{"status":"available","doknr":"OLD271853","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0608.5B839.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-06-08","aktenzeichen":"5 B 839/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 1. Juni 2006 mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert.\n\nDer Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro \nfestgesetzt. \n\nDer Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben \nwerden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 5. Februar 2006 meldete der stellvertretende Vorsitzende des \nAntragstellers für den 10. Juni 2006 in der Zeit von 12.00 bis 20.00 Uhr einen Aufzug \nmit Kundgebung in der Gelsenkirchener Innenstadt an mit dem Thema \"Arbeit für \nMillionen, statt Profit für Millionäre\". An \"Hilfsmitteln\" sind in der Anmeldung \naufgeführt: \"Fahnen (NPD/JN, schwarz, schwarz/weiß/rot etc.), Transparente, \nTrageschilder, Lautsprecherwagen mit Lautsprecheranlage, Flugblätter, Trommeln\". \nAuf die Veranstaltung wird im Internet u.a. auf den Seiten der NPD (Bund) wie auf \nden Seiten der NPD (Landesverband NRW) aufmerksam gemacht. Am 19. April 2006 \nführten die Beteiligten ein Kooperationsgespräch durch. Teilnehmer waren auf Seiten \ndes Antragstellers dessen stellvertretender Vorsitzender, Herr D. , der \nvorgesehene Versammlungsleiter, Herr Q. , sowie Frau X. und Herr T. . \nWegen des Inhalts des Gesprächs wird auf die hierüber erstellte Niederschrift \nverwiesen (Blatt 42 ff. des Verwaltungsvorgangs). Mit Schreiben vom 20. April 2006 \nteilte Herr D. für den Antragsteller eine Änderung der angemeldeten Route mit \nund ergänzte die Liste der Hilfsmittel u.a. um die Fahnen der Mitgliedstaaten der \nEU.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 24. Mai 2006 verbot der Antragsgegner die Versammlung am \n10. Juni 2006 sowie jede Form einer Ersatzveranstaltung in Gelsenkirchen. Zur \nBegründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus: Bei Durchführung der \nangemeldeten Versammlung sei die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet. Die \nDurchführung der Versammlung bewirke eine nachhaltige Schädigung des Ansehens \nder Bundesrepublik Deutschland, der nicht mit Hilfe einsatztaktischer \nPolizeimaßnahmen entscheidend entgegengewirkt werden könne. Das Motto der \nVeranstaltung sei vorgeschoben. In Wahrheit wolle der Antragsteller die \nMedienbühne der Fußball-Weltmeisterschaft am Spielstandort Gelsenkirchen für die \nVerbreitung und Bekanntmachung seiner rassistischen und ausländerfeindlichen \nWeltanschauung ausnutzen. Dies sei eine provokative Absicht, die insbesondere \ngewaltbereite politische Gegner reizen und auf den Plan rufen solle. Dem Motto sei \nkein zwingender Grund zu entnehmen, der eine Versammlung zu dem bestimmten \nTermin erforderlich mache. Unter Hinweis auf die besondere Lage in der Zeit der \nFußball-Weltmeisterschaft seien Termine sowohl für die Zeit vor als auch nach der \nFußball-Weltmeisterschaft angeboten worden, die abgelehnt worden seien. Der \nAntragsteller habe gerade Gelsenkirchen als Spielstandort ausgewählt, um seinen \nGesinnungsgenossen und der Weltöffentlichkeit zu demonstrieren, dass er in \nDeutschland die Straßen beherrsche und jederzeit große Polizeiaufgebote und \nStraßenschlachten mit Linken und ausländischen Gruppierungen auslösen könne. \nWegen der weiteren Einzelheiten der Verbotsverfügung wird auf den Bescheid vom \n24. Mai 2006 Bezug genommen. \n\n5\n\nUnter dem 27. Mai 2006 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den \nBescheid des Antragsgegners ein, über den bislang nicht entschieden ist. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 30. Mai 2006 ordnete der Antragsgegner die sofortige \nVollziehung seiner Verbotsverfügung an. Am selben Tag hat der Antragsteller um \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Er hat beantragt, \n\n7\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 27. Mai 2006 gegen die \nVerbotsverfügung des Antragsgegners vom 24. Mai 2006 wiederherzustellen. \n\n8\n\nDer Antragsgegner hat beantragt,\n\n9\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n10\n\nDurch Beschluss vom 1. Juni 2006 - auf dessen Inhalt Bezug genommen wird - \nhat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung vom 24. Mai 2006 \nwiederhergestellt. \n\n11\n\nAm 1. Juni 2006 hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Zur Begründung \nhat er im Wesentlichen ausgeführt: Es bestehe die unmittelbare Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit in Gestalt der Gefährdung von Leib und Leben von \nFußballfans, unbeteiligten Dritten, Demonstranten und Gegendemonstranten, wenn \nbei der hochkomplexen Großlage Fußball-Weltmeisterschaft, die auch für die \nSicherheitsbehörden ein Jahrhundert-Ereignis sei, noch zusätzlich die geplante \nVersammlung der NPD stattfinde. Die NPD-Versammlung werde zum Katalysator der \nGefährdungslage, weil sie bewusst Gegenaktionen und Zulauf bewirke. Das Thema \nhabe keinerlei Bezug zur Fußball-Weltmeisterschaft, sei aber gleichwohl kein \nisoliertes Ereignis, sondern bewusst auf den geplanten Zeitpunkt zwischen den \nbeiden Spielen gelegt. Die Anmelder der Versammlung wüssten genau, welche \nFolgen ihre Versammlung haben werde, und planten diese als Bestandteile in ihr \nVorhaben ein. Eine Versammlung der NPD außerhalb der Zeit der Fußball-\nWeltmeisterschaft wäre nicht verboten worden. Aus den mit der \nBeschwerdebegründung überreichten Unterlagen werde die konkrete Gefahrenlage \nnach den derzeitigen Erkenntnismöglichkeiten deutlich.\n\n12\n\nDer Antragsgegner beantragt sinngemäß,\n\n13\n\nden Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 1. Juni 2006 mit \nAusnahme der Streitwertfestsetzung abzuändern und den Antrag des Antragstellers \nabzulehnen.\n\n14\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n15\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen. \n\n16\n\nZur Begründung trägt er vor: Es bestehe keine Gefahr für Leib und Leben von \nFußballfans, unbeteiligten Dritten, Demonstranten und Gegendemonstranten. Die \ndiesbezügliche Behauptung der Beschwerdeschrift enthalte \"auch nicht den leisesten \nAnsatz von Namen, Daten und Fakten, die eine solche Gefahr konkret belegen\" \nwürden. Weder das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland noch von \nGelsenkirchen werde durch die Versammlung geschädigt. Von der als \"rassistisch\" \nbezeichneten politischen Meinung des Antragstellers gehe keine Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit aus. Die Behauptung, die Versammlung sei bewusst auf den \n10. Juni 2006 gelegt worden, sei falsch. Eine zeitliche Verschiebung der \nVersammlung komme wegen der bereits angelaufenen Vorbereitungen für ihn nicht \nin Betracht. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der dazu \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.\n\n18\n\nII.\n\n19\n\nDie Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet. Der Antrag des \nAntragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines \nWiderspruchs gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 24. Mai 2006 ist \nabzulehnen. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt \nzu Lasten des Antragstellers aus. Es spricht nach summarischer Prüfung alles dafür, \ndass die angegriffene Verbotsverfügung rechtmäßig ist. Von der angemeldeten \nVersammlung geht nach der gegenwärtigen Erkenntnislage die vom Antragsgegner \nangenommene unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit aus, die die \nVerbotsverfügung nach § 15 Abs. 1 VersammlG rechtfertigt. \n\n20\n\nDie vom Antragsgegner bezeichneten und mit der Beschwerdebegründung \nbelegten Tatsachen gebieten es, die sofortige Vollziehung der Verbotsverfügung \naufrecht zu erhalten. Zu Recht bewertet der Antragsgegner die angemeldete \nVersammlung als Katalysator einer schon ohne sie hochkomplexen \nGefährdungslage. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist aus der angemeldeten \nVersammlung heraus mit Gewalttätigkeiten zu rechnen. Diese Gewalttätigkeiten \nwären nicht Einzelnen oder einer Minderheit von Teilnehmern, sondern dem \nAntragsteller zuzurechnen.\n\n21\n\nDie Fußball-Weltmeisterschaft ist neben den Olympischen Spielen eines der \nherausragendsten Sportereignisse von globaler Bedeutung. Für eine sichere WM \nSorge zu tragen, ist eine der zentralen Garantien, welche die Bundesregierung im \nRahmen der Bewerbung um die WM 2006 abgegeben hat. Das Sicherheitskonzept \nmuss außer den Gefahren durch Fußball-Hooligans insbesondere auch Aspekte der \nallgemeinen und organisierten Krimininalität sowie des Terrorismus berücksichtigen. \nEinige Spiele werden dabei als besonders gefährdet bewertet (etwa Begegnungen \nvon Ländern wie USA, England, Spanien, Polen, Australien oder Südkorea, die \nSoldaten in den Irak entsendet haben). In Gelsenkirchen werden folgende \nMannschaften das jeweils erste Spiel bestreiten: Polen gegen Ecuador am 9. Juni \n2006 und USA gegen Tschechien am 12. Juni 2006. Außer den hieraus \nresultierenden Gefährdungslagen sind für den Spielstandort Gelsenkirchen die \nzahlreichen Aktivitäten insbesondere von Vereinen ausländischer Mitbürger \nanlässlich der Auftaktspiele in den Blick zu nehmen. Die Einzelheiten hat der \nAntragsgegner unwidersprochen in der angefochtenen Verbotsverfügung \nbeschrieben. Hierauf nimmt der Senat Bezug.\n\n22\n\nVor diesem exzeptionellen Hintergrund einer Fußball-Weltmeisterschaft sind für \ndie Einschätzung des Senats, dass von der Versammlung des Antragstellers eine \nunmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, die folgenden Tatsachen \nentscheidend: Das italienische Innenministerium (Ministero Dell'Interno, Dipartimento \nDella Publica Sicurrezza) hat das Bundesministerium des Innern mit Schreiben vom \n9. Mai 2006 über ein rechtsextremistisches Treffen im März 2006 im österreichischen \nRied informiert. Danach haben extremistische Fan-Clubs, die NPD-Jungen \nNationaldemokraten und andere in dem Schreiben namentlich bezeichnete \nextremistische Organisationen über die Möglichkeit gesprochen, \"Zusammenstöße \nund Unfälle zu planen, besonders bei Gelegenheit der Demonstration, die am \n10.06.2006 in Gelsenkirchen (Bundesrepublik Deutschland) stattfinden\" wird. Ferner \nhat man bei diesem Treffen entschieden, sich der Kontrolle und dem Eingriff der \ndeutschen Sicherheitsbehörde bei der Fußball-Weltmeisterschaft zu entziehen. Der \nSenat hat keinen Anhalt, die Seriosität der vom italienischen Innenministerium \nerstellten Auskunft zu bezweifeln. Diese Auskunft wird insbesondere nicht durch den \nHinweis des Antragstellers auf Medienberichte entkräftet, wonach es keine konkreten \nAnhaltspunkte für Probleme mit Randalierern geben soll. Entsprechenden \nMedienberichten kommt nicht das Gewicht einer amtlichen Stellungnahme - wie der \nhier vorliegenden des italienischen Innenministeriums - zu.\n\n23\n\nDie daraus resultierende konkrete Gefahr ist dem Antragsteller zuzurechnen. \nDies ergibt sich aus den organisatorischen Verbindungen zwischen dem \nTeilnehmerkreis in Österreich und den für den Antragsteller handelnden Personen. \nNach § 23 der Parteisatzung sind die Jungen Nationaldemokraten \"integraler \nBestandteil der NPD\". Der für den Antragsteller als Versammlungsanmelder \naufgetretene Herr D. hatte sich seinerzeit vorübergehend selbst zum \nVorsitzenden der Jungen Nationaldemokraten, Landesverband NRW, ernannt. Eine \nweitere Verbindung zwischen den Teilnehmern des Treffens in Österreich und den \nfür den Antragsteller im vorliegenden Verfahren aufgetretenen Vertretern erschließt \nsich über die rechtsextremistische Szene in Dortmund. In dem Schreiben des \nitalienischen Innenministeriums vom 9. Mai 2006 werden als Teilnehmer des Treffens \nu.a. deutsche Ultras von Borussia Dortmund bezeichnet. Dem Antragsgegner liegen \nausweislich der Verwaltungsvorgänge - ebenso wie dem Senat - Erkenntnisse vor, \ndass Herr D. eng mit der rechtsradikalen Szene verbunden ist und enge Kontakte \nin ganz Nordrhein-Westfalen, u.a. zu dem in Dortmund im Umfeld von Borussia \nDortmund aktiven T1. C. , genannt SS-T2. , unterhält. Bei T1. \nC. handelt es sich um den ehemaligen Anführer der sog. \"Borussenfront\", der \nHooligan-Szene von Borussia Dortmund. Die im Kooperationsgespräch aufgetretene, \nmit Herrn D. liierte Frau X. ist in diesen Kreisen ebenfalls an führender Stelle \naktiv. Von Herrn Q. ist bekannt, dass er intensive Kontakte zur regionalen und \nüberregionalen Neonaziszene insbesondere in dem Raum Dortmund/Witten/Bochum \nsowie den Bereich Hagen, Lüdenscheid, Märkischer Kreis, Siegerland und \nHochsauerlandkreis unterhält. Auch im Übrigen rekrutieren sich die \nVersammlungsteilnehmer, die der Antragsteller nach den Erkenntnissen des Senats \nregelmäßig mobilisiert, aus den benannten Kreisen. Angesichts der eingangs \nbeschriebenen außergewöhnlichen Gefährdungslage würden die Anforderungen an \nden Antragsgegner überspannt, in der Kürze der Zeit eine weitere Konkretisierung \nder Verbindungen des Antragstellers zu dem Treffen in Österreich zu verlangen. Dies \nmuss gegebenenfalls einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten \nbleiben.\n\n24\n\nBei dieser Ausgangslage können weder das Thema der angemeldeten \nVersammlung noch die Beteuerung des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, er \nverfolge nicht nur \"deutschfreundliche\" Ziele, sondern vor allem soziale Themen, wie \ndie Arbeitslosigkeit und den Sozialabbau, taugliche Indizien dafür sein, dass der \nAntragsteller nicht der Gefahrverursacher ist. Der Antragsteller mobilisiert mit der \nangemeldeten Versammlung einen Teilnehmerkreis, der vor dem Hintergrund der \ndargelegten Erkenntnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt, dass die \nVersammlung einen unfriedlichen Verlauf nehmen wird. Für die Veranstaltung wird \nauf den Internet-Seiten der NPD sowohl im Bund wie im Land geworben. Parallel \ndazu läuft eine auf die Fußball-Weltmeisterschaft bezogene spezielle Kampagne der \nNPD, in der sie unter Hinweis auf die \"Zusammensetzung der Nationalmannschaften\" \nihre rassistischen Ansichten zum Ausdruck bringt (vgl. www.npd.de, \"Spielplan '06\"). \nNach eigener Einschätzung thematisiert sie \"in bekannt provokanter Weise die \nÜberfremdungsproblematik unseres Landes und unserer Fußballmannschaften\".\n\n25\n\nEs ist auch verhältnismäßig, die angemeldete Versammlung wegen der \nunmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu verbieten. Das mildere Mittel \nder Erteilung von Auflagen steht nicht zur Verfügung; das Verbot ist zum Schutz \nelementarer Rechtsgüter wie Leib und Leben angemessen. Eine räumliche \nVerlagerung der Versammlung - innerhalb der Stadt Gelsenkirchen oder aus der \nStadt heraus - würde die zu erwartende Gefahrenlage nicht beseitigen, sondern \nlediglich zu ihrer Konkretisierung an anderer Stelle führen. Eine Verschiebung auf die \nZeit nach der Fußball-Weltmeisterschaft hat der Antragsgegner ausdrücklich \nangeboten, der Antragsteller hat dieses Angebot jedoch - auch nach gerichtlichem \nHinweis - abgelehnt.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n27\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 \nGKG.\n\n28\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271853","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-08/5-b-839-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VersammlG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271853","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271853","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-08/5-b-839-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271853","retrieved":"2026-07-09 02:42:20.907531+00:00"}}