{"status":"available","doknr":"OLD271800","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0612.12A1555.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-06-12","aktenzeichen":"12 A 1555/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Beigeladene trägt die Kosten des gerichts-kostenfreien \nZulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n4\n\nEs vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beklagte sei in Bezug auf \ndie Feststellung, der Kläger sei aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage, \nReparaturen an den Fleischereimaschinen allein auszuführen, von unzutreffenden \nTatsachen ausgegangen, nicht zu erschüttern. \n\n5\n\nSoweit die Beigeladene sich gegen die Bewertung des langjährig tätigen \nFachmediziners für den Bereich Arbeitsmedizin, Herrn Dr. I. , wendet und geltend \nmacht, es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gesichtspunkten der \nSachverständige die technischen Einzelheiten abschätzen könne, die sich bei \nProbeläufen von alten und neuen Fleischereimaschinen ergäben, fehlt es an der \nsubstantiierten Darlegung konkreter Anhaltspunkte, aus denen sich ergibt, dass es \ndem Gutachter an Kenntnissen hinsichtlich des Umgangs mit Fleischereimaschinen \n(einschließlich der Vornahme von Reparaturen) fehlt. \n\n6\n\nDer Hinweis der Beigeladenen auf die 15-minütige Müdigkeitsphase und die \nNotwendigkeit der Überbrückung von Sicherheitsvorkehrungen lässt außer acht, \ndass nach den - insoweit nicht in Frage gestellten - fachärztlichen Stellungnahmen \ndie Anfallsfrequenz lediglich bei 1 bis 2 Anfällen im Monat (fachärztlicher Befund des \nDr. N. I1. vom 7. November 2005, arbeitsmedizinisches \nSachverständigengutachten des Facharztes für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin, \nDr. X. , vom 24. April 2006) bzw. 2 bis 4 Anfälle im April 2004 (Gutachten der \nFachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Dr. F. , vom 2. November 2005) liegt \nund damit für den hier maßgeblichen Zeitraum bis zum Zugang der Kündigung im \nMärz/April 2004 lediglich die Möglichkeit, nicht aber die erforderliche Sicherheit \nvermittelt wird, dass Anfälle gerade während der Reparaturtätigkeiten in der \nWerkstatt auftreten. Außerdem können die Anfälle in 3 unterschiedlichen Kategorien \nauftreten, wobei lediglich in der dritten Kategorie Bewusstlosigkeit eintritt. Dass sich \ndie genannte Anfallsfrequenz nur auf Anfälle der Kategorie 3 bezieht, ist weder \nersichtlich noch im Zulassungsverfahren vorgetragen, so dass die Annahme, ein \nAuftreten der Anfälle der Kategorie 3 während der Vornahme der Reparaturarbeiten \nsei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, noch weniger gerechtfertigt \nerscheint.\n\n7\n\nAbgesehen davon ist nach den - wie oben dargelegt, nicht substantiiert in Frage \ngestellten - gutachterlichen Feststellungen davon auszugehen, dass, selbst wenn ein \nAnfall der Kategorie 3 (großer Anfall) während der Reparaturtätigkeit auftritt, dieser \nausnahmslos vorher bemerkt wird und dem Kläger etwa 60 Sekunden bis zum \nBewusstseinsverlust verbleiben, so dass der Kläger, der unstreitig eine große \nErfahrung bei der Wartung und Reparatur der Maschinen besitzt, die notwendigen \nVorkehrungen treffen kann, damit er selbst und andere nicht gefährdet werden. \nWenn der Kläger erst 15 Minuten nach einem Anfall der Kategorie 3 seine Tätigkeit \nwieder aufnimmt, ändert dies nichts an der vorher erfolgten Sicherung und der damit \ngewährleisteten \"Beherrschung\" der Reparatur. Im Übrigen muss davon \nausgegangen werden, dass die anderen Mitarbeiter der Beigeladenen, die die \nWerkstatt betreten, so fachkundig sind, dass sie sich nicht ohne weiteres in einen \netwaigen Gefahrenbereich begeben werden. \n\n8\n\nAuch das arbeitsmedizinische Gutachten von Dr. X. vom 24. April 2006 \nhat ergeben, dass der Kläger jedenfalls eingeschränkt Reparaturarbeiten in der \nWerkstatt durchführen kann. \n\n9\n\nAus der vom Verwaltungsgericht angenommenen Fahruntüchtigkeit des Klägers \nlässt sich angesichts der völlig unterschiedlichen Gefahrenbereiche des \nStraßenverkehrs einerseits und der Reparaturtätigkeiten in einer Werkstatt \nandererseits in Bezug auf die hier in Rede stehende \"Reparaturtauglichkeit\" nichts zu \nLasten des Klägers herleiten.\n\n10\n\nDer weitere Hinweis der Beigeladenen, dass der Kläger mit Reparaturarbeiten in \nder Werkstatt allein nicht ausgelastet sei, geht an dem Umstand vorbei, dass der \nBeklagte im Rahmen seiner Ermessensbetätigung davon ausgegangen ist, dass der \nKläger überhaupt nicht mehr in der Lage sei, Reparaturtätigkeiten - in welchem \nzeitlichen Umfang auch immer - durchzuführen. Im Rahmen der nun erforderlichen \nErmessungsbetätigung wird der Beklagte diesem Gesichtspunkt Rechnung zu tragen \nund in diesem Zusammenhang auch die vom Kläger bereits im \nWiderspruchsverfahren signalisierte und im Laufe des Klageverfahrens nicht \ngeänderte Bereitschaft, in Teilzeit zu arbeiten, zu berücksichtigen haben. \n\n11\n\nDementsprechend weist die Rechtssache auch keine besonderen rechtlichen \noder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 auf. \n\n12\n\nSoweit mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht hätte ein \nSachverständigengutachten dazu einholen müssen, dass ein Erkennungszeitraum \nvon 60 Sekunden nicht ausreiche, um den Gefahrenbereich bei Reparatur oder \neinem Probelauf einer Fleischereimaschine zu verlassen, sinngemäß die Verletzung \ndes Amtsermittlungs-grundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend gemacht und damit \neine Verfahrensrüge im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erhoben werden soll, \nfehlt es bereits an der erforderlichen Darlegung. Die Aufklärungsrüge setzt unter \nanderem die Darlegung voraus, dass die Nichterhebung der Beweise vor dem \nTatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1997 \n\n14\n\n- 8 B 246.97 -.\n\n15\n\nDiesen Anforderungen genügt die Darlegung nicht, weil hieraus nicht ersichtlich \nist, dass die Beigeladene die Nichterhebung des Beweises in der mündlichen \nVerhandlung am 16. Februar 2006 gegenüber dem Verwaltungsgericht \nangesprochen und gerügt hat. Dem insoweit maßgebenden Protokoll der mündlichen \nVerhandlung ist eine derartige Rüge nicht zu entnehmen. Auch im Zulassungsantrag \nist hierzu nichts ausgeführt.\n\n16\n\nSoweit darüber hinaus sinngemäß die Versagung rechtlichen Gehörs geltend \ngemacht wird, ist Rügeverlust eingetreten, da die anwaltlich vertretene Beigeladene \nnicht alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör \nzu verschaffen. Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein \nRechtsanwalt erforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den Anspruch des von \nihm vertretenen Beteiligten auf rechtliches Gehör durchzusetzen, zählt insbesondere \nauch die Stellung eines unbedingten Beweisantrages in der mündlichen \nVerhandlung, der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen Gerichtsbeschluss, der \nzu begründen ist, abgelehnt werden kann. Die begründete Ablehnung des \nBeweisantrages ermöglicht es dem Antragsteller zu ersehen, ob er neue, andere \nBeweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen muss.\n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2006 \n\n18\n\n- 12 A 1782/04 - m. w. N.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 154 Abs. 3 \nVwGO.\n\n20\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das \nangefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271800","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-12/12-a-1555-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271800","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271800","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-12/12-a-1555-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271800","retrieved":"2026-07-09 02:42:16.471989+00:00"}}