{"status":"available","doknr":"OLD271836","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0609.12A1748.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-06-09","aktenzeichen":"12 A 1748/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie 0000 in Lettland geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Ihre \nEltern waren während des zweiten Weltkrieges aus Lettland umgesiedelt und von \nden deutschen Behörden eingebürgert worden. Die Klägerin erhielt nach \nDurchführung eines staatsangehörigkeitsrechtlichen Verwaltungsverfahrens im \nJanuar 1999 in der deutschen Botschaft in S. eine Einbürgerungsurkunde sowie \neinen deutschen Reisepass, nachdem sie ihre lettische Staatsangehörigkeit \naufgegeben hatte. Im Februar 1999 reiste sie nach Deutschland ein. Sie arbeitete \nzunächst in einem Altenheim und war ab Mai 1999 im Haushalt des seinerzeit über \nneunzigjährigen Herrn H. M. beschäftigt. Am 14. Oktober 1999 beantragte sie \ndie Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenen- und \nFlüchtlingsgesetz (BVFG). Im Antragsvordruck gab sie u.a. an, dass in ihrem \nInlandspass ursprünglich die lettische Nationalität eingetragen gewesen sei. Sie sei \nmit ihren Eltern 1949 in Deutschland festgenommen, in einem Lager in Polen \ninterniert und schließlich nach Lettland zurückgeschickt worden. Dort sei sie in einem \nKinderheim aufgewachsen, wo sie während der ganzen Schul- und Hochschulzeit - \ndie Klägerin hat eine Ausbildung als Sportlehrerin durchlaufen - habe bleiben \nmüssen. \n\n4\n\nDas Bundesverwaltungsamt lehnte den Aufnahmeantrag mit Bescheid vom 19. \nOktober 2000 ab, weil die Klägerin ihren Wohnsitz vor Abschluss eines \nAufnahmeverfahrens bereits nach Deutschland verlegt habe und eine besondere \nHärte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG nicht vorliege. \n\n5\n\nDen hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt durch \nWiderspruchsbescheid vom 29. November 2001 u.a. mit der Begründung zurück, \ndass - abgesehen von fehlenden Härtegründen - die Klägerin auch materiell-rechtlich \ndie Voraussetzungen für eine Anerkennung als Spätaussiedlerin insoweit nicht \nerfülle, als sie sich bei Ausstellung ihres ersten Inlandspasses durch Unterschreiben \neines entsprechenden Antragformulars zu der lettischen Nationalität bekannt habe. \nHiergegen machte die Klägerin mit einem weiteren \"Widerspruch\" geltend, dass sie \nin dem Kinderheim als \"Faschistin\" beschimpft und geschlagen worden sei, als sie \nohne Kenntnisse der russischen oder lettischen Sprache dorthin gekommen sei; sie \nhabe deshalb nicht mehr gewagt, sich als Deutsche zu bekennen.\n\n6\n\nMit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage hat die Klägerin eingeräumt, ihren Wohnsitz \nund Lebensmittelpunkt seit 1999 in Grafing zu haben. Ferner hat sie gegen eine \nRückkehr nach Lettland sprechende Härtegründe geltend gemacht und weiter \nvorgetragen, dass auch materiell-rechtlich die Anspruchsvoraussetzungen gegeben \nseien. Die Eintragung der lettischen Nationalität im ersten Inlandspass habe nicht auf \neiner freiwilligen Entscheidung beruht; aufgrund der damaligen Lebenssituation - in \neinem unter russischer Leitung stehenden Kinderheim getrennt von der Familie - sei \nes ohne Gefahr nicht möglich gewesen, die Unterschriftsleistung zu verweigern. Sie \nhabe sich stets als Deutsche gefühlt und für die Verbreitung der deutschen Kultur \nengagiert. \n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes \nvom 19. Oktober 2000 und des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2001 zu \nverpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat die angefochtenen Bescheide verteidigt und beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDas beigeladene Land hat keinen Antrag gestellt.\n\n12\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen \nund sich dazu auf den Standpunkt gestellt, die von der Klägerin vorgetragenen \nGründe rechtfertigten nicht die Annahme einer besonderen Härte im Sinne von § 27 \nAbs. 2 BVFG. \n\n13\n\nIhre mit Beschluss des Senates vom 21. September 2005 zugelassene Berufung \ngegen die erstinstanzliche Entscheidung begründet die Klägerin mit vertiefendem \nVortrag zum Vorliegen von Härtegründen. Ergänzend behauptet die Klägerin, sich \ntrotz unumgänglicher Beantragung der Ausstellung eines Passes mit lettischer \nVolkszugehörigkeit durchgängig positiv zum deutschen Volkstum bekannt zu haben. \nIn der Beantragung der lettischen Volkszugehörigkeit liege kein Gegenbekenntnis, \nweil sie sich bis zum Verlassen des unter russischer Verwaltung stehenden \nKinderheims mit 24 Jahren nicht frei habe entscheiden können. Sie habe sich \ninnerlich immer als Deutsche gefühlt und um Beibehaltung der deutschen Sprache, \ndie sie zu Hause erlernt und gesprochen habe, bemüht. Dank ihrer Hilfe sei 1989 die \nerste lettisch-deutsche Kulturgemeinschaft gegründet worden. Weit bevor die \nUnterlagen für eine Änderung ihrer Nationalität im lettischen Pass hätten \nzusammengetragen werden können, habe sie sich bei Gründung im Dezember 1988 \nauch der deutsch-baltischen Gemeinschaft zu S. angeschlossen, hier u.a. \nSprachkurse für Kinder und Erwachsene organisiert und im Vorstand mitgewirkt. \n\n14\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich, \n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der \nBescheide des Bundesverwaltungsamtes vom 19. Oktober 2000 und des \nWiderspruchsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 29. November 2001 zu \nverpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen.\n\n16\n\nDie Beklagte tritt dem Berufungsbegehren entgegen. Das beigeladene Land hat \nsich nicht zum zweitinstanzlichen Verfahren geäußert.\n\n17\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen \nVerwaltungsvorgangs Bezug genommen.\n\n18\n\nII.\n\n19\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung der Klägerin nach Anhörung der \nBeteiligten gemäß § 130a VwGO durch Beschluss. Das Einverständnis der Klägerin \nist insoweit nicht erforderlich.\n\n20\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg.\n\n21\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zurecht abgewiesen. Die Klägerin besitzt \nkeinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedlerin, \ndenn es fehlt an einem durchgehenden Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum. \n\n22\n\nAls Rechtsgrundlage für den im Berufungsverfahren weiter verfolgten Anspruch \nkom-men nur die §§ 26, 27 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen \nund Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 2. Juni 1993, BGBl. I, 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Steu-\nerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthaltes und \nder Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom \n30. Juli 2004 BGBl. I, 1950, in Betracht. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Rück-\nwirkung liegt darin nicht. \n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133; vom \n29. März 2001 \n\n24\n\n- 5 C 17.00 -, BVerwGE 114, 116; sowie vom \n\n25\n\n12. März 2002 - 5 C 2.01 -, BVerwGE 116, 114; siehe im Einzelnen auch: OVG \nNRW, Urteil vom \n\n26\n\n16. Februar 2005 - 2 A 4295/02 -, juris, m. w. N.\n\n27\n\nIm Regelfall wird der Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG auf \nAntrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach \nBegründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die \nVoraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Abweichend davon kann Personen, die \nsich - wie die Klägerin - ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des \nBundesvertriebenengesetzes aufhalten, nach § 27 Abs. 2 BVFG ein \nAufnahmebescheid erteilt werden, wenn dessen Versagung eine besondere Härte \nbedeuten würde und die übrigen Voraussetzungen vorliegen.\n\n28\n\nDie danach erforderliche besondere Härte resultiert ungeachtet der Frage, ob die \nerstinstanzlich und im Zulassungsverfahren geltend gemachten Härtegründe \ndurchgreifen, im Lichte des Art. 11 GG hier jedenfalls daraus, dass es der Klägerin \nmit Rücksicht auf die erwiesene deutsche Staatsangehörigkeit nicht zuzumuten ist, \nDeutschland zu verlassen und das Aufnahmeverfahren vom Aussiedlungsgebiet aus \nzu betreiben.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 \n\n30\n\n- 5 C 1.03 -, DVBl. 2005, 775.\n\n31\n\nIm Sinne der - ferner erforderlichen - sonstigen Voraussetzungen kann Spätaus-\nsiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet nach § 4 Abs. 1 BVFG \nnur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Klägerin nach dem 31. Dezem-\nber 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehö-\nrige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszuge-\nhörigen abstammt und sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine \nentsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum \ndeutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur \ndeutschen Nationalität gehört hat. \n\n32\n\nDiese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht, weil es bei ihr an einem \nBekenntnis nur zum deutschen Volkstum fehlt. Die hier anzuwendende aktuelle \nFassung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG verdeutlicht durch das Tatbestandsmerkmal \n\"nur\", dass bei Personen im bekenntnisfähigen Alter grundsätzlich für den gesamten \nZeitraum zwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein positives \nBekenntnis zum deutschen Volkstum feststellbar sein muss.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 \n\n34\n\n- 5 C 14.03 -, BVerwGE 119, 188, - 5 C 40.03 -, BVerwGE 119, 192, und - 5 C \n41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104.\n\n35\n\nDer Senat lässt offen, ob zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden \nkann, dass sie in Zusammenhang mit der beantragten Eintragung der lettischen \nNationalität in ihren ersten, 1956 ausgestellten Inlandspass kein Bekenntnis gegen \ndas deutsche Volkstum abgegeben hat, weil sie aufgrund der (allerdings \nunsubstantiiert) behaupteten Lebensumstände in dem Kinderheim, in dem sie nach \nihren Angaben von 1951 bis 1964 untergebracht gewesen ist, insoweit keinen freien \nWillen bilden konnte.\n\n36\n\nVgl. zum sog. Gegenbekenntnis etwa: BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - \n5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104.\n\n37\n\nDenn selbst wenn dies unterstellt und darüber hinaus zugunsten der Klägerin \nzugrundegelegt wird, dass ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zum Ende der \nvon der Klägerin allein behaupteten und allenfalls erkennbaren Gefährdungslage im \nJahre 1964 aus von § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG erfassten Gründen unterblieben ist und \ndass insoweit auch die weiteren Voraussetzungen der in dieser Vorschrift normierten \nBekenntnisfiktion insoweit vorgelegen haben,\n\n38\n\nvgl. zu § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG etwa: BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 5 C \n13.04 -, NVwZ-RR 2005, 210, m. w. N.,\n\n39\n\nfehlt es jedenfalls für die Zeit ab 1964 und bis zum Ende des Jahre 1988 an \neinem Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum.\n\n40\n\nNach der bereits angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nreicht nämlich für die Zeit nach Eintritt der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit das \nFehlen eines (beachtlichen) Gegenbekenntnisses nicht aus, sondern bedarf es für \nden gesamten Zeitraum eines positiven Bekenntnisses zum deutschen Volkstum, um \ndas Erfordernis eines ausschließlichen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum bis \nzum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete auszufüllen. Dies schließt \ndie Annahme eines gleichwohl fortbestehenden längeren Zeitraumes eines \n\"bekenntnislosen\" Zustandes nach dem Eintritt der Bekenntnis- oder \nErklärungsfähigkeit und Abgabe der nach sowjetischem Recht erforderlichen \nErklärung zur Nationalität aus. Ein Bekenntnis \"nur\" zum deutschen Volkstum kann \nallein derjenige ablegen, dessen nach außen tretende Erklärungen oder Handlungen \nvon einem entsprechenden inneren Volkstumsbewusstsein getragen werden. Nach \nder Neufassung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG besteht die Notwendigkeit, dass auch \nderjenige, zu dessen Gunsten über das Unterbleiben eines Bekenntnisses zum \ndeutschen Volkstum und sogar über die Ablegung eines Bekenntnisses zu einem \nanderen Volkstum für einen bestimmten Zeitraum hinweggesehen wird, alsbald \ndanach durch ein nach außen wirkendes Verhalten seinen Willen, nur dem \ndeutschen Volkstum zuzugehören, zum Ausdruck bringt. Die bloß innerlich \ngebliebene und womöglich erst im Zusammenhang mit der Ausreise nach außen \nmanifestierte Identifikation mit dem deutschen Volkstum genügt dem \nBekenntniserfordernis dann nicht mehr. \n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 \n\n42\n\n- 5 C 14.03 -, BVerwGE 119, 188; - 5 C 40.03 -, BVerwGE 119, 192; und - 5 C \n41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104.\n\n43\n\nDanach liegt die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG in diesen Fällen nur \nvor, wenn ein Bekenntnis \" auf vergleichbare Weise\" zum deutschen Volkstum \nabgegeben worden ist.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 \n\n45\n\n- 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104.\n\n46\n\nUm ein solches Bekenntnis anzunehmen, müssen die Indizien für den Willen der \nZugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und \nNachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über \ndas familiäre Umfeld hinaus nach außen hervorgetreten sein, die der \nNationalitätenerklärung nahe kommt. Es ist zu prüfen, ob Möglichkeiten bestanden, \nauf die Änderung der Nationalitätenerklärung hinzuwirken. Ist das nicht der Fall, sind \nvom Aufnahmebewerber nachprüfbare Umstände zu bezeichnen, die einen Willen, \nder deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin z.B. in \nder Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten \nunzweifelhaft zutage treten ließen.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 \n\n48\n\n- 5 C 41.03 -, Buchholz 412. 3 § 6 BVFG Nr. 104.\n\n49\n\nEs ist nicht erkennbar, dass die Klägerin die (erfolgversprechende) Möglichkeit \nhatte, auf die Änderung der Nationalitätenerklärung hinzuwirken, da dem die \npassrechtlichen Regelungen der UdSSR entgegengestanden haben. Ferner soll \nzugunsten der Klägerin, deren Nationalität noch im lettischen Nationalpass vom 2. \nMärz 1993 mit \"lettisch\" angegeben ist, unterstellt werden, dass sie auch zu jener \nZeit noch keine andere Eintragung bewirken konnte.\n\n50\n\nDie mithin erforderlichen nachprüfbaren Umstände im o.g. Sinne hat die Klägerin \naber jedenfalls für den Zeitraum von 1964 bis Ende 1988 nicht hinreichend \nbezeichnet. Dahinstehen kann dabei, inwieweit das Engagement der Klägerin in der \ndeutsch-baltischen Gemeinschaft zu S. , deren Gründungsmitgliedschaft seit \nDezember 1988 ihr bescheinigt worden ist, und - etwa ab 1989 - auch in der ersten \nlettisch-deutschen Kulturgemeinschaft die Annahme eines Bekenntnisses auf \nvergleichbare Weise rechtfertigen. Denn zumindest für die zwei Jahrzehnte davor hat \ndie Klägerin nicht einmal annähernd geeignete Aktivitäten vorgetragen, die auf ein \nBekenntnis auf vergleichbare Weise schließen lassen. Insoweit beschränkt sich ihr \nVortrag nämlich darauf, sich stets als Deutsche gefühlt und sich - trotz ihrer \nschwierigen Lebenssituation - immer um eine Beibehaltung der deutschen Sprache \nbemüht zu haben. Weder das innerliche Gefühl, Deutsche zu sein, noch der \nGebrauch und die Pflege der deutschen Sprache können aber als solche die \nVoraussetzungen für ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise ausfüllen, denn sie \nkommen in ihrer Bedeutung und Aussagekraft - auch zusammengenommen - einer \nNationalitätenerklärung ersichtlich nicht gleich. Sie lassen den Willen, der deutschen \nVolksgruppe anzugehören, nicht nach außen hin unzweifelhaft zutage treten. Dass \ndie Klägerin die deutsche Sprache auch außerhalb ihres privaten Umfeldes \ngebraucht hat, hat sie schon nicht substantiiert vorgetragen und ist auch sonst nicht \nersichtlich. Aussagekräftige gesellschaftliche, soziale oder kulturelle Aktivitäten \nwährend des hier betrachteten Zeitraumes hat die Klägerin trotz Hinweises auf die \nProblematik nicht geltend gemacht. \n\n51\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n52\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n53\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n54\n\nDie Festsetzung des Streitwertes ergeht gemäß § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 13 \nAbs. 1 und 14 Abs. 1 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (GKG \na.F.).\n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271836","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-09/12-a-1748-03","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":11},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271836","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271836","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-09/12-a-1748-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271836","retrieved":"2026-07-09 02:42:19.449559+00:00"}}