{"status":"available","doknr":"OLD271776","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0613.13A632.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-06-13","aktenzeichen":"13 A 632/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nArnsberg vom 28. November 2003 wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nUnbekannte Personen legten auf einem im Eigentum des Klägers stehenden \nWaldgrundstück Abfälle ab. Es handelte sich um Reste eines Klauentieres sowie ca. \n35 Körperviertel von Hühnern. Das Gesamtgewicht der in Plastiksäcken verpackten \nAbfälle betrug ca. 10 kg. Die Plastiksäcke waren zum Zeitpunkt ihrer Entdeckung \nbereits von Wildtieren aufgerissen worden.\n\n3\n\nDer Beklagte händigte dem Kläger am 07. März 2002 eine an diesen gerichtete \nOrdnungsverfügung vom selben Tage u.a. mit folgendem Inhalt aus:\n\n4\n\n\" ... ich fordere Sie hiermit auf,\n\n5\n\nsofort der Tierkörperbeseitigungsanstalt der Fa. T. C. -J. GmbH in N. \n(...) die auf Ihrem Grundstück in M. -O. von Unbekannt widerrechtlich \nabgelagerten Schlachtabfälle zur kostenpflichtigen Abholung zu melden.\n\n6\n\nGleichzeitig fordere ich Sie auf, sofort die Schlachtabfälle bis zur \nkostenpflichtigen Abholung getrennt von sonstigen Abfällen so zu verwahren, dass \nMenschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können. \nSie sind vor Witterungseinflüssen geschützt aufzubewahren.\n\n7\n\nFür den Fall, dass Sie der Aufforderung nach Satz 1 nicht Folge leisten, drohe ich \nIhnen die Ersatzvornahme durch Selbsteintritt meiner Behörde an, indem ich Fa. \nT. C. -J. GmbH unterrichten und beauftragen werde, auf Ihre Kosten die \nSchlachtabfälle zur schadlosen Beseitigung abzuholen.\n\n8\n\nFür den Fall, dass Sie der Aufforderung nach den Sätzen 2 und 3 keine Folge \nleisten, drohe ich Ihnen auf Ihre Kosten die Ersatzvornahme durch Beauftragung \neines Dritten an.\n\n9\n\n(...)\n\n10\n\nIm öffentlichen Interesse ordne ich hiermit die sofortige Vollziehung dieser \nOrdnungsverfügung an.\"\n\n11\n\nDer Beklagte führte zur Begründung aus: Nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 des \nTierkörperbeseitigungsgesetzes (TierKBG) habe der Grundstücksbesitzer fremde \noder herrenlose Körper von Klauentieren, wenn sie auf seinem Grundstück anfielen, \nder Tierkörperbeseitigungsanstalt zu melden. Diese den Kläger treffende Pflicht \nbestünde für Schlachtabfälle, die von solchen Tieren stammten, entsprechend. Nach \n§ 13 Satz 1 und 2 TierKBG seien Tierkörperteile bis zu ihrer Abholung durch den \nBeseitigungspflichtigen, hier durch die T. C. -J. GmbH, so zu verwahren, \ndass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen \nkönnten. Sie seien vor Witterungseinflüssen geschützt aufzubewahren. Da der \nEigentümer der Schlachtabfälle nicht bekannt sei, seien die ordnungsbehördlichen \nMaßnahmen gegen den Kläger als Grundstückseigentümer und damit als Besitzer \nder Tierkörperteile zu richten. Die von ihm geforderten Maßnahmen seien zur \nGefahrenabwehr geeignet und erforderlich.\n\n12\n\nDer Kläger weigerte sich, dieser Ordnungsverfügung nachzukommen. Daraufhin \nsetzte der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 08. März 2002, dem Kläger am \nselben Tage ausgehändigt, die \"mit Ordnungsverfügung (...) vom 07. März 2002 \nangedrohte Ersatzvornahme\" fest und teilte dem Kläger mit, er habe den \nStadtreinigungs-, Bau- und Transportbetrieb der Stadt M. beauftragt, die \nAbfälle einzusammeln und auf dessen Betriebsgrundstück bis zur Abholung durch \ndie T. C. -J. GmbH zu verwahren, falls der Kläger nicht zuvor die \nOrdnungsverfügung vom 07. März 2002 befolge. Er wies den Kläger darauf hin, dass \ndie entstehenden Kosten ihm nach Ausführung der Arbeiten in Rechnung gestellt \nwürden.\n\n13\n\nDer Stadtreinigungs-, Bau- und Transportbetrieb der Stadt M. sammelte \ndie Abfälle am 08. März 2002 ein und verwahrte diese vorübergehend auf seinem \nBetriebsgrundstück. Er beauftragte die T. C. -J. GmbH mit der Abholung \nder Abfälle. Diese holte die Abfälle dort ab und entsorgte sie anschließend.\n\n14\n\nDer Kläger erhob am 11. März 2002 Widerspruch gegen die \nOrdnungsverfügungen vom 07. und 08. März 2002. Er führte zur Begründung im \nWesentlichen aus: § 6a des Landesforstgesetzes (LFoG) stünde seiner \nInanspruchnahme entgegen. Danach obliege die Abfallbeseitigung im Wald der \nLandesforstbehörde. Die Ordnungsverfügung vom 07. März 2002 hätte daher \nentweder an den Verhaltensstörer oder an die Landesforstbehörde als \nZustandsstörer gerichtet werden müssen.\n\n15\n\nDer Stadtreinigungs-, Bau- und Transportbetrieb der Stadt M. stellte dem \nBeklagten für die Einsammlung, Verwahrung und Entsorgung schließlich einen \nBetrag in Höhe von insgesamt 200,24 EUR in Rechnung. In diesem Betrag sind die \ndem Stadtreinigungs-, Bau- und Transportbetrieb der Stadt M. seitens der \nT. C. -J. GmbH in Rechnung gestellten Entsorgungskosten in Höhe von \n88,82 EUR enthalten.\n\n16\n\nDer Beklagte forderte den Kläger mit Leistungsbescheid vom 23. Mai 2002 zur \nErstattung des durch den Stadtreinigungs-, Bau- und Transportbetrieb der Stadt \nM. in Rechnung gestellten Betrages in Höhe von 200,24 EUR auf.\n\n17\n\nDer Kläger erhob hiergegen am 31. Mai 2002 Widerspruch.\n\n18\n\nDie Bezirksregierung B. wies mit Bescheid vom 11. September 2002, \nzugestellt am 13. September 2002, die Widersprüche vom 11. März 2002 sowie vom \n31. Mai 2002 zurück. Sie führte zur Begründung u.a. aus: Der Beklagte habe den \nKläger zu Recht in Anspruch genommen, da der Eigentümer der Schlachtabfälle \nnicht bekannt sei. Die zuständige Ordnungsbehörde könne ihre Maßnahmen nach § \n18 Abs. 2 Satz 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) auch gegen den Inhaber \nder tatsächlichen Gewalt richten. Die nach § 6a Abs. 3 LFoG bestehende \nVerpflichtung der zuständigen Forstbehörde, Abfälle im Wald auf Kosten des Landes \neinzusammeln und den einsammlungspflichtigen Entsorgungsträgern zu übergeben, \nbestehe nicht für die hier in Rede stehenden Tierkörperteile. Der in § 6a LFoG \nverwendete Abfallbegriff entspreche dem Abfallbegriff des § 3 Abs. 1 bis 4 des \nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG). Tierkörper und Tierkörperteile \nseien keine Abfälle im Sinne der vorgenannten Vorschrift. Deren Behandlung richte \nsich nach dem vom Beklagten angewendeten Tierkörperbeseitigungsgesetz. Die \nKostentragungspflicht der Forstbehörde beschränke sich nach § 6a Abs. 3 Satz 1 \nLFoG überdies auf die Einsammlung und Übergabe von Abfällen an die \nBeseitigungspflichtigen, so dass die Transport- und Beseitigungskosten in keinem \nFalle von der Forstbehörde zu tragen seien. Die Betreiberin der \nTierkörperbeseitigungsanstalt, die T. C. -J. GmbH, könne als Beliehene \nvom Besitzer der Tierkörperteile gemäß § 8 Abs. 1 des \nLandestierkörperbeseitigungsgesetzes (LTierKBG) ein Entgelt für die Beseitigung der \nTierkörperteile - wie erfolgt - berechnen.\n\n19\n\nDer Kläger hat am 14. Oktober 2002 Klage erhoben und zur Begründung im \nWesentlichen vorgetragen: Er sei zu Unrecht als Zustandsstörer im Sinne des § 18 \nOBG herangezogen worden. Der Abfallbegriff des Landesforstgesetzes sei weiter als \nder des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Unter den Begriff der Abfälle im \nSinne des § 6a Abs. 3 LFoG fielen u.a. Tierkörper und Tierkörperteile, mithin auch \ndie hier vorgefundenen Schlachtabfälle. Dieses ergebe sich aus § 6a Abs. 4 LFoG, \nwonach die Bestimmungen des § 6a LFoG nur dann nicht gelten sollten, wenn \npflanzliche Abfälle, die bei der Bewirtschaftung des Waldes üblicherweise \nentstünden, betroffen seien. Diese Auslegung berücksichtige auch die objektive \nWertentscheidung des Art. 14 des Grundgesetzes sowie den Sinn und Zweck der \nRegelung des § 6a LFoG. Der Allgemeinheit solle der Erholungswert von \nWaldgrundstücken erhalten bleiben. Es bedürfe daher einer Regelung zum Ausgleich \nder Kosten für die Beseitigung von Abfällen, die Dritte auf einem Waldgrundstück \nhinterließen. Bei der illegalen Entsorgung von Abfällen im Wald handele es sich um \neine typische Folgeerscheinung der Öffnung der Waldgebiete für den \nErholungsverkehr.\n\n20\n\nDer Kläger hat nach teilweiser Erledigung der Hauptsache beantragt,\n\n21\n\ndie Bescheide des Beklagten vom 07. März 2002, 08. März 2002, 23. Mai 2002 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 11. \nSeptember 2002 aufzuheben.\n\n22\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nEr hat vorgetragen: Der Kläger sei zu Recht als Zustandsstörer in Anspruch \ngenommen worden. Eine Ordnungspflicht der Landesforstbehörde habe nicht \nbestanden. § 6a Abs. 3 LFoG stelle ein Korrelat zur Öffnung des Waldes für den \nErholungsverkehr dar. Die illegale Ablagerung von Schlachtabfällen sei nicht \ntypischerweise eine Folge des Erholungsverkehrs. § 6a Abs. 4 LFoG stelle entgegen \nder Auffassung des Klägers nicht eine Erweiterung, sondern eine Einschränkung des \nauf die erholungsbedingte Verunreinigung des Waldes bezogenen Abfallbegriffs \nnach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz dar.\n\n25\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 28. November 2003 den Bescheid \ndes Beklagten vom 07. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung B. vom 11. September 2002 aufgehoben, soweit darin \ngegenüber dem Kläger angeordnet worden ist, die T. C. -J. GmbH zu \nbeauftragen, die auf seinem Grundstück gefundenen Schlachtabfälle auf seine \nKosten abzuholen, und soweit darin angeordnet worden ist, die Schlachtabfälle bis \nzur Abholung getrennt von sonstigen Abfällen so zu verwahren, dass Menschen nicht \nunbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können, und die \nSchlachtabfälle vor Witterungseinflüssen geschützt aufzubewahren. Es hat zudem \nden Bescheid des Beklagten vom 07. März 2002 in der Gestalt des genannten \nWiderspruchsbescheides, soweit dem Kläger darin für den Fall, dass er den \nvorgenannten Anordnungen keine Folge leiste, die Ersatzvornahme angedroht \nworden ist, sowie den Bescheid des Beklagten vom 08. März 2002 in der Gestalt des \ngenannten Widerspruchsbescheides, soweit darin die vorstehend bezeichnete \nErsatzvornahme festgesetzt worden ist, aufgehoben. Ferner hat es den Bescheid des \nBeklagten vom 23. Mai 2002 in der Gestalt des genannten Widerspruchsbescheides \naufgehoben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.\n\n26\n\nHiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten. \nDieser trägt zur Begründung vor: Nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 TierKBG habe der \nGrundstückseigentümer eine Meldepflicht, wenn sich Tierkörper auf seinem \nGrundstück befänden. Schlachtabfälle seien darüber hinaus nach § 13 TierKBG bis \nzur Abholung aufzubewahren. Aus diesen Regeln in Verbindung mit denen des \nallgemeinen Ordnungsrechts folge die Verpflichtung des Grundstückseigentümers, \nSchlachtabfälle entsorgen zu lassen. Das Tierkörperbeseitigungsrecht enthalte \nzumindest bezüglich der Verwahrungspflicht keine Regelung des Adressaten, so \ndass auf das allgemeine Ordnungsrecht zurückgegriffen werden müsse. Der Kläger \nsei als Eigentümer des Grundstücks nach § 18 Abs. 1 OBG ordnungspflichtig \ngewesen. Eine Gefahr im Sinne des § 14 Abs. 1 OBG sei hier durch den nicht \nordnungsgemäßen Zustand seines Grundstücks verwirklicht worden. Die Gefahr sei \nnicht allein von den Schlachtabfällen, sondern - auch - von seinem Grundstück \nausgegangen. Die dort befindlichen Schlachtabfälle hätten Wildtiere und damit \nmittelbar die Gesundheit von Menschen gefährdet. Unmittelbare Gefährdungen der \nGesundheit von Menschen - etwa durch spielende Kinder - seien ebenfalls nicht \nfernliegend gewesen. Es würde dem Sinn und Zweck des Ordnungsrechts, eine \neffektive Gefahrenabwehr zu gewährleisten, zuwiderlaufen, wenn eine Haftung nach \n§ 18 Abs. 1 OBG erst dann angenommen würde, wenn eine Gefahr von mit dem \nGrundstück verbundenen oder vermischten Gegenständen anzunehmen sei. Der \nKläger sei als Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft über die Schlachtabfälle \nauch nach § 18 Abs. 2 OBG ordnungspflichtig gewesen. Eines \nBesitzbegründungswillens bedürfe es nicht.\n\n27\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n28\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang \nabzuweisen.\n\n29\n\nDer Kläger beantragt,\n\n30\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n31\n\nEr vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das Urteil des \nVerwaltungsgerichts.\n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n33\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n34\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage in \ndem im Berufungsverfahren zur Überprüfung stehenden Umfang zu Recht \nstattgegeben.\n\n35\n\nDer Regelungsgehalt der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 07. März 2002 \numfasst u.a. die an den Kläger gerichtete Anordnung, der T. C. -J. GmbH \ndie auf seinem Grundstück gefundenen Abfälle zu melden. Insoweit sowie \nhinsichtlich der diese Anordnung betreffenden Androhung der Ersatzvornahme, \nhinsichtlich der nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts mit \nOrdnungsverfügung vom 08. März 2002 erfolgten Festsetzung dieser \nErsatzvornahme und hinsichtlich des Widerspruchsbescheides vom 11. September \n2002, soweit dieser die vorgenannten Regelungen betrifft, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage man-gels Zulässigkeit rechtskräftig abgewiesen. \nAngemerkt sei hier jedoch, dass die Ordnungsverfügung vom 08. März 2002 nicht die \nFestsetzung der die Meldung der Abfälle betreffenden Ersatzvornahme, sondern nur \ndie Festsetzung der die Ver-/Aufbewahrung der Abfälle betreffenden Ersatzvornahme \ngeregelt hat.\n\n36\n\nZur Überprüfung stehen damit im Berufungsverfahren noch folgende \nRegelungen:\n\n37\n\na) die Anordnung, die T. C. -J. GmbH zu beauftragen, die Abfälle \nabzuholen (vgl. Ordnungsverfügung vom 07. März 2002, Satz 1), die diese \nAnordnung betreffende Androhung der Ersatzvornahme (vgl. Ordnungsverfügung \nvom 07. März 2002, Satz 4) sowie der hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von \n88,82 EUR auf dieser Anordnung gründende Leistungsbescheid vom 23. Mai 2002 \nund\n\n38\n\nb) die Anordnung, die Abfälle bis zur Abholung getrennt von sonstigen Abfällen \nso zu verwahren, dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in \nBerührung kommen können, sowie die Anordnung, die Abfälle geschützt vor \nWitterungseinflüssen aufzubewahren (vgl. Ordnungsverfügung vom 07. März 2002, \nSätze 2 und 3), die diese Anordnungen betreffende Androhung (vgl. \nOrdnungsverfügung vom 07. März 2002, Satz 5) und Festsetzung der \nErsatzvornahme (vgl. Ordnungsverfügung vom 08. März 2002) und schließlich der \nhinsichtlich des restlichen Teilbetrages in Höhe von 111,42 EUR auf diesen \nAnordnungen gründende Leistungsbescheid vom 23. Mai 2002.\n\n39\n\nDer zweimalige Hinweis \"zur kostenpflichtigen Abholung\" in den Sätzen 1 und 2 \ndes regelnden Teils der Ordnungsverfügung vom 07. März 2002 ist keine \nselbstständige Regelung etwa in dem Sinne, dass dem Kläger eine besondere \nKostentragungspflicht auferlegt werden soll. Vielmehr soll er dem Kläger deutlich \nmachen, dass er den Auftrag zur Abholung im eigenen Namen und auf eigene \nRechnung zu erteilen und für die Kosten aufzukommen habe. Der weitere Zusatz \n\"auf Ihre Kosten\" in den Sätzen 4 und 5 des regelnden Teils der Ordnungsverfügung \nenthält gleichfalls keine selbstständige Regelung. Er weist den Kläger auf die mit der \nAnwendung einer Ersatzvornahme verbundene Kostenfolge hin.\n\n40\n\n1. Die Klage ist im vorliegend zu überprüfenden Umfang zulässig.\n\n41\n\nInsbesondere hat der Kläger noch ein Rechtsschutzinteresse daran, dass der \nBescheid vom 07. März 2002, soweit die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dem \nnicht entgegensteht, und der Bescheid vom 08. März 2002 aufgehoben werden.\n\n42\n\nDas Rechtsschutzinteresse fehlte nur dann, wenn die Inanspruchnahme \ngerichtlichen Rechtsschutzes nicht notwendig wäre. Das wäre der Fall, wenn von den \nangefochtenen Bescheiden, soweit sie hier noch zur Überprüfung stehen, keine \nRechtswirkungen mehr ausgingen, welche den Kläger belasten.\n\n43\n\nDer vorliegend u.a. noch zu überprüfende Teil der Grundverfügung des \nBeklagten vom 07. März 2002 hat sich jedoch nicht in der Weise erledigt, dass von \nihm keine Rechtwirkungen mehr ausgehen. Zwar hat der Stadtreinigungs-, Bau- und \nTransportbetrieb der Stadt M. auftragsgemäß die Abfälle eingesammelt und \nauf seinem Betriebsgrundstück bis zur Abholung durch die T. C. -J. GmbH \nverwahrt und diese die Abfälle dort entsprechend der Beauftragung durch den \nStadtreinigungs-, Bau- und Transportbetrieb der Stadt M. abgeholt. Das \nZwangsmittel der Ersatzvornahme erschöpft sich indes nicht in der Vornahme der mit \nder Grundverfügung aufgegebenen Handlung durch einen Dritten anstelle des \nPflichtigen. Zur Ersatzvornahme gehört vielmehr, dass die Vollzugsbehörde die \nHandlung selbst oder durch einen Dritten \"auf Kosten des Betroffenen\" vornimmt. Die \nHeranziehung des Ordnungspflichtigen zu den Kosten der Ersatzvornahme ist \ndeshalb noch Teil der Verwaltungsvollstreckung. In der Pflicht zur Kostenerstattung \nwirkt die diesbezügliche Grundverfügung fort. Voraussetzung des \nKostenerstattungsanspruchs ist die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme. Diese \nhängt davon ab, dass ein unanfechtbarer oder vollziehbarer auf die Vornahme einer \nHandlung gerichteter Verwaltungsakt, ferner eine wirksame Androhung, die bereits \nmit dem Verwaltungsakt auf Vornahme der Handlung verbunden werden kann, und \nein wirksamer Bescheid über die Festsetzung der Ersatzvornahme vorliegen. \nTragender Grundsatz des Verwaltungsvollstreckungsrechts ist, dass die Wirksamkeit \nund nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte Bedingung für die \nRechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich die Anwendung des Zwangsmittels \nist. Der Betroffene kann also über eine Anfechtung nur der Vollstreckungsmaßnahme \nnicht die diesbezügliche Grundverfügung beseitigen. Der Kläger ist damit auf die \nAufhebung des die Anordnung zur Erteilung des Auftrags zur Abholung der Abfälle \nund des die Ver-/Aufbewah-rungsanordnung betreffenden Teils der \nGrundverfügung des Beklagten vom 07. März 2002 als Titel angewiesen. Diese kann \ner nur im Wege der Anfechtungsklage gegen diesen Teil der Grundverfügung selbst \nerreichen. Eine solche Aufhebung wirkt auf den Zeitpunkt des Erlasses der \nGrundverfügung zurück. Sie bewirkt rückwirkend den Wegfall der Anordnung zur \nErteilung des Auftrags zur Abholung der Abfälle sowie der Ver-\n/Aufbewahrungsanordnung und entzieht nachträglich den anknüpfenden \nVollstreckungsakten einschließlich des Kostenerstattungsanspruchs ihre \nGrundlage.\n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2005 - 11 E 1364/04 -; Urteil vom \n06. November 1996 - 10 A 3363/92 -, BauR 1997, 455.\n\n45\n\nAus denselben Gründen ist die Klage gegen die Ordnungsverfügung des \nBeklagten vom 07. März 2002 auch insoweit zulässig, als dem Kläger darin das \nZwangsmittel der Ersatzvornahme zum einen bezüglich der ihm auferlegten Erteilung \ndes Auftrags zur Abholung der Abfälle und zum anderen bezüglich der angeordneten \nVer-/Aufbewahrung der Abfälle angedroht wird. Das gilt ferner, soweit die Klage sich \ngegen die Ordnungsverfügung vom 08. März 2002 richtet, mit welcher der Beklagte \ndie Ersatzvornahme bezüglich der angeordneten Ver-/Aufbewahrung der Abfälle \nfestgesetzt hat.\n\n46\n\n2. Die Klage ist im vorliegend zu überprüfenden Umfang auch begründet. \nJedenfalls insoweit sind die Bescheide des Beklagten vom 07. März 2002, vom 08. \nMärz 2002 und vom 23. Mai 2002 in der Gestalt des diesbezüglichen \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 11. September 2002 \nrechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten; die Bescheide sind daher \naufzuheben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).\n\n47\n\na) Der Beklagte kann die mit Ordnungsverfügung vom 07. März 2002 an den \nKläger gerichtete Anordnung, die T. C. -J. GmbH zu beauftragen, die auf \nseinem Grundstück gefundenen Schlachtabfälle abzuholen, nicht auf § 14 Abs. 1 und \n2 OBG in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1 des vorliegend noch Anwendung \nfindenden Tierkörperbeseitigungsgesetzes in der Fassung vom 11. April 2001 \n(BGBl. I S. 523) stützen.\n\n48\n\nNach § 9 Abs. 3 Nr. 1 TierKBG sind von einem Grundstücksbesitzer fremde oder \nherrenlose Körper von Hunden, Katzen und von anderen Tieren nach Absatz 1, \nmithin u.a. auch von Klauentieren und Geflügel, die auf seinem Grundstück anfallen, \nder Tierkörperbeseitigungsanstalt, in deren Bereich die Tiere anfallen, oder dem \nBeseitigungspflichtigen zu melden. Es kann zugunsten des Beklagten davon \nausgegangen werden, dass dem Kläger die \"schlichte Meldung\" der Ablagerung der \nTierabfälle auf seinem Waldgrundstück oblag, zumal der Kläger sich hiergegen nicht \ngewandt hat. Über die \"schlichte Meldepflicht\" hinaus lässt sich § 9 Abs. 3 Nr. 1, \nAbs. 1 TierKBG jedoch keine Verpflichtung zur Veranlassung einer Abholung \nentnehmen. Insoweit fügt sich, dass die Abholungspflicht der T. C. -J. \nGmbH, derer sich der Beklagte zur Erfüllung seiner Beseitigungspflicht (vgl. § 4 Abs. \n1 TierKBG i.V.m. § 1 Abs. 1 des vorliegend noch Anwendung findenden \nLandestierkörperbeseitigungsgesetzes in der Fassung vom 15. Juli 1976 (GV. NRW. \nS. 267)) bedient, bereits durch eine Meldung im Sinne des § 9 Abs. 1 und Abs. 3 \nTierKBG ausgelöst wird (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 TierKBG). Einer Beauftragung der \nbeseitigungspflichtigen Körperschaft bzw. der Tierkörperbeseitigungsanstalt mit der \nAbholung bedarf es nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz gerade nicht. Ein \nauftragsgebundenes Tätigwerden widerspräche, wie nicht nur der vorliegende \nSachverhalt zeigt, im Übrigen auch der Zielsetzung dieses Gesetzes, Gefährdungen \nder öffentlichen Sicherheit, insbesondere der Gesundheit von Mensch und Tier, \nmöglichst zu vermeiden bzw. möglichst schnell zu beseitigen.\n\n49\n\nSoweit die Grundverfügung des Beklagten vom 07. März 2002 die Erteilung des \nAuftrags zur Abholung der Abfälle betrifft, ist sie mithin rechtswidrig und damit \naufzuheben. Die diesbezügliche Aufhebung der Grundverfügung wirkt - wie dargelegt \n- auf den Zeitpunkt ihres Erlasses zurück und entzieht folglich nachträglich der \ngleichzeitig erfolgten Androhung der Ersatzvornahme sowie dem mit \nLeistungsbescheid vom 23. Mai 2002 insoweit geltend gemachten \nKostenerstattungsanspruch die Grundlage. Die Rechtswidrigkeit dieser \nErsatzvornahme ist überdies auch deshalb gegeben, weil es an deren - nicht nach § \n64 Satz 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG) \nentbehrli- chen - Festsetzung fehlt.\n\n50\n\nDer u.a. die von der T. C. -J. GmbH in Rechnung gestellten \nEntsorgungskosten in Höhe von 88,82 EUR betreffende Leistungsbescheid vom 23. \nMai 2002 findet insoweit demnach in § 77 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwVG i.V.m. § 11 \nAbs. 2 Satz 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO \nNRW) keine Stütze.\n\n51\n\nDer Beklagte kann den Leistungsbescheid auch nicht auf § 8 Abs. 1 Satz 3 \nLTierKBG stützen. Danach können Inhaber von Tierkörperbeseitigungsanstalten, \ndenen die Pflicht zur Beseitigung nach § 4 Abs. 2 TierKBG übertragen ist, für die \nBeseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen vom Besitzer ein \nEntgelt verlangen. Diese Norm ist weder an den Beklagten adressiert, noch \nermächtigt sie ihn zum Erlass eines Leistungsbescheides gegenüber dem Besitzer \nder Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse.\n\n52\n\nb) Die mit Ordnungsverfügung vom 07. März 2002 erfolgte Anordnung, die \nSchlachtabfälle bis zur Abholung getrennt von sonstigen Abfällen so zu verwahren, \ndass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen \nkönnen, sowie die Anordnung, die Abfälle geschützt vor Witterungseinflüssen \naufzubewahren, konnte der Beklagte zwar auf § 14 Abs. 1 und 2 OBG in Verbindung \nmit § 13 Satz 1 und Satz 2 TierKBG stützen, jedoch mangels \nZustandsverantwortlichkeit des Klägers nicht an diesen richten.\n\n53\n\nNach § 13 Satz 1 und 2 TierKBG sind die Tierkörper, Tierkörperteile und \nErzeugnisse bis zur Abholung durch den Beseitigungspflichtigen oder zur Ablieferung \ngetrennt von Abfällen so zu verwahren, dass Menschen nicht unbefugt und Tiere \nnicht mit ihnen in Berührung kommen, und zudem vor Witterungseinflüssen \ngeschützt aufzubewahren.\n\n54\n\nIn der - bis zur Einsammlung und Verpackung der Tierabfälle durch den \nStadtreinigungs-, Bau- und Transportbetrieb der Stadt M. gegebenen - \nVerletzung des spezialgesetzlichen Tatbestandes lag eine Gefahr für die öffentliche \nSicherheit in ihrem Schutzgut \"positives Recht\". Damit waren die Voraussetzungen \nder Generalermächtigung des § 14 Abs. 1 OBG für den Erlass einer \nOrdnungsverfügung erfüllt.\n\n55\n\nDahingestellt bleiben kann hier, ob die genannten Anordnungen den an \ngefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen zu stellenden Bestimmtheitserfordernissen \ngenügt haben. \n\n56\n\nJedenfalls war die hier allein auf der Grundlage des § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 OBG \nzu erwägende Inanspruchnahme des Klägers mangels dessen Ordnungspflichtigkeit \nrechtswidrig.\n\n57\n\nZwar dürfte es vorliegend statthaft gewesen sein, die Berechtigung zur \nHeranziehung eines Ordnungspflichtigen dem § 18 OBG zu entnehmen, da § 13 \nTierKBG keine eigene Adressatenregelung enthält.\n\n58\n\nZudem stand auch in Ansehung des § 6a Abs. 3 LFoG der Heranziehung des \nKlägers nicht bereits § 18 Abs. 4 i.V.m. § 17 Abs. 4 OBG entgegen, wonach u.a. § 18 \nAbs. 1 und 2 OBG nicht anzuwenden ist, soweit andere Vorschriften des \nOrdnungsbehördengesetzes oder andere Vorschriften bestimmen, gegen wen die \nMaßnahme zu richten ist. Denn dem Beklagten fehlte jedenfalls die Kompetenz zur \nhoheitlichen Inanspruchnahme der Forstbehörde. Angemerkt sei insoweit jedoch \nbereits an dieser Stelle, dass dies einer etwaigen Ordnungspflicht der Forstbehörde \nnicht zuwiderlief und somit gegebenenfalls im Rahmen einer Störerauswahl zu \nberücksichtigen war.\n\n59\n\nDer Kläger war jedoch nicht Zustandsverantwortlicher nach § 18 Abs. 1 oder \nAbs. 2 OBG.\n\n60\n\nNach § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG sind die Maßnahmen gegen den Eigentümer einer \nSache oder eines Tieres zu richten, wenn von dieser Sache oder dem Tier eine \nGefahr ausgeht. Der Kläger war nicht Eigentümer der Tierabfälle. Unerheblich ist, \ndass er Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem die Tierabfälle gelagert worden \nwaren. Die Gefahr ging vorliegend nicht von dem Grundstück, sondern von den \nTierabfällen aus. Allein diese waren die Quelle der Gefahr. Das Grundstück selbst \nbefand sich nicht in einem ordnungswidrigen Zustand. Es handelte sich um ein \n\"ungefährliches\" Grundstück.\n\n61\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 1997 - 5 A 4/96 -, NWVBl. 1998, 64 (65).\n\n62\n\nSoweit der Beklagte geltend macht, es würde dem Sinn und Zweck des \nOrdnungsrechts, eine effektive Gefahrenabwehr zu gewährleisten, zuwiderlaufen, \nwenn eine Haftung nach § 18 Abs. 1 OBG erst dann angenommen würde, wenn eine \nGefahr von mit dem Grundstück verbundenen oder vermischten Gegenständen \nanzunehmen sei, und damit im Umkehrschluss hier eine Zustandsverantwortlichkeit \ndes Eigentümers eines \"ungefährlichen\" Grundstücks fordert, überzeugt dieses \nschon deshalb nicht, weil er damit entgegen der den §§ 17 f. OBG immanenten \nIntention des Gesetzgebers außer Acht lässt, dass die ordnungsrechtliche \nVerantwortlichkeit an die Ursache der Gefahr anzuknüpfen hat. Die vom Beklagten \ngeforderte ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit des Eigentümers eines \n\"ungefährlichen\" Grundstücks ist überdies mit Blick auf die \nZustandsverantwortlichkeit des Inhabers der tatsächlichen Gewalt (vgl. § 18 Abs. 2 \nSatz 1 OBG) sowie angesichts der unter den Voraussetzungen des § 19 OBG \ngegebenen Möglichkeit der Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen auch \nunter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung einer effektiven Gefahrenabwehr nicht \ngeboten.\n\n63\n\nEine Verantwortlichkeit des Klägers nach § 18 Abs. 2 Satz 1 OBG, wonach die \nOrdnungsbehörde ihre Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt \nrichten kann, war allerdings vorliegend ebenfalls nicht gegeben.\n\n64\n\nInhaber der tatsächlichen Gewalt ist derjenige, der die tatsächliche \nSachherrschaft hat. Der Kläger war nicht Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft \nüber die auf seinem Grundstück lagernden Tierabfälle.\n\n65\n\nDie Frage, ob der Grundstückseigentümer zum Inhaber der tatsächlichen \nSachherrschaft über die auf seinem Grundstück lagernden Abfälle wird, ist danach zu \nentscheiden, ob das Grundstück nach der Verkehrsauffassung einen \nHerrschaftsbereich vermittelt, der zugleich die tatsächliche Gewalt über die dort \nlagernden Abfälle begründet. Ausreichend aber auch erforderlich ist ein Mindestmaß \nan Sachherrschaft an dem Grundstück, das zugleich die tatsächliche Gewalt über die \ndort lagernden Abfälle vermittelt. Dieses Mindestmaß ist vor allem dann nicht \ngegeben, wenn der Eigentümer sein Grundstück rechtlich und tatsächlich dem Zutritt \nder Allgemeinheit nicht entziehen kann. Das ist u.a. dann der Fall, wenn die \nRechtsordnung einem Grundstückseigentümer im Allgemeininteresse die Last der \nfreien Zugänglichkeit auferlegt. Insoweit sind u.a. naturschutz- oder waldrechtliche \nBetretungsrechte zu nennen.\n\n66\n\nVgl. zum Abfallrecht: BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1983 - 7 C 45/80 -, \nBVerwGE 67, 8 (11 f.), vom 19. Januar 1989 - 7 C 82/87 -, Buchholz 451.22 AbfG Nr. \n31, und vom 11. Dezember 1997 - 7 C 58/96 -, BVerwGE 106, 43 (45 f.).\n\n67\n\nUnter Zugrundelegung dessen hatte der Kläger nicht die tatsächliche \nSachherrschaft über das hier in Rede stehende Grundstück und damit auch nicht \nüber die dort lagernden Tierabfälle. Der Kläger konnte das Grundstück rechtlich und \ntatsächlich nicht dem Zutritt der Allgemeinheit entziehen. Für dieses bestand ein \nWaldbetretungsrecht gemäß § 14 des Bundeswaldgesetzes i.V.m. §§ 2 ff. LFoG. \nAuch rein tatsächlich handelte es sich um ein frei zugängliches Grundstück.\n\n68\n\nSelbst wenn mit dem Beklagten entgegen den vorstehenden Ausführungen eine \nOrdnungspflicht des Klägers angenommen würde, wäre die an diesen gerichtete \nAnordnung, die Schlachtabfälle bis zur Abholung getrennt von sonstigen Abfällen so \nzu verwahren, dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung \nkommen können, sowie die Anordnung, die Abfälle geschützt vor \nWitterungseinflüssen aufzubewahren, ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte \nverkannt hat, dass er vor dem Hintergrund des § 6a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 LFoG \ndie Ordnungspflichtigkeit der Forstbehörde in seine Erwägungen hätte einbeziehen \nmüssen.\n\n69\n\nNach § 6a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 LFoG werden Abfälle im Wald auf Kosten \ndes Landes durch die Forstbehörde oder auf deren Veranlassung eingesammelt und \nden einsammlungspflichtigen Körperschaften übergeben. Die Anwendung dieser \nVorschrift ist vorliegend nicht bereits nach § 6a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 LFoG \nausgeschlossen, da es sich hier um Privatwald handelt.\n\n70\n\nBei den Abfällen, deren sichere Verwahrung der Beklagte dem Kläger \naufgegeben hat, handelt es sich um Abfälle im Sinne des § 6a Abs. 3 Satz 1 \nHalbsatz 1 LFoG. Dieser Begriff ist insbesondere nicht auf solche Abfälle \neinzuengen, die beim Erholungsverkehr im Wald zurückbleiben. Der Waldbesitzer \nsoll mit Blick auf das Betretungsrecht wegen der die Kontrolle erschwerenden und \nein Verhindern wilder Abfallablagerungen kaum erlaubenden Größe und Lage dieser \nFlächen von den Folgen der Rechtsverstöße Dritter freigestellt werden.\n\n71\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 1991 - 20 A 119/90 -.\n\n72\n\nInsoweit erklärt sich, dass der Abfallbegriff nach dem Wortlaut des § 6a Abs. 3 \nSatz 1 Halbsatz 1 LFoG allein durch den Zusatz \"im Wald\" eingeschränkt worden ist \nund nach § 6a Abs. 4 LFoG lediglich pflanzliche Abfälle, die bei der Bewirtschaftung \ndes Waldes üblicherweise anfallen, ausgenommen worden sind.\n\n73\n\nSoweit der Beklagte geltend macht, Tierkörperteile seien keine Abfälle im Sinne \ndes Abfallrechts, da das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nicht für Abfälle gelte, \nderen Behandlung sich nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz richte, greift dieses \nnicht durch. § 2 Abs. 2 Nr. 1 KrW-/AbfG in der hier anzuwendenden Fassung vom 27. \nSeptember 1994 (BGBl. I S. 2705) bestimmt zwar, dass das Kreislaufwirtschafts- und \nAbfallgesetz nicht für die nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz zu beseitigenden \nStoffe gilt. Daraus ist aber nicht zu folgern, dass Tierkörperteile keine Abfälle im \nSinne des Abfallrechts und damit auch kein Abfälle im Sinne des § 6a LFoG sind. Mit \nder durch die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 2 KrW-/AbfG erfolgten \nHerausnahme bestimmter Abfallsorten aus dem Anwendungsbereich des \nAbfallrechts wird nicht deren Abfallqualität in Frage gestellt. Die \nAusnahmebestimmung indiziert vielmehr die Abfallqualität der dort genannten Stoffe, \ndenn sie wäre entbehrlich, wenn diese Stoffe nicht unter den Abfallbegriff des \nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (vgl. § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG) fielen.\n\n74\n\nDie an den Kläger gerichteten Anordnungen, die Abfälle bis zur Abholung \ngetrennt von sonstigen Abfällen so zu verwahren, dass Menschen nicht unbefugt und \nTiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können, und die Abfälle geschützt vor \nWitterungseinflüssen aufzubewahren, waren nach alledem jedenfalls \nermessensfehlerhaft. Dass die durch § 6a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 LFoG den \nForstbehörden auferlegte Pflicht zur Einsammlung bzw. zur Veranlassung der \nEinsammlung von Abfällen im Wald und die an den Kläger gerichteten Anordnungen \nnicht wortgleich sind, führt zu keiner anderen Bewertung.\n\n75\n\nDie die Anordnungen, die Abfälle bis zur Abholung getrennt von sonstigen \nAbfällen so zu verwahren, dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in \nBerührung kommen können, und die Abfälle geschützt vor Witterungseinflüssen \naufzubewahren, betreffende Ordnungsverfügung des Beklagten vom 07. März 2002 \nist mithin ebenfalls rechtswidrig und damit auch insoweit aufzuheben. Die \ndiesbezügliche Aufhebung der Ordnungsverfügung wirkt - wie dargelegt - auf den \nZeitpunkt ihres Erlasses zurück und entzieht folglich nachträglich der gleichzeitig \nerfolgten Androhung der Ersatzvornahme und der mit Ordnungsverfügung vom 08. \nMärz 2002 erfolgten Festsetzung der Ersatzvornahme sowie dem mit \nLeistungsbescheid vom 23. Mai 2002 insoweit geltend gemachten \nKostenerstattungsanspruch die Grundlage.\n\n76\n\nDer den vom Stadtreinigungs-, Bau und Transportbetrieb der Stadt M. für \ndie Einsammlung und Verwahrung der Abfälle in Rechnung gestellten Betrag in Höhe \nvon 111,42 EUR betreffende Leistungsbescheid vom 23. Mai 2002 findet demnach \nebenfalls in § 77 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwVG i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO \nNRW keine Stütze, weil es auch diesbezüglich an einer rechtmäßig durchgeführten \nund veranlassten Ersatzvornahme fehlt.\n\n77\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, \n713 der Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n78\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n79","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271776","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-13/13-a-632-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271776","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271776","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-13/13-a-632-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271776","retrieved":"2026-07-09 02:42:14.497030+00:00"}}