{"status":"available","doknr":"OLD271833","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0609.6A4083.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-06-09","aktenzeichen":"6 A 4083/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des \nAntragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf \n25.483,77 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \nDie von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des \n§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO greifen nicht durch.\n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet \nsich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung \nangesprochenen Gesichtspunkten aus.\n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2003 - 6 A \n4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. \nJuli 1997 - 12 A 2047/97 -, DVBl. 1997, 1342 und vom 20. \nOktober 1998 - 18 B 69/98 -.\n\n5\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des \nvollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die \nBerufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO).\n\n6\n\nAusgehend von diesem Maßstab ist nicht dargelegt, dass \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \nbestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n7\n\nZunächst lässt sich nicht feststellen, dass das \nVerwaltungsgericht im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils \n\"neben den reinen Fakten primär auf die zum Nachteil der \nKlägerin sprechenden Tatsachen und Umstände abgestellt hat.\" \nVielmehr wird dort in chronologischer Reihenfolge der für das \nVerfahren maßgebliche Sach- und Streitstand wiedergegeben. \nDabei werden die Äußerungen und Schriftsätze der Klägerin \nnicht \"lediglich durch die Erwähnung des jeweiligen Datums \nangedeutet.\" Ihre in den Tatbestand aufgenommenen Schreiben \nund sonstigen Äußerungen werden zumindest mit einem kurzen \nHinweis auf deren Inhalt verbunden. Zum Teil werden sie auch \nausführlicher wiedergegeben, so etwa der Inhalt ihres \nSchreibens vom 29. Oktober 2001 und ihre unter dem 24. März \n2004 erfolgten Äußerungen. Daneben wird auch ihr Vorbringen \nim Klageverfahren in der gebotenen Ausführlichkeit dargestellt. \nDiese Art der Darstellung ist nicht zu beanstanden; sie entspricht \nvielmehr den insoweit maßgeblichen Anforderungen des § 117 \nAbs. 3 VwGO. Unzutreffend ist auch der Einwand der Klägerin, \ndass das Verwaltungsgericht \"sämtliche Umstände, die \nhinsichtlich der zahlreichen Einzelvorkommnisse zur Entlastung \nder Klägerin beitragen können\", nicht berücksichtigt habe. Aus \nden Ausführungen auf S. 19 f. des Urteils lässt sich entnehmen, \ndass das Verwaltungsgericht für seine Entscheidung eine \nvollständige Auswertung der ihm vorliegenden Gerichtsakten \nund Verwaltungsvorgänge vorgenommen und dabei auch die \nvon der Klägerin \"persönlich verfassten, umfangreichen \nSchriftsätze an die Schulleitung der verschiedenen Schulen, in \ndenen sie seit 2001 eingesetzt war, an die Bezirksregierung, das \nGericht und die Staatsanwaltschaft\" in den Blick genommen hat. \nDass es deren Inhalt nicht in der von der Klägerin gewünschten \nWeise bei seiner Entscheidung gewürdigt hat, vermag ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht zu \nbegründen.\n\n8\n\nAuch das weitere Vorbringen der Klägerin führt nicht auf \nden Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Soweit sie \nim Folgenden geltend macht, derartige Zweifel ergäben sich \ndaraus, \"dass das Verwaltungsgericht die Verweigerung der \nKlägerin, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und die von \nder Klägerin veranlassten Maßnahmen im Rahmen einer \nzusammenfassenden Wertung genügen lässt, um eine \nDienstunfähigkeit der Klägerin zu bejahen,\" geht dieses \nVorbringen insoweit an den Gründen des erstinstanzlichen \nUrteils vorbei, als das Verwaltungsgericht seine Annahme einer \nDienstunfähigkeit der Klägerin auf ihre Weigerung einer \nUntersuchung selbst im gerichtlichen Verfahren in Verbindung \nmit der amtsärztlichen Stellungnahme vom 5. August 2005 \ngestützt hat. \n\n9\n\nIn diesem Zusammenhang ist auch nicht dargetan, dass die \nAnnahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe die \nangeordnete amtsärztliche Untersuchung ohne hinreichenden \nGrund verweigert, fehlerhaft ist. Nach § 45 Abs. 1 Satz 3 LBG \nNRW ist der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung des \nDienstherrn amtsärztlich untersuchen zu lassen, wenn Zweifel \nan seiner Dienstunfähigkeit bestehen. Dem Sinn und Zweck \ndieser Vorschrift entsprechend gilt dies auch dann, wenn die \nBehörde - wie hier - Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten \nhat.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. November 1992 \n- 6 A 2018/01 -; BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1984 - 2 B \n205.82 -, Buchholz 237.5 § 51 LBG HE Nr. 1.\n\n11\n\nInsoweit ist es ausreichend, wenn konkrete Umstände \nvorliegen, aus denen sich Zweifel an der Dienstfähigkeit eines \nBeamten ergeben können. Sie können sich aus einer Summe von \nUmständen ergeben, die - je für sich gesehen - noch keinen \nhinreichenden Anlass für die Anordnung bieten. Ob die Zweifel \nberechtigt oder begründet sind, ist nicht entscheidend. Dies soll \ngerade durch die amtsärztliche Untersuchung geklärt werden. \nVon daher muss sich die verwaltungsgerichtliche Prüfung der \nBerechtigung einer Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung \ndarauf beschränken, ob diese Anordnung ermessensfehlerhaft, \ninsbesondere willkürlich ist.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. November 1992 \n- 6 A 2018/91 -; BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1984 - 2 B \n205.82 -, a.a.O.; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und \nder Länder, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: März 2006, \n§ 45 LBG, Rdnrn. 54 f.\n\n13\n\nDass dies vorliegend der Fall ist, hat die Klägerin nicht \ndargelegt. Ihr Vorbringen, sie habe sich mit dem ihr \nvorgeworfenen Verhalten in Wahrnehmung der ihr zustehenden \nRechte gegen bestimmte Maßnahmen zur Wehr gesetzt, und \ndass es sich im Wesentlichen nur um wenige \nSachverhaltskomplexe handele, gegen die sie in vielfältiger \nWeise vorgehe, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die \nAnordnung der amtsärztlichen Untersuchung willkürlich oder \naus anderem Grund ermessensfehlerhaft ist. Selbst wenn man \ndas genannte Vorbringen zu ihren Gunsten als zutreffend \nunterstellt, ergeben sich aus ihrem dabei gezeigten Verhalten \neine Reihe von Auffälligkeiten, die auf eine starke \nKonfliktbereitschaft sowie auf eine fehlerhafte \nEinsichtsfähigkeit ihrerseits hindeuten und insoweit Anlass zu \nZweifeln an ihrer Dienstfähigkeit geben. Insoweit sei etwa \ndarauf hingewiesen, dass die Klägerin in keinem der von ihr \npersönlich verfassten, umfangreichen Schriftsätze an die \nSchulleitung der verschiedenen Schulen, in denen sie seit 2001 \neingesetzt war, an die Bezirksregierung, das Gericht und die \nStaatsanwaltschaft ein eigenes Fehlverhalten auch nur \nansatzweise in Betracht gezogen hat, sondern für ihre Situation \nstets andere Personen verantwortlich macht. Auch der Umstand, \ndass sie in kurzer Zeit mit den verschiedensten Personen \n- Mutter eines Schülers bzw. einer Schülerin, Kollegin, \nehemaliger Schulleiter, Beamter der Schulaufsicht - erhebliche \nKonflikte ausgetragen hat bzw. noch austrägt, die teilweise bis \nzu gerichtlichen Auseinandersetzungen geführt haben, spricht \nebenfalls für eine gewisse Berechtigung der oben genannten \nAnnahme. Selbst wenn die in diesem Zusammenhang gegen sie \ngerichteten Beschwerden (z.B. der Mutter eines Schülers) und \ndie an ihr geäußerte Kritik (etwa einer Kollegin an ihrem \nUnterricht) unberechtigt gewesen sein sollten, ist doch die von \nder Klägerin hierauf erfolgte Reaktion zumindest teilweise \nauffällig, so etwa als sie gemeint hat, sich dagegen mit \nzivilrechtlichen Mitteln wehren zu müssen. \n\n14\n\nSoweit die Klägerin geltend gemacht hat, dass sie ihren \nDienstpflichten immerhin rund 24 Jahre ordnungsgemäß \nnachgekommen sei, liegt hierin ebenfalls kein zureichender \nGrund, eine amtsärztliche Untersuchung zu verweigern. Denn \neine ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflicht in der \nVergangenheit schließt eine aktuell bestehende \nDienstunfähigkeit nicht aus, zumal wenn - wie hier - Umstände \naufgetreten sind, die Anlass zu Zweifeln an der Dienstfähigkeit \nder Klägerin geben.\n\n15\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin ist in Bezug auf die \nAnordnung der amtsärztlichen Untersuchung und ihrer \nVersetzung in den Ruhestand weder ein Verstoß gegen das \nMaßregelungsverbot gegeben noch handelt es sich hierbei um \nunzulässige Disziplinarmaßnahmen. Die Berechtigung des \nBeklagten, die Klägerin anzuweisen, sich einer amtsärztlichen \nUntersuchung zu unterziehen, folgt bei der vorliegenden \nSachlage aus § 45 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW. Ihrer Weigerung, \ndieser Anordnung nachzukommen, ist - wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - in Bezug auf \neine etwaige Dienstunfähigkeit eine negative Indizwirkung \nbeizumessen.\n\n16\n\nSoweit die Klägerin dem Verwaltungsgericht schließlich \nErmessensnichtgebrauch bzw. -fehlgebrauch vorwirft, geht \nbereits der argumentative Ansatz dieses Vorbringens fehl. Denn \ndem Verwaltungsgericht stand bei seiner Entscheidung kein \neigenes Ermessen zu. Aus dem gleichen Grund kann auch der \nEinwand der Klägerin, die erstinstanzliche Entscheidung sei \nunverhältnismäßig, nicht greifen. \n\n17\n\nDie Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass die \nZurruhesetzungsverfügung des Beklagten vom 22. März 2004 \nermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig ist. Ihr Vorbringen, \nder Beklagte habe entgegen § 45 Abs. 3 LBG NRW ihren \nEinsatz in anderen Bereichen nicht erwogen, ist insoweit nicht \nausreichend. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin als \nLehrerin in einem anderen Amt im Sinne des § 45 Abs. 3 Satz 1 \nLBG NRW hätte verwendet werden können. Sollte vorliegend, \netwa aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles etwas \nAnderes gelten, hätte es insoweit einer konkreten Darlegung \nbedurft. Auch ihr Hinweis auf § 46 LBG NRW führt zu keiner \nanderen Beurteilung, da weder dargetan noch anderweitig \nerkennbar ist, dass die Klägerin in der Lage ist, unter \nBeibehaltung ihres Amtes ihre Dienstpflichten noch während \nmindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu \nerfüllen.\n\n18\n\nDer Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche \nBedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Hierfür ist \nerforderlich, dass sie eine bisher höchstrichterlich (oder \nobergerichtlich) nicht beantwortete Frage aufwirft, die im \nInteresse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer \nbedeutsamen Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf \nund die für die Entscheidung erheblich sein wird, oder dass die \nin der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung von \nTatsachenfragen verallgemeinerungsfähige, d.h. einer \nunbestimmten Vielzahl von Fällen dienende Auswirkung \nentfaltet.\n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2002 - 18 A \n3957/02 -; BVerwG, Beschluss vom 8. April 2004 - 1 B \n201.03 -.\n\n20\n\nDie von der Klägerin in diesem Zusammenhang unter dem \nBuchstaben a. aufgeworfene Frage, ob hier ein hinreichender \nGrund zur Verweigerung einer amtsärztlichen Untersuchung \ndann anzuerkennen ist, wenn der Dienstherr dem Beamten mit \ndem Ziel der Disziplinierung eine solche Weisung erteilt, ist für \nden vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Denn \nentgegen der Auffassung der Klägerin ist die Weisung, sich \neiner amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nicht mit \ndem Ziel ihrer Disziplinierung ergangen, sondern aus den bereits \ngenannten Gründen gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW zu \nRecht erfolgt. \n\n21\n\nDie unter dem Buchstaben b. formulierte Frage, ob aufgrund \nder besonderen Umstände ohne Berücksichtigung der den \njeweiligen Beamten entlastenden Umstände wie beispielsweise \neine 24-jährige erfolgreiche Dienstzeit, allein die Weigerung, \nsich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen und die \nInanspruchnahme der dem Beamten zustehenden Rechte ein \nerhebliches Indiz für die Dienstunfähigkeit darstellen kann und \ndarf, kommt deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil \nsie sich nur einzelfallbezogen, abhängig von den jeweils \nvorliegenden Umständen beantworten lässt.\n\n22\n\nNur einzelfallbezogen ist auch die Frage unter dem \nBuchstaben c., auf welcher Basis der Rechtsgedanke des § 444 \nZPO, der Ausdruck des Bestrebens ist, Arglist zu unterbinden, \nim vorliegenden Fall in Bezug auf die Klägerin anzuwenden ist, \nobwohl die Klägerin nicht arglistig gehandelt hat und ein \nsolches Verhalten auch nicht nachgewiesen wurde. Denn diese \nFrage stellt schon ihrer Formulierung nach nur auf die Klägerin \nab.\n\n23\n\nDas Vorbringen der Klägerin führt auch nicht auf den \nZulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Insoweit ist \nerforderlich, dass das Verwaltungsgericht mit einem seine \nEntscheidung tragenden Rechtssatz von einem in der \nRechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten \nGerichte aufgestellten Rechtssatz in Anwendung derselben \nRechtsvorschrift abweicht. \n\n24\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 124 VwGO, \nRdnr. 11.\n\n25\n\nZwar hat die Klägerin mit ihrem Vorbringen die vom \nBundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze zu der \nFrage, wie die Weigerung eines Beamten, sich ohne \nhinreichenden Grund amtsärztlich untersuchen zu lassen, bei der \nBeurteilung seiner Dienstfähigkeit zu berücksichtigen ist, \ndargestellt. Mit ihrem weiteren Vorbringen, \"Das \nVerwaltungsgericht Köln hat bei der Übernahme dieser \nEntscheidungsgründe unberücksichtigt gelassen, dass im Fall \nder Klägerin der Rechtsgedanke des § 444 ZPO mangels \narglistigen Verhaltens und bei Vorliegen eines hinreichenden \nGrundes für die Verweigerung der Untersuchung nicht zum \nTragen kommt.\", macht sie aber nur eine unzutreffende \nAnwendung der zuvor dargestellten Rechtsprechung geltend. \nEin bloßer Anwendungsfehler ist aber keine Divergenz im Sinne \ndes Zulassungsrechts. \n\n26\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1995 - 9 B 18.95 -, \nNVwZ-RR 1997, 191.\n\n27\n\nWeiterhin ist auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 \nNr. 5 VwGO nicht gegeben. Die von der Klägerin auch in \ndiesem Zusammenhang erhobene Rüge einer unzureichenden \nInteressenabwägung durch das Verwaltungsgericht kann aus den \nbereits genannten Gründen auch im Rahmen dieses \nZulassungsgrundes nicht zu einem Erfolg des Zulassungsantrags \nführen.\n\n28\n\nDas Verwaltungsgericht hat auch nicht gegen die ihm \nobliegenden Hinweis- und Aufklärungspflichten verstoßen. Die \nfür dessen Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte waren \nder Klägerin insbesondere bereits aus vorherigen Verfahren, \ninsbesondere dem Verfahren zur Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes gegen die Zurruhesetzungsverfügung des \nBeklagten vom 22. März 2004 bekannt. Dies ergibt sich \nnamentlich aus ihrem Schriftsatz vom 20. Mai 2005, in dem der \nBeschluss des Senats vom 29. Oktober 2004 - 6 B 947/04 -, mit \ndem ihr Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \ngegen die Zurruhesetzungsverfügung vom 22. März 2004 \nabgelehnt wurde, ausdrücklich in Bezug genommen wird. Die \namtsärztliche Stellungnahme vom 5. August 2005, auf die das \nVerwaltungsgericht seine Entscheidung ebenfalls gestützt hat, \nist der Klägerin in Abschrift unter dem 10. August 2005 \nzusammen mit der Ladung zum Termin zur mündlichen \nVerhandlung übersandt worden. Aus diesem Grund stellt sich \ndas angefochtene Urteil auch nicht als \nÜberraschungsentscheidung dar.\n\n29\n\nNach alledem weist die Rechtssache auch keine besonderen \nSchwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art auf (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO).\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n31\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, \n52 Abs. 5 Satz 2 GKG.\n\n32\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271833","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-09/6-a-4083-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 444","ref_norm":"444","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271833","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271833","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-09/6-a-4083-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271833","retrieved":"2026-07-09 02:42:19.196434+00:00"}}