{"status":"available","doknr":"OLD271770","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0613.12A1778.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-06-13","aktenzeichen":"12 A 1778/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht \nerstattungsfähig sind.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, der besondere \nKündigungsschutz nach §§ 85 ff. SGB IX greife zugunsten der Klägerin nicht ein, \nnicht zu erschüttern.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass § 90 Abs. 2a \nSGB IX zwei getrennte, selbständige und alternative Fallgestaltungen normiert, in \ndenen der besondere Kündigungsschutz ausscheidet:\n\n5\n\n1. Im Zeitpunkt der Kündigung fehlt es - aus welchen Gründen auch immer - an \neinem Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft\n\n6\n\noder\n\n7\n\n2. das Versorgungsamt konnte wegen fehlender Mitwirkung bis zu dem insoweit \nmaßgeblichen Zeitpunkt keine Entscheidung treffen.\n\n8\n\nWie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, hat der Gesetzgeber dies \nauch eindeutig so gewollt und mit Blick auf die Fallgestaltung Nr. 2 insoweit den \nKündigungsschutz nur in den Fällen gelten lassen wollen, in denen ein Verfahren auf \nFeststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch zwar anhängig ist, das \nVersorgungsamt aber ohne ein Verschulden des Antragstellers noch keine \nFeststellungen treffen konnte. Von einem redaktionellen Versehen, wie dies das \nArbeitsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 29. Oktober 2004 - 13 Ca 5326/04 - \nNZA-RR 2005, 138 ff., angenommen hat, kann auch nicht ansatzweise die Rede \nsein.\n\n9\n\nHiernach kennzeichnet die Fallgestaltung Nr. 2 in § 90 Abs. 2a SGB IX in \nverfahrensrechtlicher Hinsicht der Umstand, dass im maßgebenden Zeitpunkt des \nZugangs der Kündigung ein Feststellungsverfahren anhängig ist, während in der von \nder Alternative Nr. 1 erfassten Fallgestaltung eine Entscheidung bereits getroffen und \ndas diesbezügliche Feststellungsverfahren abgeschlossen ist. Ist im Zeitpunkt des \nZugangs der Kündigung ein Feststellungsverfahren anhängig und konnte eine \nEntscheidung über die Schwerbehinderteneigenschaft in diesem Verfahren noch \nnicht getroffen werden, kommt es nach der Fallgestaltung Nr. 2 entscheidend darauf \nan, ob dies auf die fehlende Mitwirkung zurückzuführen ist, oder ob ein \ndiesbezügliches Verschulden des Antragstellers ausscheidet. \n\n10\n\nDie vom Arbeitsgericht Düsseldorf in der genannten Entscheidung gegebene \nBegründung, bei der Ausgestaltung des Absatzes 2a durch 2 Alternativen (oder) \nergebe sich für die Alternative Nr. 2 nur dann ein eigener Regelungsgehalt, wenn \ndamit auch demjenigen die Berufung auf den besonderen Kündigungsschutz \nverwehrt werden solle, der zwar die Feststellung zunächst schuldhaft verzögert habe, \ndessen Schwerbehinderung aber letztlich vor Zugang der Kündigung nachgewiesen \nworden sei, geht fehl. Die Alternative Nr. 2 greift insbesondere dann ein, wenn ein - \nggfs. von vornherein aussichtsloses - Feststellungsverfahren eingeleitet worden ist \nund eine abschließende Entscheidung in Missbrauchsabsicht durch fehlende \nMitwirkung verfahrenstaktisch hinausgezögert wird. Gerade dies ist der tragende \nGrund für die Alternative Nr. 2 in § 90 Abs. 2a SGB IX gewesen.\n\n11\n\nVgl. BT-Drucks. 15/2357, S. 24; ArbG Bonn, Urteil vom 25. November 2004 - 7 \nCa 2459/04 -, NZA-RR 2005, 193 f.\n\n12\n\nDies hat im Übrigen auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf so gesehen und \ndie Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts Düsseldorf ausdrücklich abgelehnt.\n\n13\n\nVgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 2005 \n\n14\n\n- 6 Sa 1938/04 -, Behindertenrecht 2005, 198 ff.\n\n15\n\nIm Zeitpunkt des Zugangs der ordentlichen Kündigung im August/September \n2004 war ein Feststellungsverfahren nicht anhängig, so dass gemäß § 90 Abs. 2a 1. \nAlternative SGB IX der Sonderkündigungsschutz nur dann eingreift, wenn ein \nNachweis der Schwerbehinderteneigenschaft vorliegt. Ein derartiger Nachweis ist \nhier nicht gegeben, vielmehr hatte das Versorgungsamt bereits mit Bescheid vom 20. \nAugust 2004 festgestellt, dass der Grad der Behinderung der Klägerin auf 40 \nfestzusetzen ist. Die Bundesagentur für Arbeit hatte die begehrte Gleichstellung \nbereits mit Bescheid vom 7. Juli 2004 abgelehnt. Wie das Verwaltungsgericht \ndarüber hinaus zutreffend ausgeführt hat, ist aufgrund des festgestellten Grades der \nBehinderung von 40 auch nicht offensichtlich, dass eine \nSchwerbehinderteneigenschaft der Klägerin gegeben ist.\n\n16\n\nIm Zeitpunkt des Zugangs der fristlosen Kündigung im Juni/Juli 2004 war das \nFeststellungsverfahren noch anhängig, so dass es nach § 90 Abs. 2a 2. Alternative \nSGB IX maßgebend darauf ankommt, ob die ausstehende Entscheidung wegen der \nfehlenden Mitwirkung der Klägerin nicht getroffen werden konnte. Ausweislich der \nAusführungen auf Seite 9 des Urteilsabdrucks ist das Verwaltungsgericht davon \nausgegangen, dass eine fehlende Mitwirkung der Klägerin gegeben ist. Die \ndiesbezüglichen Feststellungen und Wertungen sind im Zulassungsverfahren nicht in \nFrage gestellt worden. \n\n17\n\nDementsprechend weist die Rechtssache auch keine besonderen rechtlichen \noder tatsächlichen Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Auch hat die \nRechtssache entgegen der Auffassung der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung \ni. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil sich die Frage der Auslegung des § 90 Abs. 2a \nSGB IX ohne weiteres aus dem Gesetz selbst ergibt.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n19\n\nDer Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene \nUrteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271770","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-13/12-a-1778-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271770","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271770","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-13/12-a-1778-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271770","retrieved":"2026-07-09 02:42:14.010006+00:00"}}