{"status":"available","doknr":"OLD271690","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0619.7B676.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-06-19","aktenzeichen":"7 B 676/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDas Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts zu ändern.\n\n4\n\nDie gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen \nOrdnungsverfügung vorgetragenen Bedenken greifen nicht durch. Es ist keineswegs \nso, dass der Antragsgegner den Vorgang \"über Jahre hinweg unbearbeitet\" gelassen \nund erst, nachdem \"durch Zufall dieser Vorgang wieder in den Aktenlauf\" gelangt ist, \n\"sofort Verfügung zur sofortigen Umsetzung\" erlassen hat. Die Ordnungsverfügung \nvom 31. Oktober 2003 war zunächst mit der Aufforderung versehen, die hier strittige \nAnlage einer Spindeltreppe als 2. Rettungsweg innerhalb von drei Monaten nach \nBestandskraft der Ordnungsverfügung durchzuführen. Auf den Widerspruch der \nAntragstellerin kam es zu diversen Ortsbesichtigungen und Überprüfungen, die sich \nauch auf andere vom Antragsgegner angeführte Brandschutzmängel bezogen. Erst \nnachdem die Antragstellerin im Rahmen dieser Verhandlungen durch mehrere \nSchreiben unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie jedenfalls die \ngeforderte Spindeltreppe nicht errichten wolle, sondern lediglich eine der Anlage am \nNachbarhaus vergleichbare Nottreppe, hat der Antragsgegner schließlich unter dem \n12. Dezember 2005 die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung angeordnet \nund der Antragstellerin aufgegeben, die Spindeltreppe nunmehr innerhalb von drei \nMonaten nach Zustellung des Schreibens mit der Vollziehungsanordnung zu \nerrichten. Die Vollziehungsanordnung ist mithin erst ergangen, nachdem deutlich \ngeworden war, dass der Antragsgegner - jedenfalls was die geforderte Errichtung der \nSpindeltreppe angeht - wohl mit einem langwierigen Rechtsmittelverfahren, ggf. über \nmehrere Instanzen, rechnen musste.\n\n5\n\nDie Antragstellerin irrt, wenn sie weiter meint, es sei technisch nicht möglich, eine \nSpindeltreppe zu fertigen, die im hier betroffenen Innenhof eine gefahrlose \nSelbstrettung der Bewohner ermögliche. Der insoweit von der Antragstellerin \nangesprochene angebliche Platzbedarf von 2,80 m Breite verkennt bereits, dass der \nAntragsgegner lediglich eine Spindeltreppe mit einer Treppenlaufbreite von mind. \n80 cm und einem Gesamtdurchmesser von max. 2,0 m inklusive Treppengeländer \nund Handlauf gefordert hat. Spindeltreppen mit einem solchen Gesamtdurchmesser, \ndie ersichtlich ohne weiteres im hier in Rede stehende Innenhof errichtet werden \nkönnen, sind auch durchaus auf dem Markt, wie ein Blick in verschiedene \ndiesbezügliche Angebote im Internet belegt.\n\n6\n\nVgl. beispielhaft die Angebote unter folgenden Internet-Adressen: \nwww.feuertreppen-koeln.de; www.sandmeir.de; www.schaefers.de.\n\n7\n\nDie vorgenannten Angebote machen zugleich deutlich, dass es technisch auch \nmöglich ist, die jeweilige Treppe konstruktiv den konkreten örtlichen Gegebenheiten \n(insbesondere Geschosshöhen) anzupassen. Angesichts dessen unterliegt es keinen \nBedenken, wenn der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung näher \nausführt, eine Anpassung an die hier in Rede stehenden Geschosshöhen sei \ndergestalt möglich, dass alle Geschosse, aus denen eine Rettung über die Treppe \nerforderlich sei, über Ausstiegspodeste erreicht und angebunden werden \nkönnten.\n\n8\n\nFehl gehen auch die generellen Einwände der Beschwerde gegen die Forderung \nnach Schaffung eines 2. Rettungswegs.\n\n9\n\nDer Antragsgegner hat keineswegs die Prüfung unterlassen, ob nicht \nmöglicherweise deshalb ein 2. Rettungsweg im Sinne von § 17 Abs. 3 BauO NRW \nbesteht, weil im Brandfall eine Rettung über Stellen möglich ist, die mit \nRettungsgeräten der Feuerwehr erreichbar sind. Auf Seite 3 der angefochtenen \nOrdnungsverfügung ist insoweit ausdrücklich ausgeführt, den Benutzern der \nWohnungen mit ausschließlicher Hoflage könne der im Brandfall erforderliche zweite \nFlucht- und Rettungsweg über Leitern der Feuerwehr nicht hergestellt werden, da \ndiese Wohnungen nicht über straßenseitig erreichbare Fenster verfügten und \naufgrund des verwinkelten Hofzugangs auch keine tragbare Leiter der Feuerwehr zur \nPersonenrettung in Stellung gebracht werden könne. Demgegenüber ist das \nAnsinnen der Beschwerde, die Feuerwehr auf ein Heranführen von Tragleitern über \ndie \"Gartenseite\" zu verweisen, abwegig. Es kann schlechterdings nicht erwartet \nwerden, dass die Feuerwehr im Brandfall auf zeitraubenden Umwegen versucht, \nüber weiter entfernte Seitenstraßen und das rückwärtig an das betreffende \nGrundstück angrenzende Bahngelände Tragleitern in Stellung zu bringen. Zudem \nweist der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend darauf hin, es \nbestehe keine Gewähr dafür, dass die Feuerwehr jeweils Leitern mitführe, mit denen \nsich das Wohngebäude in allen betroffenen Geschossen erreichen oder betreten \nlassen könne.\n\n10\n\nEine Notleiter mit Rückenschutz, wie sie die Antragstellerin allenfalls für \nerforderlich hält, erfüllt auch nicht etwa die Anforderungen des § 36 BauO NRW. \nInsoweit kommt es auf die von der Beschwerde angesprochene \nFeuerwiderstandsklasse F 90 nicht an, weil Notleitern gerade keine Treppen im \nSinne von § 36 BauO NRW sind, wie schon aus den Regelungen des Absatzes 2 der \ngenannten Vorschrift folgt.\n\n11\n\nDie Forderung des Antragsgegners stellt auch keine \"Überregulierung\" dar. Nach \nder Rechtsprechung des Senats rechtfertigen die erheblichen Risiken für Leib und \nLeben Dritter im Falle eines Brandes es auch bei nachträglichen Anforderungen an \nden Brandschutz, solche Schutzmaßnahmen zu fordern, die in jeder Hinsicht auf der \nsicheren Seite liegen. Die Bauaufsichtsbehörde ist daher nicht etwa gehalten, sich \nallein im finanziellen Interesse des Ordnungspflichtigen auf die Forderung der \nAnbringung von Notleitern zu beschränken.\n\n12\n\nVgl.: OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2004 - 7 B 2142/04 - BRS 67 \nNr. 152.\n\n13\n\nIn der genannten Rechtsprechung ist auch näher dargelegt, dass die von der \nAntragstellerin - ersichtlich allein aus Kostengründen - favorisierte Anlage einer \nNotleiter mit Rückenschutz gerade kein gleichwertiger Ersatz für eine Spindeltreppe \nist. Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer anderweitigen Wertung keinen \nAnlass.\n\n14\n\nAuf eine \"Gleichbehandlung\" mit dem Eigentümer des Nachbargebäudes kann \nsich die Antragstellerin nicht berufen, weil es sich bei ihren Wohnungen nicht um eine \nvergleichbare Situation handelt. Bei dem Nachbargebäude ging es um die \nVerbesserung der bereits seit langem vorhandenen Rettungsanlage. Bei der \nAntragstellerin geht es darum, nach der ca. 1985 erfolgten Beseitigung der früher \nvorhandenen Rettungsleiter überhaupt eine als 2. Rettungsweg taugliche Anlage neu \nzu errichten. Wenn sich der Antragsgegner dabei an den - im dargelegten Sinne - auf \nder sicheren Seite liegenden, durch die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung \ndes Senats geklärten Anforderungen orientiert hat, lässt sich hieraus keine \nUnverhältnismäßigkeit oder gar Willkürlichkeit seines Vorgehens herleiten.\n\n15\n\nSchließlich ist auch die Inanspruchnahme der Antragstellerin aus den vom \nVerwaltungsgericht näher dargelegten Erwägungen gerechtfertigt. Die hiergegen \nerneut vorgetragenen Einwände der Antragstellerin, denen das Verwaltungsgericht \nzutreffend entgegengetreten ist, werden durch ihre Wiederholung nicht \nschlagkräftiger.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n17\n\nDie Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf die §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 \nGKG.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271690","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-19/7-b-676-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271690","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271690","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-19/7-b-676-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271690","retrieved":"2026-07-09 02:42:07.271911+00:00"}}