{"status":"available","doknr":"OLD271838","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0609.12A2494.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-06-09","aktenzeichen":"12 A 2494/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, weil die von \nden Klägern beabsichtigte Rechtsverfolgung - also zunächst das Berufungszulas-\nsungsverfahren - aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf \nErfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die - selbständig tragende - Annahme des Verwal-\ntungsgerichts, die unzulässige Klage habe auch in der Sache keinen Erfolg, weil die \nKlägerin zu 1. sich entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht nur zum deutschen \nVolkstum bekannt habe, nicht zu erschüttern.\n\n5\n\nUnabhängig von der Frage eines wirksamen Gegenbekenntnisses durch die \nEintragung der ukrainischen Volkszugehörigkeit der Klägerin zu 1. in ihrem ersten \nInlandspass sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zu 1. sich in dem \nmaßgebenden Zeitraum vom Eintritt der Bekenntnis- und Erklärungsfähigkeit,\n\n6\n\nvgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 -, BVerwGE \n119, 192 ff. und Beschluss vom 7. März 2002 - 5 B 60.01 -, juris,\n\n7\n\nauf eine dem Nationalitäteneintrag im Inlandspass vergleichbare Art und Weise \ndurchgängig nur zum deutschen Volkstum bekannt hat,\n\n8\n\nvgl. zum Erfordernis eines durchgängigen Bekenntnisses: BVerwG, Urteile vom \n13. November 2003 \n\n9\n\n- 5 C 40.03 -, a.a.O., - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104, und - 5 C \n14.03 -, BVerwGE 119, 188 ff., sowie vom 21. Oktober 2004 - 5 C 13.04 -, NVwZ-RR \n2005, 210 ff., \n\n10\n\njedenfalls für die Zeit von 1962 bis 1988 weder dargelegt noch sonst ersichtlich. \n\n11\n\nDas Bemühen um eine Änderung des Nationalitäteneintrags ist nicht näher \nkonkretisiert worden; aus dem diesbezüglichen Vortrag ergibt sich insbesondere \nnicht, ob sich die Klägerin zu 1. in einer der ursprünglichen Nationalitätenerklärung \nvergleichbaren förmlichen und nach außen gerichteten Erklärung gegenüber den \nzuständigen Behörden zum deutschen Volkstum bekannt, mithin unter Angabe der \ndeutschen Volkszugehörigkeit auf einen entsprechenden Eintrag hingewirkt hat. \nZwar steht einem Bekenntnis grundsätzlich nicht entgegen, dass es aufgrund des \nPassrechts nicht zu einer Passausstellung mit dem Nationalitäteneintrag \"deutsch\" \ngekommen ist, \n\n12\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -, a.a.O.;\n\n13\n\njedoch genügt zur Annahme eines Bekenntnisses nicht jedes Bemühen um die \nÄnderung des Eintrags, sondern nur solche Aktivitäten, die in ihrem Gewicht der \nNationalitätenerklärung, die auf die Aufnahme der deutschen Volkszugehörigkeit in \nein amtliches Dokument abzielt, gleichkommen.\n\n14\n\nAuch die Behauptung, die Klägerin zu 1. habe bei den Volkszählungen 1970 und \n1979 die deutsche Nationalität angegeben, begründet nicht die Annahme einer der \nentsprechenden Nationalitätenerklärung vergleichbaren Aktivität. Denn dieser \nVortrag ist ohne jegliche Substanz, stellt sich als erstmalig im Zulassungsverfahren \naufgestellte Behauptung als gesteigert und damit nicht glaubhaft dar und ist in keiner \nWeise belegt worden. So haben die Kläger bzw. ihre Prozessbevollmächtigten nicht \neinmal die angebliche schriftliche Mitteilung der Klägerin zu 1. vom 17. Mai 2004 \nvorgelegt, aus der sich der behauptete Umstand ergeben soll.\n\n15\n\nAus dem (Zulassungs-)Vorbringen ergibt sich auch sonst nicht, dass die Klägerin \nzu 1. sich im fraglichen Zeitraum auf eine einer Nationalitätenerklärung vergleichbare \nWeise nur zum deutschen Volkstum bekannt hat.\n\n16\n\nDer Lebensstil, der durch die deutsche Kultur und die deutsche Erziehung \ngeprägt gewesen sein soll, die Weihnachts-, Ostern- und Pfingstfeiern, die Teilnahme \nan Hochzeiten nach deutschen Sitten (1972 und 1976), die Kenntnis deutscher \nMärchen, Gedichte, Erzählungen und Lieder, der Besuch des Deutschen Theaters in \nL. und die Teilnahme an Begräbnissen, die nach mennonitischem Brauch \nstattfanden (1959, 1979 und 1983), sind als im wesentlichen im privaten Bereich \nverhaftete Geschehnisse unbeachtlich. Bekenntnischarakter kommt für sich allein \nauch der Konfessionszugehörigkeit nicht zu.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -, a.a.O.\n\n18\n\nDer Vermerk über die deutsche Volkszugehörigkeit der Klägerin zu 1. im \nWirtschafts-buch des Dorfes Q. aus den Jahren 1955 bis 1957 rechtfertigt \nkeine andere Bewertung, da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass diese \nEintragung auf der Grundlage einer Erklärung der - zu dieser Zeit ohnehin noch nicht \nerklärungsfähigen - Klägerin zu 1. erfolgt ist.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 \nund 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (GKG a.F.).\n\n20\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 72 Nr. 1 GKG i. V. m. § \n25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ \n124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271838","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-09/12-a-2494-04","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271838","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271838","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-09/12-a-2494-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271838","retrieved":"2026-07-09 02:42:19.624925+00:00"}}