{"status":"available","doknr":"OLD271739","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0614.12A715.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-06-14","aktenzeichen":"12 A 715/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat entnimmt dem Zulassungsvorbringen, dass allein der Kläger zu 1. des \nerstinstanzlichen Verfahrens das Zulassungsverfahren betreibt und sich hierbei \nausschließlich gegen die Abweisung des erstinstanzlich gestellten Hilfsantrages \nwendet. Dies ergibt sich aus der Begründungsschrift, in der nur die Abweisung des \nHilfsantrages erster Instanz, mit dem die Kläger zu 1. und 3. des erstinstanzlichen \nVerfahrens ihre Einbeziehung in den Aufnahmebescheid des Großvaters des Klägers \nzu 1. beantragt haben, gerügt und dabei lediglich der behauptete Anspruch des \nKlägers zu 1. in den Blick genommen wird, sowie aus der - anders als noch in der \nKlageschrift - in der Antragsschrift gewählten Formulierung, dass namens und im \nAuftrag des Klägers die Zulassung der Berufung beantragt werde. \n\n3\n\nDer so verstandene Zulassungsantrag des Klägers hat jedoch keinen Erfolg. \n\n4\n\nNach § 27 BVFG in der hier anzuwendenden Neufassung des \nZuwanderungsgesetzes kann der Kläger den geltend gemachten \nEinbeziehungsanspruch nicht mehr selbst im Klagewege weiterverfolgen, weil der \nAnspruch auf Einbeziehung - anders als in der bis zum 31. Dezember 2004 \ngeltenden Fassung - allein der Bezugsperson, hier also dem Großvater des Klägers, \nzusteht und daher die Klagebefugnis des Klägers entfallen ist. \n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2006 - 2 A 4276/03 -, m. w. N., und \nvom 30. Mai 2006 - 12 A 1570/04 -. \n\n6\n\nUngeachtet dessen führt das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht zu \nernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Urteils im \nSinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, eine Einbeziehung des Klägers in den Aufnahmebescheid \nseines nicht mehr im Herkunftsgebiet befindlichen, sondern bereits nach Deutschland \neingereisten Großvaters scheitere am Fehlen einer besonderen Härte im Sinne des § \n27 Abs. 2 BVFG, nicht zu erschüttern. \n\n7\n\nDie auf die Begründung einer sog. verfahrensbedingten Härte abzielende \nBehauptung, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die Aufnahmeanträge \ndes Großvaters des Klägers und des Klägers über einen längeren Zeitraum hinweg \ngleichzeitig anhängig gewesen seien, weshalb eine Einbeziehung ohne weiteres \nmöglich gewesen wäre, weckt schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils, weil sie nicht zutrifft. Nach den \nunwidersprochen gebliebenen Angaben der Beklagten im Schriftsatz vom 19. Mai \n2004 hat der Großvater des Klägers seinen Aufnahmeantrag am 6. November 1996 \ngestellt und ist nach Erhalt des Aufnahmebescheides vom 13. Mai 1998 am 4. \nOktober 1998 nach Deutschland eingereist. Während dieses Zeitraumes hat der \nKläger kein eigenes Aufnahmeverfahren betrieben. Sein (erster) Aufnahmeantrag \naus dem Jahre 1992 war bereits durch Erteilung des Aufnahmebescheides vom 28. \nMärz 1994 bestandskräftig abgeschlossen, und einen neuerlichen Aufnahmeantrag \nhat er erst am 19. Oktober 2000 gestellt. Abgesehen davon kommt nach dem \nnunmehr anzuwendenden § 27 Abs. 2 i. V. m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in der \nFassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert \ndurch das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950, das Vorliegen \neiner \"verfahrensbedingten Härte\" als Unterfall der \"besonderen Härte\" jedenfalls in \nden Fällen, in denen es - wie hier - an einem ausdrücklichen Einbeziehungsantrag \nder Bezugsperson vor ihrer Ausreise fehlt, nicht mehr in Betracht. \n\n8\n\nVgl. im einzelnen OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2005 - 2 A 2383/05 - mit \nHinweis auf BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 5 B 134.04 -; OVG NRW, \nBeschluss vom 30. Mai 2006 - 12 A 1570/04 -. \n\n9\n\nDas weitere Zulassungsvorbringen des Klägers, eine sonstige besondere Härte \nin seiner Person folge daraus, dass das Landratsamt S. -H. es im Zeitraum von \nApril bis Juni 1998 entgegen § 25 VwVfG unterlassen habe, ihn auf die Möglichkeit \nhinzuweisen, im Rahmen des seinerzeit noch anhängigen Aufnahmeverfahrens des \nGroßvaters die Einbeziehung zu beantragen, begründet schon deshalb keine Zweifel \nan der Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Urteils , weil der Beklagten \nein etwaiger Verstoß des Landratsamtes S. -H. gegen eine aus § 25 VwVfG \nherzuleitende Pflicht zur Anregung einer Antragstellung oder zur Auskunft über \nbestehende Rechte nicht zugerechnet werden könnte und ihr gegenüber folglich \nauch kein Anspruch auf die begehrte Folgenbeseitigung bestehen kann. Denn diese \nBehörde ist nicht Behörde der Beklagten, sondern des Freistaates Bayern, und auch \nsonst nicht etwa für die Beklagte, sondern im Rahmen des Vollzuges des Gesetzes \nzur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit und damit allein in eigener \nZuständigkeit tätig geworden. \n\n10\n\nDazu, dass § 25 VwVfG keine Beratungs- oder Auskunftspflicht einer \nunzuständigen Behörde normiert, vgl. P. Stelkens/Kallerhoff, in: \nStelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 25 Rn. 28. \n\n11\n\nAbgesehen davon ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht, dass das \nLandratsamt verpflichtet gewesen sein könnte, den Kläger auf die Stellung eines \nEinbeziehungsantrags hinzuweisen. Denn das Vorbringen lässt nicht hinreichend \nhervortreten, dass und aus welchen Gründen die in § 25 VwVfG normierten \nBeratungs- und Auskunftspflichten trotz dessen systematischer Stellung im Teil II des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes und trotz der Verwendung des Wortes \"Beteiligter\" \n(vgl. § 13 VwVfG) in § 25 Satz 2 VwVfG über das konkrete, bereits anhängige \nVerwaltungsverfahren - hier das staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren, in dem \nder Kläger im übrigen anwaltlich vertreten war - hinausgreifen können sollten. \n\n12\n\nDazu, dass die Beratungs- und Auskunftspflicht im Sinne des § 25 VwVfG stets \nden Bezug zu einem konkreten, bereits anhängigen oder in Aussicht genommenen \nVerwaltungsverfahren verlangt, vgl. P. Stelkens/Kallerhoff, a. a. O., § 25 Rn. 2, 11, \n24 f., 30, 44, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 25 Rn. 4 und Ziekow, VwVfG, \n2006, § 25 Rn. 2. \n\n13\n\nMit Blick auf das Vorstehende weist die Rechtssache auch keine besonderen \nrechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO auf. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO bzw. stützt sich auf § 162 \nAbs. 3 VwGO. \n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 13 Abs. 1, 14 \nAbs. 1 und 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (GKG a. F.). \n\n16\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F. \nunanfechtbar. \n\n17\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO). \n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271739","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-14/12-a-715-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":6},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271739","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271739","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-14/12-a-715-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271739","retrieved":"2026-07-09 02:42:11.514618+00:00"}}