{"status":"available","doknr":"OLD271886","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0607.21A3747.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-06-07","aktenzeichen":"21 A 3747/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Versorgung des Klägers aus einem Beamtenverhältnis.\n\n3\n\nDer Kläger war in der Zeit vom 1. Januar 1967 bis zum 31. Dezember 1971 bei\nder Firma X, Y, bzw. deren Rechtsnachfolgerin beschäftigt, und zwar zunächst als Technischer Leiter\nund später als Mitglied der Geschäftsführung. In dem dem Beschäftigungsverhältnis\nzugrunde liegenden Vertrag vom 15. Dezember 1966 ist unter dem Stichwort \"Altersversorgung\"\nausgeführt:\n\n4\n\n\"Die Altersversorgung wird durch einen Sondervertrag geregelt, der ein Bestandteil dieses Vertrages\nist\" . In einer entsprechenden Anlage zu dem vorgenannten Vertrag ist unter anderem bestimmt:\n\n5\n\n\"Betr.: Berufsunfähigkeits-[,] Alters- und Hinterbliebenenversorgung\n\n6\n\nHerr O erhält mit seinem Diensteintritt bei X einen Versorgungsanspruch auf folgende Versorgungsleistungen:\n\n7\n\n1. Altersrente\n\n8\n\nScheidet Herr O nach Vollendung des 65. Lebensjahres bei X aus, so erhält er eine lebenslängliche\nAltersrente in Höhe von monatlich 50% seines zuletzt bezogenen festen Monatsgehalts.\n\n9\n\n2. Berufsunfähigkeitsrente ...\n\n10\n\n3. Witwenrente ...\n\n11\n\nAuf die oben unter Ziffer 1, 2 und 3 zugesagten Rentenleistungen wird die aus der Knappschaft im Versorgungsfalle\nfälligwerdende Mannes- bzw. Witwenrente in voller Höhe angerechnet.\n\n12\n\nX verpflichtet sich, für Herrn O ab Dienstbeginn die monatlichen Beiträge der höchsten Klasse\nfür die freiwillige Weiterversicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu übernehmen.\nWeiterhin wird X zur Sicherstellung der Leistungen aus dieser Zusage, soweit sie nicht durch die Knappschaft\ngedeckt sind, eine Rückdeckungsversicherung abschließen. Die Ansprüche aus dieser Versicherung\nstehen X zu und dienen zur Deckung der übernommenen Verpflichtungen. Sollte Herr O vorzeitig aus den\nDiensten von X ausscheiden aus Gründen, die zu einer fristlosen Entlassung berechtigen würden, so\nenden mit dem Ausscheiden alle Verpflichtungen von X aus dieser Versorgungszusage. Erfolgt das Ausscheiden aus\nsonstigen Gründen, wird X Herrn O eine Abfindung in Höhe des Deckungskapitalwertes der abgeschlossenen\nRückdeckungsversicherung gewähren; X kann Herrn O anstelle des Abfindungsbetrages auch die\nRückdeckungsversicherung zur freien Verfügung überlassen. Mit der Abfindung bzw. der Überlassung\nder Rückdeckungsversicherung erlöschen dann alle Verpflichtungen von X aus dieser Versorgungszusage.\n...\"\n\n13\n\nAb dem 1. Januar 1967 zahlte die Firma X entsprechend ihrer vertraglichen Verpflichtung für\nden Kläger Beiträge an die Bundesknappschaft. Ferner schloss sie im Hinblick auf die vertragliche\nVereinbarung vom 15. Dezember 1966 bei der \"T Lebensversicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit\"\n(im Folgenden: \"T\") zwei Lebensversicherungen (Nr. ... und ...) ab. Der Kläger schied am 31.\n Dezember 1971 aus dem Beschäftigungsverhältnis aus. Aus diesem Anlass wurden ihm die beiden\nvorgenannten Versicherungen übertragen. Seit dem 1. Januar 1972 trug der Kläger die Beiträge\nfür die Versicherung ......, die mit Wirkung vom 1. Januar 1981 beitragsfrei gestellt und zum 1. Januar 1995\nausgezahlt wurde. Seit dem 1. Dezember 1971 trug der Kläger die Beiträge für die Versicherung\n......, die mit Wirkung vom 1. Dezember 1980 beitragsfrei gestellt und zum 1. Dezember 1995 ausgezahlt wurde.\n\n14\n\nAm 1. Dezember 1980 trat der Kläger als beamteter Universitätsprofessor in den Dienst des\nbeklagten Landes. Durch Bescheid vom 11. Juli 1980 hatte das Landesamt für Besoldung und Versorgung\nNordrhein-Westfalen (LBV) eine hauptberufliche praktische Tätigkeit vom 15. Januar 1956 bis zum 30. November\n1980 gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 a BeamtVG mit einer Dauer von 10 Jahren als ruhegehaltfähig\nanerkannt.\n\n15\n\nDer Bescheid enthielt folgenden \"Vorbehalt\":\n\n16\n\n\"Sollte neben der beamtenrechtlichen Versorgung eine Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen\noder aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden, so gilt\n\n17\n\na) bei Begründung des Beamtenverhältnisses bis zum 31. 12. 1965,\n\n18\n\ndaß die Vordienstzeiten nach den §§ 11 und 12 BeamtVG gegebenenfalls nicht oder nur teilweise\nberücksichtigt werden dürfen und daß bei Berücksichtigung von Vordienstzeiten nach §\n10 BeamtVG gegebenenfalls eine teilweise Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge erforderlich ist, und\n\n19\n\nb) bei Begründung des Beamtenverhältnisses nach dem 31.12.1965,\n\n20\n\ndaß die Versorgungsbezüge neben den Renten nur bis zu der in § 55 Abs. 2 BeamtVG bezeichneten\nHöchstgrenze gezahlt werden.\"\n\n21\n\nNachdem der Kläger am 28. Juni 1995 sein 65. Lebensjahr vollendet hatte, trat er mit Ablauf\ndes 31. Juli 1995 in den Ruhestand.\n\n22\n\nMit Bescheid vom 27. Juni 1995 setzte das LBV die Versorgungsbezüge des Klägers für\nden Zeitraum ab dem 1. August 1995 fest. Es erkannte gemäß § 67 Abs. 2\nSatz 3 Halbsatz 2 BeamtVG als Zeiten des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse die Zeiträume vom\n18. Januar 1956 bis 15. Januar 1960, 17. Januar 1963 bis 19. Januar 1964\nund 20. Januar 1964 bis 19. Januar 1974 zur Hälfte an und gelangte nach einer\nVergleichsberechnung zu einem Ruhegehaltssatz von 73 v.H. Eine Ruhensregelung nahm das LBV nicht vor, wies den\nKläger aber auf seine Verpflichtung hin, zur Vermeidung von Fehlzahlungen den Bezug und die Bewilligung von\nLeistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und aus zusätzlichen Altersversorgungen mitzuteilen.\n\n23\n\nMit Bescheid über die Neufestsetzung und Regelung der Versorgungsbezüge vom 4. März 1998\nsetzte das LBV den für den Kläger maßgeblichen Ruhegehaltssatz auf 72 v. H. herab, nahm wegen\nder dem Kläger mit Wirkung vom 1. Juli 1995 bewilligten Altersrente eine Ruhensregelung vor und forderte\nzuviel gezahlte Versorgungsbezüge in Höhe von 94.929,71 DM zurück. Gegen diesen Bescheid erhob\nder Kläger am 26. März 1998 Widerspruch.\n\n24\n\nUnter dem 21. September 1998 erließ das LBV einen vorläufigen Regelungsbescheid für die\nZeit ab dem 1. Oktober 1998, mit dem es den für den Kläger maßgeblichen Ruhegehaltssatz auf 49\nv. H. festsetzte. Es verwies zur Begründung darauf, der Kläger habe sich geweigert, Nachweise über\ndie Höhe der Leistungen vorzulegen, die er aus den von seinen früheren Arbeitgebern finanzierten\nLebensversicherungen erworben habe. Hinsichtlich dieser Leistungen werde daher die für die Festsetzung\nder Versorgungsbezüge ungünstigste Höhe unterstellt. Hiergegen erhob der Kläger am\n12. Oktober 1998 Widerspruch.\n\n25\n\nIn der Folgezeit legte der Kläger zwei Schreiben der \"T\" bezüglich der Versicherungen\nNr. .... und ..... vor. Hierin teilte die Versicherungsgesellschaft mit, dass versicherte Person jeweils\nder Kläger gewesen sei. Versicherungsnehmer sei bis zum 29. September 1971 die Firma X gewesen;\nanschließend sei dies der Kläger gewesen. Nach einer Beitragsfreistellung der Versicherung Nr. .....\nzum 1. Oktober 1971 hätte die beitragsfreie Versicherungssumme 17.590,00 DM betragen. Die\nVersicherung wäre im Erlebensfall am 1. Januar 1995 fällig geworden. Aus dem vorgenannten\nBetrag sei die Bildung einer privaten Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag möglich gewesen. Unter\nZugrundelegung des damals gültigen Rententarifes hätte die monatliche lebenslängliche Tarifrente\nrd. 288,00 DM betragen. Nach einer Beitragsfreistellung der Versicherung Nr. ..... zum 1. Oktober 1971\nhätte die beitragsfreie Versicherungssumme 536,00 DM betragen. Die Versicherung wäre im Erlebensfall\nam 1. Dezember 1995 fällig geworden. Nach der Beitragsfreistellung hätte sich am Ablauftermin\nim Erlebensfall eine Gesamtleistung einschließlich der Leistung aus der Überschussbeteiligung von insgesamt\n1.478,96 DM ergeben. Aus diesem Betrag sei die Bildung einer privaten Rentenversicherung gegen Einmalbetrag\nnicht möglich gewesen, da die Mindestrente deutlich unterschritten worden wäre.\n\n26\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2000 gab das LBV den Widersprüchen des Klägers\nteilweise statt. Es nahm zur Ermittlung des Ruhegehaltssatzes eine Vergleichsberechnung vor und gelangte nach dem\nbis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht zu einem maßgebenden Ruhegehaltssatz von 75 v.H. In einer weiteren\nVergleichsberechnung zum 1. August 1995 nach Tz 11.0.5 BeamtVGVwV betreffend die Anrechnung von Vordienstzeiten\nstellte das LBV dem mit einem Ruhegehaltssatz von 75 v.H. ermittelten Ruhegehalt (9.223,36 DM) die bereinigte\nKnappschaftsrente (1.814,10 DM) und die fiktiv von der Versicherungsgesellschaft zu zahlenden Renten (301, 24 DM)\ngegenüber und gelangte zu einer individuellen Höchstgrenze von 7.108,02 DM. Um ein Ruhegehalt annähernd\nin dieser Höhe zu erreichen, ermittelte das LBV einen Ruhegehaltssatz von 49 v.H., dem die Promotionszeit (18.\nJanuar 1954 bis zum 17. Januar 1956) und die Beamtendienstzeit zugrunde lagen. Die übrigen Vordienstzeiten nach\n§§ 11, 12, 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG erbrachten einen anteiligen Steigerungssatz von 26 Prozentpunkten. Weil\nmit diesem Steigerungssatz die individuelle Höchstgrenze überschritten wurde, sah sich das LBV veranlasst,\ndiese Vordienstzeiten nur noch mit einem Steigerungssatz von insgesamt 10 Prozentpunkten zu berücksichtigen,\nund gelangte so zu einem Ruhegehaltssatz von 59 v.H. Zur Begründung führte das LBV aus: In die Neuberechnung\nsei die Habilitationszeit einbezogen worden. Der Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG lägen rückwirkend\nab dem 1. August 1995 2,4775 Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zugrunde. Außerdem sei\neine Vergleichsberechnung nach Tz 11.0.5 BeamtVGVwV durchzuführen. Die ursprüngliche Erstattungsforderung\nin Höhe von 94.929,71 DM gemäß Bescheid vom 4. März 1998 ermäßige sich\num den Betrag von 68.308,26 DM auf 26.621,45 DM; nach Durchführung der Neuberechnung der\nVersorgungsbezüge in Verbindung mit einer Vergleichsberechnung nach Tz 11.0.5 BeamtVGVwV sowie der Ruhensregelung\nnach § 55 BeamtVG jeweils rückwirkend ab dem 1. August 1995 ergebe sich noch eine weitere\nForderung von 2.031,09 DM, so dass sich der Betrag von 26.621,45 DM auf 28.652,54 DM erhöhe.\nDer Betrag von 26.621,45 DM sei durch laufende Rateneinbehaltung bereits abgerechnet; damit verbleibe noch\nein Restbetrag von 2.031,09 DM. Die Vergleichsberechnung nach Tz 11.0.5 BeamtVGVwV sei durchzuführen,\nweil ein Arbeitgeber die Finanzierung der Lebensversicherungen Nr. .... und ..... vorgenommen habe. Diese\nLebensversicherungen seien dem Kläger nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses übertragen\nworden und hätten damit seiner Alterssicherung gedient. Die monatliche Rente aus der Versicherung Nr. .....\nhätte 288,00 DM betragen. Die Versicherung Nr. ...... habe eine monatliche Rentenerhöhung zur\nvorgenannten Rente von 13,24 DM erbracht. Der letztgenannte Betrag errechne sich mangels weiterer Nachweise\nnach folgender Formel: \"Gesamtleistung lt. Versicherung = 1.478,96 DM ./. Barwert lt. Tabelle 9,308 =\nJahresrente 150,89 DM; hiervon 1/12 = 13,24 DM\". Durch die Vergleichsberechnung vermindere sich\nder Ruhegehaltssatz auf 59 v. H. Dieser verminderte Ruhegehaltssatz fließe damit in die Ruhensregelung\nnach § 55 BeamtVG ein.\n\n27\n\nAm 16. Mai 2000 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, bei den\nLebensversicherungsverträgen Nr. ..... und ...... handele es sich nicht um andere Versorgungsleistungen\nim Sinne von Tz 11.0.10 Satz 2 BeamtVGVwV. Die im Widerspruchsbescheid enthaltene Vergleichsberechnung sei\nfalsch und müsse auf Versorgungsleistungen im Sinne der zitierten Verwaltungsvorschrift beschränkt\nwerden. Aus der Versicherung Nr. ........ wäre ohnehin keine Rente gezahlt worden.\n\n28\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n29\n\nden Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 4. März 1998 und 21. September 1998\nsowie des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2000 zu verpflichten, bei der Festsetzung der\nVersorgungsbezüge und bei der Ruhensregelung die bei der \".............\" geschlossenen\nVersicherungsverträge Nr. ....... und .......... unberücksichtigt zu lassen und die\nRückforderung von Versorgungsbezügen von mehr als 26.621,00 DM aufzuheben.\n\n30\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n31\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n32\n\nDas Verwaltungsgericht hat dem Klageantrag entsprochen: Die zugunsten des Klägers abgeschlossenen\nLebensversicherungen Nr. ........ und ........ lieferten keine Grundlage für die Vornahme einer\nVergleichsberechnung nach Tz 11.0.5 BeamtVGVwV. Es bestünden bereits Zweifel, ob die Anwendung\ndieser Regelung nicht bereits deshalb ausscheide, weil der Kläger unter die Vorschrift des § 67\nAbs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 Beamtenversorgungsgesetz falle, die in Betracht kommenden Vordienstzeiten\nalso zwingend anzurechnen seien. Aber selbst wenn man eine Vergleichsberechnung nach Tz 11.0.5 BeamtVGVwV für\nzulässig erachte, weil die Lebensversicherungen des Klägers nicht aus einem Beschäftigungsverhältnis\nim öffentlichen Dienst herrührten, führe dies nicht zu einer Anrechnung von fiktiven Beträgen aus\ndiesen Versicherungen auf die Versorgungsbezüge des Klägers. Es lasse sich jedenfalls nicht mit Sicherheit\nfeststellen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Lebensversicherungen um \"andere\nVersorgungsleistungen\" im Sinne der Tz 11.0.10 Satz 2 BeamtVGVwV gehandelt habe. Die betreffenden\nVersicherungen hätten keine befreiende Wirkung in der gesetzlichen Rentenversicherung gehabt. Für den\nKläger habe aus damaliger Sicht keine Veranlassung bestanden, für die Zeit nach seiner aktiven\nBeschäftigung vorsorglich ein Erwerbsersatzeinkommen zu begründen. Vielmehr erscheine seine Behauptung\nnachvollziehbar, verständlich und glaubhaft, wonach er es in Verhandlungen mit seinen jeweiligen Arbeitgebern\nerreicht habe, dass zusätzlich zu seinen Bezügen zu seinen Gunsten Lebensversicherungsverträge\nabgeschlossen wurden, deren Beträge die Arbeitgeber einzahlten. Zwar habe es sich formal um eine Regelung der\nAltersvorsorge gehandelt. Die vertragliche Ausgestaltung, die an eine Altersvorsorge lediglich anknüpfe,\ntatsächlich aber nicht zur Begründung von Versorgungsleistungen geführt habe, sowie die tatsächliche\nZurverfügungstellung der Lebensversicherungen beim Ausscheiden des Klägers machten jedoch deutlich, dass es\nsich nicht um eine echte Versorgungsleistung für das Alter gehandelt habe. Vielmehr seien derartige Vereinbarungen\nfür Spitzenkräfte der Wirtschaft in der Vergangenheit durchaus üblicher Bestandteil der Gehaltsvereinbarung\ngewesen und hätten dem Begünstigten den Vorteil gebracht, nach Ablauf der Sperrfrist von zwölf Jahren\neinen steuerfreien Gehaltsbestandteil zu erhalten.\n\n33\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts\nhabe er die streitgegenständlichen Lebensversicherungen als \"andere Versorgungsleistungen\" im Sinne der\nTz 11.0.10 Satz 2 BeamtVGVwV im Rahmen seiner Ermessensausübung bei der Vergleichsberechnung nach\nTz 11.0.5 ff. BeamtVGVwV berücksichtigen dürfen. Der Versorgungsträger sei nicht gehindert,\nin seine Ermessensentscheidung auch Leistungen einzubeziehen, die nicht in Form einer laufenden Rente, sondern als\nKapitalzahlung, Beitragserstattung oder Abfindung zur Abgeltung der Anwartschaft gewährt würden. Dass die\nLebensversicherungen keine befreiende Wirkung in der gesetzlichen Rentenversicherung gehabt hätten, sei nicht\nerheblich. Die Tz 11.0.10 Satz 2 BeamtVGVwV erfasse auch und gerade zusätzliche Alterssicherungsleistungen,\ndie neben einer Grundsicherung eingeräumt würden. Bei einer Einschränkung auf Leistungen, die\n\"anstelle\" der gesetzlichen Rente zustehen, wären die Tz 11.0.5 ff. BeamtVGVwV praktisch\ngegenstandslos. Dem Kläger seien die Lebensversicherungen zur Abgeltung der zugesicherten Betriebsrente\nübertragen worden. Zweck der Betriebsrente wie der Lebensversicherungen sei zweifelsfrei eine zusätzliche\nAlterssicherung aus der Erwerbstätigkeit gewesen. Die Verwaltung übe ihr Ermessen in der Weise allgemein\nund damit bindend aus, dass Versorgungsleistungen, die neben den Versorgungsbezügen gezahlt würden, zur\nNichtberücksichtigung von Vordienstzeiten führten, wenn die Höchstgrenze nach § 55\nBeamtenversorgungsgesetz überschritten sei. Damit werde der sachliche Zweck verfolgt, dass Zeiten, für\ndie der Beamte eine anderweitige Versorgung erhalte, nicht auch noch den Ruhegehaltssatz erhöhten und damit\nzu einer höheren Pension führen könnten. Berechne man die fiktive, auf Arbeitgeberbeiträgen\nberuhende Versicherungsleistung nach dem Zeitverhältnis, ergebe sich kein günstigerer Ruhegehaltssatz.\nDie Vorabentscheidung vom 11. Juli 1980 sei mit der Auszahlung der Versicherungsleistung rechtswidrig geworden\nund habe nach § 48 VwVfG zurückgenommen werden dürfen. Mit dem Ausgleichszweck des § 11 BeamtVG\nsei die Anerkennung von Vordienstzeiten unvereinbar, wenn sie zu einer Versorgung führe, die über die\nVersorgung eines Nur-Beamten hinausginge. Davon unabhängig lägen auch die Voraussetzungen für einen\nWiderruf der Vorabentscheidung nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG vor.\n\n34\n\nAuf den Hinweis des Senats, dass der Vergleichsberechnung nach Tz 11.0.5 BeamtVGVwV vom 26. Juli 2005 zum 1.\nAugust 1995 eine fiktive Rente zugrunde liege, die nach Auskunft der Versicherungsgesellschaft statisch sei, und dies\nohne eine Anpassung der Vergleichsberechnung auf Dauer zu einer Unterschreitung der Höchstgrenze führen\nwerde, hat der Beklagte die angefochtenen Bescheide mit einem Anpassungsvorbehalt versehen.\n\n35\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n36\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n37\n\nDer Kläger beantragt,\n\n38\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n39\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus: Bei den streitgegenständlichen Lebensversicherungen\nhandele es sich nicht um \"andere Versorgungsleistungen\" im Sinne von Tz 11.0.10 Satz 2 BeamtVVwV . Die\nLebensversicherungen seien als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes auf ihn übertragen worden. Dem\nliege ein Kündigungsschreiben vom 30. Dezember 1970 zugrunde, das die Fa. U GmbH mit der Unsicherheit begründet\nhabe, die entstanden sei, weil er an einem Wechsel in den Hochschuldienst interessiert gewesen sei. Tatsächlich\nhabe sich diese Firma von den leitenden Angestellten der Fa. X, die sie übernommen habe, trennen wollen. Weil er\nin dem Konzern keine Zukunft mehr gesehen habe, habe er wegen einer Abfindung verhandelt und sei eigentlich an einem\nZahlbetrag interessiert gewesen. Anstelle eines Abfindungsbetrages habe er die Lebensversicherung erhalten. Teil der\neinvernehmlichen Regelung sei auch die Hinausschiebung des Kündigungszeitpunktes gewesen. Die Frage, ob\nLebensversicherungen ohne befreiende Wirkung generell durch Tz 11.0.10 Satz 2 BeamtVGVwV nicht erfasst\nwürden, könne offen bleiben. Jedenfalls spielten Lebensversicherungen im Zusammenhang mit § 11\nBeamtVG keine Rolle, die nicht befreiend wirkten, weil im interessierenden Zeitraum der Höchstbeitrag zur\ngesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden sei. Der Neuregelung stehe schließlich der bestandskräftige\nBescheid vom 11. Juli 1980 entgegen. Der gesetzliche Vorbehalt des § 49 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BeamtVG greife\nnur hinsichtlich der Studienzeit, weil insoweit § 12 BeamtVG geändert worden sei.\n\n40\n\nDer Senat hat Auskünfte der \"T\" Versicherungsgesellschaft vom 22. Juni 2005 und 7. Juni 2006\neingeholt, denen eine zeitanteilige Berechnung der Versicherungsleistung zugrunde liegt.\n\n41\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen\nVerwaltungsakten (2 Hefter) Bezug genommen. Dem Senat liegt ferner die Akte 1 L 1601/98 des Verwaltungsgerichts Aachen\nvor.\n\n42\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n43\n\nDie Berufung des Beklagten hat Erfolg.\n\n44\n\nGegenstand des Verfahrens ist die Neufestsetzung der Versorgungsbezüge durch den angefochtenen\nWiderspruchsbescheid vom 12. April 2000, durch den – mit Wirkung vom 1. August 1995 - im Anschluss an\nden Bescheid vom 4. März 1998 an die Stelle einer vorläufigen Neufestsetzung der Versorgungsbezüge\nim Bescheid vom 21. September 1998 eine Neufestsetzung auf der Grundlage einer Vergleichsberechnung nach Tz 11.0.5\nBeamtVGVwV getreten ist. Weiterer Verfahrensgegenstand ist die geltend gemachte Rückforderung in Höhe von\n2.031,09 DM.\n\n45\n\nDie Neufestsetzung der Versorgungsbezüge ist rechtmäßig. Der Beklagte hat  was allein\nstreitig ist - zu Recht den Rentenwert der beiden bei der \"T\" Versicherungsgesellschaft unter den Nummern\n..... und ........ geführten Lebensversicherungen in die Festsetzung der Versorgungsbezüge eingestellt.\nDenn es handelt sich hierbei um \"andere Versorgungsleistungen\" i.S.d. Tz 11.0.10 Satz 2 BeamtVGVwV (1.).\nDer Beklagte durfte ferner die für den Kläger günstigere Vorabentscheidung vom 11. Juli 1980 zum\nNachteil des Klägers ändern. Dies folgt bereits aus dem der Vorabentscheidung beigefügten Rentenvorbehalt.\nUnabhängig hiervon liegen auch die Voraussetzungen des § 48 VwVfG NRW vor (2.). Schließlich ist die\nGeltendmachung der Rückforderung  insbesondere auch unter Billigkeitsgesichtspunkten –\nrechtmäßig (3.).\n\n46\n\n1. Auszugehen ist davon, dass der Rentenwert der im Januar und Dezember 1995 ausgezahlten Lebensversicherungen\nnicht unmittelbar der Ruhensregelung des § 55 BeamtVG unterfällt, weil die streitigen Versicherungen\nunstreitig nicht die Merkmale des § 55 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG erfüllen. Dies besagt jedoch nicht, dass\nsie versorgungsrechtlich unberücksichtigt bleiben. Vielmehr waren die streitigen Versicherungen gem. Tz\n11.0.5 i.V.m. Tz 11.0.10 Satz 2 BeamtVGVwV bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu\nberücksichtigen. Damit war die Festsetzung der Versorgungsbezüge in den Bescheiden vom 27. Juni 1995\nund vom 4. März 1998, die noch ohne Berücksichtigung dieser Versicherung erfolgte, rechtswidrig (vgl.\n§§ 6 ff., 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung). Dies gilt\nnach der vom Kläger hinsichtlich der Einzelheiten nicht in Zweifel gezogenen Berechnung vom 26. Juli 2005\n(Bl. 164 GA) unabhängig davon, dass die Versicherung 444185 erst am 1. Dezember 1995 und damit nach Eintritt\ndes Versorgungsfalles fällig war. Die dem Grunde nach streitige Vergleichsberechnung, die auf der Auskunft\nder Versicherungsgesellschaft vom 22. Juni 2005 beruht und die anteilige Ablaufleistung, soweit sie auf\nArbeitgeberbeiträgen beruht, zugrunde legt, führt schon mit der am 1. Januar 1995 fällig\ngewordenen Versicherung 891780 zu dem fiktiven Ruhegehaltssatz von 59 v.H. Da es sich bei der fiktiv ermittelten\nRente nach Auskunft der Versicherungsgesellschaft um einen feststehenden Betrag handelt, wird bei steigenden\nVersorgungsbezügen die für den 1. August 1995 angestellte Vergleichsberechnung auf Dauer keinen Bestand\nhaben können. Etwaige Bedenken, dass nach wiederholten Erhöhungen der Versorgungsbezüge seit dem 1.\nAugust 1995 schon jetzt die Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG unterschritten wird, hat der Beklagte\ndurch den in der mündlichen Verhandlung erklärten Vorbehalt ausgeräumt, durch den er sich verpflichtet\nhat, die Festsetzung seit dem 1. August 1995 unter Kontrolle zu halten, soweit es die Vergleichsberechnung nach\nTz 11.0.5 BeamtVGVwV betrifft. Die weitere Erörterung kann sich somit auf die Verhältnisse im August 1995\nkonzentrieren.\n\n47\n\nDie Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes richtet sich im Falle des\nKlägers gemäß § 85 Abs. 3 und 4 BeamtVG grundsätzlich nach dem Beamtenversorgungsgesetz\nin der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung. Das Ergebnis der erforderlichen Vergleichsberechnung anhand des\nBeamtenversorgungsgesetzes in der seit dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung im Widerspruchsbescheid vom 12. April 2000\n(Anlage 2 Seite 1, Bl. 384 a BA II), die zu einem Ruhegehaltssatz von 75 v.H. geführt hat, ist vom Kläger\nnicht in Zweifel gezogen worden. Nach § 67 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden\nFassung richtet sich die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen nach den Vorschriften des\nBeamtenversorgungsgesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Nach § 67 Abs. 2 Satz 3\nBeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4\nBuchstabe b des Hochschulrahmengesetzes die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung\nzum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen\nAssistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden,\ndie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden;\nim übrigen kann sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.\n\n48\n\nDer Beklagte hat im Widerspruchsbescheid vom 12. April 2000 Beschäftigungszeiten des Klägers außerhalb\ndes öffentlichen Dienstes gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BeamtVG als ruhegehaltfähige\nVordienstzeiten angerechnet. Er hat ferner im Hinblick auf die streitigen Lebensversicherungen des Klägers eine\nVergleichsberechnung auf der Grundlage der Tz 11.0.5 BeamtVGVwV vorgenommen. Letzteres ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden.\n\n49\n\nSoweit das Verwaltungsgericht die Anwendbarkeit der Tz 11.0.5 BeamtVGVwV aufgrund des Umstandes als zweifelhaft\nangesehen hat, dass der Kläger möglicherweise unter die Vorschrift des § 67 Abs. 2 Satz 3\nHalbsatz 1 BeamtVG fällt, greifen diese Bedenken nicht durch. Mit der Anrechnungsmöglichkeit nach\n§ 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG verfolgt der Gesetzgeber den Zweck, einem erst im vorgerückten\nLebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten annähernd die Versorgung zu ermöglichen,\ndie er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für\ndie Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Dem\nAusgleichszweck, eine annähernde Gleichstellung in der Versorgung mit derjenigen des sog. \"Nur-Beamten\"\nzu erreichen, widerspräche es, den Beamten durch Anrechnung von Vordienstzeiten besser zu stellen, als er als sog.\n\"Nur-Beamter\" stünde. Eine Anrechnung von Vordienstzeiten, die nicht diesem Ausgleichszweck dient, ist\nrechtswidrig.\n\n50\n\nOVG NRW, Urteil vom 2. September 1985 – 12 A 385/85 – m. w. N. Vgl. für\ndie §§ 11 und 12 BeamtVG BVerwG, Beschluss vom 24. September 1991 – 2 B 111.91 -, Buchholz 239.1\n§ 11 BeamtVG Nr. 5. Ferner Fürst, GKÖD, O § 11 RdNr. 58.\n\n51\n\nInsoweit ist unerheblich, dass die Anrechnungsregelung des § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1\nBeamtVG – anders als Halbsatz 2 dieser Bestimmung – als Soll-Vorschrift und nicht als\nallgemeine Kann-Vorschrift ausgestaltet ist; für den dargelegten Ausgleichszweck, der mit den in beiden\nHalbsätzen der Vorschrift getroffenen Regelungen in gleicher Weise verfolgt wird, hat dies keine Bedeutung.\nDie Behörde ist bei der Ausübung ihres im Rahmen des § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1\nBeamtVG verbleibenden Ermessens an die dem dargelegten Regelungszweck Rechnung tragende Tz 11.0.5 BeamtVGVwV\ngebunden, deren Anwendbarkeit auch im Fall des § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BeamtVG durch die\nVerweisungen in Tz 67.2.3 Satz 2 und 67.2.4 BeamtVGVwV klargestellt ist.\n\n52\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 2. September 1985 – 12 A 385/85 –.\n\n53\n\nEbenso ist die Tz 11.0.5 BeamtVGVwV im Falle des § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BeamtVG\ngemäß Tz 67.2.4 Satz 4 BeamtVGVwV entsprechend anzuwenden.\n\n54\n\nNach Tz 11.0.5 Satz 1 zweite Variante BeamtVGVwV – die erste Variante kommt vorliegend nicht in\nBetracht – dürfen Zeiten nach § 11 in Fällen, in denen Versorgungsleistungen im Sinne\nder Tz 11.0.10 Satz 2 BeamtVGVwV bezogen werden, nur teilweise oder überhaupt nicht als ruhegehaltfähige\nDienstzeit berücksichtigt werden, wenn sich durch ihre Berücksichtigung eine höhere Gesamtversorgung\n(beamtenrechtliche Versorgung zuzüglich Renten) als die in § 55 bezeichnete Höchstgrenze ergeben\nwürde. Hiernach waren die Voraussetzungen für die vom Beklagten vorgenommene Vergleichsberechnung gegeben,\nda der Kläger bei seinem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Juli 1995 Versorgungsleistungen im Sinne\nder Tz 11.0.10 Satz 2 BeamtVGVwV bezogen hat. Nach der letztgenannten Regelung sind insbesondere auch andere\nVersorgungsleistungen als die im Rahmen des § 55 BeamtVG zu berücksichtigenden Renten und\nsonstigen Geldleistungen zu berücksichtigen, z. B. Leistungen aus den betrieblichen Altersversorgungen\nund der Ärzteversorgung. Bei der Leistung aus der Lebensversicherung Nr. ....., auf die es wegen der vor\ndem 1. August 1995 eingetretenen Fälligkeit vor allem ankommt, handelt es sich um \"andere\nVersorgungsleistungen\" im Sinne dieser Bestimmung, soweit die Leistung aus dem Zeitraum resultiert, in dem\nzunächst die Firma X und zuletzt die Fa. U GmbH Versicherungsnehmerin war (1. Januar 1967 bis 31.\nDezember 1971).\n\n55\n\nDie Eigenschaft der vorgenannten Leistung als \"andere Versorgungsleistungen\" resultiert daraus, dass\nsie nach den zwischen dem Kläger und der Firma X getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen vom\n15. Dezember 1966 – im Sinne eines Surrogats – an die Stelle eines Anspruchs\ndes Klägers auf eine betriebliche Altersrente trat, soweit die betreffenden Rentenansprüche durch die\nLeistungen der knappschaftlichen bzw. gesetzlichen Rentenversicherung nicht gedeckt waren. Maßgeblich ist\ninsoweit, dass die streitgegenständlichen Lebensversicherungen als Rückdeckung für die Zusage der\nbetrieblichen Versorgung, die an ein Ausscheiden nach Vollendung des 65. Lebensjahres geknüpft war, dienen\nsollten. Die Firma X hatte sich in dem Vertrag vom 15. Dezember 1966 verpflichtet, \"zur Sicherstellung\nder Leistungen aus dieser Zusage\", d. h. u.a. der Altersrentenzusage, eine Rückdeckungsversicherung\nabzuschließen. Im Falle eines Ausscheidens des Klägers vor der Vollendung des 65. Lebensjahres aus\nsonstigen Gründen, d. h. aus Gründen, die keine fristlose Entlassung rechtfertigten, sollte der im letzten\nAbsatz der \"Anlage zum Anstellungsvertrag vom 15. Dezember 1966\" getroffenen Regelung zufolge an\ndie Stelle der Zusage einer Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente und Witwenrente eine Abfindung in Höhe\ndes Deckungskapitalwertes der abgeschlossenen Lebensversicherungen bzw. die Überlassung der Versicherungen zur\nfreien Verfügung treten. Das Deckungskapital repräsentiert den Vermögenswert der Versorgungszusage,\nden die Arbeitgeberin bis zum Ausscheiden des Klägers und der Übernahme der Lebensversicherungen durch\nihn aufgebaut hatte. Diese Art der vertraglichen Verknüpfung der Zusage einer betrieblichen Altersversorgung\nund der Leistungen aus den Lebensversicherungen rechtfertigt den Schluss, dass es sich bei dem Rentenwert der\nLebensversicherungen, soweit er auf Leistungen der Arbeitgeberin beruht, um eine betriebliche Altersversorgung\nim Sinne von Tz 11.0.10 BeamtVGVwV handelt (vgl. den Rechtsgedanken in § 55 Abs. 1 Sätze 3 und 4\nBeamtVG).\n\n56\n\nFür die gegenteilige Einschätzung des Verwaltungsgerichts, bei den Versicherungsleistungen habe\nes sich nicht um eine echte Versorgungsleistung, sondern um einen Bestandteil des Gehalts gehandelt, bieten die\nvertraglichen Regelungen vom 15. Dezember 1966 keine hinreichende Grundlage. Soweit das Verwaltungsgericht\ndarauf verwiesen hat, für den Kläger habe im Hinblick darauf, dass für ihn Höchstbeträge\nin die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wurden, aus damaliger Sicht keine Veranlassung bestanden, für\ndie Zeit nach seiner aktiven Beschäftigung vorsorglich ein Erwerbsersatzeinkommen zu begründen, so ist\ndies nicht überzeugend. Aus der gesetzlichen Rentenversicherung konnte der Kläger selbst nach Zahlung\nder Höchstbeiträge lediglich eine Versorgungsleistung erwarten, die hinter den ihm aus dem Vertrag vom\n15. Dezember 1966 zustehenden Gehaltsansprüchen zurückbleiben würde. Im Hinblick darauf\nbestand für ihn gerade Veranlassung, die Gewährung einer zusätzlichen Altersversorgung seitens seines\nArbeitgebers zu erreichen, um auf diesem Wege nach Eintritt des Versorgungsfalles einen Lebensstandard sicherstellen zu\nkönnen, der mit dem zur Zeit seiner Berufstätigkeit gegebenen vergleichbar war. Auch der Kläger hat im\nübrigen zunächst gegenüber dem LBV wiederholt die Auffassung geäußert, die zu seinen Gunsten\nabgeschlossenen Lebensversicherungen hätten seiner Altersversorgung gedient. So ist etwa in dem Schreiben des\nKlägers vom 15. Oktober 1995 ausgeführt, dass die Lebensversicherungen der späteren Altersversorgung\ngedient hätten, gehe allein schon daraus hervor, dass sie in Arbeitsverträgen aufgeführt worden seien,\ndie er mit den Firmen geschlossen habe, in denen er als leitender Angestellter tätig gewesen sei. Es sei\noffenkundig, dass er sich nach Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze dafür entschieden habe, seine\nAltersversorgung über Lebensversicherungen sicherzustellen.\n\n57\n\nGegen die Einordnung der Versicherungsleistungen als andere Versorgungsleistungen im Sinne der Tz 11.0.10 Satz 2\nBeamtVGVwV lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht einwenden, er sei im Zeitraum seiner\nBeschäftigung bei der Firma X mit dem Höchstsatz in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen.\nEine Bevorzugung gegenüber \"Nur-Beamten\" werde bereits durch die in § 55 BeamtVG vorgeschriebene\nBerücksichtigung der Rentenansprüche ausgeschlossen, die der spätere Beamte während der Vordienstzeit\nerworben habe. Für eine derartige Einschränkung des Anwendungsbereichs der Tz 11.0.10 Satz 2 BeamtVGVwV findet\nsich keine rechtliche Grundlage. Die betreffende Beurteilung bedeutete, dass in Fällen, in denen der Betroffene in\nder gesetzlichen Rentenversicherung zum Höchstsatz versichert war und ihm gleichzeitig von seinem privaten\nArbeitgeber darüber hinausgehende Versorgungsleistungen gewährt wurden, eine Berücksichtigung der\nletztgenannten Leistungen nicht möglich wäre. Sie könnte damit zu einer versorgungsrechtlichen Besserstellung\nvon Beamten mit Vordienstzeiten im Sinne des § 11 bzw. des § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG\ngegenüber sog. \"Nur-Beamten\" führen, und sie liefe damit dem Zweck dieser Bestimmungen, die\nlediglich auf eine annähernde Gleichstellung der Versorgung abzielen, zuwider. Auch soweit der Kläger im\nvorliegenden Zusammenhang darauf verweist, dass von § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BeamtVG Leistungen aus\nLebensversicherungen nur erfasst würden, soweit es sich um befreiende Lebensversicherungen handele, greift sein\nVorbringen nicht durch. Denn der genannte Einwand lässt unberücksichtigt, dass die hier streitbefangenen\nVersicherungsleistungen zwar nicht aus befreienden Lebensversicherungen stammen, entsprechend den obigen Darlegungen\naber als Ersatz für Ansprüche aus einer – von Tz 11.0.10 Satz 2 BeamtVGVwV erfassten –\nbetrieblichen Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung zu qualifizieren sind.\n\n58\n\nDass es sich bei der hypothetisch ermittelten Rente der \"T\" Versicherungsgesellschaft mit dem in der\nBerechnung vom 26. Juli 2005 (Bl. 164 GA) dargestellten Arbeitgeberanteil um eine betriebliche Altersversorgung\nhandelt, wird nicht durch die Umstände in Frage gestellt, unter denen das Dienstverhältnis gelöst\nworden ist. Es mag sein, dass der Kläger, nachdem die Fa. U GmbH als Rechtsnachfolgerin der Fa. X mit Schreiben\nvom 30. Dezember 1970 das Dienstverhältnis gekündigt hatte, einen Anspruch auf Abfindung verfolgen\nwollte und davon in den Verhandlungen mit dem Konzernvorstand auch die Rede war. Dass die Übertragung der Rechte\naus den Lebensversicherungen der Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes diente, kann aber schon deshalb\nausgeschlossen werden, weil die Zusage in der Anlage zum Anstellungsvertrag vom 15. Dezember 1966 den Fall des\nAusscheidens aus \"sonstigen Gründen\" einschloss. Es ist nichts dafür ersichtlich, warum sich\nder Kläger mit der Übertragung der Lebensversicherungen für den Verlust des Arbeitsplatzes hätte\nabfinden lassen sollen, obwohl es hier um den Gegenwert der durch die Arbeitgeberin aufgebauten Versorgungsanwartschaft\nging, den der Kläger nur eingebüßt hätte, wenn er einen Grund für eine fristlose Kündigung\ngegeben hätte. Vor diesem Hintergrund schlägt sich die Erwartung des Klägers, eine Abfindung für\nden Verlust des Arbeitsplatzes zu erhalten, nur in dem zweimal hinausgeschobenen Zeitpunkt des Ausscheidens (insgesamt\num ein halbes Jahr) nieder. Dem lag kein Interesse der Arbeitgeberin an den weiteren Diensten des Klägers zugrunde.\nNach den eigenen Angaben des Klägers wollte sich seine Arbeitgeberin von den leitenden Angestellten der Fa. X\ntrennen.\n\n59\n\nAusgehend von der Einordnung der Versicherungsleistungen als \"andere Leistungen\" im Sinne der Tz\n11.0.10 Satz 2 BeamtVGVwV hat der Beklagte eine Vergleichsberechnung nach Tz 11.0.5 BeamtVGVwV durchgeführt\nund ist danach zu dem Ergebnis gekommen, dass sich der für den Kläger maßgebliche Ruhegehaltssatz\nauf 59 v. H. beläuft. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken und gilt nach Tz 12.0.2 BeamtVGVwV auch für\ndie im Ermessen stehende Anerkennung von Vordienstzeiten im Sinne von § 12 BeamtVG.\n\n60\n\nDer jeweilige Versorgungsbezug darf durch die Anrechnung der Vordienstzeiten zusammen mit der \"anderen\nVersorgungsleistung\" die Höchstgrenze des § 55 BeamtVG nicht übersteigen. Wird neben einer\n\"anderen Versorgungsleistung\" eine von § 55 BeamtVG erfasste Rente bezogen, erfordert es der\nbereits dargestellte Ausgleichszweck der §§ 11, 12 und 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG, die Rente im Rahmen\ndes Ermessens zusammen mit der \"anderen Versorgungsleistung\" zu berücksichtigen.\n\n61\n\nVgl. Fürst, a.a.O., O § 11 Rdnr. 55 a. E. und 57.\n\n62\n\nDem hat der Beklagte bei seiner in den Einzelheiten unstreitigen Vergleichsberechnung vom 26. Juli 2005 Rechnung\ngetragen, die im Ergebnis – Ruhegehaltssatz von 59 v.H. - selbst dann Bestand hat, wenn man mit Wirkung vom\n1. August 1995 zunächst nur die hypothetische Rente aus der Versicherung .... in Höhe von monatlich 156\nDM einstellt, die seit dem 1. Januar 1995 hätte gezahlt werden können. Die Berechnung des Rentenwerts der\nVersicherung ..... mit 13,24 DM monatlich ist im übrigen ebenfalls unstreitig und wird bei den Vergleichsberechnungen\nzu berücksichtigen sein, die der Beklagte mit dem in der mündlichen Verhandlung erklärten Vorbehalt\ndem Kläger zugesagt hat. Der Umstand, dass die Versicherungsgesellschaft hinsichtlich dieser Rente kein\nRentenwahlrecht eingeräumt hat, ist ohne Belang, weil die gezahlte Versicherung einen Rentenwert verkörpert.\nDer Unterschied zur Versicherung ...... liegt darin, dass sich der Kläger hier um eine zu Erträgen\nführenden Kapitalanlage hätte bemühen müssen, um den Rentenwert zu nutzen.\n\n63\n\n2. Erweist sich danach die Festsetzung der Versorgungsbezüge als rechtswidrig, so liegen auch die\nverfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Änderung zum Nachteil des Klägers vor.\n\n64\n\nAuszugehen ist allerdings davon, dass das LBV unter dem 11. Juli 1980 eine Vorabentscheidung erlassen hat, an\ndie es vorbehaltlich eines Gleichbleibens der Rechtslage (vgl. §§ 49 Abs. 2 Satz 2 und 67 Abs. 3 Satz 2\nBeamtVG) gebunden war. Dass es dem LBV nicht nur um eine unverbindliche Auskunft ging, zeigen der Hinweis auf §\n49 Abs. 2 BeamtVG und die beigefügte Rechtsmittelbelehrung. Außerdem lag das Interesse des damals 50 Jahre\nalten Klägers auf der Hand, vor dem Eintritt in den Hochschuldienst des beklagten Landes zu erfahren, welche\nVordienstzeiten als ruhegehaltfähig anerkannt werden. In diesem Bescheid heißt es, dass die Zeit vom 15.\nJanuar 1956 bis zum 30. November 1980 mit einer Dauer von 10 Jahren als hauptberufliche praktische Tätigkeit\naußerhalb des öffentlichen Dienstes gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 a BeamtVG zur Hälfte,\njedoch nicht über 10 Jahre hinaus als ruhegehaltfähig anerkannt werde. Da das LBV die Zeit bis zum 17.\nJanuar 1956 bereits unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt als ruhegehaltfähig anerkannt hatte, ging es\ntatsächlich um die Zeit seit dem 18. Januar 1956. Die Bedeutung derartiger Vorabentscheidungen liegt darin, dass\nsie in die erste Versorgungsfestsetzung nach dem Eintritt in den Ruhestand eingehen, sofern nicht der gesetzliche\nVorbehalt einer Änderung der Rechtslage (§§ 49 Abs. 2 Satz 2, 67 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG), ein von der\nFestsetzungsbehörde mit der Vorabentscheidung verknüpfter Rentenvorbehalt (vgl. Tz 11.0.6 Satz 1 und 67.2.4\nSatz 4 BeamtVGVwV) oder die Befugnis der Festsetzungsbehörde zur Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte\nzum Tragen kommt.\n\n65\n\nDer gesetzliche Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage greift hier nicht durch. An dem das Ermessen nach\n§§ 11, 12 und 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG begrenzenden Ausgleichszweck hat sich nichts geändert. Dass\nnach dem Erlass der Vorabentscheidung Lebensversicherungen fällig geworden sind, die z.T. als Leistungen aus\neiner betrieblichen Altersversorgung gewertet werden können, hat nichts mit einer Rechtsänderung zu tun,\nauf die sich der Vorbehalt allein bezieht.\n\n66\n\nDie Vorabentscheidung vom 11. Juli 1980 enthält jedoch einen Rentenvorbehalt, der den vorliegenden Fall erfasst.\nIn dem Vorbehalt heißt es für Beamtenverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 1965 begründet worden\nsind (Fallvariante b), Versorgungsbezüge würden neben Renten nur bis zu der in § 55 Abs. 2 BeamtVG\nbezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Der Begriff der Rente ist dahin erläutert, dass es um Renten aus den\ngesetzlichen Rentenversicherungen oder aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung gehe. Mit\ndiesem Inhalt erschöpft sich der Vorbehalt nicht etwa darin, den Wortlaut des § 55 BeamtVG in der damals\nnoch geltenden Fassung vom 24. August 1976, BGBl. I S. 2485, zu wiederholen, dem, sieht man von dem Sonderfall des\n§ 55 Abs. 8 BeamtVG ab, neben den Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen nur Renten aus einer\nzusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes\nunterlagen. Der Vorbehalt bezieht generell alle Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung\nohne die Beschränkung auf einen Ursprung im öffentlichen Dienst ein und greift auch nur auf die Höchstgrenze\nin § 55 Abs. 2 BeamtVG zurück, ohne die Vorschrift im einzelnen zu übernehmen. Der Kläger als Adressat\nder Vorabentscheidung musste sich somit auf die Möglichkeit einstellen, dass er Versorgungsbezüge neben einer\nzusätzlichen Rente nur bis zu einer Höchstgrenze - § 55 Abs. 2 BeamtVG – erhalten werde. Dies\nschließt auch eine Fallgestaltung ein, bei der eine Rente nur gezahlt wird, wenn der Versicherte ein entsprechendes\nWahlrecht ausübt. Dass die Vordienstzeiten nach §§ 11 und 12 BeamtVG in dem Vorbehalt unter a) erwähnt\nsind (Beamtenverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 1965 begründet worden sind), rechtfertigt keine dem\nKläger günstigeren Schlüsse. Der Vorbehalt zeigt hier lediglich den Weg der \"Rentenanrechnung\"\ndeutlicher als hinsichtlich der später begründeten Beamtenverhältnisse auf, soll aber an der\nerforderlichen Kürzung der Versorgung nichts ändern.\n\n67\n\nDer Rentenvorbehalt besagt, dass die Festsetzungsbehörde, ohne die Vorabentscheidung ändern zu müssen,\nbei der erstmaligen Festsetzung der Versorgungsbezüge im Sinne des Vorbehalts verfahren darf, ohne an die\nVoraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts gebunden zu sein (§ 48 VwVfG NRW).\n\n68\n\nDavon unabhängig durfte das LBV die Vorabentscheidung vom 11. Juli 1980 aber auch nach § 48 VwVfG NRW\nzurücknehmen, soweit sie mit dem Ausgleichszweck der §§ 11 Abs. 1 Nr. 3 a, 12 und 67 Abs. 2 Satz 3\nBeamtVG unvereinbar war. Bei der Vorabentscheidung handelt es sich um einen begünstigenden Dauerverwaltungsakt,\nder zum Teil rechtswidrig geworden war, nachdem die Versicherung 891780 im Januar 1995 fällig geworden war. Die\ngebotene Korrektur der Vorabentscheidung hat das LBV, indem es der Vorabentscheidung widersprechende Festsetzungen\ngetroffen hat, konkludent folgendermaßen vollzogen:\n\n69\n\nEs hat zunächst in dem Bescheid vom 27. Juni 1995, dem der Kläger nicht widersprochen hat, folgende\nNeubewertung der Vordienstzeiten vorgenommen und folgende Festsetzungen getroffen:\n\n70\n\n \n\n 16. Januar 1960 bis\n 15. Januar 1963\n Habilitation\n 3 Jahre\n § 12 BeamtVG\n \n\n \n\n 18. Januar 1956 bis\n 15. Januar 1960\n Zeit des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse\n 1 Jahr 364 Tage\n § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BeamtVG\n \n\n \n\n 17. Januar 1963 bis \n 19. Januar 1964\n \"\n 184 Tage\n \"\n \n\n \n\n 20. Januar 1964 bis\n 19. Januar 1974\n \"\n 5 Jahre\n \"\n \n\n71\n\nIm Unterschied zu der Vorabanerkenung vom 11. Juli 1980 ist in dieser Festsetzung die Vorbereitung auf die\nHabilitation mit drei Jahren vorteilhafter anerkannt worden. Dafür fehlen der 16. Januar 1963 und die Zeit\nvom 20. Januar 1974 bis zum 30. November 1980. Das LBV gelangte nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht\nzu einem Ruhegehaltssatz von 73 v.H. Außerdem enthielt auch der Bescheid vom 27. Juni 1995 einen Vorbehalt mit\nBezug auf Leistungen aus zusätzlichen Altersversorgungen.\n\n72\n\nDem folgte der Bescheid vom 4. März 1998, mit dem das LBV die Zeit der Habilitation als förderliche\nVordienstzeit gewertet, die förderlichen Vordienstzeiten nach § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BeamtVG\ninsgesamt vom 18. Januar 1956 bis zum 17. Januar 1976 mit der Hälfte anerkannt und einen Ruhegehaltssatz von\n72 v.H. ermittelt hat. Der Widerspruchsbescheid vom 12. April 2000 begünstigt den Kläger insofern, als\ndas LBV mit zum Teil abweichender Bewertung einzelner Zeiträume auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember\n1991 geltenden Rechts zum Ruhegehaltshöchstsatz von 75 v.H. gelangt ist. Die Vergleichsberechnung nach Tz\n11.0.5 BeamtVGVwV vom 3. April 2000 in der Fassung vom 26. Juli 2005 führt zu einem fiktiven Ruhegehaltssatz\nvon 59 v.H. Sollte die allein streitige Korrektur früherer Festsetzungen durch die Vergleichsberechnung nach\nTz 11.0.5 BeamtVGVwV ihre Grundlage nicht schon in dem Rentenvorbehalt finden, den das LBV erstmals in der\nVorabanerkennung vom 11. Juli 1980 gemacht und in jedem weiteren Festsetzungsbescheid wiederholt hat, hätte\ndas LBV fehlerfrei von der durch § 48 VwVfG NRW eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht, frühere\nTeilregelungen zurückzunehmen. Dass das LBV mit der konkludenten Rücknahme früherer Bescheide\nnicht ausdrücklich Ermessenserwägungen angestellt und § 48 VwVfG NRW nicht einmal erwähnt\nhat, ist bei Fällen der vorliegenden Art letztlich unschädlich. Die Vorabentscheidung vom 11. Juli\n1980, soweit sie wegen der weiteren Festsetzungen überhaupt noch von Interesse sein sollte, wie auch die\nerste Versorgungsfestsetzung vom 27. Juni 1995 sind Dauerverwaltungsakte, durch die ein Anspruch auf eine\nVersorgung begründet wird, der im Hinblick auf die Zweckbestimmung der §§ 11 Abs. 1 Nr. 3 a, 12,\n67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG in der streitigen Höhe eindeutig im Beamtenversorgungsrecht keine Grundlage findet.\nWeil es um sachlich nicht begründete Zahlungen zu Lasten des öffentlichen Haushalts geht, ist die\nErmessensentscheidung zum Nachteil des Klägers intendiert, soweit er sich nicht auf Vertrauensschutz berufen\nkann.\n\n73\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 – 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55.\n\n74\n\nEin etwaiges Vertrauen des Klägers auf ein Unterbleiben der Berücksichtigung der Versicherungen bei\nder Festsetzung der Versorgungsbezüge wäre angesichts der den Bescheiden vom 11. Juli 1980,\n27. Juni 1995 und 4. März 1998 ausdrücklich beigefügten Vorbehalte nicht\nschutzwürdig im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW. Selbst wenn nämlich die Vorbehalte\nnicht die Eigenschaft eines Rentenvorbehalts besäßen, der das LBV unabhängig von § 48 VwVfG NRW\nzur Korrektur der begünstigenden Bescheide berechtigte, hätte mit ihnen das LBV noch hinreichend deutlich\ngemacht, dass hinsichtlich zusätzlicher Renten noch mit einer abschließenden Prüfung und Teilaufhebung\nbegünstigender Regelungen zu rechnen war.\n\n75\n\nOVG NRW, Urteil vom 2. September 1985 – 12 A 385/85 –.\n\n76\n\nFerner steht der hier vorgenommenen Kürzung auch nicht § 48 Abs. 4 VwVfG NRW entgegen. Denn die\nvollständige Kenntnis des LBV von den die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen lag jedenfalls nicht vor\ndem – erst im September 1999 erfolgten – Eingang einer Ablichtung des Vertrages vom\n15. Dezember 1966 vor.\n\n77\n\n3. Auch der gegen die Rückforderung gerichtete Anfechtungsantrag ist nicht begründet. Die mit den\nangefochtenen Bescheiden in der Gestalt des Widerspruchsbescheides geltend gemachte Rückforderung des den\nBetrag von 26.621,45 DM übersteigenden Betrages in Höhe von 2.031,09 DM ist rechtmäßig\nund verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.\n\n78\n\nDie Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge regelt sich gemäß § 52\nAbs. 2 Satz 1 BeamtVG nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer\nungerechtfertigten Bereicherung, soweit – wie hier – gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.\nDass für den Zeitraum von August 1995 bis einschließlich April 2000 Versorgungsbezüge zuviel gezahlt\nworden sind, folgt aus den obigen Ausführungen. Der insoweit streitgegenständliche Betrag von\n2.031,09 DM ergibt sich aus der von dem Beklagten in der Anlage \"Regelung der Versorgungsbezüge\nnach § 55 BeamtVG ... 5 Blatt\" vorgenommenen Berechnung, hinsichtlich deren rechnerischer Richtigkeit\nBedenken vom Kläger weder geltend gemacht worden sind noch anderweitig bestehen. Auf den Wegfall der Bereicherung\nkann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen, da die früheren Festsetzungen der Versorgungsbezüge\nunter dem bereits angesprochenen Vorbehalt standen. Im hier gegebenen Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob es\nsich um einen Rentenvorbehalt handelt, weil dem Kläger hätte klar sein müssen, dass es sich noch\nnicht um abschließende Entscheidungen handelte und noch Korrekturen zu seinen Lasten – mit der Folge\neiner Überzahlung – möglich waren.\n\n79\n\nDer Beklagte hat schließlich auch eine den Erfordernissen des § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG\ngenügende Billigkeitsentscheidung getroffen. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Billigkeitsentscheidung\nist auf die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also in der Regel des Erlasses des\nWiderspruchsbescheides abzustellen. § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG fordert eine Ermessensentscheidung,\ndie im Zusammenhang mit der Rückforderung überzahlter Bezüge bei Interessenlagen vorliegender Art\nvon Amts wegen ergeht und die nicht stillschweigend getroffen werden kann. Da die Billigkeitsentscheidung den\nmateriellen Bestand des Rückforderungsanspruchs betrifft, ist sie zudem vor der Rückforderung bzw. auch\nderen Geltendmachung im Wege der Aufrechnung zu treffen. Diesen Anforderungen ist hier genügt. Der Beklagte\nhat dem Kläger im Widerspruchsbescheid und damit noch rechtzeitig, die Möglichkeit einer Ratenzahlung\neingeräumt. Dass hiermit den Belangen der Billigkeit nicht hinreichend Rechnung getragen worden wäre, ist\nnicht ersichtlich.\n\n80\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.\n\n81\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des\n§ 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind. Die einschlägigen Rechtsfragen\nzum Ausgleichszweck der §§ 11, 12 und 67 Abs. 2 BeamtVG sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung\ngeklärt. Die verfahrensrechtliche Seite wirft keine über den Einzelfall hinausreichenden Rechtsfragen von\ngrundsätzlicher Bedeutung auf.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271886","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-07/21-a-3747-02","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":18},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":18},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":10},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":9},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":9},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271886","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271886","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-07/21-a-3747-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271886","retrieved":"2026-07-09 02:42:24.393748+00:00"}}