{"status":"available","doknr":"OLD271769","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0613.12A1182.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-06-13","aktenzeichen":"12 A 1182/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht \nerstattungsfähig sind.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die - selbständig tragende - Annahme des \nVerwaltungsgerichts, eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit i.S.d. § 89 Abs. 1 \nSatz 3 SGB IX habe bei der Beigeladenen als Arbeitgeberin nicht bestanden und auf \ndie Beschäftigungsmöglichkeiten im Konzern könne nicht abgestellt werden, nicht zu \nerschüttern.\n\n4\n\nDer Begriff des Arbeitgebers i.S.d. § 89 Abs. 1 SGB IX ist - ebenso wie in § 71 \nSGB IX - nicht ausdrücklich definiert, seine Voraussetzungen sind jedoch in der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Nach der Aufgabe des sog. \nTrennungsprinzips wird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum \nSchwerbehindertenrecht unter Rückgriff auf das allgemeine Arbeitsrecht der \nsogenannte formale Arbeitgeberbegriff zugrunde gelegt. Arbeitgeber ist danach \ngrundsätzlich die natürliche oder juristische Person, die den Arbeitnehmer \nbeschäftigt, \n\n5\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 2004 \n\n6\n\n- 1 BvR 1785/01 u.a. -, WM 2005, 148 f.; BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989 - 5 C \n64.84 -, Buchholz 436.61 § 4 SchwerbG Nr. 1, Urteil vom 13. Dezem-\n\n7\n\nber 2001 - 5 C 26.01 -, Buchholz 436.61 § 11 SchwerbG Nr. 1, Beschluss vom \n17. April 2003 \n\n8\n\n- 5 B 7.03 -, Buchholz 436.61 § 5 SchwerbG Nr. 2; OVG NRW, Urteil vom 19. \nSeptember 2000 \n\n9\n\n- 22 A 3820/98 -, Beschluss vom 19. November 2002 - 12 A 1427/01 -,\n\n10\n\nund damit auch über die Arbeitsplätze verfügt, auf denen die Arbeitnehmer \nbeschäftigt werden. Der Kläger hat nichts vorgetragen, was eine Abweichung von \ndem hiernach maßgebenden formalen Arbeitgeberbegriff, der die Realisierung des \nvom Gesetzgeber mit der Aufgabe des Trennungsprinzips beabsichtigten \nHerbeiführung der \"egalitären Lastengleichheit\",\n\n11\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989, - 5 C 64.84 - a.a.O.,\n\n12\n\ngewährleistet, im einzelnen rechtfertigt. \n\n13\n\nDer bloße Hinweis auf den arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz, der über den \nVertragsarbeitgeber hinausreiche, genügt hierzu nicht. Es bleibt dem Gesetzgeber \nunbenommen, die - verfassungsgemäßen - öffentlich-rechtlichen Regelungen zum \nSchutz des Schwerbehinderten im Fall der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses \nauf den Vertragsarbeitgeber zu beschränken und den Schutz im übrigen im Rahmen \ndes individuellen zivilrechtlichen Arbeitsrechts zu gewährleisten. Auch im übrigen \nsind die Regelungsbereiche seit jeher nicht kongruent ausgestaltet gewesen.\n\n14\n\nVgl. die vom Verwaltungsgericht zur Frage der Berücksichtigung der \nSozialwidrigkeit der Kündigung zitierte Rechtsprechung.\n\n15\n\nAnknüpfend an den formalen Arbeitgeberbegriff besteht daher in einem Konzern \ndas Arbeitsverhältnis zu der jeweiligen - rechtlich selbständigen - \nKonzerngesellschaft.\n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. September 2000 \n\n17\n\n- 22 A 3820/98 -, a.a.O.; Großmann GK-SGB IX, § 71 Rz. 71.\n\n18\n\nDies ist hier die Beigeladene, die - was im Zulassungsverfahren nicht in Frage \ngestellt worden ist - 1995 als M. und M1. E. & E1. GmbH gegründet \nworden ist und die im Mai 1995 im Rahmen eines Betriebsübergangs gemäß \n\n19\n\n§ 613a BGB in das Arbeitsverhältnis des Klägers und die Arbeitsverhältnisse aller \nübrigen vorher bei der M. AG beschäftigten Mitarbeiter des Druckbereichs als \nArbeitgeberin eingetreten ist. Im Übrigen ist auch nichts dazu vorgetragen worden, \ndass aufgrund einer besonderen Unternehmensorganisation, insbesondere im \nHinblick auf die Verfügungsgewalt über die Arbeitsplätze, hier ausnahmsweise ein \nfunktionaler Arbeitgeberbegriff zugrunde zu legen ist.\n\n20\n\nIm Zulassungsverfahren ist auch der Umstand nicht in Frage gestellt worden, \ndass der gesamte Betrieb der Beigeladenen zum 31. Oktober 2003 eingestellt \nworden ist. Damit standen i.S.d. § 89 Abs. 1 Satz 3 SGB IX keine Arbeitsplätze \ndesselben Arbeitgebers mehr zur Weiterbeschäftigung zur Verfügung. Auf die vom \nVerwaltungsgericht - ohnehin nur hilfsweise - erörterte Frage, ob im Rahmen einer \nkonzernbezogenen Sichtweise für die Prüfung nach § 89 Abs. 1 Satz 3 SGB IX nur \ndarauf abzustellen ist, ob Arbeitsplätze offensichtlich vorhanden sind, kommt es hier \nnicht mehr an.\n\n21\n\nDementsprechend weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder \nrechtlichen Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. \n\n22\n\nDie Berufung ist schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe es \nverfahrensfehlerhaft abgelehnt, den Vortrag des Klägers zum Vorhandensein freier \nArbeitsplätze im Konzern zu verwerten und die erforderliche Amtsermittlung \nunterlassen, greift nicht durch, da es für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts \nauf die Frage, ob in den übrigen Konzerngesellschaften des Konzerns M. freie \nArbeitsplätze zur Verfügung standen, nicht ankam.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 162 Abs. 3 \nVwGO. \n\n24\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene \nUrteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271769","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-13/12-a-1182-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 613a","ref_norm":"613a","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271769","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271769","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-13/12-a-1182-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271769","retrieved":"2026-07-09 02:42:13.930228+00:00"}}