{"status":"available","doknr":"OLD271834","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0609.1A1030.05PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-06-09","aktenzeichen":"1 A 1030/05.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der \nerstinstanzliche Beschlusstenor wie folgt neu gefasst wird:\n\nEs wird festgestellt, dass die Zuweisung der von dem Beteiligten verwalteten \nPersonalunterkünfte an Beschäftigte auch dann der Mitbestimmung des \nAntragstellers gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NRW unterliegt, wenn dabei keine \nAuswahlentscheidung zwischen mehreren Beschäftigten und/oder zwischen \nmehreren Personalunterkünften zu treffen ist.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nIm Oktober 2002 erfuhr der Antragsteller von dem Einzug neuer Bewohner in \nPersonalunterkünfte der Dienststelle, ohne dass ein Mitbestimmungsverfahren \nstattgefunden hatte. Auf die unter dem 14. Oktober 2002 erfolgte Bitte des \nAntragstellers um nähere Information teilte der Beteiligte mit Schreiben vom \n25. Oktober 2002 mit, dass alle Anträge auf Zuweisung einer Personalunterkunft \npositiv beschieden worden seien. Zwar habe es im Bereich der Appartements \nEngpässe gegeben, bisher habe jedoch jeder Wunsch erfüllt werden können. \nAuswahlentscheidungen, weil etwa mehr Bewerber als freie Personalunterkünfte \nvorhanden gewesen seien oder weil mehrere Bewerber sich um dieselbe \nPersonalunterkunft bemüht hätten, habe es nicht gegeben. Nachdem der \nAntragsteller unter dem 20. Januar 2003 darauf hingewiesen hatte, dass weiterhin \nZuweisungen von Personalunterkünften ohne vorherige Durchführung eines \nMitbestimmungsverfahrens erfolgt seien, vertrat der Beteiligte unter dem 24. Januar \n2003 den Rechtsstandpunkt, ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bestehe \nnur dann, wenn ein Auswahlverfahren stattfinde. Bei genügend freien \nPersonalunterkünften erfolge in der Regel keine Auswahlentscheidung, sondern \nallein die Zuweisung der Personalunterkünfte an den berechtigten Personenkreis. In \nweiteren Schreiben vertrat der Antragsteller die Auffassung, jede Zuweisung einer \nPersonalunterkunft unterliege seiner Mitbestimmung, während der Beteiligte auf dem \nStandpunkt beharrte, ein Mitbestimmungsverfahren sei nur dann einzuleiten, wenn \neine Auswahlentscheidung stattfinde. \n\n4\n\nAm 31. Januar 2004 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren \neingeleitet.\n\n5\n\nIm Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Beteiligte zum einen in seiner \nAntragserwiderung vom 18. Februar 2004 eingeräumt, dass eine Beteiligung des \nAntragstellers in der Vergangenheit erfolgt sei und auch in der Zukunft erfolgen \nwerde, wenn mehrere Bewerber um eine Personalunterkunft nachsuchten, aber mehr \nBewerber als Personalunterkünfte vorhanden seien, wenn sich mehrere Bewerber \num eine bestimmte Personalunterkunft bewürben und wenn mehrere Bewerber in \neiner Konkurrenzsituation wegen eines bestimmten Wohnungstyps oder wegen der \nAusstattung, des Mobiliars oder der Lage der Personalunterkunft stünden. Zum \nanderen hat der Beteiligte in seinem Schriftsatz vom 9. Februar 2005 zugestanden, \nden Antragsteller zu beteiligen, wenn die Vermietung einer Personalunterkunft an \neine nicht der Dienststelle angehörende Person erfolgen solle und sich auch ein \nBeschäftigter um diese Personalunterkunft beworben habe.\n\n6\n\nDurch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen dem Antrag,\n\n7\n\nfestzustellen, dass die Zuweisung der von dem Beteiligten verwalteten \nPersonalunterkünfte an Bewerber in jedem Einzelfall der Mitbestimmung des \nAntragstellers gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NRW unterliegt,\n\n8\n\nteilweise stattgegeben. Sie hat das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts aus \n§ 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NRW festgestellt, soweit die Zuweisung an Beschäftigte des \nBeteiligten erfolgen soll, und hat im Übrigen den Antrag abgelehnt. Zur Begründung \nhat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen im Wesentlichen \nausgeführt: Der Antrag sei unzulässig, soweit er sich auf die Zuweisung von \nPersonalunterkünften an Personen beziehe, die nicht Beschäftigte der Dienststelle \nseien. Insoweit fehle es dem Antragsteller an dem erforderlichen \nFeststellungsinteresse, weil der Beteiligte für diese Fallgestaltungen ein \nMitbestimmungsrecht des Antragstellers anerkannt habe. Soweit es hingegen um die \nVergabe von Personalunterkünften des Beteiligten an der Dienststelle angehörende \nBeschäftigte gehe, habe der Antrag Erfolg. Er sei in der gestellten abstrakten Form \nzulässig, insbesondere fehle es dem Antragsteller nicht am Feststellungsinteresse. \nDie zur Entscheidung gestellte Frage werde zwischen den Beteiligten regelmäßig \naufgeworfen, da der Beteiligte dem Antragsteller jeweils das von diesem geltend \ngemachte Mitbestimmungsrecht abspreche, wenn keine Konkurrenzsituation \nzwischen mehreren Bewerbern um eine Personalunterkunft bestehe. In diesem \nUmfang sei der Antrag auch begründet, da die Voraussetzungen des \nMitbestimmungstatbestandes aus § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NRW erfüllt seien. Dem \nWortlaut nach sei der Mitbestimmungstatbestand ohne weiteres gegeben. Auch von \nseinem Sinn und Zweck her sei der Mitbestimmungstatbestand einschlägig, da \nsachlicher Anknüpfungspunkt der Vorschrift allein die rechtliche oder tatsächliche \nMöglichkeit der Dienststelle sei, den Mieter einer Wohnung verbindlich auszuwählen. \nAuftrag des Personalrats sei es, darüber zu wachen, dass der künftige \nWohnungsinhaber aus dem Kreis der als Mieter in Betracht kommenden und \ninteressierten Beschäftigten der Dienststelle unter Berücksichtigung sozialer Belange \nund ohne Verstoß gegen das Gleichheitsgebot ausgewählt werde. Im Rahmen \ndieses Auftrags lägen alle vorliegend in Betracht zu ziehenden Fälle. Deutlich werde \ndies vor allem, wenn mehrere Beschäftigte aus der Dienststelle sich um die \nZuweisung von Personalunterkünften bewürben. In diesen Fällen habe der Beteiligte \nstets eine Auswahlentscheidung zu treffen. Auch wenn die Anzahl der Bewerber mit \nder der Personalunterkünfte übereinstimme, habe der Beteiligte auszuwählen, \nnämlich welcher Bewerber welche Personalunterkunft bekommen solle. Wenn \nmehrere Personalunterkünfte zur Verfügung stünden und lediglich die Bewerbung \neines einzigen Beschäftigten vorliege, habe der Beteiligte zu entscheiden, welche \nder zur Verfügung stehenden Personalunterkünfte der Bewerber bekommen solle. \nWenn nur eine Personalunterkunft zur Verfügung stehe, für die sich lediglich ein \nBeschäftigter aus der Dienststelle interessiere, könne eine Auswahl unter mehreren \nBeschäftigten realisiert werden, indem die Zuweisung der Personalunterkunft \nzunächst zurückgestellt werde, bis sich weitere Bewerber meldeten. Hierzu könne \nsich der Beteiligte etwa entschließen, weil er der Meinung sei, das einzig freie \nAppartement solle wegen seiner Ausstattung einem Angehörigen einer \nBeschäftigtengruppe zugewiesen werden, zu der der in diesem Moment noch einzige \nBewerber nicht zu rechnen sei.\n\n9\n\nGegen den den Prozessbevollmächtigten des Beteiligten am 8. März 2005 \nzugestellten Beschluss haben diese am 18. März 2005 Beschwerde eingelegt und \ndiese am 6. Mai 2005 begründet.\n\n10\n\nZur Begründung der Beschwerde führt der Beteiligte im Wesentlichen an: Eine \nBeteiligung des Antragstellers erfolge stets, wenn sich mehrere Beschäftigte um \ndieselbe Personalunterkunft bewürben und wenn sich mehrere Bewerber pauschal \nauf freie Personalunterkünfte bewürben, aber mehr Bewerber als freie \nPersonalunterkünfte vorhanden seien. Lediglich in den Fällen, in denen ein Bewerber \nsich auf eine von mehreren freien Personalunterkünften bewerbe und kein anderer \nBewerber vorhanden sei, werde der Antragsteller nicht beteiligt. Die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen sei von einem unzutreffenden Sachverhalt \nausgegangen, soweit sie angenommen habe, eine freie Personalunterkunft werde \ntrotz einer vorliegenden Bewerbung nicht unverzüglich wiederbesetzt. Schon um \nwirtschaftliche Nachteile zu vermeiden, würden Personalunterkünfte möglichst \nschnell und zeitnah vergeben. In rechtlicher Hinsicht sei zwar festzustellen, dass der \nWortlaut des Mitbestimmungstatbestandes aus § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NRW recht \nweit sei. Seinem Sinn und Zweck nach greife dieser Mitbestimmungstatbestand aber \nbei den zum Gegenstand des Antrags gemachten Fallkonstellationen nicht ein. Wenn \njeder Beschäftigte die gewünschte Personalunterkunft erhalte, seien soziale Belange \numfassend berücksichtigt und sei kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot \nfestzustellen. \n\n11\n\nDer Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag, soweit er im \nBeschwerdeverfahren noch anhängig ist, dahingehend neu gefasst, dass er \nbeantragt,\n\n12\n\nfestzustellen, dass die Zuweisung der von dem Beteiligten verwalteten \nPersonalunterkünfte an Beschäftigte auch dann der Mitbestimmung des \nAntragstellers gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NRW unterliegt, wenn dabei keine \nAuswahlentscheidung zwischen mehreren Beschäftigten und/oder zwischen \nmehreren Personalunterkünften zu treffen ist.\n\n13\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n14\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag insgesamt \nabzulehnen.\n\n15\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n16\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung verweist der Antragsteller auf die Ausführungen in dem \nangefochtenen Beschluss und führt ergänzend an: Seinem Sinn und Zweck nach \nbestehe das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG \nNRW bei jeder Zuweisung von Personalunterkünften und könne nicht auf Fälle \nbeschränkt werden, in denen eine Konkurrenzsituation auftrete und daher eine \nAuswahlentscheidung erforderlich werde. Auch wenn die Wünsche des Bewerbers \nbei der Zuteilung der Personalunterkunft voll umfänglich berücksichtigt würden, \nkönnten soziale Belange unberücksichtigt geblieben sein, da durch die Zuweisung \nder Personalunterkunft auch diejenigen Beschäftigten beeinträchtigt sein könnten, \ndie nach der Zuweisung in der Nachbarschaft zu dem Bewerber wohnten. Auch wenn \nmit der Zuweisung einer Personalunterkunft der konkrete Wunsch eines einzigen \nBewerbers realisiert werde, entspräche es dem Sinn und Zweck des \nMitbestimmungsrechts, den Personalrat zu beteiligen. So könne ohne Einleitung \neines Mitbestimmungsverfahrens nicht überprüft werden, ob der Bewerber zum Kreis \nder berechtigten Beschäftigten zähle. Auch wenn mehrere Personalunterkünfte zur \nVerfügung stünden, sei es unter Umständen sinnvoll, gewisse Wohnungen \nzurückzuhalten, um sicherzustellen, dass diese an zukünftige andere Bewerber \nzugewiesen werden könnten. Im Übrigen nehme der Beteiligte auf die \nAuswahlentscheidung der Bewerber auch dadurch Einfluss, dass er nur \nInformationen über zum Zeitpunkt der Interessensbekundung freie oder \nbekannterweise demnächst frei werdende Personalunterkünfte an die Bewerber \nherausgebe. Mit einer eingeschränkten Weitergabe von Informationen könne der \nBeteiligte weitgehend Konkurrenzsituationen verhindern. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte verwiesen.\n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDie zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete \nBeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n21\n\nDer Antrag, soweit er im Beschwerdeverfahren noch anhängig ist, ist in seiner \n- zur Konkretisierung der zwischen den Beteiligten streitigen Frage neu gefassten - \nForm zulässig.\n\n22\n\nInsbesondere fehlt es dem Antrag nicht an dem erforderlichen Feststellungs- und \nRechtsschutzinteresse. Der Streit über die vom Antrag umfasste abstrakte \nRechtsfrage knüpft an einen konkret in der Dienststelle aufgetretenen Vorgang an \nund es steht zu erwarten, dass sich die streitige abstrakte Rechtsfrage auch in \nZukunft mit mehr als nur geringfügiger Wahrscheinlichkeit erneut stellen wird. \n\n23\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n24\n\nDie Zuweisung der von dem Beteiligten verwalteten Personalunterkünfte an \nBeschäftigte unterliegt auch dann der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 72 \nAbs. 2 Nr. 2 LPVG NRW, wenn dabei keine Auswahlentscheidung zwischen \nmehreren Beschäftigten und/oder zwischen mehreren Personalunterkünften zu \ntreffen ist.\n\n25\n\nNach § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NRW hat der Personalrat mitzubestimmen in \nsozialen Angelegenheiten u.a. bei der Zuweisung von Wohnungen, über die die \nBeschäftigungsdienststelle verfügt. Die Voraussetzungen dieses \nMitbestimmungstatbestands sind nicht nur erfüllt, wenn der Beteiligte auf der \nGrundlage einer Auswahlentscheidung zwischen mehreren Beschäftigten und/oder \nzwischen mehreren Personalunterkünften einem Beschäftigten eine \nPersonalunterkunft zuweist, sondern auch dann, wenn die Zuweisung ohne eine \nderartige Auswahlentscheidung erfolgt.\n\n26\n\nDies folgt schon aus dem Wortlaut des § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NRW. Dort wird \ndas dem Personalrat zustehende Mitbestimmungsrecht allein an die Zuweisung der \nWohnung geknüpft. Dafür, dass das Mitbestimmungsrecht nur dann bestehen soll, \nwenn der Zuweisung eine Auswahlentscheidung zwischen mehreren Beschäftigten \nund/oder zwischen mehreren Personalunterkünften vorausgegangen ist, lässt sich \ndem Wortlaut nichts entnehmen.\n\n27\n\nAuch dem Sinn und Zweck des durch § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NRW begründeten \nMitbestimmungsrechts lässt sich keine derartige Einschränkung entnehmen. \n\n28\n\nDas Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NRW soll sicherstellen, \ndass bei der Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, deren Mieter die \nDienststelle verbindlich auswählen kann, die berechtigten Belange der Beschäftigten \ngewahrt werden. Der Personalrat hat insbesondere darauf hinzuwirken, dass der \nkünftige Wohnungsinhaber aus dem Kreis der als Mieter in Betracht kommenden und \ninteressierten Beschäftigten der Dienststelle unter Berücksichtigung sozialer Belange \nund ohne Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ausgewählt wird.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 1992 - 6 P 33.90 -, PersR 1992, 308 = \nPersV 1992, 437 = ZfPR 1992, 146, Beschluss vom 20. Dezember 2000 - 6 P 3.00 -, \nPersR 2001, 153 = PersV 2001, 329 = ZBR 2001, 218 = ZfPR 2001, 137 = ZTR \n2001, 238; Beschluss des Fachsenats vom 6. Februar 2002 - 1 A 144/00.PVL -, \nPersR 2002, 478 = PersV 2003, 62 = RiA 2002, 295; \nCecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 72 \nRn. 263.\n\n30\n\nDies schließt es aber nicht aus, dem Personalrat ein Mitbestimmungsrecht auch \ndann zuzugestehen, wenn der Zuweisung einer Personalunterkunft keine \nAuswahlentscheidung vorausgeht. Auch bei einer derartigen Fallgestaltung stellen \nsich für den Personalrat etwa die Fragen, ob der Beschäftigte, dem die \nPersonalunterkunft zugewiesen werden soll, zum Kreis der berechtigten Personen \nzählt, ob tatsächlich keine Konkurrenzsituation besteht, d.h. ob der \nGleichbehandlungsgrundsatz tatsächlich keine Rolle spielt, und/oder ob sonstige \nsoziale Belange von durch die Zuweisung Betroffenen (etwa der Dienststelle \nangehörender Nachbarn) nicht entgegen stehen. Jedenfalls diese Punkte \nrechtfertigen eine Mitbestimmungsbefugnis des Personalrats.\n\n31\n\nDagegen kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, bei \nZuweisungsentscheidungen, die nicht auf einer Auswahlentscheidung beruhen, \nwerde der Personalrat regelmäßig seine Zustimmung nicht mit beachtlichen Gründen \nverweigern können. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass schon kein \nMitbestimmungsrecht des Personalrats besteht. Vielmehr wird dieser in der Regel \ngehalten sein, der Maßnahme zuzustimmen. Verweigert er seine Zustimmung, ohne \ndass er sich dafür auf beachtliche Gründe stützen kann, gilt die Maßnahme nach \n§ 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt.\n\n32\n\nSoweit der Beteiligte das Erfordernis einer Auswahlentscheidung für das \nEingreifen des Mitbestimmungstatbestandes aus der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zur Zuweisung einer Dienstwohnung ableitet,\n\n33\n\nvgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16. November 1987 - 6 P 5.86 -, PersR 1988, \n71 = PersV 1989, 65 = RiA 1988, 160 = ZBR 1988, 104 = ZfPR 1989, 19 = ZTR \n1988, 152,\n\n34\n\nträgt er dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass eine Dienstwohnung \nüblicherweise (nur) für den jeweiligen Inhaber eines bestimmten Dienstpostens \nseiner dienstlichen Funktion wegen bereitgestellt wird. Diese Verbindung zwischen \nFunktion und Dienstwohnung schließt regelmäßig das Eingreifen des \nMitbestimmungsrechts aus, weil im Falle der strikten Koppelung von Funktion und \nWohnung kein Raum für eine Mitbestimmungsbefugnis des Personalrats bleibt. \nAusschließlich an diesen Umstand knüpft die Rechtssprechung des \nBundesverwaltungsgerichts an, wonach die Zuweisung einer Dienstwohnung \n- ausnahmsweise - dann der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, wenn die \nDienststelle unter mehreren Dienstwohnungen oder unter mehreren \nDienstwohnungsberechtigten auszuwählen hat. Die vom Bundesverwaltungsgericht \ndamit zugestandenen Voraussetzungen für das Eingreifen einer Ausnahme vom \nSonderfall der Nichtanwendbarkeit des § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NRW führen zwar im \nErgebnis auf den Regelfall der Mitbestimmungspflichtigkeit zurück, prägen aber nicht \nihrerseits die Voraussetzungen für das Eingreifen dieses Regelfalls. Eine \nweitergehende Aussage, dass der Mitbestimmungstatbestand generell nur dann \neingreifen kann, wenn der Zuweisung allgemein eine Auswahlentscheidung \nzugrunde liegt, kann dieser Rechtsprechung nach alledem nicht entnommen \nwerden.\n\n35\n\nOb dem Personalrat auch dann ein Mitbestimmungsrecht zusteht, wenn die \nWohnung an eine nicht der Dienststelle angehörende Person vergeben werden soll \nund sich kein der Dienststelle angehörender Beschäftigter darum beworben hat, \n\n36\n\nso Hess. VGH, Beschluss vom 26. Januar 1983 - HPV TL 36/81 -, HessVGRspr \n1984, 39; a.A. Beschluss des Fachsenats vom 16. Januar 1984 - CL 42/82 -, DWW \n1984, 194 = WuM 1985, 157 = StGR 1984, 376,\n\n37\n\nist vorliegend nicht zu entscheiden, da der im Beschwerdeverfahren allein noch \nstreitgegenständliche Antrag ausschließlich die Zuweisung von Personalunterkünften \nan Beschäftigte der Dienststelle zum Gegenstand hat.\n\n38\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n39\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür \nnicht vorliegen. \n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271834","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-09/1-a-1030-05-pvl","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271834","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271834","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-09/1-a-1030-05-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271834","retrieved":"2026-07-09 02:42:19.280135+00:00"}}