{"status":"available","doknr":"OLD271771","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0613.12A1880.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-06-13","aktenzeichen":"12 A 1880/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht \nerstattungsfähig sind.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, es bestehe \nweder ein unmittelbarer noch ein mittelbarer Zusammenhang zwischen dem \nKündigungsgrund (Vernichtung von 103 Anzeigen aus dem Bereich der \nPolizeiinspektion I. im Zeitraum von Januar bis April 2004) und der Behinderung \ndes Klägers (Querschnittslähmung mit einem Grad der Behinderung von 100), nicht \nzu erschüttern.\n\n4\n\nWie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist ein Zusammenhang \nallenfalls zwischen der Behinderung des Klägers und dem in seinem \nAufgabenbereich aufgelaufenen Bearbeitungsrückstand gegeben, nicht aber \nzwischen der Behinderung des Klägers und der Vernichtung der aufgelaufenen \nVorgänge, dem Kündigungsgrund. Die Auffassung des Klägers, es genüge bereits \nein Zusammenhang im Sinne einer conditio-sine-qua-non (hier der \nbehinderungsbedingte Bearbeitungsrückstand als nicht hinwegzudenkende \nVoraussetzung für den Kündigungsgrund, die Vernichtung der Vorgänge) trifft nicht \nzu. Wie dem vom Kläger selbst zitierten Urteil des seinerzeit für das \nSchwerbehindertenrecht zuständigen 22. Senats des OVG NRW vom 23. Mai 2000 - \n22 A 3145/98 -, NWVBl. 2000, 390 f., zu entnehmen ist, kam es in dem damaligen \nFall eines drogenabhängigen Hausmeisters auf einen spezifischen Zusammenhang \nzwischen der Erkrankung/Behinderung des Hausmeisters, der Drogensucht, und den \nKündigungsgrund (den Diebstählen) an: \n\n5\n\n\"Es ist allgemein bekannt, dass der Drogenkonsum von Heroinabhängigen \nregelmäßig durch Beschaffungskriminalität oder Dealen finanziert wird. Der \nAbhängige wird, wie es der Beigeladene auch zutreffend geschildert hat, während \neiner Suchtphase allein von dem Gedanken geleitet, wie er die notwendigen \nfinanziellen Mittel erhalten kann, um sich weitere Drogen zu beschaffen. Insoweit \nwird er regelmäßig auch keinen Unterschied machen, ob er die benötigten Mittel am \nArbeitsplatz oder außerhalb dessen bekommen kann. Der Beigeladene stahl nicht - \nwie der Klägerin meint - \"bei Gelegenheit\", sondern er suchte die Gelegenheit zu \nstehlen, weil seine Ehefrau ihm kein Geld zur Befriedigung der Drogensucht mehr \nließ.\"\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2000, a.a.O.\n\n7\n\nDas einer Kündigung aus wichtigem Grund zugrundeliegende Verhalten des \nschwerbinderten Arbeitnehmers muss danach auf die durch die Behinderung \nunmittelbar oder mittelbar begründeten Defizite in der Verhaltenssteuerung \nzurückzuführen sein: Im vorliegenden Fall ist es gerade nicht allgemein bekannt, \ndass im Falle einer Querschnittslähmung und eines darauf zurückzuführenden \nBearbeitungsrückstandes der Schwerbehinderte aufgrund der Querschnittslähmung \nallein von dem Gedanken geleitet wird, diesen Bearbeitungsrückstand durch die \nVernichtung der Vorgänge zu verschleiern. Eine derartige Verknüpfung von \nQuerschnittslähmung und Aktenvernichtung liegt in Ermangelung einer \nnachvollziehbaren, nachteiligen - allenfalls mittelbaren - Auswirkung der körperlichen \nBehinderung auf die vom Verwaltungsgericht zu Recht in den Vordergrund gestellte \nfreie Willensentschließung - anders als im Fall des drogenabhängigen Hausmeisters \n- eher fern; sie bedarf zumindest einer eingehenden Darlegung ggf. unter Vorlage \nentsprechender fachärztlicher Stellungnahmen. Dies ist hier nicht erfolgt.\n\n8\n\nAuch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es liege keine atypische \nFallkonstellation vor, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Die vom Kläger \nbehauptete Arbeitsüberlastung sämtlicher Mitarbeiter der Bußgeldstelle, \ninsbesondere von ihm selbst als Schwerbehindertem, die darauf zurückzuführen sein \nsoll, dass die Stadt I. als Arbeitgeberin unter Verletzung ihrer Fürsorgepflicht nicht \ndie notwendigen Entlastungsmaßnahmen vorgenommen habe, verleiht der \naußerordentlichen Kündigung des Klägers im Vergleich zu den der Gruppe der \nSchwerbehinderten im Falle einer außerordentlichen Kündigung allgemein \nzugemuteten Belastungen nicht den Charakter eines Sonderopfers. Gegenstand der \ninsoweit erforderlichen Folgenbetrachtung ist lediglich die Klärung, ob die \naußerordentliche Kündigung im Fall des Klägers zu einem Nachteil führt, der in \nseinen Auswirkungen so deutlich über die Konsequenzen hinausreicht, die für \nSchwerbehinderte typischerweise mit einer außerordentlichen Kündigung verbunden \nsind, dass insoweit noch eine gesonderte und ungeschmälerte Ermessenbetätigung \nzu erfolgen hat. Hierfür ist im Fall des Klägers jedoch nichts ersichtlich. \n\n9\n\nDie von ihm angesprochenen Gesichtspunkte betreffen nicht die Folgen der \nKündigung, sondern die Kündigungsvoraussetzung des wichtigen Grundes i.S.d. \n\n10\n\n§ 626 Abs. 1 BGB (deren Vorliegen die Arbeitsgerichte - rechtskräftig - bejaht \nhaben). Die Frage, ob eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund \ngerechtfertigt ist, ist jedoch von den Verwaltungsgerichten nicht zu prüfen, \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 39.90 -, Buchholz 436.61 § 21 \nSchwbG 1986 Nr. 3.\n\n12\n\nOb etwas anderes dann gilt, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 \nBGB offensichtlich nicht vorliegt, kann hier dahinstehen, da eine derartige Fallkon-\n\n13\n\nstellation offensichtlich nicht gegeben ist.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. \n\n15\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das \nangefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271771","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-13/12-a-1880-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271771","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271771","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-13/12-a-1880-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271771","retrieved":"2026-07-09 02:42:14.085684+00:00"}}