{"status":"available","doknr":"OLD271854","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0608.1B195.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-06-08","aktenzeichen":"1 B 195/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer im Beschwerdeverfahren weiterverfolgte Antrag,\n\n4\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und der Antragsgegnerin im Wege der \neinstweiligen Anordnung zu untersagen, die Position des Referatsleiters \nRef. 00.00.00 im Bundesministerium für Bildung und Forschung mit dem Mitbewerber \nX. zu besetzen, solange nicht über den Widerspruch des Antragstellers gegen \nseine Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren bestandskräftig entschieden ist, \n\n5\n\nist nicht begründet. Der Antragsteller hat mit seinem Beschwerdevorbringen, das \ndie maßgebliche Entscheidungsgrundlage für die erstrebte Änderung des \nBeschlussausspruches darstellt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), einen \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Zwar leidet die Auswahlentscheidung \nder Antragsgegnerin - gerade mit Blick auf den Antragsteller - an einem Rechtsfehler; \ndieser führt jedoch vorliegend nicht auf eine Verletzung des \nBewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers. \n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat - soweit es die im Beschwerdeverfahren noch \nstreitigen Punkte anlangt - eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs \ndes Antragstellers verneint, weil die Auswahlentscheidung am Grundsatz der \nBestenauslese ausgerichtet sei. Der ausgewählte Konkurrent (Regierungsdirektor \nX. ) sei nach seiner Anlassbeurteilung (Gesamturteil AA+) besser beurteilt als der \nAntragsteller in seiner letzten Regelbeurteilung (Gesamturteil AA). Die Beurteilungen \nseien hinreichend aktuell. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass für den \nKonkurrenten eine Anlassbeurteilung angefertigt worden sei; dafür liege aufgrund der \nKürze der Tätigkeit im Bundesministerium ein sachlicher Grund entsprechend \nAbschnitt II Nr. 5 der einschlägigen Beurteilungsrichtlinien vor. Ebenso wenig sei die \nUnterschiedlichkeit der Beurteilungszeiträume (beim Antragsteller: 1. März 2000 bis \n31. Januar 2004, bei seinem Konkurrenten: 1. Juli 2003 bis 28. Februar 2005) \nrechtlich zu beanstanden. Zwar bedürfe es nach der Rechtsprechung des \nbeschließenden Senats bei nicht hinreichend vergleichbaren Beurteilungszeiträumen \ngrundsätzlich der Heranziehung und Mitberücksichtigung weiterer \nErkenntnisgrundlagen; dies könne aber aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität \nnicht uneingeschränkt gelten. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und \nda Prüfungsgegenstand nicht die dienstliche Beurteilung, sondern der \nBewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers sei, lasse sich im konkreten Fall \neine Verletzung des Leistungsgrundsatzes nicht feststellen. Die Unterschiedlichkeit \nder Beurteilungszeiträume sei nämlich durch Besonderheiten gerechtfertigt. Was den \nBeginn der Zeiträume angehe, habe der ausgewählte Konkurrent, anders als der \nAntragsteller, wegen des Zeitpunktes seiner Rückkehr von der Abordnung an die \nDeutsche Botschaft in X1. zum maßgeblichen Stichtag nicht von den nunmehr \nzuständigen Beurteilern beurteilt werden können. Die Differenz der Endzeiträume um \nfast ein Jahr erkläre sich aus der Tatsache, dass es sich beim Antragsteller um eine \nRegel-, beim Konkurrenten aber um eine Anlassbeurteilung handele. Die Einholung \neiner zusätzlichen Anlassbeurteilung für den Antragsteller, die den restlichen \nZeitraum abdecke, sei in den Beurteilungsrichtlinien nicht vorgesehen und nicht \nerforderlich. Im Übrigen führe nicht jeder Fehler zu einer Verletzung des \nBewerbungsverfahrensanspruchs; das gelte auch bei Unterschiedlichkeit der \nBeurteilungszeiträume. Im Falle des Antragstellers fehle es an jedem substanziierten \nVortrag dazu, inwieweit sich die unterschiedlich langen Beurteilungszeiträume für ihn \nnachteilig ausgewirkt hätten. Das sei auch nicht erkennbar: Dem Konkurrenten sei \ngegenüber der früheren Tätigkeit von der Antragsgegnerin keine deutliche \nLeistungssteigerung bescheinigt worden, und der Antragsteller habe nicht \nsubstanziiert vorgetragen, dass sich seine Leistungen in letzter Zeit bzw. im nicht \nbeurteilten Zeitraum wesentlich verbessert hätten. \n\n7\n\nWas der Antragsteller hiergegen im Beschwerdeverfahren einwendet, ist \ndurchaus geeignet, einen Rechtsfehler zu seinen Lasten darzutun - auch wenn der \nVortrag das volle Ausmaß des Fehlers und dessen unten zu behandelnden, \nentscheidenden Kern verfehlt. Im Ansatz trifft es aber zu und ist vom \nVerwaltungsgericht auch so gesehen worden, dass der verfassungsrechtlich \ngebotene Leistungsvergleich zwischen Bewerbern um ein Beförderungsamt auf der \nGrundlage aktueller und weitestmöglich vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen zu \nerfolgen hat. Dabei ergibt sich allein aus der Art der Beurteilung als Regel- oder \nAnlassbeurteilung noch keine Einschränkung der Vergleichbarkeit. Die \nAnlassbeurteilung ist vielmehr unverzichtbar, um gerade bei dem praktisch häufigen \nFehlen aktueller oder vergleichbarer Regelbeurteilungen eine Vergleichbarkeit der \nBewerber hinsichtlich Leistung wie Eignung herzustellen.\n\n8\n\nVgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. \nAuflage (Loseblatt-Kommentar), Rn. 225 ff. m.w.N. \n\n9\n\nAnderenfalls würde man demjenigen Mitbewerber, der über keine vergleichbare \nRegelbeurteilung verfügt, die Chance, in einem Besetzungsverfahren als aktuell \n\"Bester\" ausgewählt zu werden, aus rein formalen Gründen verschließen. Das wäre \nmit der Verpflichtung der auswählenden Stelle auf die materiellen Kriterien der \nBestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG und mit den damit korrespondierenden \nsubjektiven Rechten der Bewerber nicht vereinbar.\n\n10\n\nRechtlich bedenklich ist hier allerdings die - beachtliche - Unterschiedlichkeit der \nBeurteilungszeiträume, wenngleich im Verhältnis von Regel- und \nAnlassbeurteilungen insofern nicht dieselben strengen Anforderungen an die \nVergleichbarkeit zu stellen sind, wie sie für Regelbeurteilungen entwickelt worden \nsind. Namentlich die auch vom Antragsteller erhobene Forderung, dass die nötige \nhöchstmögliche Vergleichbarkeit der (Regel-)Beurteilungen grundsätzlich nur dann \ngewährleistet ist, wenn auch die Beurteilungsstichtage und die erfassten \nBeurteilungszeiträume formal gleich sind,\n\n11\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, DÖD 2002, 99 = ZBR 2002, \n211 m.w.N.; zur gebotenen Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabs und der \nGleichbehandlung auch bereits BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 -, RiA \n2000, 283 = DÖD 2001, 38; ferner Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2004 - \n1 B 1576/04 -, IÖD 2005, 230,\n\n12\n\nlässt sich auf Anlassbeurteilungen nicht übertragen, weder im Verhältnis \nzueinander noch im Verhältnis zu Regelbeurteilungen. Diese Forderung stieße schon \nan praktische Grenzen und würde die andersgelagerte Funktion von \nAnlassbeurteilungen vernachlässigen. Diese sollen lediglich einen aktuellen \nLeistungsvergleich ermöglichen, wo dieser anders nicht herzustellen ist, und darüber \nhinaus Aussagen zur Eignung bezogen auf das konkret angestrebte Amt enthalten. \nVon daher ist die Aussagekraft von Anlassbeurteilungen grundsätzlich auf den \nAnlass und den von ihr erfassten Zeitraum beschränkt und verändert nicht die an \neine nachfolgende Regelbeurteilung gestellten Anforderungen. Demgegenüber soll \ndie Regelbeurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale \nnicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung und unabhängig von einer \nkonkreten Verwendungsentscheidung erfassen.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001, a.a.O. (Juris Rn. 17).\n\n14\n\nHierdurch bedingt dürfen Abstriche gemacht werden, was die Übereinstimmung \nder Beurteilungszeiträume angeht, sofern dies ausschließlich der Wahrung der \nAktualität des Qualifikationsvergleichs, also der Gleichbehandlung der Bewerber, \ndient. Die Einholung - auch gebotener - Anlassbeurteilungen darf indes nicht dazu \nführen, dass einem der Bewerber ein nicht nur marginaler Aktualitätsvorsprung \nzuwächst. In einem solchen Fall ist der Dienstherr gehalten, die resultierenden \nErkenntnisdefizite bei den übrigen Bewerbern auszugleichen und die \nVergleichbarkeit sämtlicher dienstlichen Beurteilungen herzustellen. Es gilt hier nichts \nanderes als in sonstigen Fällen, in denen die Aussagekraft der aktuellen \nRegelbeurteilungen unter dem Aspekt ihrer Vergleichbarkeit nicht voll gewährleistet \nist. Dem können Gründe der Praktikabilität nicht entgegengehalten werden, zumal \nderlei Gründe im konkreten Fall wegen des überschaubaren Bewerberkreises \nfaktisch nicht hätten zum Tragen kommen können.\n\n15\n\nSchon nach diesen Grundsätzen waren im Falle des Antragstellers Maßnahmen \ngeboten, um die Erkenntnisse über die Leistungen des Antragstellers aus dessen \nletzter Regelbeurteilung zu aktualisieren. Nicht nur, dass sich die Zeiträume der \nBeurteilungen des Antragstellers und seines Konkurrenten erheblich überschnitten, \nund zwar betreffend ihren Anfang wie ihr Ende; es wurden zudem auch verschieden \nlange Zeitspannen abgedeckt, im Falle des Antragstellers fast 4 Jahre (47 Monate), \nbei seinem Konkurrenten hingegen keine 2 Jahre (20 Monate). Dabei fehlten gerade \nbeim Antragsteller die besonders interessierenden Aussagen über die Leistungen in \nder jüngsten Zeit vor der Auswahlentscheidung. Dies beklagt der Antragsteller zu \nRecht. Denn insgesamt erweisen sich die Unterschiede nicht nur als \nvernachlässigbar, sondern betreffen seinen Anspruch auf formale Gleichbehandlung \nin beachtlicher Weise. \n\n16\n\nAn der Notwendigkeit einer Aktualisierung ändert nichts, dass die (ältere) \nRegelbeurteilung des Antragstellers im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung für sich \nbetrachtet noch aktuell war, was für die Beurteilung des Antragstellers mit Blick auf \nden Beurteilungsrhythmus von zwei Jahren (Abschnitt II Nr. 1 a sowie Fußnote 4 der \n\"Dienstvereinbarung [DV] Beurteilung\" des Bundesministeriums für Bildung und \nForschung vom Februar 2004) unter dem rein zeitlichen Aspekt anzunehmen ist. Im \nVerhältnis zu einer deutlich aktuelleren Anlassbeurteilung eines Mitbewerbers kann \ndiese Aktualität indessen nicht ausreichen, um die Vergleichbarkeit im konkreten \nFalle zu gewährleisten. Die Vergleichbarkeit ist nämlich stets innerhalb des konkreten \nBewerberfeldes herzustellen. Daran fehlt es hier gerade im Verhältnis zu dem \nausgewählten Konkurrenten. Die Antragsgegnerin hatte allein deshalb Anlass, sich \ndes aktuellen Leistungsstandes des Antragstellers in formeller Weise zu \nvergewissern, und zwar unabhängig davon, ob konkrete Anhaltspunkte für eine \nLeistungssteigerung des Antragstellers vorlagen (was ebenfalls die Notwendigkeit \neiner Aktualisierung nach sich ziehen würde). Diese Vergewisserung und \nAktualisierung musste - mit Blick auf die vorstehenden Grundsätze - zwar nicht \nzwingend in Form einer Anlassbeurteilung (auch) über den Antragsteller erfolgen, die \nden Zeitraum nach dem letzten Beurteilungsstichtag (31. Januar 2004) abdeckte. Es \nbedurfte aber tauglicher und nachvollziehbarer Grundlagen für einen \nBewerbervergleich, etwa in Gestalt von Beurteilungsbeiträgen der zuständigen \nBeurteiler. Die Antragsgegnerin hat indes bis in das Beschwerdeverfahren hinein \nderart \"handfeste\", nachprüfbare Aussagen der Beurteiler nicht in das Verfahren \neingeführt, und zwar trotz der ausdrücklichen Hinweise des Antragstellers auf eine \naus seiner Sicht gegebene positive Leistungsentwicklung. Die abweichende Sicht \ndes Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck S. 8 f.) verschiebt die Problematik auf \ndie Frage der Fehlerkausalität für die Auswahlentscheidung, also auf eine Ebene, die \ngrundsätzlich erst nach der Feststellung eines Beurteilungsfehlers betreten werden \ndarf.\n\n17\n\nAbgesehen von den vorstehenden Erwägungen ist die Auswahlentscheidung \nzwischen dem Antragsteller und seinem Konkurrenten aber vor allem deshalb \nfehlerhaft, weil beide auf der Grundlage der herangezogenen Beurteilungen - \nunabhängig von ihrer Art - jedenfalls so wie geschehen nicht miteinander verglichen \nwerden durften: Die Regelbeurteilung des Antragstellers ist noch aus dem Amt eines \nOberregierungsrates (BesGr A 14 BBesO) erfolgt, die Anlassbeurteilung seines \nKonkurrenten hingegen bereits aus dem Amt des Regierungsdirektors (BesGr A 15 \nBBesO). Der Antragsteller ist demgegenüber erst am 31. August 2004, also nach \ndem Stichtag der für ihn als maßgeblich zugrunde gelegten Regelbeurteilung, zum \nRegierungsdirektor ernannt worden. Schon von daher war, weil die nächste \nRegelbeurteilung erst zum 31. Mai 2006 anstand (vgl. Abschnitt II Nr. 1 a und \nFußnote 2 der DV Beurteilung), infolge der Bewerbung des Antragstellers um die \nfragliche Stelle die Einholung einer Anlassbeurteilung unabdingbar, auch wenn die \nBeurteilungsrichtlinien (vgl. Abschnitt II Nr. 2 der DV Beurteilung) dies nicht klar \nhervorheben. Infolge der Beförderung des Antragstellers war die Antragsgegnerin \nnicht mehr in der Lage, auf der Grundlage der Regelbeurteilung des Antragstellers \naus dem Jahre 2004 einen Bewerbervergleich mit Regierungsdirektoren \nvorzunehmen, der dem aktuellen Leistungsstand sämtlicher Konkurrenten \nmindestens noch einigermaßen gerecht werden konnte.\n\n18\n\nVgl. Schnellenbach, a.a.O. Rn. 246; ders., NWVBl. 1987, 7, 9; OVG NRW, \nBeschluss vom 19. September 2001 - 1 B 704/01 -, NVwZ-RR 2002, 594 (Leitsatz 3 \nund S. 596) m.w.N.\n\n19\n\nDa sich die dienstlichen Anforderungen hergebrachterweise mit Blick auf das \ninnegehabte Amt im statusrechtlichen Sinne bestimmen und hiervon ausgehend (in \naller Regel) ihrerseits steigen, sobald der Beamte in ein höherwertiges Amt befördert \nwird, vermag eine aus dem früheren Amt erstellte Beurteilung das Leistungsbild im \nhöherwertigen Amt nicht mehr widerzuspiegeln. Das führt zur grundsätzlichen \nUnbrauchbarkeit dieser Beurteilung für den Vergleich der aktuellen Leistungen von \nMitbewerbern. Erst bei einem aktuellen Leistungsgleichstand von Bewerbern - \nfestgestellt auf der Grundlage von Beurteilungen aus dem innegehabten Amt - mag \ndie frühere Beurteilung noch Bedeutung für die Auswahlentscheidung behalten. \n\n20\n\nVgl. dazu Senatsbeschluss vom 5. Mai 2006 - 1 B 41/06 -.\n\n21\n\nAn der Erstellung einer Anlassbeurteilung war die Antragsgegnerin nicht deshalb \ngehindert, weil sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch \nkeine 12 Monate im Amt eines Regierungsdirektors befand. Angesichts der zu \nerfüllenden verfassungsrechtlichen Vorgaben kann vielmehr Abschnitt II Nr. 2 Satz 2 \nBuchst. b) der DV Beurteilung für Fälle der vorliegenden Art nur dahin verstanden \nwerden, dass die dienstlichen Verhältnisse des Antragstellers eine Anlassbeurteilung \n\"zwingend erforderten\".\n\n22\n\nDie aus der Beförderung resultierende Notwendigkeit der Anfertigung einer \nAnlassbeurteilung über den Antragsteller ist von sämtlichen Beteiligten allem \nAnschein nach bisher vollkommen übersehen worden, wohl weil der Antragsteller bei \nseiner Bewerbung schon Regierungsdirektor war. Um tragfähige Aussagen zum \naktuellen Leistungsstand im Amt des Antragstellers als Regierungsdirektor hat sich \ndie Antragsgegnerin demgemäß bislang nicht bemüht. \n\n23\n\nDieser eklatante Fehler der Auswahlentscheidung führt hier gleichwohl \nausnahmsweise nicht auf eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des \nAntragstellers. Dabei darf hier nicht auf den Grundsatz vom höheren Gewicht des in \neinem höheren Statusamt erzielten (mit derjenigen des Konkurrenten \ngleichlautenden) Gesamturteils des Konkurrenten,\n\n24\n\ndazu vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2005 - 1 B 1202/05 -,\n\n25\n\nzurückgegriffen werden. Denn dies würde zu dem gerade unzulässigen direkten \nVergleich der Bewerber auf veralteter Grundlage führen, wie ihn auch die \nAntragsgegnerin vorgenommen hat. Indes ist nach der Rechtsprechung des Senats, \nauf die im angefochtenen Beschluss (amtlicher Abdruck S. 8 f.) zutreffend \nhingewiesen worden ist, eine Prüfung der Fehlerkausalität geboten: Über die \nFeststellung eines Fehlers der Auswahlentscheidung hinaus ist für das gerichtliche \nEingreifen im Wege der einstweiligen Anordnung erforderlich, dass die Aussichten \ndes Betroffenen, in einem neuen, rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu \nwerden, zumindest \"offen\" sind, seine Auswahl also möglich erscheint. \n\n26\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2005 - 1 B 306/05 - (Beschlussabdruck S. 6), \nvom 20. Oktober 2005 - 1 B 1388/05 - (Beschlussabdruck S. 8), vom 16. Dezember \n2004 - 1 B 1576/04 -, a.a.O. \n\n27\n\nDiese Prognose lässt sich im Hinblick auf den Antragsteller nicht treffen. Es kann \nvielmehr mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er bei \nVermeidung des letztgenannten Fehlers - die eine Vermeidung des erstgenannten \neinschlösse - im Verhältnis zu seinem Konkurrenten in einem fehlerfreien neuen \nAuswahlverfahren ausgewählt werden würde. Insofern lässt sich sogar unterstellen, \ndass der Antragsteller bei einer Neubeurteilung wie der Konkurrent das \nLeistungsgesamturteil AA+ erhalten würde, was freilich nicht nur für sich betrachtet \nunwahrscheinlich ist, sondern vor allem auch von der Substanz der im \nBeschwerdeverfahren mitgeteilten Selbsteinschätzung des Antragstellers nicht \ngetragen wird. Denn es ist zu beachten, dass die Anforderungen, wie schon gesagt, \nin dem höherwertigen Amt steigen, sodass die vom Antragsteller behauptete \nLeistungssteigerung voraussichtlich lediglich ausreichen dürfte, das ihm im \nbisherigen Amt zugestandene Gesamturteil AA im neuen Amt beizubehalten; damit \naber wäre er leistungsschwächer als der ausgewählte Mitbewerber, was seine \nAuswahl zwingend ausschlösse.\n\n28\n\nEntscheidend für die negative Auswahlprognose ist aber, dass der Konkurrent im \nHinblick auf seine größere Eignung bevorzugt worden ist. Dem hat der Antragsteller \nweder im erstinstanzlichen Verfahren etwas von Gewicht entgegengesetzt noch \nbefasst er sich in seinem Beschwerdevorbringen hinreichend mit diesem Aspekt, \nobwohl dazu angesichts der Ausführungen im angefochtenen Beschluss zum \nAuswahlgespräch (amtlicher Abdruck S. 11 f.) Anlass bestanden hätte. \n\n29\n\nWas die Eignungsprognose anlangt, hat die Antragsgegnerin wesentlich auf die \ngrößere, insbesondere auch internationale Erfahrung des Konkurrenten abgestellt, \ndie für die angestrebte Referatsleitung aus inhaltlichen Gründen von überragender \nBedeutung sei. Dieses Bild hat der Konkurrent im Auswahlgespräch bestätigt. \nVergleichbares vorweisen zu können hat der Antragsteller nicht behauptet, ist aber \naus den vorliegenden Unterlagen auch nicht ersichtlich. \n\n30\n\nDer Antragsteller stellt zutreffend nicht grundsätzlich in Frage, dass strukturierte \nBewerber- oder Auswahlgespräche, wie sie hier geführt wurden, jedenfalls \nergänzend zu vorher eingeholten dienstlichen Beurteilungen ein prinzipiell taugliches \nMittel darstellen, um dem Dienstherrn bei der Vorbereitung einer Besetzungs- bzw. \nAuswahlentscheidung zusätzliche Erkenntnisse über die Eignung der Bewerber für \neine bestimmte Tätigkeit oder Funktion zu vermitteln. Solchen Gesprächen kann \ninsbesondere dann eine ggf. auch ausschlaggebende Bedeutung zukommen, wenn - \nwie vorliegend unterstellt - das Ergebnis der (einzuholenden) Anlassbeurteilungen im \nWesentlichen einen Qualifikationsgleichstand ausweist.\n\n31\n\nVgl. Beschlüsse des Senats vom 19. Januar 2006 - 1 B 1587/05 -, amtlicher \nAbdruck S. 4, vom 13. Mai 2004 - 1 B 300/04 -, RiA 2005, 37 = NVwZ-RR 2004, 771, \nund vom 19. Dezember 2003 - 1 B 1972/03 -.\n\n32\n\nDie erstinstanzlichen Einwände gegen das Auswahlgespräch sind im \nangefochtenen Beschluss (amtlicher Abdruck S. 12) eingehend und zutreffend \nbehandelt worden. Der Antragsteller hat dies mit seinem Beschwerdevorbringen nicht \naufgegriffen, sodass keine Veranlassung besteht, hierauf vertiefend \nzurückzukommen. Die Bedenken des Antragstellers erscheinen auch aus der Sicht \ndes Senats als unbegründet; namentlich für den Vorwurf der Voreingenommenheit \ninfolge einer verfrühten Festlegung des gesprächsführenden UL O auf einen \nMitbewerber - was sich objektiv feststellen lassen müsste - bieten die vom \nAntragsteller genannten Gesichtspunkte in Würdigung des Akteninhalts keine \ngenügende Tatsachengrundlage. Damit ist vorliegend zugrunde zu legen, dass der \nAntragsteller im Auswahlgespräch einen sehr guten, gegenüber dem jetzt \nausgewählten Mitbewerber jedoch abfallenden Eindruck hinterlassen hat und im \nHinblick auf seine geringere Eignung hinter dem ausgewählten Konkurrenten \nzurückstehen muss.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271854","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-08/1-b-195-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271854","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271854","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-08/1-b-195-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271854","retrieved":"2026-07-09 02:42:20.998848+00:00"}}