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, \ndass § 1 Abs. 3 BauGB die Gemeinde nicht daran hindert, dann, wenn sich in einem \nohne nähere Maßgaben ausgewiesenen Gewerbegebiet deshalb eine \nFehlentwicklung abzeichnet, weil bestimmte Nutzungen dem produzierenden \nGewerbe den Rang ablaufen, sich nachträglich des Mittels zu bedienen, das § 1 Abs. \n5 BauNVO zur Sicherung einer standortgerechten Nutzungsstruktur bereithält.\n\n84\n\nSo ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, \na.a.O..\n\n85\n\nDieser Rechtsprechung ist keineswegs der Grundsatz zu entnehmen, ein \nEinzelhandelsausschluss zum Zweck, die vom Bebauungsplan erfassten Flächen \ndem produzierenden und verarbeitenden Gewerbe vorzubehalten, sei \"lediglich im \nVerbund mit weiteren Nutzungsausschlüssen als städtebaulich gerechtfertigt erachtet \nworden.\" In jenem Fall hat das Bundesverwaltungsgericht neben dem Ausschluss \nvon Einzelhandelsbetrieben auch den von Schank- und Speisewirtschaften und \nVergnügungsstätten als gerechtfertigt angesehen, weil sich gerade hinsichtlich dieser \nNutzungen eine Verdrängung des produzierenden Gewerbes \"abzeichnete\". Es hat \nkeineswegs gefordert, dass der Ausschluss dieser Nutzungen zugleich auch mit dem \nAusschluss aller sonstigen Nutzungen zu verbinden sei, die - theoretisch - einen \nvergleichbaren Verdrängungseffekt haben könnten. Demgemäß ist es nicht zu \nbeanstanden, dass die Antragsgegnerin zusätzlich zu den mit der genannten \nZielsetzung ausgeschlossenen Einzelhandelsbetrieben nicht auch alle anderen in § 8 \nAbs. 2 Nr. 2 bis 4 und Abs. 3 BauNVO aufgelisteten Nutzungsarten ausgeschlossen \nhat. Ein konkret Anlass zu planerischen Aktivitäten gebender Verdrängungsdruck war \nhier (nur) durch den Einzelhandel gegeben, wie gerade auch die Antragstellerin mit \nden Nachfragen von verschiedensten Discountern selbst belegt hat. So führt die \nAntragstellerin in ihrem Schreiben vom 12. Mai 2004 auf Seite 3 selbst aus, sie habe \nseit dem Erwerb der Flächen im Jahr 1999 regelmäßig Anfragen von namhaften \nEinzelhandelsketten (Aldi, Lidl, Plus etc. sowie vom Media-Markt) erhalten. Die \nLebensmitteldiscounter hätten allesamt nahe der Innenstadt eine zweite Filiale in \nF. eröffnen wollen. Darüber hinaus gab es auch an die Antragsgegnerin im \nJanuar 2003 eine Anfrage zur Ansiedlung eines M1. -Marktes mit einer \nVerkaufsfläche von 700 m² und ca. 120 Stellplätzen auf dem Grundstück der \nAntragstellerin. Demgegenüber mag es zutreffen, dass insbesondere auch Anlagen \nfür sportliche Zwecke wie z.B. Tennishallen, Fitnessstudios u.a.m. zu den Nutzungen \ngehören können, die sich bevorzugt in freigewordenen ehemaligen Gewerbe- oder \nVerkaufshallen ansiedeln, dabei trotz großer Flächeninanspruchnahme aber \nregelmäßig nur wenige Arbeitsplätze bieten und damit dem genannten Leitbild der \nBauNVO für Gewerbegebiete widersprechen. Im vorliegenden Fall sind \nAnsiedlungswünsche für derartige Anlagen jedoch bislang nicht verlautbart worden. \nSollten derartige Ansiedlungswünsche an die Antragsgegnerin in Zukunft \nherangetragen werden, kann sie immer noch durch eine Änderung des \nBebauungsplans auf solche unerwünschten Entwicklungen reagieren. Eine \"Planung \nauf Verdacht\" hat sie hingegen nicht vorzunehmen.\n\n86\n\nDieser Wertung steht das Urteil des Senats vom 3. Dezember 2003 - 7a D \n118/02 -, auf das sich die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung berufen hat, \nnicht entgegen. Anders als im vorliegenden Verfahren ging es dort um einen \nsortimentsbezogenen Einzelhandelsausschluss. Zudem lag dort - ebenfalls im \nUnterschied zum vorliegenden Verfahren - die konkrete Gefahr einer andersartigen, \nnicht gewollten Nutzung durchaus nahe.\n\n87\n\nAus dem von der Antragstellerin angeführten Urteil des 10a-Senats des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 2004 \n- 10a D 38/02.NE - lässt sich gleichfalls nichts Gegenteiliges herleiten. Auch in dem \nVerfahren ging es um einen sortimentsbezogenen Einzelhandelsausschluss. \nEntgegen der Ansicht der Antragstellerin ist in diesem Urteil auch nicht ausgeführt \nworden, ein Einzelhandelsausschluss, der im Übrigen die gesamte Nutzungspalette \ndes § 8 Abs. 2 BauNVO unberührt lasse, könne das Ziel, dem produzierenden und \nverarbeitenden Gewerbe die vom Bebauungsplan erfassten Flächen vorzubehalten, \nin keiner Weise sichern. Auf Seite 12 des Urteilsabdrucks heißt es vielmehr: \"Zwar \nkann unter Umständen ein vollständiger Einzelhandelsausschluss für Gewerbe- und \nIndustriegebiete - verbunden mit weiteren Nutzungsausschlüssen - mit der \nstädtebaulichen Zielsetzung gerechtfertigt werden, die überplanten Flächen \nvorwiegend produzierenden und verarbeitenden Betrieben vorzubehalten, nicht aber \nein Einzelhandelsausschluss, der - wie hier - nur bestimmte Warengruppen erfasst \nund im Übrigen die gesamte Nutzungspalette der §§ 8 Abs. 2 und 9 Abs. 2 BauNVO \nunberührt lässt.\" Dass \"weitere Nutzungsausschlüsse\" auch dann zur Rechtfertigung \ndes Einzelhandelsausschlusses erforderlich sind, wenn für solche zusätzlichen \nNutzungsausschlüsse keinerlei Anlass besteht, lässt sich dem Urteil nicht \nentnehmen.\n\n88\n\nAuch das von der Antragstellerin angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts \nKarlsruhe vom 23. Januar 2003 - 6 K 516/02 - betraf einen anderen Sachverhalt, da \ndort die verschiedenen Planungsziele gerade nicht - wie im vorliegenden Fall - \nselbständig nebeneinanderstanden.\n\n89\n\nEin Fehlen der städtebaulichen Rechtfertigung folgt ferner nicht daraus, dass \n- wie die Antragstellerin vorträgt - die Antragsgegnerin keine Betriebe des \nproduzierenden oder verarbeitenden Gewerbes genannt habe, die sich ansiedeln \nmöchten und bislang keinen Platz gefunden hätten. Eines konkreten Nachweises \nnach aktuellen Nachfragen nach Gewerbeflächen bedarf es nicht. Städtebaulich \nerforderlich ist auch eine Regelung, die es der Gemeinde im Vorgriff auf künftige \nEntwicklungen ermöglichen soll, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich zwar \nnoch nicht konkret abzeichnet, aber bei vorausschauender Betrachtung in einem \nabsehbaren Zeitraum erwartet werden kann. \n\n90\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. September 1999 - 4 BN 14.99 -, a.a.O. und \nvom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, a.a.O..\n\n91\n\nDass kein Bedarf an Gewerbeflächen für die Zukunft besteht, behauptet selbst \ndie Antragstellerin nicht. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin zu Recht auf die \nGewerbeflächenbedarfsermittlung verwiesen, die Rahmen der \nFlächennutzungsplanung zum Gegenstand des Erläuterungsberichts gemacht \nworden war und der die Antragstellerin nicht entgegengetreten ist. Hieraus ergibt \nsich, dass das Amt für Wirtschaftsförderung im September 2001 angegeben hat, es \nbestehe ein konkreter Flächenbedarf für an- und umsiedlungswillige Firmen von ca. \n12 ha; geeignete Gewerbeflächen stünden nicht mehr zur Verfügung.\n\n92\n\nAn der städtebaulichen Rechtfertigung fehlt es auch nicht deshalb, weil aufgrund \nder vorgenommenen Gliederung im Plangebiet - wie die Antragstellerin meint - \nBetriebe des produzierenden Gewerbes gar nicht angesiedelt werden könnten und \nder Plan damit erkennbar in tatsächlicher Hinsicht nicht vollzugsfähig wäre. Dies \nwäre etwa dann zu erwägen, wenn keine Betriebe des produzierenden Gewerbes \nersichtlich wären, deren Ansiedlung noch mit den Planfestsetzungen vereinbar wäre. \nDavon kann jedoch keine Rede sein. Das Plangebiet ist bereits in weitem Umfang \nausgenutzt, so dass sich die Frage zulässiger Neuansiedlungen ohnehin nur bei \neinzelnen Teilflächen stellt. Hinzu kommt, dass die Abstandsliste nicht etwa alle \ndenkbaren Betriebsarten des produzierenden und verarbeitenden Gewerbes erfasst. \nSchließlich können auch die von der Antragstellerin genannten Betriebe der \nAbstandsklasse VII in den GE 1-Gebieten bei Nachweis der Unbedenklichkeit durch \nGutachten ausnahmsweise zugelassen werden (vgl. Ziffer 1.1.1 der textlichen \nFestsetzungen).\n\n93\n\nDie Antragsgegnerin handelt letztlich auch nicht etwa widersprüchlich. Das \nGrundstück der Antragstellerin liegt ausweislich der Karte, auf der die \"Prüfflächen \nEinzelhandelsstandorte\" eingezeichnet sind, in der Fläche 13. Nach dem \nEntwicklungskonzept sollten vor dem Hintergrund möglicher rivalisierender \nWirkungen in Bezug auf den Haupteinkaufsbereich auf der Prüffläche 13 keine \nEinzelhandelsbetriebe mit einem vornehmlich zentrenrelevanten Sortiment \nzugelassen werden. Anbieter von nicht zentrenrelevanten Sortimenten seien \nhingegen vorstellbar. Diese Vorstellbarkeit führt entgegen der Auffassung der \nAntragstellerin allerdings nicht dazu, dass die Antragsgegnerin von ihrem Konzept \nabweicht. Denn sie hat sich - wie bereits oben ausgeführt - dafür entschieden, die \nFlächen dem verarbeitenden und produzierenden Gewerbe vorzubehalten und die \nEinzelhandelsbetriebe - auch die nicht zentrenrelevanten - auf die Gewerbegebiete \nWest und Süd zu verweisen.\n\n94\n\nErweist sich hiernach bereits das an erster Stelle ausdrücklich verlautbarte, \nselbständig tragende Planungsziel als hinreichend, die strittige Planung städtebaulich \nzu rechtfertigen, kommt es nicht mehr darauf an, ob auch die weiteren gleichfalls in \nder Planbegründung dargelegten Erwägungen die Planung städtebaulich \nrechtfertigen.\n\n95\n\nDer strittige Bebauungsplan wahrt schließlich auch die Anforderungen des \nAbwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 (nunmehr: § 1 Abs. 7) BauGB.\n\n96\n\nIm Vordergrund der Abwägung der Antragsgegnerin stand die Frage einer \nhinreichenden Berücksichtigung der Interessen der von der strittigen Planung \nbetroffenen Grundeigentümer, deren Eigentum mit der im Bebauungsplan \nfestgelegten Bestimmung von Inhalt und Grenzen des Eigentums\n\n97\n\n- vgl. hierzu: BVerfG, Beschlüsse vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 -, \nBRS 62 Nr. 69 und vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, BRS 65 Nr. 6 -\n\n98\n\nnachteilig betroffen wird. Insoweit fordert die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 \nSatz 1 GG, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine \nunverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die \nPrivatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten.\n\n99\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, a.a.O..\n\n100\n\nInsbesondere muss im Rahmen der planerischen Abwägung auch beim Erlass \neines Bebauungsplans das private Interesse am Erhalt bestehender Nutzungsrechte \nmit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des \nPlanungsgebiets abgewogen werden. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass \nsich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine \nTeilenteignung auswirken kann und dass dem Bestandsschutz daher in den von \nArt. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommt.\n\n101\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 1999 -1 BvR 565/91 -, a.a.O..\n\n102\n\nDiesen Anforderungen wird die vom Rat der Antragsgegnerin vorgenommene \nAbwägung gerecht.\n\n103\n\nBei seiner Entscheidung, das Plangebiet des strittigen Bebauungsplans \ninsgesamt als gegliedertes Gewerbegebiet zu überplanen, hat sich der Rat der \nAntragsgegnerin maßgeblich davon leiten lassen, dass die dort vorhandenen \nbaulichen Nutzungen mit dieser Ausweisung vereinbar sind. Dies folgt bereits aus \nden Ausführungen auf Seite 5 f. der Planbegründung, wonach eine \nBestandsaufnahme zu dem Ergebnis gekommen sei, eine Problematik bezüglich des \nImmissionsschutzes zum nächstgelegenen Wohngebiet sei nicht erkennbar. Dass \neine solche Bestandsaufnahme durchgeführt wurde, trifft zu. Die bei den \nVerwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin befindlichen Unterlagen zur \nBestandsaufnahme, gegen deren Richtigkeit Bedenken weder vorgetragen noch \nsonst ersichtlich sind, geben auch keinen Anlass, die Annahme einer \nGewerbegebietsverträglichkeit der genehmigten Nutzungen in Frage zu stellen.\n\n104\n\nAus diesen Unterlagen folgt zugleich, dass die im Plangebiet vorhandenen \nBetriebe durchaus berücksichtigt worden sind. Sie geben ferner wieder, dass \ninsbesondere die Firma M2. , ein Konfektionsbetrieb für vulkanisierte \nGummiartikel, auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur 19, Flurstück 65 nach \nAuswertung der Bauakten nach der Betriebsbeschreibung keine Lärm- und \nGeruchsimmissionen hervorruft. Geräusche entstehen lediglich durch den \nFahrzeugverkehr durch Anlieferung und Abholung und typische Versandtätigkeiten. \nEin Abwägungsausfall liegt ersichtlich nicht vor.\n\n105\n\nEine Fehlgewichtung der betroffenen Belange lässt sich gleichfalls nicht \nerkennen. Die bereits angesprochene Zielsetzung einer Sicherung der \nGewerbegebiete primär für das produzierende Gewerbe ist legitim und rechtfertigt es, \ngegenläufige private Interessen an einer Nutzung der Gewerbegebietsflächen für \nEinzelhandel zurückzusetzen. Dies gilt in der vorliegenden Situation um so mehr, als \ndie hier betroffenen Gewerbegebiete bislang nicht für den Einzelhandel genutzt \nwerden, andererseits aber die Nachfrage und der Bauantrag der Antragstellerin \neinen deutlichen Nachfragedruck - insbesondere aufgrund der exponierten Lage an \nder L. Straße und dem vorhandenen Raum für die Anlage ausreichender \nStellplätze - nach Einzelhandelsansiedlungen gerade auch im hier betroffenen \nBereich belegen. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass sich die konkrete \nBeeinträchtigung der Antragstellerin darauf beschränkt, dass ihr faktisch nur die \nNutzungschance genommen wird, künftig auf ihrem Grundstück Einzelhandel \nanzusiedeln. Auch wenn diese durchaus von beachtlichem wirtschaftlichem Interesse \nsind, handelt es sich letztlich nur um potentielle Nutzbarkeiten, deren \nuneingeschränkter Erhalt nicht gesichert ist. Deutlich wird dies auch daran, dass \nselbst das Planungsschadensrecht des § 42 BauGB bislang nicht ausgeübte \nzulässige Nutzungen grundsätzlich nur für die Dauer von sieben Jahren ab der \nBegründung ihrer Zulässigkeit vermögensrechtlich schützt.\n\n106\n\nSonstige Mängel der Abwägung des Rates der Antragsgegnerin sind weder \nvorgetragen noch ersichtlich.\n\n107\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n108\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n109\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n110","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271691","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-19/7-d-15-05-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":11},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271691","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271691","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-19/7-d-15-05-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271691","retrieved":"2026-07-09 02:42:07.356328+00:00"}}