{"status":"available","doknr":"OLD271768","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0613.1A3551.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-06-13","aktenzeichen":"1 A 3551/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf die Streitwertstufe bis \n900 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Keiner der geltend gemachten \nZulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5 VwGO liegt vor.\n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. \n2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein \neinzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche \nTatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Es ist nicht \nerforderlich, dass der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg.\n\n4\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 (83), und \nKammerbeschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 (1164), und im \nAnschluss daran die ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Beschluss vom 23. März 2005 \n- 1 A 1125/04 -.\n\n5\n\nDas für diese Prüfung allein maßgebliche Antragsvorbringen weckt solche Zweifel nicht. \n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen die Kürzung der \nUnterhaltsbeihilfe an den Kläger, der damals noch Rechtsreferendar war, gemäß § 5 Abs. 1 \nder Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Referendare (UBeihV) für \nformell und materiell rechtmäßig erklärt, weil das personalvertretungsrechtlich erforderliche \nMitbestimmungsverfahren (§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW) ordnungsgemäß \ndurchgeführt, die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Kürzung erfüllt und ein \nbesonderer Härtefall im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 UBeihV objektiv nicht festzustellen sei. \nMangels eines Referendarpersonalrates beim LG C. sei der Bezirkspersonalrat beim \nOLG I. zu beteiligen gewesen, der seine Zustimmung nicht verweigert habe, sodass die \nMaßnahme gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt gelte. Darauf, dass der \nBezirkspersonalrat in der maßgeblichen Sitzung nicht beschlussfähig gewesen sei, komme es \nebenso wenig an wie auf den Umstand, dass beim LG C. kein Personalrat für \nReferendare existiert habe. Es sei nicht Aufgabe des Beklagten, von sich aus dafür zu sorgen, \ndass Personalräte für Referendare gebildet würden und ihre Rechte und Pflichten hinreichend \nwahrnähmen. Ein besonderer Härtefall liege nicht vor. Der Kläger sei niemandem gegenüber \nunterhaltspflichtig und habe nicht geltend gemacht, unverschuldet erheblichen \nBeeinträchtigungen ausgesetzt zu sein, die das Nichtbestehen der zweiten juristischen \nStaatsprüfung mitverursacht hätten. Die von ihm angeführten Kreditverpflichtungen seien \nselbst unter Berücksichtigung der Kürzung nicht als bedrückend zu bezeichnen. Mit den \ngeltend gemachten Kosten der erneuten Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung müssten \nReferendare regelmäßig rechnen. Die Lage des Klägers unterscheide sich nicht wesentlich \nvon derjenigen anderer Rechtsreferendare.\n\n7\n\nWas der Kläger diesen Erwägungen entgegensetzt, überzeugt nicht. Soweit er wiederholt \nbemängelt - und als grundsätzlich klärungsbedürftig ansieht -, dass bei dem Landgericht \nC. über Jahre kein Referendarpersonalrat, der hätte beteiligt werden können, gebildet \nsei, übergeht er den Hinweis des Beklagten im Berufungszulassungsverfahren, dass im \nvorliegenden Falle der Bezirkspersonalrat originär und nicht nur wegen Fehlens eines \nPersonalrats beim LG C. zu beteiligen war. Dies trifft zu: Da der angefochtene \nKürzungsbescheid als mitbestimmungspflichtige Maßnahme vom Präsidenten des OLG I. \nzu treffen war, war die seinerzeitige Dienststelle des Klägers (das LG C. , vgl. § 99 Abs. \n3 LPVG NRW) nicht zur Entscheidung befugt, sodass nach § 98 i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 1 \nLPVG NRW die Stufenvertretung, d.h. hier der Bezirkspersonalrat beim OLG I. , zu \nbeteiligen war. Auf das vom Kläger breit thematisierte Fehlen eines Personalrats beim LG \nC. und erst recht bei anderen Landgerichten sowie die Gründe hierfür kommt es somit \nvon vornherein nicht an, sie sind nicht entscheidungserheblich. Die andersgelagerte \nBegründung im angefochtenen Urteil berührt die Richtigkeit des Urteilsausspruchs im \nErgebnis nicht. \n\n8\n\nSoweit der Kläger weiter die ordnungsgemäße Beteiligung des Bezirkspersonalrats rügt, \nsetzt er sich mit den Vorgaben im Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen \nnicht in einer Weise auseinander, die Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen \nUrteils aufkommen lassen könnte. Dabei ist zugrunde zu legen, dass der Bezirkspersonalrat in \nder fraglichen Sitzung tatsächlich beschlussunfähig war. Davon geht das angefochtene Urteil \naus (amtlicher Abdruck S. 5), wenngleich es insofern keine ausdrücklichen Feststellungen \ntrifft. Das Bestreiten der Beschlussunfähigkeit in der Erwiderung des Beklagten ist \nunsubstanziiert und vermag die tatsächliche Entscheidungsgrundlage des vorliegenden \nVerfahrens nicht zu verändern. \n\n9\n\nEine Entscheidungserheblichkeit der Beschlussunfähigkeit des Bezirkspersonalrats ist \nnicht gegeben: Die Zustimmungsfiktion gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW, der hier \neinschränkungslos anwendbar ist (arg. § 105 Abs. 4 LPVG NRW), tritt ohne Rücksicht darauf \nein, warum sich der Personalrat im Einzelfall verschweigt, also seine Zustimmung nicht form- \nund fristgerecht verweigert. Das ist schon nach dem Wortlaut der Vorschrift eindeutig und hat \nseinen Grund darin, dass der Gesetzgeber einen möglichst klaren Orientierungspunkt schaffen \nwollte, an dem die Dienststellen nach Ablauf der Fristen gemäß § 66 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 \nLPVG NRW ihr weiteres Vorgehen ausrichten können. Mit dieser Zielsetzung wäre es \nunvereinbar, wenn die Dienststelle nach den Motiven oder personalratsinternen Vorgängen im \nZusammenhang mit der Zustimmungsverweigerung forschen müssten. Dieser gesetzliche \nAusgangspunkt, den das angefochtene Urteil offenbar ohne weiteres zugrunde legt, wird vom \nKläger nicht mit Sachgründen in Zweifel gezogen. \n\n10\n\nDie Auffassung des Klägers, die Zustimmungsfiktion nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG \nNRW sei nicht eingetreten bzw. der Beklagte könne sich nicht auf sie berufen, weil er sich die \nBeschlussunfähigkeit des Personalrats zurechnen lassen müsse, geht an den Gründen des \nangefochtenen Urteils vorbei und setzt sich überdies nicht mit einschlägigen Bestimmungen \ndes Landespersonalvertretungsgesetzes auseinander. \n\n11\n\nWas die tatsächliche Grundlage des Rechtsstandpunktes des Klägers anbetrifft, geht er \nvon einer permanenten Beschlussunfähigkeit des Bezirkspersonalrates beim OLG I. und \ndamit von einer Tatsache aus, die das Verwaltungsgericht nicht festgestellt und seiner \nrechtlichen Würdigung auch nicht zugrunde gelegt hat. Das angefochtene Urteil beschäftigt \nsich vielmehr ausdrücklich nur damit, dass der Bezirkspersonalrat \"in seiner Sitzung am \n21.2.2003, in der über den Antrag des Beklagten vom 6.2.2003 entschieden werden sollte, \nbeschlussunfähig war\" (Urteilsabdruck S. 5), und zwar in Ansehung der vom Kläger schon im \nKlageverfahren aufgestellten Behauptung, der Bezirkspersonalrat beim OLG I. sei \n\"offenbar permanent beschlussunfähig\" (Urteilsabdruck S. 4). Dafür, dass diese \nEntscheidungsgrundlage mit Bezug auf die erheblichen Rechtsfragen falsch sein könnte, legt \nder Kläger weiterhin nichts dar. Sein tatsächlicher Ausgangspunkt beruht vielmehr auf einer \nin den Raum gestellten Behauptung, die vom Beklagten bestritten wird. Ein solches \nBehaupten genügt den Anforderungen des Darlegungsgebotes (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) \nnicht und weckt keine Zweifel an der inzidenten Feststellungen einer punktuellen \nBeschlussunfähigkeit durch das Verwaltungsgericht. \n\n12\n\nUnabhängig hiervon legt der Kläger die Entscheidungserheblichkeit seiner Behauptung \npermanenter Beschlussunfähigkeit des Bezirkspersonalrats nicht dar. Die hieran geknüpfte \nrechtliche Konstruktion der Unbeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung bzw. des \nFehlens einer ordnungsgemäßen Mitbestimmung des Bezirkspersonalrats überhaupt findet \nweder im Landespersonalvertretungsgesetz noch in höherrangigem Recht eine Stütze. Der \nKläger bestreitet nicht das Bestehen eines Bezirkspersonalrats für Referendare beim OLG I. \n, vermutet aber sinngemäß dessen Beschlussunfähigkeit infolge Absinkens seiner \nMitgliederzahl auf nur ein Mitglied. Bei seinen Überlegungen blendet er aus, dass der \nBezirkspersonalrat für Referendare beim Oberlandesgericht gemäß § 103 Abs. 1 LPVG NRW \nnicht gewählt wird, sondern aus denjenigen Referendaren besteht, die von den Personalräten \nder Referendare bei den Landgerichten des Oberlandesgerichtsbezirks gewählt worden sind. \nDer Präsident des Oberlandesgerichts ist insofern abhängig von der Entsendung durch die \nReferendarpersonalräte der Landgerichte, ohne dass das Gesetz Einflussmöglichkeiten des \nOLG-Präsidenten auf diese Personalräte irgendeiner Art vorsehen würde. Er hat \nhinzunehmen, ob und wen die Referendarpersonalräte bei den Landgerichten jeweils \nentsenden. Selbst wenn man aber dennoch mit dem Kläger eine Verantwortlichkeit des \nOberlandesgerichtspräsidenten für das Bestehen von Personalräten bei den Landgerichten \nsehen wollte - denkbar wären diese von vornherein nur über eine Einflussnahme auf die \nLandgerichtspräsidenten als nachgeordnete Dienststellen -, sind aber doch die gesetzlichen \nMechanismen gemäß § 98 i.V.m. §§ 17 ff. LPVG NRW zu beachten. Es fehlt jeglicher \nAnsatzpunkt dafür, dass die daraus resultierenden Verpflichtungen in den Landgerichten nicht \nerfüllt worden wären. Gegenteiliges hat der Kläger nicht ansatzweise aufgezeigt. Es ist auch \nzu beachten, dass den Präsidenten der Landgerichte wie erst recht demjenigen des \nOberlandesgerichts die Rechtsmacht fehlt, Referendarpersonalräte zu bilden. Dies ist allein \nSache der Beschäftigten. Die vom Kläger vermisste \"Hilfestellung\" bei der Wahl von \nPersonalräten wird sowohl in § 18 Satz 1 als auch in § 19 LPVG NRW von einem Antrag von \nmindestens drei wahlberechtigten Referendaren abhängig gemacht. Soweit dieser nicht \ngestellt wird, fehlt es an jeder weiteren Einflussnahmemöglichkeit der Dienststelle, die \nVerantwortlichkeiten mit Folgerungen für Mitbestimmungsverfahren begründen könnte. Der \nHinweis auf Art. 3 Abs. 1 GG und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber \nBeschäftigten führt schon deshalb nicht weiter, weil der Dienstherr seinen Beschäftigten nicht \nvorgeben kann, ob und wie sie ihre Mitwirkungsrechte (hier im Rahmen des \nPersonalvertretungsrechts) wahrnehmen wollen. Die Behauptung des Klägers, es könne nicht \nsein, dass über Jahre hinweg kein ausreichender Antrag beim Landgericht C. und auch \nbei anderen Landgerichten gestellt worden sei, ist wiederum unsubstanziiert und ersichtlich \nins Blaue hinein aufgestellt. \n\n13\n\nAuch die Angriffe gegen das vom Verwaltungsgericht angenommene Vorliegen der \nmateriell-rechtlichen Kürzungsvoraussetzungen, die der Kläger allein im Hinblick auf den \nAusschlusstatbestand des \"besonderen Härtefalles\" anbringt, dringen nicht durch. Insoweit \ngenügt die Antragsschrift ebenfalls nicht den Anforderungen an die Darlegung. Das \nDarlegungserfordernis fordert eine Mindestdurchdringung der Sach- und Rechtslage in \nAuseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil. Die bloße Bezugnahmen \nauf eigenen erstinstanzlichen Vortrag stellt eine solche Auseinandersetzung grundsätzlich \nnicht dar, erst recht nicht, wenn sich das angefochtene Urteil konkret mit dem in Bezug \ngenommenen Vortrag auseinandergesetzt hat. Dies ist hier geschehen (Urteilsabdruck S. 7). \nDie verwaltungsgerichtlichen Erwägungen lassen in keiner Hinsicht erkennen, dass die \nWürdigung im Fall des Klägers fehlerhaft gewesen sein könnte. Das Verwaltungsgericht hat \ndie vom Kläger geforderte individuelle Betrachtung, die mit dem Tatbestandsmerkmal des \nbesonderen Härtefalles in § 5 Abs. 2 Nr. 2 UBeihV gefordert wird, angestellt und zu Recht \nangenommen, dass sich der Fall des Klägers nicht von denjenigen unterscheidet, für die der \nGesetzgeber typisierende die Zumutbarkeit einer Kürzung der Anwärterbezüge bejaht hat. \nDem setzt der Kläger nichts von Gewicht entgegen.\n\n14\n\nAngesichts der vorstehenden Ausführungen zur personalvertretungsrechtlichen \nMitwirkung sind Fragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und \nVerfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht ersichtlich. Diese sieht der Kläger \nnämlich ausschließlich mit Blick auf nicht entscheidungserhebliche Fragen des \nMitbestimmungsverfahrens.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf \n§ 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271768","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-13/1-a-3551-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271768","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271768","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-13/1-a-3551-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271768","retrieved":"2026-07-09 02:42:13.837141+00:00"}}