{"status":"available","doknr":"OLD271892","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0607.12B624.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-06-07","aktenzeichen":"12 B 624/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ab \nsofort vorläufig bis auf weiteres die Kosten für eine stationäre Unterbringung des \nAntragstellers in der Einrichtung I. D. Schule und Internat, D. GmbH, zu \nübernehmen.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden, trägt der Antragsgegner.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat Erfolg. \n\n3\n\nFür die im Tenor getroffene Anordnung sieht der Senat sowohl \nAnordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund für gegeben an. \n\n4\n\nDem Antragsteller kann nicht entgegen gehalten werden, den \nAnordnungsanspruch nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht zu \nhaben.\n\n5\n\nSeinem Antragsvorbringen ist im Zusammenhang mit den überreichten \nUnterlagen hinreichend deutlich zu entnehmen, dass er - trotz zum Schluss \nerfolgreicher Familientherapie - im Kontaktbereich außerhalb der Familie \n- namentlich im Klassenverband der Schule - nach wie vor unter einer \ntherapiebedürftigen seelischen Behinderung leidet, die zu einer Abweichung seiner \nseelischen Gesundheit von dem für sein Lebensalter typischen Zustand im Sinne von \n§ 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII führt und seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft \nbeeinträchtigt (§ 35a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII). Vor allem dem heute zwar schon rund \nvier Jahre alten, aber durch die dargelegte (schulische) Entwicklung des \nAntragstellers und durch die vorgelegten jüngeren Stellungnahmen bestätigten \nKurzbefund der Diplom-Psychologin N. Q. vom 6. Mai 2002 ist zu \nentnehmen, dass eine ambulante Behandlung keinen durchgreifenden Erfolg \nverspricht, sondern eine Unterbringung in einem angemesse-nen pädagogischen \nUmfeld wie einem Internat o.ä. notwendig ist, um Veränderun-gen zu erzielen \n(Diagnose ICD-10: F91.2 - Störung des Sozialverhaltens bei vor-handenen sozialen \nBindungen). Auch die W. Kinder- und Jugendklinik E. diagnostiziert unter \ndem 23. Februar 2005 neben einer inadäquaten verzerrten intra-familiären \nKommunikation eine kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen \nsowie deutliche Beeinträchtigungen in mindestens zwei Bereichen, MKJK (ICD-10): F \n92.8/00.00/3/00.00/3/5 - sonstige kombinierte Störung des Sozialverhal-tens und der \nEmotionen. Die S. Kliniken W1. sind unter dem 26. März 2003 von einer \nhyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (ICD-10: F 90.1) aus-gegangen. Alle \ndiese Krankheitsbilder betreffen gerade das Sozialverhalten außer-halb des \nfamiliären Rahmens. Für die Diagnose ist jeweils maßgeblich das Verhalten des \nKlägers in der Schule eingeflossen. Dass sich dieses spezielle Verhalten des Klägers \nim schulischen Bereich in Folge der in den letzten Jahren erfolgten Thera-pien \nentscheidend verändert hat, ist insbesondere mit Blick auf das Kurzgutachten des \nSchulleiters der G. Q1. NRW vom 3. Februar 2006 und die Stellung-nahme \ndes Schulleiters der Gemeinschaftshauptschule B. vom 24. Januar 2006 nicht \ngreifbar und wird so auch vom Antragsgegner nicht behauptet.\n\n6\n\nEs kann von dem Antragsteller nicht verlangt werden, ein fachpsychologisches \nGutachten vorzulegen, dass eine nach wie vor therapiebedürftige seelische \nBehinderung im schulischen Bereich belegt. Nach § 35 a Abs. 1 a Satz 1 SGB VIII ist \nes der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der hinsichtlich der Abweichung der \nseelischen Gesundheit eines Kindes oder Jugendlichen die Stellungnahme eines \nArztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, eines Kinder- und \nJugendpsychotherapeuten oder eines Arztes oder eines psychologischen \nPsychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer \nStörungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt, einzuholen hat. Die Formulierung \nder Vorschrift soll zum Ausdruck bringen, dass diese Beurteilung nicht von \nsozialpädagogischen Fachkräften des Jugendamtes selbst getroffen werden \ndarf.\n\n7\n\nVgl. Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage, § 35 a RdNr. 11.\n\n8\n\nGerade dies ist vorliegend aber dadurch geschehen, dass der Antragsgegner \ntrotz Hinweises des Verwaltungsgerichts die bereits vorliegenden früheren und noch \nnicht auf die konkrete Bedarfssituation gerichteten psychotherapeutischen bzw. \njugendpsychiatrischen Stellungnahmen von sich aus dahingehend auswertet, eine \nseelische Behinderung des Antragstellers, die eine Beeinträchtigung seiner \nTeilnahme am Leben in der Gesellschaft nach fachlichen Erkenntnissen mit hoher \nWahrscheinlichkeit erwarten ließe, komme nicht in Betracht, und den \nSchulproblemen im Einzelnen aus eigener Kompetenz den Charakter krankhafter \nNormabweichungen abspricht. Wenn der Antragsgegner seiner materiell-rechtlichen \nPflicht demnach nicht nachgekommen ist, darf das dem Antragsteller \nprozessrechtlich aber nicht zum Nachteil gereichen. Jedenfalls unter dem \nGesichtspunkt der Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) kann vom \nAntragsteller zur Glaubhaftmachung nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit \n§ 920 Abs. 2 ZPO nicht mehr verlangt werden, als er nach den materiell-rechtlichen \nAnspruchsnormen zu leisten verpflichtet ist, zumal er glaubhaft und unwidersprochen \nvorgetragen und eidesstattlich versichert hat, wegen der langen Wartezeiten nicht \nmehr vor Ablauf seiner Schulzeit ein psychologisches Fachgutachten vorzulegen in \nder Lage zu sein.\n\n9\n\nEs besteht vor dem Hintergrund des Vortrags des Antragstellers ebensowenig \ndaran Anlass zu zweifeln, dass dem Antragsteller bedarfsgerechte Hilfe im Sinne von \n§ 35 a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII durch die stationäre Unterbringung in der Einrichtung \nI. D. Schule und Internat, D. GmbH geleistet werden kann. Der \nAntragsteller hat dargelegt, dass dieses Institut entsprechend seinem \nLeistungsspektrum eine anerkannte Einrichtung gerade auch für Maßnahmen nach \n§ 35 a SGB VIII ist. Weitergehende Anforderungen sind im Verfahren des \neinstweiligen Rechts-schutzes nicht zu stellen. Lehnt der Jugendhilfeträger - wie \nhier - eine Hilfegewähr-ung schon dem Grunde nach ab, braucht sich der \nHilfeempfänger eine denkbare Alternative der Bedarfsdeckung nicht entgegenhalten \nlassen.\n\n10\n\nVgl. zu diesem Gedanken im Sozialhilferecht: BVerwG, Urteil vom 1. Oktober \n1998 - 5 C 19.97 -, BVerwGE 107, 234.\n\n11\n\nDa eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein Fortschreiten und eine Verfestigung der \nseelischen Behinderung des Antragstellers besteht, wenn nicht schon bald mit \ngeeigneten Therapiemaßnahmen begonnen wird, geht der Senat schließlich auch \nvom Vorliegen eines Anordnungsgrundes aus.\n\n12\n\nDem Antragsgegner bleibt es unbenommen, weitergehende Erkenntnisse zur \nseelischen Behinderung des Antragstellers - insbesondere eine von ihm etwa \neingeholte Stellungnahme nach § 35 a Abs. 1a SGB VIII, an deren Erstellung der \nAntragsteller mitzuwirken hat - und zum anderen das Wunsch- und Wahlrecht des \nAntragstellers nach § 5 SGB VIII berücksichtigende bedarfsgerechten und \ngeeigneten Hilfemaßnahmen im Wege des Abänderungsverfahrens einzuführen.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271892","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-07/12-b-624-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271892","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271892","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-07/12-b-624-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271892","retrieved":"2026-07-09 02:42:24.951242+00:00"}}