{"status":"available","doknr":"OLD271774","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0613.12A714.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-06-13","aktenzeichen":"12 A 714/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nIhr Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes Ergebnisses des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \nEs vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin zu 1. habe sich nicht \nnur zum deutschen Volkstum bekannt und erfülle deshalb nicht die Voraussetzungen \ndes § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, nicht zu erschüttern. \n\n4\n\nDie Behauptung, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht nicht darauf \nabgestellt, ob die Klägerin zu 1. anlässlich der Beantragung des ersten \nInlandspasses hinsichtlich ihrer Nationalität \"Farbe bekannt\" hat bzw. \"Farbe \nbekennen\" konnte, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr festgestellt, \ndass es für einen der Eintragung der russischen Nationalität entgegenstehenden \nWillen der Klägerin zu 1. an hinreichenden Anhaltpunkten fehle, und zur Begründung \nzweierlei angeführt: Zum einen hat es insoweit auf den diesbezüglichen Vortrag der \nKläger zu 1. und 2. durch die seinerzeit für diese handelnde Klägerin zu 3. - die \nMutter der Klägerin zu 1. - abgestellt. Diese hat mit einem am 17. Juli 1998 bei dem \nBundesverwaltungsamt eingegangenen Schreiben zunächst ausgeführt, dass die \nKlägerin zu 1. hinsichtlich ihrer Nationalitäteneintragung keine Wahl gehabt habe, \nweil sie dem Willen ihres (russischen) Vater habe entsprechen müssen. In einem \nweiteren Schreiben vom 3. August 1999 hat die Bevollmächtigte sodann angegeben, \nsie selbst habe der Klägerin zu 1. seinerzeit geraten, als Nationalität die russische \nanzugeben, um ihr schlimme Erfahrungen als Deutsche zu ersparen. Diesen \nEinlassungen hat das Verwaltungsgericht zutreffend entnommen, dass die Klägerin \nzu 1. tatsächlich eine Wahlmöglichkeit gehabt und bewusst angegeben habe, \nrussischer Nationalität zu sein. Zugleich hat es in Anwendung der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts, nach der von einem nicht freiwilligen Bekenntnis zu \neinem nichtdeutschen Volkstum erst bei völligem Ausschluss der Freiheit der \nWillensentschließung ausgegangen werden kann, ausgeführt, dass die Freiwilligkeit \ndes abgegebenen Bekenntnisses zum russischen Volkstum nicht durch die \nbehaupteten Einflussnahmen der Eltern der Klägerin zu 1. berührt werde. Zum \nanderen hat das Verwaltungsgericht seine Annahme einer bewussten Entscheidung \nder Klägerin zu 1. für die russische Nationalität im damaligen Antragsverfahren auch \nnicht durch die erst später aufgestellte Behauptung in Frage gestellt gesehen, die \nKlägerin zu 1. habe aufgrund der Ausgestaltung des Passausstellungsverfahrens \nkeine Möglichkeit zur Nationalitätenwahl gehabt, weil es diesen Vortrag (zutreffend) \nals unaufgelöst widersprüchlich und unglaubhaft bewertet hat. Gestützt wird diese \nAnnahme im übrigen auch durch eine Einlassung der Klägerin zu 1. vor der \nDeutschen Botschaft Moskau. Denn zu ihrem damaligen Wissen über die \nBeantragung des Passes befragt hat sie angegeben, dass es in ihrer Umgebung \neinfach selbstverständlich gewesen sei, \"dass man die russische Nationalität wählt\" \n(Hervorhebung durch den Senat). Ihre zuvor gemachte Angabe, keinerlei \nAntragsformulare ausgefüllt zu haben, ist demgegenüber schon deshalb unglaubhaft, \nweil die Klägerin zu 1. eine solche Antragstellung nur eine Antwort zuvor mangels \ngenauer Erinnerung noch für möglich gehalten hatte. \n\n5\n\nUnabhängig von der Frage eines beachtlichen Gegenbekenntnisses durch \nEintragung der russischen Nationalität der Klägerin zu 1. in ihren ersten Inlandspass \nsind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie sich in dem maßgebenden Zeitraum seit \nEintritt der Bekenntnis- und Erklärungsfähigkeit, \n\n6\n\nvgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 -, BVerwGE \n119, 192 ff., und Beschluss vom 7. März 2002 - 5 B 60.01 -, juris, \n\n7\n\nauf eine dem Nationalitäteneintrag im Inlandspass vergleichbare Art und Weise \ndurchgängig nur zum deutschen Volkstum bekannt hat,\n\n8\n\nvgl. zum Erfordernis eines durchgängigen Bekenntnisses: BVerwG, Urteile vom \n13. November 2003 \n\n9\n\n- 5 C 40.03 -, a. a. O., - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104, und - 5 C \n14.03 -, BVerwGE 119, 188 ff., sowie vom 21. Oktober 2004 - 5 C 13.04 -, NVwZ-RR \n2005, 210 ff.,\n\n10\n\njedenfalls für die Zeit von 1980 bis zur Änderung des Nationalitäteneintrags im \nJahre 1995 weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Kläger haben insoweit \nkeinerlei Vortrag erbracht, obgleich ihnen schon mit der Begründung im \nWiderspruchsbescheid, dass keine Anhaltspunkte für eine bewusste Hinwendung \nzum deutschen Volkstum nach erfolgter Nationalitätenerklärung vorlägen, die \nNotwendigkeit solchen Vortrags vor Augen geführt worden ist (vgl. ferner die \nAusführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 18. August 2004). \n\n11\n\nDementsprechend kann die Berufung schon deshalb auch nicht wegen der \nbehaupteten Verfahrensmängel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen \nwerden, weil die Tatsachen, auf die sich die Gehörs- und Aufklärungsrüge beziehen \n(Nichtvorliegen einer Passantragserklärung der Klägerin zu 1. aus dem Jahre 1980), \nnicht entscheidungserheblich sind. \n\n12\n\nAuch der - sinngemäß gestellte - Antrag der Klägerin zu 3. auf Zulassung der \nBerufung kann jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil er keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des erstinstanzlichen Urteils zu wecken \nvermag. Das ergibt sich schon daraus, dass für eine nachträgliche Einbeziehung im \nHärtewege nach § 27 Abs. 2 BVFG kein Raum ist, wenn - wie hier - die Einbeziehung \nzu dem Zeitpunkt noch nicht beantragt war, zu dem die Bezugsperson das \nAussiedlungsgebiet verlassen hat. Nach der Gesetzeslage vor Inkrafttreten der \nÄnderungen des Bundesvertriebenengesetzes durch das Zuwanderungsgesetz vom \n30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950, am 1. Januar 2005 setzte die Erteilung eines \nAufnahmebescheides nach § 27 Abs. 2 i. V. m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG a. F. im \nHärtewege nach einhelliger ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung \ngrundsätzlich voraus, dass der Abkömmling noch vor der Ausreise der Bezugsperson \nin deren Aufnahmebescheid zur gemeinsamen Ausreise hätte einbezogen werden \nkönnen, also zumindest ein entsprechender Antrag gestellt war. \n\n13\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -; Urteil vom 12. April \n2001 - 5 C 19.00 -, DVBl. 2001, 1527; OVG NRW, Urteil vom 8. De-zember 1999 - 2 \nA 5680/98 -, juris, Urteil vom \n\n14\n\n16. Februar 2005 - 2 A 4295/02 -, juris.\n\n15\n\nDer dahinter stehende Vorbehalt einer gemeinsamen Ausreise von \nStammberechtigtem und Angehörigen gilt in Anbetracht des insoweit eindeutig \nformulierten § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG (\"zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung\") \nerst recht für den Rechtszustand, wie er durch das Zuwanderungsgesetz geschaffen \nworden ist.\n\n16\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 24. März 2006 - 12 A 5239/05 - und vom 21. April \n2006 - 12 A 5179/05 -.\n\n17\n\nDie Kläger zu 1. und 2. haben ihren Aufnahmeantrag im Mai 1996 durch die zu \njenem Zeitpunkt bereits im Bundesgebiet aufgenommene Klägerin zu 3. gestellt, die \nihre Aufnahme schon im Januar 1991 begehrt hatte. Es ist nicht einmal ansatzweise \nersichtlich, weshalb es der Klägerin zu 1. unmöglich gewesen sein soll, einen \nAufnahme- und Einbeziehungsantrag bereits zusammen mit der Klägerin zu 3. oder \njedenfalls vor deren Ausreise zu stellen, wenn tatsächlich eine gemeinsame \nAussiedlung beabsichtigt gewesen wäre. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO bzw. stützt sich auf § 162 \nAbs. 3 VwGO. \n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 13 Abs. 1, 14 \nAbs. 1 und 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (GKG a. F.). \n\n20\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F. \nunanfechtbar. \n\n21\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz \n4 VwGO). \n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271774","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-13/12-a-714-04","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271774","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271774","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-13/12-a-714-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271774","retrieved":"2026-07-09 02:42:14.318314+00:00"}}