{"status":"available","doknr":"OLD271772","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0613.12A2107.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-06-13","aktenzeichen":"12 A 2107/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \nder erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag \nnamentlich nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, dass die \nklägerische Auffassung, aufgrund der geänderten Rechtslage sei über ihren \nAufnahmeantrag ohne Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 51 VwVfG zu \nentscheiden, unzutreffend sei. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung in \nzulässiger Weise mittels Bezugnahme unter anderen auf den Beschluss des Senats \nvom 23. August 2005 im Verfahren 12 A 1988/05, auf den die Klägerseite schon mit \ndem PKH-Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. September 2005 und der \nentsprechenden Beschwerdeentscheidung des Senats 12 E 1259/05 vom 23. \nFebruar 2006 hingewiesen worden ist, begründet. Die Prozessbevollmächtigten der \nKlägerinnen hatten auch die Kläger des damaligen Zulassungsverfahrens vertreten. \nDennoch geht die Zulassungsbegründung im vorliegenden Verfahren in keiner Weise \nauf die Argumentation im Beschluss 12 A 1988/05 vom 23. August 2005, soweit sie \nsich insbesondere auch mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur \nMöglichkeit einer Neubescheidung aufgrund einer geänderten Gesetzeslage \nauseinandersetzt, ein. \n\n4\n\nMit Blick auf das Vorstehende scheidet auch eine Zulassung der Berufung nach \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung aus.\n\n5\n\nDie Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen einer \nAbweichung des angefochtenen Urteils vom Beschluss des \nBundesverwaltungsgerichtes vom 30. März 2005 - 1 B 11.05 - (NVwZ 2005, 709, \n710) zugelassen werden. Der Senat hat im Beschluss 12 A 1988/05 vom 23. August \n2005 festgestellt, dass die vorbehaltslose Möglichkeit einer Neubescheidung \naufgrund einer geänderten Gesetzeslage nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts davon abhänge, dass - anders als im Fall der Änderung \ndes § 6 Abs. 2 BVFG durch Art. 1 des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30. August \n2001 (BGBl. I S. 2266) - die geltendgemachte Gesetzesänderung die bestands- oder \nrechtskräftige Altbescheidung ergreife. Insoweit genügt das Zulassungsvorbringen \nersichtlich schon nicht dem Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. \nEine die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn \nder Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung \ntragenden und abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz \nbenennt, mit dem die Vorinstanz einen in der übergeordneten Rechtsprechung \naufgestellten ebenfalls entscheidenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen \nhat.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 \n\n7\n\n- 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 m. w. N.\n\n8\n\nEine Divergenz liegt nicht schon dann vor, wenn - wie hier sinngemäß behauptet \nwird - in der angefochtenen Entscheidung ein in der übergeordneten Rechtsprechung \naufgestellter Grundsatz nicht richtig angewandt worden sein soll. \n\n9\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Januar 1995 \n\n10\n\n- 1 BvR 320.94 -, NJW 1996, 45; BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997, \na.a.O.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2, 71 \nAbs. 1, 72 Nr. 1 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 Satz 3, 68 \nAbs. 1 Satz 5 GKG).\n\n14\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271772","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-13/12-a-2107-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271772","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271772","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-13/12-a-2107-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271772","retrieved":"2026-07-09 02:42:14.162995+00:00"}}