{"status":"available","doknr":"OLD271835","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0609.1A1492.05PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-06-09","aktenzeichen":"1 A 1492/05.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nEs wird festgestellt, dass die Anweisung des Beteiligten vom 15. Oktober 2003 \nzur Überprüfung elektrischer Geräte nach den Vorschriften der DIN/VDE 0702 \ngemäß der Verordnung der Berufsgenossenschaften BGV-A 2 der Mitbestimmung \ndes Antragstellers unterliegt, soweit sie an die Schulhausmeister des Beteiligten \ngerichtet ist.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nIm Jahre 2003 nahmen die Schulhausmeister des Beteiligten an einem von der \nHandwerkskammer P. -M. zu C. durchgeführten Kurs \n„Wiederholungsprüfungen elektrischer Geräte nach DIN/VDE 0702\" teil. Unter dem \n16. Juli 2003 wies der Antragsteller den Beteiligten darauf hin, dass er erfahren \nhabe, dass den Schulhausmeistern die nach den Unfallverhütungsvorschriften \nvorgesehene „Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel\" übertragen \nwerden solle. Unter Hinweis darauf, dass es sich um eine mitbestimmungspflichtige \nMaßnahme handele, bat der Antragsteller um Einleitung eines \nBeteiligungsverfahrens. Dies wies der Beteiligte mit Schreiben vom 28. Juli 2003 mit \nder Begründung zurück, dass kein Mitbestimmungstatbestand eingreife. In weiteren \nSchreiben vertieften beide Seiten die von ihnen vertretenen Auffassungen.\n\n4\n\nUnter dem 15. Oktober 2003 wies der Beteiligte u.a. die bei ihm beschäftigten \nSchulhausmeister an, die beweglichen elektrischen Geräte, für die die \nUnfallverhütungsvorschrift \"Elektrische Anlagen und Betriebsmittel\" des \nGemeindeunfallversicherungsverbandes X. -M. (im Folgenden: \nUnfallverhütungsvorschrift GUV 2.10) eine regelmäßige Überprüfung vorschreibe, \nnach den Vorschriften der DIN/VDE 0702 gemäß der Verordnung der \nBerufsgenossenschaften BGV-A 2 zu prüfen und dies zu dokumentieren. Die \nAnweisung sei ab dem 1. November 2003 umzusetzen. Neben weiteren Einzelheiten \nzur Abwicklung der Prüfung und Dokumentation führte der Beteiligte in dem \nSchreiben weiter an: Soweit die Prüftätigkeit nicht bereits während des laufenden \nSchulbetriebs am Vormittag möglich sei, sei sie in der unterrichtsfreien Zeit \ndurchzuführen. Während der Prüfungstätigkeit könnten andere Aufgaben wie z.B. die \nÜberwachung des Reinigungsdienstes vernachlässigt, zurückgestellt oder auch \nvorübergehend nicht ausgeübt werden.\n\n5\n\nAm 15. März 2004 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren \neingeleitet. Nachdem er eine Beeinträchtigung seines Mitbestimmungsrechts \nzunächst nur insoweit geltend gemacht hatte, als sich die Anweisung des Beteiligten \nvom 15. Oktober 2003 an die Schulhausmeister richtet, hat er im Termin zur \nAnhörung vor der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des \nVerwaltungsgerichts am 25. Januar 2005 sein Begehren dahingehend erweitert, dass \ner eine Beeinträchtigung seines Mitbestimmungsrechts auch darin begründet \ngesehen hat, dass sich die Anweisung auch an die nicht zum Kreis der \nSchulhausmeister gehörenden Beschäftigten H. , W. , N. , L. , Q. \n, C1. , Q1. , X1. und N1. richtet.\n\n6\n\nDurch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen hinsichtlich des Antrags\n\n7\n\nfestzustellen, dass die Anweisung des Beteiligten gegenüber den von der \nVerfügung betroffenen städtischen Bediensteten der Stadt N2. , die beweglichen \nelektrischen Geräte zu prüfen und dies zu dokumentieren, ohne die Zustimmung des \nAntragstellers dessen Mitbestimmungsrecht verletzt,\n\n8\n\ndas Verfahren abgetrennt, soweit die Anweisung des Beteiligten vom 15. Oktober \n2003 sich an die nicht zum Kreis der Schulhausmeister gehörenden Beschäftigten \nrichtet, und hat im Übrigen den Antrag mit im wesentlichen folgender Begründung \nabgelehnt: Der Antrag sei unbegründet, da dem Antragsteller kein \nMitbestimmungsrecht zustehe. Der Frage, ob überhaupt eine Maßnahme im Sinne \nvon § 66 Abs. 2 LPVG NRW vorliege, werde nicht nachgegangen, da der Antrag \nohnehin unbegründet sei. Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ergebe sich \nzunächst nicht aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW. Dieses \nMitbestimmungsrecht sei nicht schon durch den Gesetzesvorbehalt aus § 72 Abs. 4 \nSatz 1 Halbsatz 1 LPVG NRW ausgeschlossen, da die Unfallverhütungsvorschrift \nGUV 2.10 einen hinreichenden Freiraum für ein Mitbestimmungsrecht des \nAntragstellers belasse. Ob eine tarifliche Regelung eine Mitbestimmung des \nAntragstellers ausschließe, bedürfe keiner abschließenden Klärung, da die \nSchulhausmeister ersichtlich keine Vertrauens- und Betriebsärzte seien, aber auch \nnicht als Sicherheitskräfte im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes angesehen \nwerden könnten. Als elektrotechnisch unterwiesene Personen im Sinne der \nUnfallverhütungsvorschrift GUV 2.10 gehörten sie nicht zu den in §§ 5 ff. des \nGesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für \nArbeitssicherheit genannten Personen. Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers \nergebe sich im Weiteren nicht aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW. Die \nMaßnahme entfalte ganz überwiegend ihre Wirkung im außerdienstlichen Bereich, da \nsie vor allem für die Schüler und die im Dienste des Landes stehenden Lehrer von \nBedeutung sei. Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers folge schließlich auch \nnicht aus § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG NRW. Die Anordnung sei nicht darauf gerichtet, die \nArbeitsleistung der Hausmeister zu heben. Diesen verbleibe ein \nGestaltungsspielraum, der es ihnen erlaube, die anfallende Mehrbelastung \nauszugleichen. In Anbetracht dessen bedürfe es keiner Entscheidung, ob - wie der \nBeteiligte meine - die Schulhausmeister ohnehin nicht ausgelastet seien.\n\n9\n\nGegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 30. März 2005 \nzugestellten Beschluss haben diese am 25. April 2005 Beschwerde eingelegt und \ndiese am 20. Mai 2005 begründet.\n\n10\n\nZur Begründung der Beschwerde führt der Antragsteller im Wesentlichen an: Bei \nder unter dem 15. Oktober 2003 erfolgten Anweisung handele es sich um eine \nMaßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts, da darin eine Entscheidung des \nBeteiligten liege, mit der er in eigener Zuständigkeit eine Angelegenheit der \nDienststelle im Bereich der Unfallverhütung regele. Die Wahrnehmung dieser \nTätigkeiten habe nicht bereits aufgrund der Dienstanweisung für die \nSchulhausmeister vom 16. September 1998 zu den Dienstpflichten der \nSchulhausmeister gehört; vielmehr sei mit ihr den Schulhausmeistern erstmals die \nAufgabe der Überprüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel übertragen \nworden. Die Anweisung stelle auch eine Maßnahme zur Verhütung von Dienst- und \nArbeitsunfällen bzw. sonstigen Gesundheitsschädigungen im Sinne von § 72 Abs. 4 \nSatz 1 Nr. 7 LPVG NRW dar. Durch die Überprüfung der beweglichen elektrischen \nAnlagen und Betriebsmittel solle gewährleistet sein, dass unter anderem die bei dem \nBeteiligten beschäftigten Verwaltungskräfte, Sekretärinnen, Hausmeister und \nReinigungskräfte vor Verletzungen bei der Benutzung dieser Geräte geschützt \nwürden. Dass gleichzeitig auch die Schüler und die in den Schulen beschäftigten \nLehrkräfte geschützt würden, sei unschädlich. Die Unfallverhütungsvorschrift \nGUV 2.10 lasse einen für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts ausreichenden \nSpielraum, da mit ihr die Fragen, in welcher Weise und innerhalb welcher Fristen die \nPrüfung durchgeführt würden und ob der Beteiligte mit der Überprüfung eigene \nBeschäftigte oder Externe beauftrage, nicht geregelt seien. Mit der Anweisung sei \nauch nicht eine bloße personelle Auswahlentscheidung getroffen worden; vielmehr \nhabe der Beteiligte eine inhaltliche Umsetzung der aus der Unfallverhütungsvorschrift \nfolgenden Verpflichtung vorgenommen und gleichzeitig abstrakt festgelegt, dass die \nÜberprüfung nicht durch Externe, sondern durch die Schulhausmeister durchgeführt \nwerden solle. Ein Mitbestimmungsrecht ergebe sich darüber hinaus auch aus § 72 \nAbs. 3 Nr. 5 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW. Durch die zusätzlich \nübertragene Überprüfungspflicht werde die Arbeitsleistung der Schulhausmeister \nangehoben. Die Mehrbelastung könne nicht durch eine Verringerung anderer \nTätigkeiten oder einer Verminderung der Arbeitsgüte kompensiert werden. Soweit \nandere Aufgaben zurückgestellt oder vorübergehend nicht ausgeübt würden, führe \ndies nicht zu einer Kompensation, da durch die Anweisung bezogen auf die \nJahresarbeitszeit keine Aufgabengebiete entfielen; die Aufgaben müssten dann zu \neinem späteren Zeitpunkt ausgeführt werden.\n\n11\n\nDer Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu gefasst, \ndass er beantragt\n\n12\n\nfestzustellen, dass die Anweisung des Beteiligten vom 15. Oktober 2003 zur \nÜberprüfung elektrischer Geräte nach den Vorschriften der DIN/VDE 0702 gemäß \nder Verordnung der Berufsgenossenschaften BGV-A 2 der Mitbestimmung des \nAntragstellers unterliegt, soweit sie an die Schulhausmeister gerichtet ist.\n\n13\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n14\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und seinem neu gefassten \nerstinstanzlichen Antrag zu entsprechen.\n\n15\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n16\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem angefochtenen \nBeschluss und führt ergänzend an: Die Anweisung vom 15. Oktober 2003 stelle \nkeine Maßnahme im Sinne des § 66 Abs. 1 LPVG NRW dar, da es den \nSchulhausmeistern bereits vor deren Erlass oblegen habe, die in den jeweiligen \nSchulen vorhandenen ortsveränderlichen elektrischen Geräte zu überprüfen. Es \nhandele sich nicht um die Übertragung zusätzlicher Aufgaben, sondern lediglich um \ndie Aufforderung, die bestehenden Prüfaufgaben erstmals und zukünftig regelmäßig \nzu erfüllen. Aber auch wenn die Anweisung als Maßnahme im \npersonalvertretungsrechtlichen Sinne zu qualifizieren wäre, bestünde kein \nMitbestimmungsrecht des Antragstellers. Der Mitbestimmungstatbestand des § 72 \nAbs. 3 Nr. 5 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW sei nicht erfüllt, weil den \nSchulhausmeistern eindeutig ein Gestaltungsspielraum zur Entlastung eingeräumt \nworden sei, der es ihnen erlaube, die durch die aufgegebene Prüftätigkeit anfallende \nMehrbelastung zu kompensieren. Zudem sei zu beachten, dass die \nSchulhausmeister auch durch die Vornahme der Prüftätigkeit der ortsveränderlichen \nelektrischen Betriebsmittel an den Schulen zeitlich nicht ausgelastet seien. Ein \nMitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW scheide aufgrund der \nvorrangigen Regelung in der Unfallverhütungsvorschrift GUV 2.10 aus. Bei dieser \nden Arbeitsschutz betreffenden Regelung handele es sich um eine zwingende, \njegliches Ermessen für ein Abweichen im Einzelfall ausschließende Vorgabe. Im \nÜbrigen mangele es der Anweisung auch an der erforderlichen Außenwirkung, da \ndiese nicht ausschließlich oder zumindest in erster Linie dem Schutz der \nBeschäftigten der Dienststelle, sondern in erster Linie dem Schutz der in den \nSchulräumlichkeiten tätigen Lehrkräfte und Schüler diene. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beteiligten \n(1 Band) verwiesen.\n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDie zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete \nBeschwerde hat in der Sache Erfolg. \n\n21\n\nDer - zur Konkretisierung der zwischen den Beteiligten streitigen Frage neu \ngefasste - Antrag ist, soweit er nach der im erstinstanzlichen Verfahren erfolgten \nAbtrennung des die nicht zum Kreis der Schulhausmeister gehörenden Beschäftigten \nbetreffenden Teils noch Gegenstand des vorliegenden Beschlussverfahrens ist, \nzulässig.\n\n22\n\nInsbesondere fehlt es dem an den konkreten Streit anknüpfenden Antrag nicht an \ndem erforderlichen Feststellungs- und Rechtsschutzinteresse. Zwar ist die \nstreitgegenständliche Anweisung bereits ergangen. Es bleibt aber für die \nDurchführung eines Mitbestimmungsverfahrens genügend Raum, da die Anweisung \nfür die Zukunft jederzeit ohne größere Schwierigkeiten geändert oder rückgängig \ngemacht werden kann.\n\n23\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n24\n\nDie Anweisung des Beteiligten vom 15. Oktober 2003 zur Überprüfung \nelektrischer Geräte nach den Vorschriften der DIN/VDE 0702 gemäß der Verordnung \nder Berufsgenossenschaften BGV-A 2 unterliegt, soweit sie an die Schulhausmeister \ngerichtet ist, der Mitbestimmung des Antragstellers.\n\n25\n\nEin Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ergibt sich aus § 72 Abs. 4 Satz 1 \nNr. 7 LPVG NRW. Nach dieser Bestimmung hat der Personalrat, soweit eine \ngesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über Maßnahmen \nzur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen \nGesundheitsschädigungen. Die Anweisung des Beteiligten vom 15. Oktober 2003 \nerfüllt - im Übrigen auch insoweit, als sie an die nicht zum Kreis der \nSchulhausmeister zählenden Beschäftigten gerichtet ist - die \nTatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift.\n\n26\n\nDem Eingreifen des Mitbestimmungsrechts steht weder eine gesetzliche noch \neine tarifliche Regelung entgegen.\n\n27\n\nEine die Mitbestimmung des Personalrats ausschließende gesetzliche oder \ntarifliche Regelung besteht dann, wenn darin ein Sachverhalt unmittelbar geregelt ist, \nes also zum Vollzug keines Ausführungsaktes bedarf. Wenn jedoch aufgrund einer \ngesetzlichen oder tariflichen Regelung die Ausgestaltung der Einzelmaßnahmen dem \nDienststellenleiter überlassen ist, unterliegt dessen Entscheidung - auch bei rein \nnormvollziehenden Maßnahmen ohne Ermessensspielraum - der \nRichtigkeitskontrolle des Personalrats im Wege der Mitbestimmung.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 6 P 13.03 -, BVerwGE 121, 38 = \nBuchholz 251.0 § 79 BaWüPersVG Nr. 17 = PersR 2004, 349 = PersV 2004, 386 = \nZfPR 2004, 231 = ZTR 2004, 549; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, \nPersonalvertretungsrecht NRW, § 72 Rn. 284; jeweils m.w.N.\n\n29\n\nNach diesen Grundsätzen greift zunächst der Gesetzesvorrang nicht durch. Nach \nder auf der Grundlage von § 15 SGB VII vom Gemeindeunfallversicherungsverband \nX. -M. als Satzung und damit als Gesetz im materiellen Sinne erlassenen \nUnfallverhütungsvorschrift GUV 2.10 ist in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zwar bestimmt, \ndass der Unternehmer dafür Sorge zu tragen hat, dass die elektrischen Anlagen und \nBetriebsmittel in bestimmten Zeitabständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand \ngeprüft werden. Diese Bestimmung enthält jedoch keine derart erschöpfende \nRegelung des Einzelfalls, dass für die Ausgestaltung der Überprüfung dem einzelnen \nDienststellenleiter kein hinreichender Freiraum verbleibt. Insbesondere lässt sich der \nBestimmung nicht entnehmen, durch wen die gebotene Prüfung in der jeweiligen \nDienststelle vorzunehmen ist.\n\n30\n\nAuch der Tarifvorrang steht dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nicht \nentgegen. Dabei kann dahinstehen, ob die auf der Grundlage von § 6 Abschnitt B \nAbs. 2 Buchst. a Unterabs. 2 BZT-A/NRW von den Tarifvertragsparteien vereinbarten \n\"Richtlinien für eine Dienstanweisung für Schulhausmeister\" - im Folgenden: \nRichtlinien - eine tarifliche Regelung im Sinne von § 72 Abs. 4 Satz 1 LPVG NRW \ndarstellt und ob diese Regelung auch nach dem zum 1. Oktober 2005 erfolgten \nInkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) noch Geltung \nbeansprucht. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob die in II.1.2 der Richtlinien \nenthaltene Regelung, dass der Schulhausmeister u.a. für Sicherheit in den \nSchulgebäuden und auf dem Schulgrundstück zu sorgen und dabei die Vorschriften \nder Unfallverhütung zu beachten habe, unmittelbare Wirkung entfaltete und ob - für \nden Fall, dass es an einer solchen unmittelbaren Wirkung fehlt - die Anweisung des \nBeteiligten vom 15. Oktober 2003 als Anordnung im Sinne von I.2 der Richtlinien \nangesehen werden kann. Denn II.1.2 der Richtlinien lässt sich keine ein \nMitbestimmungsrecht des Antragstellers ausschließende erschöpfende Regelung \nentnehmen. Ihr lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass es gerade dem \nSchulhausmeister obliegt, die nach der Unfallverhütungsvorschrift GUV 2.10 \nvorgesehene Prüfung der beweglichen elektrischen Geräte vorzunehmen. Denkbar \nwäre etwa auch, andere Beschäftigte der Dienststelle oder einen privaten \nUnternehmer mit dieser Aufgabe zu beauftragen.\n\n31\n\nDie Anweisung des Beteiligten vom 15. Oktober 2003 stellt auch eine Maßnahme \nim Sinne von § 66 Abs. 1 LPVG NRW dar.\n\n32\n\nAls Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts wird im Allgemeinen \njede Handlung oder Entscheidung des Leiters der Dienststelle angesehen, mit der \ndieser in eigener Zuständigkeit eine Angelegenheit der Dienststelle regelt, sofern \nhierdurch der Rechtsstand der Beschäftigten oder eines einzelnen Beschäftigten \nberührt wird. Eine Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts muss auf eine \nVeränderung des bestehenden Zustandes abzielen. Nach Durchführung der \nMaßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine \nÄnderung erfahren haben.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Mai 2004 - 6 P 13.03 -, a.a.O., vom 14. \nOktober 2002 - 6 P 7.01 -, Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 104 = PersR 2003, 113 = \nPersV 2003, 186 = ZBR 2003, 390 = ZfPR 2003, 37 = ZTR 2003, 362, und vom 28. \nMärz 2001 - 6 P 4.00 -, BVerwGE 114, 103 = Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 7 \n= DVBl. 2001, 1676 = PersR 2001, 343 = PersV 2001, 552 = RiA 2002, 134 = ZBR \n2001, 438 = ZfPR 2001, 197 = ZTR 2001, 376; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, \na.a.O., § 66 Rn. 28, m.w.N.\n\n34\n\nDabei setzt eine Regelung nicht voraus, dass dem Leiter der Dienststelle ein \nErmessensspielraum zusteht. Auch rein normvollziehende Akte sind als Maßnahme \nanzusehen, soweit es zum Vollzug der Norm im Einzelfall noch eines \nAusführungsaktes bedarf. \n\n35\n\nVgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 66 Rn. 35, m.w.N.\n\n36\n\nDiese Voraussetzungen erfüllt die Anweisung des Beteiligten vom 15. Oktober \n2003, da mit ihr bestimmt worden ist, dass es gerade die Schulhausmeister sind, \ndenen die nach der Unfallverhütungsvorschrift GUV 2.10 vorgesehene Überprüfung \nder beweglichen elektrischen Geräte obliegt. Dem kann der Beteiligte nicht mit Erfolg \nentgegen halten, den Schulhausmeistern habe schon vor Erlass der Anweisung \ndiese Überprüfungspflicht oblegen. Selbst wenn eine derartige Pflicht schon \nbestanden haben sollte, würde dies den Maßnahmecharakter der Anweisung nicht in \nFrage stellen, da mit der Anweisung diese Pflicht im Einzelnen näher konkretisiert, \ninsbesondere eine Frist für deren Erfüllung bestimmt worden ist.\n\n37\n\nDie Maßnahme ist auch auf die Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und \nsonstigen Gesundheitsschädigungen gerichtet. Mit der Anweisung des Beteiligten \nvom 15. Oktober 2003 soll sichergestellt werden, dass die dem Schutz der \nBeschäftigten vor Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit dienenden \nUnfallverhütungsvorschrift GUV 2.10 beim Umgang mit beweglichen elektrischen \nGeräten eingehalten werden. Die Anweisung ist damit unmittelbar darauf gerichtet, \nDienst- und Arbeitsunfälle und sonstige Gesundheitsschädigung zu verhüten.\n\n38\n\nDem Eingreifen des Mitbestimmungsrechts kann der Beteiligte nicht mit Erfolg \nentgegenhalten, dass es der Maßnahme an dem erforderlichen innerdienstlichen \nBezug fehle. Insofern kann dem Beteiligten zwar zugestanden werden, dass die zu \nüberprüfenden beweglichen elektrischen Geräte zu einem großen Anteil von - nicht \nder Dienststelle angehörenden - Schülern und Lehrern der jeweiligen Schule in \nAnspruch genommen werden. Der Beteiligte räumt aber selbst ein, dass jedenfalls \nca. 10 % der Geräte auch von der Dienststelle angehörenden Beschäftigten wie den \nHausmeistern, den Schulsekretärinnen oder den Reinigungskräften genutzt werden. \nDies reicht aus, um den erforderlichen innerdienstlichen Bezug der Maßnahme \nannehmen zu können.\n\n39\n\nAuch die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts zum \nMitbestimmungsgesetz T. -I. \n\n40\n\n- BVerfG, Beschlus vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 -, BVerfGE 93, 37 = DÖV \n1996,74 = DVBl. 1995, 1291 = PersR 1995, 483 = PersV 1995, 553 = ZBR 1996, 15 \n= ZfPR 1995, 185 = ZTR 1995, 566 - \n\n41\n\nsteht dem Eingreifen des Mitbestimmungsrechts nicht entgegen. \n\n42\n\nDanach erfordert wegen des sich aus Art. 20 Abs. 2 GG ergebenden \nGrundsatzes der Volkssouveränität jegliche Ausübung von Staatsgewalt einen \nhinreichenden Gehalt an demokratischer Legitimation. Ausübung von Staatsgewalt \nist jedenfalls alles amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter, und zwar \nunabhängig davon, ob es unmittelbar nach außen wirkt oder nur behördenintern die \nVoraussetzungen für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben schafft. Entscheidungen \nim internen Bereich von Regierung und Verwaltung stellen sich im Verhältnis zu den \nBürgern als Ausübung von Staatsgewalt dar. Daneben kommt ihnen eine auf den \nBinnenbereich des öffentlichen Dienstes bezogene Bedeutung zu, die es im Hinblick \nauf das demokratische Prinzip grundsätzlich zulässt, dass der Staat seinen \nBeschäftigten eine - in gewissem Umfang auch mitentscheidende - Beteiligung zur \nWahrung ihrer Belange und zur Mitgestaltung ihrer Arbeitsbedingungen einräumt. \nDerartige Beteiligungsrechte sind mit dem Demokratieprinzip vereinbar, solange sie \nnicht den Grundsatz berühren, dass alle der Staatsgewalt Unterworfenen den \ngleichen Einfluss auf die Ausübung von Staatsgewalt haben müssen und deshalb \nBürgern, die von einer bestimmten Ausübung von Staatsgewalt individuell betroffen \nsind, keine besonderen Mitentscheidungsbefugnisse eingeräumt werden dürfen. In \nwelcher Art und in welchen Fällen die Mitbestimmung oder eine andere Form der \nBeteiligung einer Personalvertretung verfassungsrechtlich zulässig ist, ist unter \nWürdigung der Bedeutung der beteiligungspflichtigen Maßnahmen sowohl für die \nArbeitssituation der Beschäftigten und deren Dienstverhältnis als auch für die \nErfüllung des Amtsauftrages zu bestimmen. Aufgrund dessen darf sich die \nMitbestimmung einerseits nur auf innerdienstliche Maßnahmen erstrecken und nur so \nweit gehen, als die spezifischen in dem Beschäftigungsverhältnis angelegten \nInteressen der Angehörigen der Dienststelle sie rechtfertigen (Schutzzweckgrenze). \nAndererseits verlangt das Demokratieprinzip für die Ausübung von Staatsgewalt bei \nEntscheidungen von Bedeutung für die Erfüllung des Amtsauftrages jedenfalls, dass \ndie Letztentscheidung eines dem Parlament verantwortlichen Verwaltungsträgers \ngesichert ist (Verantwortungsgrenze). Innerhalb dieses Rahmens gilt: Je weniger die \nzu treffende Entscheidung typischerweise die verantwortliche Wahrnehmung des \nAmtsauftrages und je nachhaltiger sie die Interessen der Beschäftigten berührt, \ndesto weiter kann die Beteiligung der Personalvertretung reichen.\n\n43\n\nAusgehend von diesen Erwägungen kann vorliegend das Eingreifen des \nMitbestimmungsrechts aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW nicht schon allein \nunter Hinweis darauf verneint werden, dass die Maßnahme neben ihrem \ninnerdienstlichen Bezug auch die Aufgabenwahrnehmung der Dienststelle nach \naußen betrifft. Denn die Betroffenheit der Aufgabenwahrnehmung nach außen führt \nnicht zum Ausschluss des Mitbestimmungsrechts, sondern bestimmt lediglich dessen \nReichweite. Grundsätzlich stellt die Mitbestimmungsbefugnis aus § 72 Abs. 4 Satz 1 \nNr. 7 LPVG NRW ein uneingeschränktes Mitbestimmungsrecht dar, weil das \nLetztentscheidungsrecht nach § 66 Abs. 7 Satz 4 LPVG NRW der Einigungsstelle \nobliegt. Wenn aber eine die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 72 Abs. 4 \nSatz 1 Nr. 7 LPVG NRW erfüllende Maßnahme im Einzelfall erheblichen Einfluss auf \ndie Erfüllung der Amtsaufgaben hat - was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist -, \nist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Mitbestimmung \nnicht ausgeschlossen. Dies führt vielmehr - nur - zu einer entsprechenden \nAnwendung des § 66 Abs. 7 Satz 4 mit der Folge, dass - trotz des an sich \nuneingeschränkten Mitbestimmungsrechts - nur eine Empfehlung der Einigungsstelle \nin Betracht kommt.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2002 - 6 P 3.01 -, BVerwGE 116, 216 \n= Buchholz 251.4 § 81 HmbPersVG Nr. 2 = NVwZ-RR 2003, 32 = PersV 2002, 546 = \nZBR 2003, 105 = ZfPR 2002, 235 = ZTR 2002, 447.\n\n45\n\nOb die anderen Vorschriften, auf die der Antragsteller sich berufen hat, ebenfalls \nein Mitbestimmungsrecht zu begründen vermögen, bedarf keiner Entscheidung, da \nder Antragsteller allgemein die Feststellung des Bestehens eines \nMitbestimmungsrechts, nicht aber das Bestehen eines solchen aufgrund einer \nbestimmten Vorschrift beantragt hat. Im Übrigen dürften auch die Voraussetzungen \nder vom Antragsteller benannten Bestimmungen nicht eingreifen.\n\n46\n\nEinem Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW dürfte \nschon entgegen stehen, dass die Schulhausmeister weder Vertrauens- oder \nBetriebsärzte sind, noch Sicherheitsfachkräfte im Sinne des Gesetzes über \nBetriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom \n12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), zuletzt geändert durch Art. 178 der \nVerordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I. S. 2304), - ASiG - darstellen. Bei \nihnen als sog. elektrotechnisch unterwiesene Personen im Sinne des vom \nGemeindeunfallversicherungsverband X. -M. herausgegebenen Merkblatts \nGUV 22.1 \"Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel\" fehlt es sowohl an \nder in § 5 Abs. 1 ASiG vorgesehenen Bestellung durch den Arbeitgeber noch \nverfügen sie über die in § 7 Abs. 1 ASiG vorgeschriebene Qualifikation. \n\n47\n\nEin Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG NRW unter dem \nGesichtspunkt einer Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung dürfte daran \nscheitern, dass mit der nicht unmittelbar auf die Erzielung eines höheren \nmengenmäßigen Arbeitsertrags oder auf eine Verbesserung der Qualität des \nArbeitsprodukts gerichteten Anweisung des Beteiligten vom 15. Oktober 2003 zwar \nmittelbar die Erhöhung des Arbeitsergebnisses zwangsläufig und für die Betroffenen \nunausweichlich verbunden sein könnte, der Beteiligte in seiner Anweisung den \nSchulhausmeistern aber ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt hat, die mit der \nPrüftätigkeit verbundene Mehrbelastung dadurch auszugleichen, dass sie andere \nAufgaben wie insbesondere die Überwachung des Reinigungsdienstes \nvernachlässigen oder vorübergehend nicht ausüben.\n\n48\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n49\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür \nnicht vorliegen. \n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271835","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-09/1-a-1492-05-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"ASiG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ASiG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271835","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271835","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-09/1-a-1492-05-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271835","retrieved":"2026-07-09 02:42:19.362342+00:00"}}