{"status":"available","doknr":"OLD271837","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0609.12A2492.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-06-09","aktenzeichen":"12 A 2492/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten \ndes Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das \nZulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen \nZweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheids, weil er selbst kein deutscher Volkszugehöriger sei, da er nicht \nvon einem deutschen Volkszugehörigen abstamme, nicht zu erschüttern. \n\n4\n\nSoweit geltend gemacht wird, die Mutter des Klägers sei eine deutsche \nVolkszugehörige sei, trifft dies nicht zu, weil die Mutter des Klägers sich entgegen § 6 \nAbs. 2 Satz 1 BVFG nicht durchgängig nur zum deutschen Volkstum bekannt hat. \nAuf die diesbezüglichen Entscheidungsgründe des - rechtskräftigen - Urteils des \nVerwaltungsgerichts vom 19. März 2004 - 4 K 178/02 - und den die Zulassung der \nBerufung hiergegen ablehnenden Beschluss des Senats vom heutigen Tag - 12 A \n2494/04 - wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. \n\n5\n\nSoweit der Kläger darüber hinaus geltend macht, in Bezug auf die Frage der \nAbstammung könne auch auf seine Großeltern abgestellt werden, greift dies nicht \ndurch, da nach der einschlägigen und den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers \nbekannten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts in Bezug auf die Frage der \nAbstammung ausschließlich auf die Elterngeneration abzustellen ist.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2005 - 2 A 1611/05 -, m.w. N.\n\n7\n\nDer Kläger kann auch nicht, wie hilfsweise beantragt, einen \nEinbeziehungsbescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erhalten, da seine Mutter \naus den oben genannten Gründen keinen Anspruch auf einen Aufnahmebescheid \nhat. \n\n8\n\nAbgesehen davon kann der Kläger nach § 27 BVFG in der Neufassung des \nZuwanderungsgesetzes den Einbeziehungsanspruch nicht mehr selbst im \nKlagewege weiter verfolgen, weil, anders als in der bis zum 31. Dezember 2004 \ngeltenden Fassung, allein der Bezugsperson, hier also der Mutter des Klägers, der \nAnspruch auf Einbeziehung zusteht und daher die Klagebefugnis des Klägers \nentfallen ist. \n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2006 \n\n10\n\n- 2 A 4276/03 -, m. w. N.\n\n11\n\nFür einen etwa im Wege der Klageänderung durchzuführenden Parteiwechsel ist \n\n12\n\n- auch nach Änderung der Rechtslage zum 1. Januar 2005 - nichts vorgetragen \nworden. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 \nund 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (GKG a.F.).\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 72 Nr. 1 GKG i. V. m. § \n25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ \n124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271837","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-09/12-a-2492-04","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271837","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271837","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-09/12-a-2492-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271837","retrieved":"2026-07-09 02:42:19.529060+00:00"}}