{"status":"available","doknr":"OLD271799","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0612.7A141.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-06-12","aktenzeichen":"7 A 141/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 12.500,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund \ngemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche \nSchwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO) noch ihre grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO). \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung des am 25. Juni 2002 \nbeantragten Bauvorbescheides zur Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses auf \ndem Grundstück Gemarkung X. , Flur 4, Flurstück 554 mit der Begründung \nabgewiesen, das klägerische Vorhaben liege im Außenbereich im Sinne des § 35 \nBauGB und beeinträchtige als nicht privilegiertes Vorhaben öffentliche Belange. Die \nKlägerin wendet sich gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, ihr Grundstück \nrechne dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zu. Ernstliche Zweifel an der \nEinschätzung des Verwaltungsgerichts ergeben sich aus dem Zulassungsantrag \ninsoweit jedoch nicht.\n\n5\n\nEin Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB reicht nur \nsoweit, wie die vorhandene Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck \nder Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und Ausdruck einer \norganischen Siedlungsstruktur ist. \n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 1968 - IV C 31.66 -, BRS 20 Nr. 36; vom \n12. Oktober 1973 - IV C 3.72 -, BRS 27 Nr. 56 und vom 17. Februar 1984 \n- 4 C 55.81 -, BRS 42 Nr. 94. \n\n7\n\nDie Frage, ob ein Bebauungszusammenhang besteht, wird nicht nach \ngeographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden \nWertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts \nentschieden.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1967 - IV C 94.66 -, BRS 18 Nr. 57 und \nBeschluss vom 2. August 2001 - 4 B 26.01 -, BRS 64 Nr. 86.\n\n9\n\nVon diesen Grundsätzen ausgehend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, die \nzusammenhängende Bebauung ende mit der Bebauung des Grundstücks X1. \nStraße 99. Allein die Tatsache, dass vom Grundstück der Klägerin aus die \nUmgebungsbebauung in ihren baulichen Details sichtbar sei und es sich um \ngroßzügig bemessene Gebäude handele, vermag an der Wertung des \nVerwaltungsgerichts nichts zu ändern. Denn sowohl das Grundstück der Klägerin als \nauch die Grundstücke X1. Straße 79, 80 und 81 sind nach den Feststellungen \ndes Verwaltungsgerichts rundum von zusammengehörig erscheinenden \naußenbereichstypisch genutzten Freiflächen umgeben. Sie stellen eine in den \nAußenbereich eingestreute Splitterbebauung dar, die nicht an die Ortslage von X. \nangebunden ist. Diese Gegebenheiten werden im Übrigen durch die in den \nVerwaltungsvorgängen und der Gerichtsakte enthaltenen Karten und Pläne und die \nim Ortstermin des Verwaltungsgerichts gefertigten Lichtbilder bestätigt. Insbesondere \ndas im Ortstermin gefertigte Lichtbild \"Blick Richtung X. \" (Blatt 60 der \nGerichtsakte) bestätigt diese Gegebenheiten und macht zudem deutlich, dass es \nkeinen Bebauungszusammenhang gibt, der sich vom Grundstück der Klägerin bis zur \nBebauung auf den Grundstücken X1. Straße 97, 99 und 100 erstreckt.\n\n10\n\nAus dem Hinweis der Klägerin, das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, \ndass eine prägende Wirkung einer vorhandenen Bebauung nicht schon wegen der \nBreite der Freifläche von 130 m verneint werden könne, ergeben sich ebenfalls keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Denn das \nVerwaltungsgericht hat in seinem Urteil nicht allein auf die Breite der Freifläche \nzwischen den Grundstücken X1. Straße 81 und 97 abgestellt, sondern darauf, \ndass die ca. 130 m breite Freifläche erkennbar Bestandteil des gleichermaßen \nunbebauten und landwirtschaftlich genutzten Bereiches ist (vgl. UA Seite 8). \nAußerdem mag zwar ein Abstand von 130 m zwischen baulichen Anlagen in \nbestimmten Fällen - so wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen \nFall - geeignet sein, das Vorliegen einer Baulücke zu begründen. Unter den \nvorliegend gegebenen Umständen reicht dies jedenfalls nicht aus. Insoweit kann \nauch die nach Angaben der Klägerin vom Verwaltungsgerichtshof Baden-\nWürttemberg verwandte Faustformel - deren Anwendung ohnehin nicht der \nRechtsprechung des Senats entsprechen würde -, dass Zwischenräume in der \nGrößenordnung von 2 - 3 Bauplätzen ohne weiteres als Baulücken angesehen \nwerden könnten, nicht pauschal auf alle Fälle übertragen werden. Vielmehr ist - wie \noben dargelegt - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine \nEinzelfallbewertung erforderlich. Diese hat das Verwaltungsgericht zutreffend \nvorgenommen.\n\n11\n\nDie Bewertung des Verwaltungsgerichts wird auch nicht dadurch in Frage \ngestellt, dass die X1. Straße bis über das klägerische Grundstück hinaus \nausgebaut ist; ausgebaute Straßen sind auch in Außenbereichslagen nicht \nuntypisch. \n\n12\n\nZu dem wiederholten Einwand der Klägerin, dass im vorliegenden Fall die \nOrtstafel die Grenze zwischen dem Innen- und Außenbereich bilde, hat das \nVerwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Ortsschild lediglich \nverkehrsregelnde Funktion zukomme. Der Begriff \"Ortschaft\" aus der \nStraßenverkehrsordnung ist für die baurechtliche Abgrenzung zwischen Innen- und \nAußenbereich ohne Bedeutung.\n\n13\n\nDie von der Klägerin für ihre gegenteilige Ansicht angeführten - nach ihrer \nWertung bestehenden - \"Baulücken\" in anderen Ortsrandlagen von X. sind nicht \nentscheidungserheblich. Denn aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass \nvorliegend gerade kein Bebauungszusammenhang gegeben ist und somit auch keine \nBaulücke vorliegt.\n\n14\n\nDie Klägerin nimmt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils ferner hinsichtlich der unterbliebenen Feststellungen zur Breite der Freifläche \nan. Hierauf kommt es jedoch nicht an, da das Verwaltungsgericht ausdrücklich \nausgeführt hat, unabhängig von der exakten Entfernung des Klägergrundstücks vom \nBebauungszusammenhang der Ortslage X. könne im vorliegenden Fall keine \nZusammengehörigkeit mehr mit der Ortslage X. angenommen werden (UA \nSeite 8).\n\n15\n\nMit den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass das \nklägerische Vorhaben nicht privilegiert ist und im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB \nöffentliche Belange beeinträchtigt, setzt die Klägerin sich nicht auseinander.\n\n16\n\nDie Einordnung des klägerischen Grundstücks in den Innen- oder Außenbereich \nstellt entgegen der Ansicht der Klägerin auch keine besondere tatsächliche oder \nrechtliche Schwierigkeit der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO \ndar, weil dies eine geläufige Problematik des Bauplanungsrechts ist.\n\n17\n\nDie Berufung ist auch nicht wegen der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung \nzuzulassen. Denn aus den oben im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund des \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Einzelnen dargelegten Gründen hängt es von einer \nkonkreten Würdigung des Einzelfalles ab, ob ein Grundstück dem Innen- oder \nAußenbereich zuzuordnen ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin rechtfertigt die \nNichtanwendung der nach Angaben der Klägerin vom Verwaltungsgerichtshof \nBaden-Württemberg verwandten Faustformel ebenfalls nicht die Zulassung der \nBerufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Denn wie bereits oben ausgeführt, kann \ndiese Faustformel nicht pauschal auf alle Fälle übertragen werden.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG.\n\n20\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271799","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-12/7-a-141-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271799","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271799","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-12/7-a-141-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271799","retrieved":"2026-07-09 02:42:16.393745+00:00"}}