{"status":"available","doknr":"OLD271738","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0614.12A1252.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-06-14","aktenzeichen":"12 A 1252/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf 5.049,48 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem \nZulassungsvorbringen folgen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des allein geltend gemachten § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO.\n\n3\n\nDie entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Kindesmutter \nhabe vor Aufnahme in der Einrichtung in Herten ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht \nim Zuständigkeitsbereich der beklagten Stadt E. gehabt, lässt sich nicht mit der \nbloßen Hypothese erschüttern, weitergehende Ermittlungen hätten möglicherweise \nzu einem gegenläufigen Ergebnis führen können. Auch die subjektiven und \nobjektiven Tatsachen, die für einen zukunftsoffenen Aufenthalt der Kindesmutter in \nE. sprechen, werden vom Verwaltungsgericht keineswegs verkannt, sondern die \ndahingehenden Angaben der Kindesmutter in Abwägung mit anders lautenden \nEinlassungen und Umständen gebracht, die gegen einen solchen Aufenthalt \nsprechen. Dass die abweichenden Aussagen für die Sachverhaltswürdigung \nunbeachtlich sind, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Dass die \nKindesmutter für die Zeit vom 19. Februar 2001 bis zum 11. Mai 2001 die \nGewährung von Sozialhilfe beim Sozialamt der Beklagten beantragt hat, lässt \nebenso wenig zwingend auf einen gewöhnlichen Aufenthalt in E. schließen wie \nder Umstand, dass sie sich wegen vorzeitig einsetzender Wehen in das St. W. \nHospital in E. begeben hat. Derartiges kann sich - wie auch der regelmäßige \nUnterschlupf bei dem Lebensgefährten für wenige Tage - auch lediglich gelegentlich \neines noch nicht auf nicht absehbare Zeit geplanten - nur tatsächlichen - Aufenthalts \nin E. abgespielt haben. Wenn das Ver-waltungsgericht feststellt, dass sich ein \ngewöhnlicher Aufenthalt der Kindesmutter in E. vor der Aufnahme in das \nX. Zentrum für Q. jedenfalls nicht feststellen lässt, ist das deshalb nicht \nzu beanstanden. Die reine Möglichkeit einer anderen Überzeugungsbildung reicht - \nwird nicht gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen - insoweit nicht aus. \n\n4\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 \nVwGO.\n\n5\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.\n\n6\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271738","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-14/12-a-1252-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271738","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271738","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-14/12-a-1252-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271738","retrieved":"2026-07-09 02:42:11.435224+00:00"}}