{"status":"available","doknr":"OLD271802","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0612.14E1045.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-06-12","aktenzeichen":"14 E 1045/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nAußergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist \nzulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht \ndie erforderlichen Erfolgsaussichten (vgl. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO - i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO -) für die Durchführung des \nKlageverfahrens verneint.\n\n3\n\nEs spricht vieles dafür, dass die Klage bereits unzulässig ist, weil die Klageschrift \nnicht unterschrieben ist und deshalb eine schriftliche Klageerhebung i.S. des § 81 \nAbs. 1 VwGO nicht vorliegen dürfte. \n\n4\n\nIm Übrigen dürfte die Klage auch unbegründet sein.\n\n5\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu der hier umstrittenen \nZweitwohnungssteuer ist die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer \nin der Stadt B. vom 11. Dezember 2002 (ZWStS).\n\n6\n\nGemäß § 3 Abs. 1 ZWStS ist steuerpflichtig, wer im Stadtgebiet eine \nZweitwohnung oder mehrere Wohnungen inne hat. Inhaber einer Zweitwohnung ist \nderjenige, dessen melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als \nZweitwohnung bewirken oder der Inhaber einer Zweitwohnung i.S. von § 2 Abs. 1 \nist.\n\n7\n\nZutreffend hat sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss vom 11. \nJuli 2005 auf den Standpunkt gestellt, bei der Zweitwohnungssteuer handele es sich \num eine örtliche Aufwandssteuer i.S. des Art. 105 Abs. 2 a des Grundgesetzes (GG), \ndie einen besonderen Aufwand, also eine über die Befriedigung des allgemeinen \nLebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen oder Vermögen \nerfasse. Soweit die Steuer auch von Studenten verlangt werde, dürfte dies \nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sein.\n\n8\n\nDiese Auffassung steht in Übereinstimmung mit der ständigen obergerichtlichen \nRechtsprechung, wonach (grundsätzlich) auch die aus beruflichen Gründen oder zu \nAusbildungszwecken gehaltenen Zweitwohnungen einer Zweitwohnungsbesteuerung \nzu unterwerfen sind.\n\n9\n\nVgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, in: \nBVerfGE 65, 325, und BVerwG, Urteil vom 12. April 2000 - 11 C 12.99 -, in: \nBVerwGE 111, 122.\n\n10\n\nDenn für die Abgrenzung des Kreises der Steuerpflichtigen spielt es keine Rolle, \naus welchen Gründen der Aufwand in Form der Haltung als Zweitwohnung betrieben \nwird. Auch der erkennende Senat ist dieser Rechtsprechung gefolgt, \n\n11\n\nvgl. u.a. Beschluss vom 12.November 2003\n\n12\n\n- 14 A 2917/03 -.\n\n13\n\nSoweit es Studierende, wie den Kläger, betrifft, hat er die Heranziehung zur \nZweitwohnungssteuer für ein Zimmer im Studentenwohnheim bei einer \nentsprechenden satzungsrechtlichen Regelung für rechtmäßig gehalten,\n\n14\n\nvgl. Beschluss vom 13. Mai 2004 - 14 B 778/04 -, in: NVwZ-RR 2005, 852.\n\n15\n\nAuch das Verwaltungsgericht Lüneburg hat in dem vom Kläger in Bezug \ngenommenen Urteil vom 16. Februar 2005 - 5 A 118/04 - keinen abweichenden \nRechtsstandpunkt vertreten. Es hat vielmehr ausgeführt: \"Mit der Antragsgegnerin ist \ndavon auszugehen, dass grundsätzlich auch Studenten, die zwei eigene Wohnungen \ni.S. des § 1 Abs. 3 ZWStS innehaben, mit der melderechtlichen Nebenwohnung zur \nZweitwohnungssteuer herangezogen werden könne\" (Urteilsabdruck S. 6).\n\n16\n\nEntgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Lüneburg im o.a. Urteil, \nwonach aus den melderechtlichen Verhältnissen (Haupt- und Nebenwohnung) nur \ngeschlossen werden kann, wo der Betreffende seinen Lebensmittelpunkt hat und \ndamit melderechtlich mit seiner Hauptwohnung und seiner Nebenwohnung gemeldet \nist, sind - zumindest für Beurteilung der hier umstrittenen \nZweitwohnungssteuersatzung der Stadt B. - die landesrechtlichen Vorgaben des \nMeldegesetzes NRW (MG NRW) maßgebend. Denn bei der satzungsrechtlichen \nDefinition des Begriffs der Zweitwohnung knüpft die Zweitwohnungssteuersatzung an \ndie melderechtlichen Definitionen an. § 2 Abs. 1 ZWStS bestimmt, dass jede \nWohnung i.S. des Abs. 3, die jemand neben seiner Hauptwohnung als \nNebenwohnung i.S. des nordrhein-westfälischen Meldegesetzes dient oder die \njemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen \nLebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat, \nZweitwohnung ist. In § 2 Abs. 3 ZWStS wird als Wohnung i.S. dieser Satzung jeder \numschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird, definiert. Damit \nhat der Satzungsgeber die Begriffsbestimmungen aus den §§ 15 und 16 MG NRW \nauf die Zweitwohnungssteuersatzung übertragen. Dies dürfte sich im Rahmen des \ndem Satzungsgeber zustehenden Ermessens halten und nicht gegen höherrangiges \nRecht verstoßen. In dieser Auffassung sieht sich der Senat durch den Beschluss des \nBundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005\n\n17\n\n - 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03 -, NJW 2005, 3556 = FamRZ 2005, 2047 = \nJZ 2006, 253, \n\n18\n\nbestätigt. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in diesem Beschluss \nausgeführt, die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer auf die Innehabung einer aus \nberuflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden \nVerheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befinde, \ndiskriminiere die Ehe und verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Zur Überprüfung durch \ndas Bundesverfassungsgericht standen jedoch die Zweitwohnungssteuersatzungen \nder Städte Hannover (Beschlussabdruck S. 7 f) und Dortmund (Beschlussabdruck S. \n14), die im Rahmen der Begriffsbestimmungen ebenfalls an Regelungen der \njeweiligen Meldegesetze anknüpfen. Diesen melderechtlichen Bezug hat das \nBundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht infrage gestellt, sondern nur dessen \nAuswirkungen im Hinblick auf den Schutz der Ehe gemäß Art. 6 GG (vgl. \nBeschlussabdruck S. 32), der im vorliegenden Fall nicht betroffen sein dürfte.\n\n19\n\nGemäß der Definition in § 2 Abs. 3 ZWStS der Stadt B. , wonach als \nWohnung bereits jeder umschlossene Raum gilt, der zum Wohnen oder Schlafen \nbenutzt wird, dürfte an der Wohnungseigenschaft sowohl des Zimmers in der \nWohnung der Eltern als auch des Zimmers im Studentenwohnheim kein Zweifel \nbestehen.\n\n20\n\nEine Ermäßigung oder Befreiung von der Zweitwohnungssteuer auf Grund \nsachlicher Unbilligkeit dürfte nicht in Betracht kommen. Zwar hat sich das \nVerwaltungsgericht Lüneburg im o.a. Urteil auf den Standpunkt gestellt, es bestehe \ndie Pflicht zur Prüfung, ob eine Ermäßigung oder Befreiung gemäß § 163 der \nAbgabenordnung (AO) in Betracht komme. Denn in einer Universitätsstadt sei es \noffenkundig, dass bei der Mehrzahl der Studenten das Innehaben einer \nabgeschlossenen Wohnung am Studienort regelmäßig nicht Ausdruck einer \nbesonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei. Das aber sei Voraussetzung zur \nErhebung der Zweitwohnungssteuer als Aufwandssteuer. Dem dürfte jedoch nicht zu \nfolgen sein. Mit seinen Ausführungen hat das Verwaltungsgericht Lüneburg \nersichtlich auf sachliche Billigkeitsgründe abgestellt, die in den Regelungen der § 163 \nAO betreffend Billigkeitsmaßnahmen im Festsetzungsverfahren und des § 227 AO \nbereffend Billigkeitsmaßnahmen im Erhebungsverfahren dieselben Voraussetzungen \naufweisen. Allerdings ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg insofern in \nsich widersprüchlich. Sachliche Billigkeitsgründe sind dann gegeben, wenn nach \ndem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden \nkann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - \ni.S. der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte, oder wenn \nangenommen werden kann, dass die Einziehung den Wertungen des Gesetzgebers \nwiderspricht. Da die genannten Regelungen der Abgabenordnung keine vom \nGesetzgeber nicht gewollte Befreiungsvorschrift ersetzen können, soll ein Erlass nur \nin solchen Fällen zulässig und geboten sein, die bei Erlass des Gesetzes nicht \nvorausgesehen wurden und deren Härten nicht in Kauf genommen worden \nwären.\n\n21\n\nVgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Band II, § 227, Rdnr. 40.\n\n22\n\nWenn nach der oben wiedergegebenen eigenen Auffassung des \nVerwaltungsgerichts Lüneburg, die zudem mit der obergerichtlichen Rechtsprechung \nübereinstimmt, grundsätzlich Studenten, die zwei Wohnungen innehaben, zur \nZweitwohnungssteuer herangezogen werden können, entspricht dies gerade dem \nWillen des Satzungsgebers. Für die Mehrzahl der Studenten, also für den Regelfall, \nfür diese Konstellation sachliche Billigkeitsgründe zu konstruieren, würde die \nUmkehrung des satzungsgeberischen Willens zur Folge haben.\n\n23\n\nSoweit es schließlich die Frage von Billigkeitsmaßnahmen auf Grund der \nfinanziellen Verhältnisse des Klägers betrifft, er also persönliche Billigkeitsgründe \ngeltend macht, erscheint es fraglich, ob das Verwaltungsgericht zu Recht darauf \nverwiesen hat, es stehe dem Kläger frei, außerhalb des Heranziehungsverfahrens \neinen entsprechenden Antrag bei dem Beklagten zu stellen. Denn der Beklagte hat \nim Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2004, auf dessen Begründung er im \nWiderspruchsbescheid vom 15. Februar 2005 verwiesen hat, bereits eine \nEntscheidung zur Frage von Billigkeitsmaßnahmen gemäß § 227 AO im Hinblick auf \ndie persönliche Zahlungsfähigkeit des Klägers getroffen. Insoweit hat er die \nErlassbedürftigkeit des Klägers verneint, weil er bei Vorlage entsprechender \nNachweise eine Stundung in Aussicht gestellt hat. Damit hat er im Ergebnis \nBilligkeitsmaßnahmen aus persönlichen Gründen abgelehnt und den Kläger auf eine \nStundungsregelung i.S. von § 222 AO verwiesen. Auch dies dürfte letztlich nicht zu \nbeanstanden sein. Die Stundung setzt voraus, dass die Einziehung des Anspruchs \naus dem Steuerschuldverhältnis für den Steuerpflichtigen eine momentane \nbesondere Härte bedeutet. Es kommt auf die konkrete Situation zum Zeitpunkt der \nEinziehung an. Im Augenblick der Einziehung muss die Besteuerung als solche \ngerecht, die Einziehung aber ungerecht sein. Darum ist Stundung stets dann \nangeboten, wenn der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis an sich in seiner \nwirtschaftlichen Auswirkung den Schuldner ebenso trifft, wie jeden anderen, der \nSchuldner indes aus Gründen, die außerhalb des speziellen Falles liegen und in \nseiner wirtschaftlichen Gesamtlage wurzeln, zur Leistung zeitweilig nicht in der Lage \nist. Bei einem Erlass nach § 227 AO muss die Einziehung des Anspruchs im \nEinzelfall ungerecht sein, im Gegensatz zur Stundung jedoch unabhängig vom \nZeitpunkt der Einziehung. Bei der Stundung darf folglich nicht die generelle \nLeistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen gemindert sein (dann Erlass), sondern nur \ndie Zahlungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Einziehung.\n\n24\n\nVgl. Tipke/Kruse, a.a.O., § 222, Rdnr. 22.\n\n25\n\nNach diesen Grundsätzen dürfte die Entscheidung des Beklagten, den Kläger auf \ndie Möglichkeit einer Stundung zu verweisen, nicht zu beanstanden sein.\n\n26\n\nIm Übrigen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts B. im Beschluss vom 11. Juli 2005.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie auf § 166 VwGO \ni.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.\n\n28\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271802","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-12/14-e-1045-05","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271802","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271802","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-12/14-e-1045-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271802","retrieved":"2026-07-09 02:42:16.648878+00:00"}}