{"status":"available","doknr":"OLD271773","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0613.12A540.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-06-13","aktenzeichen":"12 A 540/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.\n\n4\n\nDas ergibt sich schon daraus, dass sich die Kläger mit ihrer \nZulassungsbegründung lediglich gegen die vom Verwaltungsgericht hilfsweise unter \nder Annahme einer irrtümlichen Eintragung der russischen Nationalität im \nInlandspass der Klägerin zu 1. vom 3. Juni 1988 gegebene Begründung wenden, ein \ndann erforderliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum \"auf andere Weise\" sei \nauch nicht in der Eintragung der Klägerin zu 1. mit deutscher Nationalität in der \nGeburtsurkunde des Klägers zu 3. zu sehen, jedoch nicht dem - die Entscheidung \nselbständig tragenden - Hauptargument entgegen getreten sind, nach Überzeugung \ndes Verwaltungsgerichts beruhe die Eintragung der russischen Nationalität im \nInlandspass der Klägerin zu 1. auf ihrem freien Willen und nicht auf einem \"Irrtum\". \nDass es an einem durchgängigen Bekenntnis zum deutschen Volkstum sinngemäß \nschon wegen eines Gegenbekenntnisses fehlt, ist unwidersprochen geblieben. \n\n5\n\nUngeachtet dessen teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass \nder Eintragung der deutschen Nationalität der Klägerin zu 1. in der Geburtsurkunde \ndes Klägers zu 3. nicht die Bedeutung eines Bekenntnisses \"auf vergleichbare \nWeise\" zukommt, schon deshalb, weil ein solches Dokument im Rechtsverkehr dem \nNach-weis der Verhältnisse des Kindes, nicht aber denen der Mutter oder des Vaters \ndient. Dass der Beitritt zur Organisation \"Wiedergeburt\" als nach außen unzweifelhaft \nzutage tretende Hinwendung zum deutschen Volkstum, die von ihrem Gewicht und \nihrer Aussagekraft mit der Nationalitätserklärung in einem Pass vergleichbar ist, \ngewertet werden kann, ist ebenfalls zweifelhaft. \n\n6\n\nSiehe auch: BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 \n\n7\n\n- 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60.\n\n8\n\nKommt es auf die Bedeutung der Nationalitätseintragung in der Geburtsurkunde \nletztendlich nach dem Vorstehenden aber nicht an, besitzt die Rechtsfrage auch \nnicht die grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, die ihr die \nKläger mit dem Zulassungsantrag beimessen.\n\n9\n\nEbenso wenig kommt dementsprechend eine Berufungszulassung nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 4 VwGO wegen einer Abweichung von den Urteilen des OVG NRW vom \n21. Februar 2003 - 2 A 3340/01 - und des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. \nNovember 2003 - 5 C 41.03 - (NVwZ-RR 2004, 541) in Betracht. Eine die Berufung \neröffnende Divergenz ist im Übrigen auch nur dann hinreichend bezeichnet, wenn \nder Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung \ntragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz \nbenennt, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung \naufgestellten ebenfalls entscheidenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen \nhat. \n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 \nm. w. N.\n\n11\n\nSchon diesem Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt \ndas Zulassungsvorbringen ersichtlich nicht. Eine Divergenz liegt nicht schon dann \nvor, wenn - wie hier sinngemäß behauptet wird - in der angefochtenen Entscheidung \nein in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellter Grundsatz nicht richtig \nangewandt worden sein soll. \n\n12\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Januar 1995 - 1 BvR 320/04 -, NJW 1996, 45; \nBVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 72 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2, 47 \nAbs. 1 und 3 GKG.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 68 \nAbs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.\n\n16\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271773","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-13/12-a-540-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271773","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271773","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-13/12-a-540-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271773","retrieved":"2026-07-09 02:42:14.239740+00:00"}}