{"status":"available","doknr":"OLD271798","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0612.15B803.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-06-12","aktenzeichen":"15 B 803/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.514,05 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den \nAntrag der Antragstellerin, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln 17 K \n48/06 gegen die Beitragsbescheide des Beklagten vom 17. August 2005 in der \nGestalt der Widerspruchsbescheide vom 1. Dezember 2005 anzuordnen, \n\n4\n\nzu Recht abgelehnt. Auch nach den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen, \nallein maßgeblichen Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der \nVerwaltungsgerichtsordnung \n\n5\n\n- VwGO -) bleibt der Antrag erfolglos, weil keine ernstlichen Zweifel an der \nRechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsakte bestehen (vgl. § 80 Abs. 5 \nSatz 1, Abs. 4 Satz 3 VwGO). Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass wegen \nder im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe die Klage im \nHauptsacheverfahren Erfolg haben wird. \n\n6\n\nDie Rüge der Antragstellerin, die T.-------straße sei zu Unrecht satzungsrechtlich \nals Anliegerstraße eingestuft worden, führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der \nRechtmäßigkeit der Beitragsbescheide. Zu Unrecht meint die Antragstellerin, dass \neine Anliegerstraße erfordere, dass der Ziel- und Quellverkehr - einschließlich des \nRad- und Fußgängerverkehrs - mehr als 50 Prozent betragen müsse. Nach der \nständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats kommt es für die Einstufung \nauf die objektive Funktion der Straße im gemeindlichen Verkehrsnetz nach der \ngemeindlichen Verkehrsplanung, dem aufgrund solcher Planung verwirklichten \nAusbauzustand, der straßenverkehrsrechtlichen Einordnung und den tatsächlichen \nVerkehrsverhältnissen an. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2004 - 15 B 1408/04 -, S. 3 des \namtl. Umdrucks; Urteil vom 3. Oktober 1986 - 2 A 1439/83 -, Gemhlt. 1988, 70.\n\n8\n\nWie die T.-------straße nach diesen Maßstäben einzustufen ist, kann im \nvorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mit der für einen \nErfolg des Antrags erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. \n\n9\n\nVgl. zur Prüfungsdichte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, OVG \nNRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337 f.\n\n10\n\nAuch soweit die Antragstellerin pauschal einen Straßenentwässerungsanteil für \ndie Mischwasserkanalisation der T.-------straße von 46 Prozent für unzulässig hält, \nbegründet dies nicht die für den Erfolg der Beschwerde erforderlichen ernstlichen \nZweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides. Die Klärung dieser Frage muss \nvielmehr ebenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Deshalb greift die \nallgemeine gesetzliche Regelung ein, wonach ein Beitragsbescheid unbeschadet \neiner laufenden Anfechtung sofort vollziehbar ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n11\n\nDer Einwand, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör \nverletzt, weil es die vom Antragsgegner eingereichten Unterlagen verwertet habe, die \nder Antragstellerin nicht bekannt gewesen seien, greift nicht durch. Der \nAntragsgegner hat die genannten Unterlagen mit Schriftsatz vom 23. Januar 2006 \neingereicht, in dem sie im einzelnen aufgeführt wurden. Dieser Schriftsatz ist den \nVerfahrensbevollmächtigten der Antragstellerinnen am 26. Januar 2006 übersandt \nworden. Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts am 27. April 2006 bestand \nsomit Gelegenheit, Einsicht in die Unterlagen zu nehmen, wovon die \nVerfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin keinen Gebrauch gemacht haben. \nRechtliches Gehör wurde der Antragstellerin damit gewährt.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271798","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-12/15-b-803-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271798","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271798","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-12/15-b-803-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271798","retrieved":"2026-07-09 02:42:16.314444+00:00"}}