{"status":"available","doknr":"OLD271736","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0614.6A1407.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-06-14","aktenzeichen":"6 A 1407/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des \nZulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren \nauf die Wertstufe bis 16.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \nDas Vorbringen des Klägers führt nicht auf den allein geltend \ngemachten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil angenommen, \ndass dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen im \nJanuar 2001 unterbliebener Beförderung nicht zustehe. Es \nbeständen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der \ndamaligen Auswahlentscheidung. Insoweit sei nicht zu \nbeanstanden, dass zunächst denjenigen Bewerbern eine \nBeförderungsstelle übertragen worden sei, die über eine aktuelle \ndienstliche Beurteilung mit dem Gesamturteil \"übertrifft die \nAnforderungen\" (4 Punkte) verfügt hätten; denn dem Kläger sei \nin seiner damals maßgeblichen dienstlichen Beurteilung nur das \nGesamturteil \"entspricht voll den Anforderungen\" (3 Punkte) \nzuerkannt worden. Er sei auch nicht vorrangig gegenüber den \nmit gleichem Gesamturteil beurteilten Mitbewerbern zu \nbefördern gewesen. Bei diesen habe der Beklagte entsprechend \nder üblichen Verwaltungspraxis die Grundsätze der \nFrauenförderung berücksichtigt und auf die Hilfskriterien \n\"Verweildauer im statusrechtlichen Amt\", \"Datum der I. \nFachprüfung\", \"allgemeines Dienstalter\" und \"Lebensalter\" \nzurückgegriffen. Danach sei die Beförderung der damaligen \nPolizeiobermeister C. und T. (I. ) sowie der \nPolizeiobermeisterin N. , die im Vergleich zu dem Kläger \njeweils ein höheres Beförderungsdienstalter, eine frühere \nAbleistung der I. Fachprüfung und ein höheres Dienstalter \nhätten aufweisen können, rechtlich nicht zu beanstanden. Dies \ngelte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die \nPolizeiobermeisterin N. zum Zeitpunkt der Beförderung im \nJanuar 2001 seit ca. drei Monaten im Erziehungsurlaub \nbefunden habe. Auch die Beförderungen der damaligen \nPolizeiobermeisterinnen L. und O. seien rechtlich nicht \nzu beanstanden. Im Verhältnis zu diesen Mitbewerberinnen \nbestünden unter Zugrundelegung der Grundsätze der \nFrauenförderung jedenfalls keine deutlichen Unterschiede zu \nGunsten des Klägers. So gebe es auf der Ebene des vom \nBeklagten bei gleicher Eignung zuerst herangezogenen \nHilfskriteriums \"Beförderungsdienstalter\" einen Vorsprung des \nKlägers vor diesen Konkurrentinnen von lediglich 11 bzw. 19 \nMonaten. Die I. Fachprüfung, die der Beklagte als zweites \nHilfskriterium herangezogen habe, habe der Kläger zwei Jahre \nvor der Polizeiobermeisterin L. und zweieinhalb Jahre vor \nder Polizeiobermeisterin O. abgelegt. Den gleichen \nzeitlichen Vorsprung weise er in Bezug auf das allgemeine \nDienstalter gegenüber diesen Mitbewerberinnen auf. Soweit er \ndrei Jahre lebensälter sei als die Polizeiobermeisterin O. \nkönne dieser Umstand vernachlässigt werden, weil das \nHilfskriterium \"Lebensalter\" ohnehin nur von untergeordneter \nBedeutung sei. Keiner abschließenden Klärung bedürfe die \nFrage, ob die seinerzeitige Beförderung des Beamten K. \nrechtswidrig gewesen sei; denn es lasse sich nicht feststellen, \ndass insoweit der für einen Schadensersatzanspruch \nerforderliche Ursachenzusammenhang gegeben sei. Insofern sei \nzu berücksichtigen, dass die damalige Polizeiobermeisterin \nH. unter Berücksichtigung der Grundsätze der \nFrauenförderung ebenfalls vorrangig vor dem Kläger zu \nbefördern gewesen wäre. \n\n4\n\nDiese Ausführungen werden durch das \nZulassungsvorbringen des Klägers nicht ernstlich in Frage \ngestellt.\n\n5\n\nZunächst ist seine Auffassung, dass die damalige \nPolizeiobermeisterin N. nicht hätte befördert werden dürfen, \nweil sie sich zum Zeitpunkt ihrer Beförderung im Januar 2001 \nim Erziehungsurlaub befunden habe, nicht zutreffend. Eine \nRechtsvorschrift, wonach die Beförderung von im \nErziehungsurlaub befindlichen Beamten mangels tatsächlicher \nDienstverrichtung ausgeschlossen ist, hat der Kläger in seinem \nZulassungsvorbringen nicht genannt. Er geht vielmehr in \nÜbereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des \nSenats, \n\n6\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2002 - 6 B 519/02 \n-,\n\n7\n\ndavon aus, dass eine derartige Rechtsvorschrift nicht \nexistiert. \n\n8\n\nDer Annahme eines Beförderungsverbots während eines \nErziehungsurlaubs stehen weiterhin die §§ 85 a Abs. 5, 78 g \nLBG NRW in der seinerzeit maßgeblichen, ab dem 1. Juni 1999 \ngeltenden Fassung (GV. NRW. 1999, S. 148) entgegen. Danach \ndarf eine Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen das \nberufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Diese für die \nBeurlaubung nach § 85 a LBG NRW ausdrücklich getroffene \nRegelung muss dem Rechtsgedanken nach auch für die \nInanspruchnahme von Erziehungsurlaub bzw. Elternzeit gelten. \nIn beiden Fällen geht es um Nachteile, die aus der Geburt und \nder Betreuung von Kindern erwachsen können. \n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2004 \n- 6 B 981/04 - und vom 1. Juni 2005 - 6 B 689/05 -.\n\n10\n\nHierzu kann auch die Verzögerung einer Beförderung \ngerechnet werden. Solche und ähnliche Nachteile sollen nach \nden angeführten Vorschriften vermieden werden. Unberührt \ndavon bleiben allerdings besondere - rechtlich bedenkenfrei \nfestgelegte - Anforderungen des Beförderungsamtes, mit denen \neine fortbestehende Beurlaubung oder Arbeitszeitermäßigung \nunter Umständen nicht in Einklang zu bringen ist.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2005 - 6 B 689/05 -\n.\n\n12\n\nUm einen solchen Fall geht es hier aber nicht. \n\n13\n\nSoweit in einem derartigen Fall für den im Erziehungsurlaub \nbefindlichen Beamten eine hinreichend aussagekräftige \nBeurteilung nicht mehr vorliegen sollte, obliegt es dem \nDienstherrn, das Erfordernis einer geeigneten Grundlage für den \nvorzunehmenden Qualifikationsvergleich und das \nBenachteiligungsverbot der §§ 85 a Abs. 5, 78 g LBG NRW in \ngeeigneter Weise in Einklang zu bringen. Das von ihm hierbei \nzu wählende Verfahren liegt in seinem Ermessen.\n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2005 - 6 B 689/05 -\n.\n\n15\n\nDer Kläger hat allerdings schon nicht dargetan, dass die in \ndem hier in Rede stehenden Beförderungsverfahren \nherangezogene Beurteilung der Polizeiobermeisterin N. \nseinerzeit nicht mehr hinreichend aktuell gewesen wäre.\n\n16\n\nZu keiner anderen Beurteilung führt auch sein Vorbringen, \ndass derartige Fälle vergleichbar mit denjenigen seien, in denen \njemand zum Laufbahnaufstieg vorgesehen sei, \"die \nRechtsprechung\" jedoch mangels tatsächlicher Dienstausübung \neine Beförderungsmöglichkeit verneine. Denn allein der \npauschale Hinweis auf \"die Rechtsprechung\" ohne die genaue \nAngabe entsprechender gerichtlicher Entscheidungen ist für die \nDarlegung ernstlicher Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nnicht ausreichend.\n\n17\n\nDer Kläger vermag mit seinem Vorbringen auch die \nAnnahme des Verwaltungsgerichts, dass die Beförderungen der \ndamaligen Polizeiobermeisterinnen L. und O. nicht zu \nbeanstanden seien, weil sich im Verhältnis zu diesen unter \nZugrundelegung der Grundsätze der Frauenförderung (§ 25 Abs. \n6 LBG NRW) seinerzeit jedenfalls keine deutlichen \nUnterschiede zu Gunsten des Klägers ergeben hätten, nicht \nernsthaft in Frage zu stellen. Zur rechtlichen Einordnung und \nHandhabung des Gesichtspunktes der Frauenförderung nach \ndem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften \nvom 11. November 1997 - C-409/95 -, Slg. 1997, S. I-6383, \nwird zunächst auf die mit der Rechtsprechung des Senats im \nEinklang stehenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil \ndes Verwaltungsgerichts Bezug genommen. \n\n18\n\nDer Beklagte hat bei der hiernach vorzunehmenden \nEinzelfallbetrachtung als vorrangiges Hilfskriterium die \nVerweildauer im statusrechtlichen Amt \n(Beförderungsdienstalter) herangezogen. Diese Verfahrensweise \nbegegnet im Hinblick auf den wesentlich engeren \nLeistungsbezug des Beförderungsdienstalters im Vergleich zu \nden weiteren in Ansatz gebrachten Hilfskriterien \"Datum der \nersten Fachprüfung\", \"allgemeines Dienstalter\" und \n\"Lebensalter\" keinen Bedenken. \n\n19\n\nVgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom \n13. Mai 2004 - 6 B 462/04 -.\n\n20\n\nDer Senat hat wiederholt entschieden, dass ein um fünf \nJahre höheres Dienstalter des männlichen Bewerbers im \nbisherigen statusrechtlichen Amt einen Anhaltspunkt für die \nAnwendung der Öffnungsklausel des § 25 Abs. 6 Satz 2 LBG \nNRW darstellt. \n\n21\n\nVgl. z.B. Beschluss des Senats vom 29. März 2001 \n- 6 B 1954/00 - (m.w.N.).\n\n22\n\nDaran gemessen ist die Entscheidung des Beklagten \nzugunsten der Polizeiobermeisterinnen L. und O. \nangesichts eines Vorsprungs des Klägers im \nBeförderungsdienstalter von nur 11 Monaten gegenüber der \nPolizeiobermeisterin L. sowie von 19 Monaten gegenüber \nder Polizeiobermeisterin O. auch unter Berücksichtigung \ndessen, dass er zwei Jahre vor der Polizeiobermeisterin L. \nund zweieinhalb Jahre vor der Polizeiobermeisterin O. die \nErste Fachprüfung abgelegt hat und gegenüber beiden ein um \ndiese Zeitspannen höheres Dienstalter aufweist, nicht zu \nbeanstanden. \n\n23\n\nVgl. in diesem Zusammenhang: OVG NRW, Beschluss vom \n13. Mai 2004 - 6 B 462/04 -.\n\n24\n\nAuch das gegenüber der Polizeiobermeisterin O. um \ndrei Jahre höhere Lebensalter rechtfertigt keine andere \nBeurteilung. Angesichts dessen, dass es sich hierbei um ein \nnicht leistungsbezogenes Hilfskriterium handelt, begegnet es \nkeinen Bedenken, dass der Beklagte diesem Umstand ebenfalls \nkeine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat.\n\n25\n\nSchließlich ist auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, \ndass ein Ursachenzusammenhang zwischen einer im Januar \n2001 möglicherweise fehlerhaft erfolgten Beförderung des \nBeamten K. und einem bei ihm - dem Kläger - eingetretenen \nSchaden nicht gegeben sei, weil die damalige \nPolizeiobermeisterin H. unter Berücksichtigung der \nGrundsätze der Frauenförderung ebenfalls vorrangig vor dem \nKläger zu befördern gewesen wäre, nicht zu beanstanden. Der \nSenat teilt - ausgehend von den bereits dargestellten \nGrundsätzen - die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass \nsich auch insoweit bei vergleichender Heranziehung der hier \nrelevanten Hilfskriterien - der Kläger wies gegenüber der \nPolizeiobermeisterin H. seinerzeit ein höheres \nBeförderungsdienstalter von ca. zwei Jahren und elfeinhalb \nMonaten auf, hatte die I. Fachprüfung ca. zweieinhalb Jahre \neher abgelegt und hatte ein um ebenfalls zweieinhalb Jahre \nhöheres allgemeines Dienstalter - kein derart gravierender \nVorsprung des Klägers ergeben hat, der eine Anwendung der \nÖffnungsklausel des § 25 Abs. 6 Satz 2 LBG NRW geboten \nhätte.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n27\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 4 Satz 2, 14 \nAbs. 1 und 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden \nFassung (§ 71 Abs. 1 Satz 1 GKG in der ab dem 1. Juli 2004 \ngeltenden Fassung).\n\n28\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit \nder Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene \nUrteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271736","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-14/6-a-1407-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271736","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271736","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-14/6-a-1407-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271736","retrieved":"2026-07-09 02:42:11.271705+00:00"}}