{"status":"available","doknr":"OLD271801","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0612.12A156.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-06-12","aktenzeichen":"12 A 156/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger zu tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme \netwaiger Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinen der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n4\n\nEs vermag nicht die der Ablehnung des Hauptantrages zugrunde gelegte \nAnnahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Klägerin zu 1. sei nicht in der \nLage, im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ein einfaches Gespräch in deutscher \nSprache zu führen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers wird dies durch ein mit \ndem Antragsteller zu führendes einfaches Gespräch im Rahmen einer Anhörung \n(\"Sprachtest\") ermittelt. \n\n5\n\nVgl. BT-Drucks. 14/6310, S.6.\n\n6\n\nDas Gericht kann die Niederschrift dieses Sprachtests für seine \nEntscheidungsfindung verwenden. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2002 \n\n8\n\n- 5 B 225.02 -; OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2003 -2 A 2487/02 -.\n\n9\n\nEine Anhörung kann auch ein gebildeter Laie durchführen; der Einholung eines \nSachverständigengutachtens bedarf es nicht.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1997 \n\n11\n\n- 9 B 590.96 -juris; Beschluss vom 24. Februar 1993 \n\n12\n\n- 9 B 310.92 - juris.\n\n13\n\nDass der Sprachtest, den die Klägerin zu 1. am 26. Februar 2001 in Taschkent \nabgelegt hat, demgegenüber nicht verwertbar oder zumindest fehlerhaft gewürdigt \nworden ist, wird mit der Zulassungsschrift nicht substantiiert und nachvollziehbar \ndargelegt.\n\n14\n\nEntgegen der Behauptung der Kläger sind der Klägerin zu 1. nicht nur 6 \nEinzelfragen, sondern 8 Fragen aus 3 Themenkomplexen gestellt worden. Diese \nFragen hat sie ausweislich des Protokolls in ihrer jeweiligen ursprünglichen Fassung \nentweder nicht oder erkennbar unzutreffend beantwortet. Auch eine langsame und \ndeutliche Wiederholung der Fragen bzw. ihre (teilweise) Übersetzung ins Russische \nhat lediglich in einem Fall zu einer zutreffenden, in deutscher Sprache formulierten \nAntwort geführt, wobei der Klägerin zu 1. den einfachen Begriff \"heute\" allerdings nur \nauf Russisch ausdrücken konnte. Auf zwei auch nach Wiederholung nicht \nverstandene Fragen zu dem Themenkreis \"Familienfeste\" hat sie nach deren \nÜbersetzung ins Russische und nach der Aufforderung, in Dialekt zu antworten, \nsofern ihr dies möglich sei, lediglich auf Russisch antworten können. \nDialektkenntnisse hat die Klägerin überhaupt nur im Verlauf der auf Russisch \nerfolgten Befragung zum Thema \"Sprache\" gezeigt, indem sie wenige dialektal \ngeprägte Worte aufgezählt hat. Dies alles belegt nicht nur, dass die Klägerin zu 1. die \nihr eröffnete Möglichkeit einer einfachen dialogischen Interaktion mangels \nhinreichender passiver und aktiver Deutschkenntnisse nicht nutzen konnte, sondern \nmacht auch deutlich, dass ein Ansatz für ein insoweit ausreichendes, eventuell \ndialektal geprägtes aktives deutsches Sprachvermögen, dem hätte weiter \nnachgegangen werden können, nicht erkennbar geworden ist. Über welche \nkonkreten Sprachfähigkeiten die Klägerin zu 1. dennoch verfügt, um die \nVoraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG zu erfüllen, haben die Kläger letztendlich \nauch mit dem - erst nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO \nnachgereichten und deshalb auch an sich nicht berücksichtigungsfähigen - \nSchriftsatz vom 30. März 2005 nicht dargetan. Die bloße Behauptung, die Klägerin zu \n1. könne heute besser Deutsch als im Sprachtest sprechen, reicht keinesfalls aus. \n\n15\n\nDas Zulassungsvorbringen vermag ebenso wenig in Frage zu stellen, dass eine \nEinbeziehung der Kläger zu 1., 3. und 4. in den Aufnahmebescheid des Klägers zu 5. \nnach § 27 Abs. 2 BVFG i. V. m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nicht in Betracht kommt. \nZwar wird der Einbeziehungsantrag nunmehr vom Vater der Klägerin zu 1. \nweiterverfolgt. Nach § 27 BVFG in der Neufassung des Zuwanderungsgesetzes \nkönnen die Einzubeziehenden den Einbeziehungsanspruch nämlich nicht mehr \nselbst im Klagewege weiterverfolgen, weil, anders als in der bis zum 31. Dezember \n2004 geltenden Fassung, allein der Bezugsperson der Anspruch auf Einbeziehung \nzusteht und daher die Klagebefugnis der Einzubeziehenden entfallen ist. \n\n16\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2006 - 2 A 4276/03 -, m. w. \nN.\n\n17\n\nDie Neuregelung hat es aber auch mit sich gebracht, dass Fallkonstellationen der \nverfahrensbedingten\" Härte, über deren Beurteilung als \"besondere\" Härte im Sinne \ndes § 27 Abs. 2 BVFG hier gestritten wird, seit Inkrafttreten der Gesetzesänderung \nam 1. Januar 2005 als Härtegrund von vornherein nicht mehr in Betracht kommen. \n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2005 - 2 A 2383/05 -, mit Hinweis auf \nBVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 5 B 134.04 -.\n\n19\n\nMit Blick hierauf kommt der Rechtssache auch nicht die grundsätzliche \nBedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, die ihr die Kläger mit der \nZulassungsschrift beimessen. \n\n20\n\nEin Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 86 Abs. 1 VwGO deshalb, \nweil das Verwaltungsgericht das Vermögen der Klägerin zu 1., zumindest in \nrusslanddeutschem Dialekt zu kommunizieren, nicht ausreichend aufgeklärt haben \nkönnte, scheidet gleichfalls aus. Für einen Erfolg der Aufklärungsrüge hätte sich \nnämlich - anders, als es hier mit Blick auf die obigen Ausführungen zu dem \nerkennbar unzureichenden Sprachvermögen der Fall ist - eine weitere Aufklärung \naufdrängen müssen.\n\n21\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30. September 2004 - 9 B 46.04 -, juris, m. w. \nN.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n23\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1 und 2 sowie § 47 GKG.\n\n24\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n25\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271801","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-12/12-a-156-05","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271801","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271801","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-12/12-a-156-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271801","retrieved":"2026-07-09 02:42:16.553221+00:00"}}